Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Beschwerde gemäß § 67c AVG des Herrn P. M., T., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R. E., L., vom 09.12.2003, gerichtet gegen die Bezirkshauptmannschaft Landeck als belangte Behörde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2004 wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und Abs 3 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 79a Abs 1 und 2 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch des Kostenersatzes mangels Obsiegens abgewiesen.
III.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 434/2003, hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Landeck) den Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von Euro 51,50, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 220,30 und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in Höhe von Euro 275,30, zusammen somit den Betrag von Euro 547,10, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Entscheidung, zu leisten.
Mitteilung
Der Beschwerdeführer hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren (an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol) zu entrichten:
Eingabegebühr (für die 3 Bögen der Beschwerde vom 09.12.1002) 3 x 13,00 Euro 39,00
Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der T. L. bei der L. T. AG, Bankleitzahl XY, Kontonummer XY, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 Prozent der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.
Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.
Am 15.12.2003 langte die Beschwerde des Herrn P. M. vom 09.12.2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Bezirkshauptmannschaft Landeck als belangte Behörde und wird in dieser Beschwerde Folgendes ausgeführt:
"In Zusammenhang mit der ihm am 20.11.2003 um 07.30 Uhr auf dem Parkplatz des Cafe "Huber" im Stadtteil Bruggen in 6500 Landeck von Gendarmeriebeamten des GPK Landeck abgenommenen Fahrzeugschlüssel (Beschlagnahme) - eine Maßnahme bzw Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - erhebt der Beschwerdeführer als Betroffener die nachstehende
BESCHWERDE
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck wird deshalb belangt, weil im gegenständlichen Fall Beamte des GPK Landeck, jedenfalls Organe der belangten Behörde, in Vollziehung des FSG tätig waren. Der Beschwerdeführer kann mangels Kenntnis die Namen der vollziehenden Beamten nicht nennen.
Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Landeck am 07.12.2000 unter Nr XY die Lenkerberechtigung für die Klassen B, Cl, C, E, F und G aus gesundheitlichen Gründen befristet bis zum 31.10.2003 erteilt. Mit Eingabe vom 08.09.2003 ersuchte er daher rechtzeitig um Verlängerung der Gültigkeit seiner befristeten Lenkerberechtigung. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 31.10.2003, Zl 3-15282/2, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.11.2003 rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers, mit welcher gleichzeitig die "aufschiebende Wirkung" beantragt wurde. Eine Entscheidung hierüber liegt bis dato noch nicht vor. Der Beschwerdeführer lenkte hierauf "im Vertrauen auf" § 8 Abs 5 FSG - wonach ein Lenker, dessen Lenkerberechtigung durch eine Befristung abgelaufen ist, weiterhin berechtigt ist in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken - lediglich zu beruflichen Zwecken weiterhin Kraftfahrzeuge. Als selbstständiger (Sub-)Unternehmer führt er Aufträge für große Firmen in ganz Tirol durch und ist daher auf ein Fahrzeug angewiesen.
Am 20.11.2003 verließ der Beschwerdeführer das Cafe "Huber" im Stadtteil "Bruggen" in 6500 Landeck. Er wollte mit seinem Firmenwagen der Marke Peugeot Expert mit dem pol. Kennzeichen LA-XY zu seinem derzeitigen Arbeitsplatz nach I. fahren. Als er vom Parkplatz des Cafe "Huber" auf die Bundesstraße auffuhr, versperrte ihm ein Dienstfahrzeug der Gendarmerie den Weg. Zwei dem Beschwerdeführer namentlich nicht bekannte Gendarmeriebeamte untersagten ihm die Weiterfahrt und forderten ihn auf, seine Fahrzeugschlüssel abzugeben. Einer der Gendarmeriebeamten berief sich auf einen "vorliegenden, rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck, wonach dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung mit 18.11.2003 aberkannt worden wäre". Der Beschwerdeführer vermittelte hierauf dem Beamten den derzeitigen Verfahrensstand und wies ihn insbesondere auch darauf hin, dass der Bescheid wegen der rechtzeitig erhobenen Berufung noch keine Rechtskraft erlangt hat. Weiters verwies er eindringlich auf § 8 Abs 5 FSG.
Schließlich kam der Beschwerdeführer nach längerer Diskussion der Aufforderung der Gendarmeriebeamten zur "Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten" doch nach und übergab diesen die Fahrzeugschlüssel des Firmenwagens.
Beweis: Niederschrift des Beschwerdeführers aufgenommen beim GPK
Landeck am 20.11.2003
Einvernahme des Beschwerdeführers
Weitere Beweise vorbehalten
I. Beschwerdepunkte:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die vorläufige Abnahme seiner Fahrzeugschlüssel (Beschlagnahme) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt. Die Abnahme erfolgte am 20.11.2003 um 07.30 Uhr durch Beamte des GPK Landeck auf dem Parkplatz des Cafe "Huber" im Stadtteil Bruggen in 6500 Landeck.
II. Begründung:
Gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67c AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, welche behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt immer dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt, Zwang ausübt oder eine Maßnahme setzt und der Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Überschreitung einer gesetzlichen Ermächtigung - die Fahrzeugschlüssel des Firmenwagens des Beschwerdeführers wurden beschlagnahmt, obwohl der Beschwerdeführer in den Genuss der Ausnahmeregelung des § 8 Abs 5 FSG fällt. Weder ein rechtskräftiger Bescheid noch eine gesetzliche Ermächtigung lagen vor, welche eine derartige Vorgangsweise bewerkstelligen würden. Somit wurde sein Grundrecht auf Eigentum nach Art 5 StGG sowie Art 1 1 ZP zur MRK verletzt.
Dieser Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unterliegt der Kognitionsbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates. Hiebei ist zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer zu besagtem Zeitpunkt kein hinreichender Verdacht im Hinblick auf die Begehung einer Verwaltungsstrafhandlung ("Fahren ohne Führerschein") bzw einer Beteiligung daran bestanden hat. Der Beschwerdeführer selbst hat die vollziehenden Gendarmeriebeamten hierauf aufmerksam gemacht, dass gegen den ihm die Verlängerung widersagenden Bescheid rechtzeitig berufen wurde, eine Entscheidung jedoch noch ausständig ist, und in seinem Falle aufgrund eines rechtzeitig gestellten Ansuchens auf Verlängerung der Lenkerberechtigung § 8 Abs 5 FSG zur Anwendung gelangt. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass den Gendarmeriebeamten kein Befehl der Verwaltungsbehörde vorlag, den Beschwerdeführer an der Weiterfahrt zu hindern - dies aufgrund des noch "laufenden Verfahrens".
1. Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme der Fahrzeugschlüssel des Beschwerdeführers:
1.1. Nach Art 5 StGG "ist das Eigentum unverletzlich". Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Dazu bestimmt Art 1 1. ZP zur MRK ergänzend, dass "jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat und niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sein denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen". Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn sind alle "vermögenswerten Privatrechte." Der OGH hat neben dem Eigentum an körperlichen Sachen auch das Mietrecht, das Pachtrecht oder aus einem Kaufvertrag erfließende Rechte dem Schutz des Art 5 StGG unterstellt. Eine Eigentumseingriff ist ua auch jede behördliche Abnahme einer (privaten) Sache- eine Beschlagnahme (vgl VfSlg 7943/1976).
Die verfassungsgesetzlichen Vorschriften, die den Eigentumsschutz normieren, sehen einen Gesetzesvorbehalt vor und dürfen demnach Enteignungen durch einfache Gesetze vorgesehen werden. Dabei kann das Gesetz entweder unmittelbar eine Enteignung verfügen oder eine Enteignung durch Bescheid vorsehen.
§ 38 Abs 1 und 2 FSG enthält einen derartigen Eingriffsvorbehalt. Entsprechend dieser Bestimmung sind die Organe der öffentlichen Sicherheit berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden. Z 1 legt diese Möglichkeit beispielsweise für den Fall fest, dass das Lenken ohne gültige Lenkerberechtigung für die betreffende Klasse erfolgt - Z 4 für den Fall, dass der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung entzogen oder der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Zu diesem Zwecke sind gemäß § 38 Abs 2 FSG verschiedenste Zwangsmaßnahmen denkbar - erforderlichenfalls sind auch die Fahrzeugschlüssel abzunehmen.
Ausgehend von dem obig geschilderten - insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Gendarmeriebeamten eindringlich auf das Nichtvorliegen eines rechtskräftigen Bescheides sowie auf die auf ihn anzuwendende günstige Regelung des § 8 Abs 5 FSG hingewiesen hat, liegt somit im vorliegenden Fall ein Eingriff in Art 5 StGG sowie Art 1 1 ZP zur MRK vor, da zum Zeitpunkt der Abnahme der Fahrzeugschlüssel § 38 Abs 1 und 2 FSG aufgrund des Vorliegens einer (aus § 8 Abs 1 FSG abgeleiteten) Fahrbewilligung nicht anwendbar war.
Aus den eingangs angestellten Überlegungen folgt, dass der durch den Art 5 StGG sowie Art 1 1 ZP zur MRK verfassungsmäßig zugestandene Schutz des Eigentums - von allfälligen Anordnungen nicht umfasst sein konnte. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Gendarmeriebeamten eindringlich auf die Bestimmung des § 8 Abs 5 FSG aufmerksam machte und auch darauf hinwies, dass kein rechtskräftiger - ihm die Verlängerung versagender - Bescheid vorliegt.
1.3. Selbst wenn die Gendarmeriebeamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung zunächst im Glauben waren, dass der Beschwerdeführer durch das Fahren eine Verwaltungsübertretung begehen würde und ihn in Vollziehung des § 38 Abs 1 und 2 FSG durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel hieran hindern wollten, so hätten sie zumindest nach dessen Einwänden, wonach eben keinesfalls ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt und weiters § 8 Abs 5 FSG zur Anwendung gelangt, vor der Abnahme zunächst genauere Erkundungen einholen müssen. Die Abnahme der Fahrzeugschlüssel war also als gesetzliche Verfügungen überschreitender rechtswidriger Verwaltungsakt zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzt beispielsweise auch die Abnahme von KFZ-Kennzeichentafeln das Grundrecht auf Eigentum (vgl VfSlg 6402,7931).
1.4. Für die einschreitenden Beamten muss zum Zeitpunkt der Abnahme aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers zumindest in Zweifel gestanden sein, ob wirklich ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt - welcher unter Umständen eine Abnahme der Fahrzeugschlüssel nach § 38 Abs 1 und 2 FSG rechtfertigen würde - oder allenfalls aufgrund eines rechtzeitigen Ansuchens um Verlängerung sogar § 8 Abs 5 FSG zum Tragen kommt, der Beschwerdeführer sohin weiterhin Kraftfahrzeuge lenken darf.
1.5. Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Ermächtigung, einer entsprechenden verwaltungsbehördlichen Anordnung oder eines rechtskräftigen Bescheides in Bezug auf die Abnahme der Fahrzeugschlüssel erweist sich die bekämpfte Beschlagnahme als unzulässiger und rechtswidriger Eingriff in die durch Art 5 StGG sowie Art 1 1 ZP zur MRK verfassungsgesetzlich geschützte Sphäre des Beschwerdeführers. Wenn eine verwaltungsbehördliche Anordnung vorliegt, so ist davon auszugehen, dass die Befugnisse überschritten wurden.
III. Rechtzeitigkeit:
Die angefochtene Maßnahme fand am Donnerstag, den 20.11.2003, um 07:30 Uhr auf dem Parkplatz des Cafe "Huber" im Stadtteil Bruggen in 6500 Landeck statt. Die Beschwerdefrist beträgt 6 Wochen; diese beginnt ab Kenntnis.
Es werden sohin gestellt die
ANTRÄGE
Der Unabhängige Verwaltungssenat wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerdeführer im Rahmen dieser einvernehmen und die Beschlagnahme der Fahrzeugschlüssel des Fahrzeuges des Beschwerdeführers am 20.11.2003 um 7:30 vor dem Cafe "Huber" im Stadtteil ?Bruggen" in 6500 Landeck für
rechtswidrig
erklären und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuerkennen."
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hat am 19.01.2004, eingelangt am 26.01.2004 folgende Gegenschrift an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erstattet:
"Zur Maßnahmenbeschwerde des Herrn M. P., XY, vertreten durch RA Dr. R. E. aus XY, vom 09.12.2003 erstatten wir als belangte Behörde folgende
Gegenschrift:
Die Beschwerde des M. P. wegen Rechtsverletzung durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abnahme des Fahrzeugschlüssels vom Kfz mit dem Kz. LA-YY, zugelassen auf den Beschwerdeführer) ist aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt:
Der Beschwerdeführer war im Besitze einer Lenkberechtigung für die Klassen B, Cl, C, E, F und G, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Landeck am 07.12.2000 unter Nr. XY. Der Führerschein war bis zum 31.10.2003 befristet. Mit Eingabe vom 08.09.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Landeck ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Gültigkeit seiner befristeten Lenkberechtigung.
Das Ansuchen wurde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Wahrung des Parteiengehörs mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 31.10.2003, ZI 3-15282/2 gemäß § 5 und § 3 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 und 3 Z 3 und 10 Führerscheingesetz - FSG mangels Verkehrszuverlässigkeit als unbegründet abgewiesen.
Einer allfälligen Berufung wurde im Interesse des öffentlichen Wohles und der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nach § 64 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde rechtsgültig zugestellt.
Mit Eingabe vom 18.11.2004 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und beantragte im gleichen Schriftsatz die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Gegenstandsakt wurde am 21.11.2003 dem UVS für Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren behängt derzeit in der Berufungsinstanz (Sachbearbeiter: Mag. Larcher).
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Rechtmittelfrist (letzter Tag war der 18.11.2003) fernmündlich vom Referenten der Bezirkshauptmannschaft Landeck über Anfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des 31.10.2003 (Befristungsdatum des Führerscheines) nicht mehr im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung ist.
Die der Maßnahmenbeschwerde zugrunde liegende Amtshandlung wurde am 20.11.2003, um 07.45 Uhr vorgenommen.
Auf Grund der einvernommenen Zeugen RI T. A. und RI O. H. vom GP L. ist im Zusammenhang mit den in der Beschwerde gemachten Angaben von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Beide Zeugen hatten am 20.11.2003 zusammen Ereignisdienst. Nach der Schulwegsicherung in Landeck, Ortsteil Bruggen fuhren die Beamten mit dem Dienstfahrzeug auf der B 171 Tiroler Straße, Richtung Pians. Beim Cafe Huber in Ladeck/Bruggen erkannten sie das unmittelbar vor dem Cafe geparkte Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers (beiden Beamten war das Kennzeichen und das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers von früheren Amtshandlungen her bekannt). Beide Beamten waren in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung war. In der Folge wendeten sie ihr Dienstfahrzeug und fuhren auf der B 171 Tiroler Straße nach Landeck retour. Dabei konnten sie beobachten, wie der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf die unmittelbar nach dem Cafe gelegene Parkfläche lenkte, dort wendete und beabsichtigte sein Fahrzeug auf die B 171 Tiroler Straße Richtung Landeck zu lenken.
Die Beamten fuhren in der Folge mit ihrem Dienstfahrzeug so an das Fahrzeug des Beschwerdeführers heran, dass dieser gehindert wurde den Parkplatz zu verlassen.
RI T., der die Amtshandlung vornahm, machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er derzeit nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung sei.
Der Beschwerdeführer erwiderte, dass dies ein Irrtum sei und er unverzüglich zu seinem Anwalt fahren werde um dies abzuklären. Der Beamte teilte daraufhin mit, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist ein Kraftfahrzeug zu lenken. Nachdem der Beschwerdeführer zu erkennen gab, trotzdem mit seinem Fahrzeug wegzufahren und er weiterhin behauptete fahren zu dürfen, wurde er aufgefordert seinen Fahrzeugschlüssel auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach Abstellen und Verschließen des Kraftfahrzeuges ohne Beanstandung nach.
Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er seinen Fahrzeugschlüssel in Begleitung einer Person, die nachweislich eine Lenkberechtigung besitzt, vom Gendarmerieposten Landeck abholen könne.
In rechtlicher Hinsicht ist anzuführen wie folgt:
Nach § 38 Abs 1, Z 1 Führerscheingesetz - FSG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch unter anderem eine Übertretung des § 1 Abs 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse) begehen würden.
Abs 2 normiert, dass zu diesem Zweck erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden sind.
Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung und nachdem er gegenüber dem Beamten zu erkennen gab, dass er trotzdem sein Fahrzeug in Betrieb nehmen und lenken will, war die Abnahme der Fahrzeugschlüssel gerechtfertigt und auch das gelindeste Mittel.
Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmung im § 8 Abs 5 FSG ist anzuführen, dass diese nicht zur Anwendung gelangt, weil über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Verlängerung vom 08.09.2003, am 31.10.2003 bescheidmäßig entschieden wurde.
Zusammenfassend vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, verletzt wurde.
Aus den angeführten Gründen stellen wir daher als belangte Behörde den
Antrag
der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde keine Folge geben und diese unbegründet abweisen.
Im Sinne des § 79 a AVG iVm § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 beantragen wir als belangte Behörde um Erstattung folgender Kosten:
Schriftsatzaufwand Euro 220,30
Vorlageaufwand Euro 51,50
(eventueller) Verhandlungsaufwand Euro 275,30"
Am 03.03.2004 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der einvernommene Beschwerdeführer gab Folgendes an:
"Ich kann mich an den Vorfall vom 20.11.2003 erinnern. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 31.10.2003, womit mein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit meiner Lenkerberechtigung als unbegründet abgewiesen wurde, bin ich zu meinem Rechtsvertreter gegangen. Von diesem wurde noch rechtzeitig Berufung erhoben. Die Frage, ob ich nach Vorliegen dieses Bescheides Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nun lenken dürfe oder nicht, konnte mir von meinem Rechtsvertreter nicht beantwortet werden."
Der einvernommene Zeuge RI Oswald Handle sagte Folgendes aus:
"Ich kann mich an den Vorfall vom 20.11.2003 erinnern. Ich habe an diesem Tag gemeinsam mit RI A. T. Dienst verrichtet. Ich habe wahrgenommen, wie der Beschwerdeführer, der mir von früher her schon bekannt war, seinen PKW in Betrieb genommen hat. Mir war am 20.11.2003 bekannt, dass Herr M. nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügt. Die weitere Amtshandlung wurde von RI T. durchgeführt. Ich selbst habe die Amtshandlung gesichert. Erinnerlich ist mir, dass von Herrn P. M. der Fahrzeugschlüssel an RI T. ausgehändigt wurde. Der PKW des Beschwerdeführers wurde am Anhalteort abgestellt.
Über Frage des Rechtsvertreters.
Der Beschwerdeführer hat seinen PKW gelenkt. Ich habe ihn nicht danach gefragt, ob er damit weiterfahren wolle. Ein Streitgespräch zwischen RI T. und dem Beschwerdeführer hat es nicht gegeben. Der Bescheid, womit die Verlängerung der Lenkerberechtigung nicht bewilligt wurde, ist dem Posten Landeck zugegangen."
RI A. T. machte im Rahmen seiner Zeugenaussage folgende Angaben:
" Ich kann mich an den Vorfall vom 20.11.2003 noch erinnern. Gemeinsam mit RI H. habe ich an diesem Tag Patrouillendienst verrichtet. Im Bereich der Bäckerei Huber sind wir am geparkten Fahrzeug des Herrn P. M. vorbeigefahren. Herr M. war mir von früher her schon bekannt. Kurz vor dem 20.11.2003 ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck eingelangt, womit der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lenkerberechtigung abgewiesen wurde. Ein Stück weiter habe ich als Fahrer des Patrouillenfahrzeuges dieses gewendet und bin zum Fahrzeug des P. M. zurückgefahren. Herr P. M. ist mit seinem PKW von Abstellort vor der Bäckerei Huber weggefahren, auf die Bundesstraße aufgefahren und dann auf dem Parkplatz vor dem Campingplatz eingebogen und wollte dort wiederum auf die Bundesstraße einbiegen. Ich bin dann mit dem Dienstfahrzeug vor dem PKW des Beschwerdeführers gefahren, sodass er nicht weiterfahren konnte. Ich habe dann die Amtshandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung sei. Seitens Herrn P. M. wurde mir gesagt, dass meinerseits ein Irrtum vorliege und er lenkerberechtigt sei. Um Herrn M. eine Weiterfahrt nicht zu ermöglichen, habe ich ihn aufgefordert, den Fahrzeugschlüssel auszuhändigen. Ohne Diskussion wurde dann der Fahrzeugschlüssel vom Beschwerdeführer an mich ausgehändigt.
Über Frage des Rechtsvertreters:
Nachdem Herr M. sagte, ich würde einem Irrtum unterliegen, erklärte ich, dass er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung sei. Meinen Wissensstand habe ich aufgrund der Kenntnis des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck, womit die Gültigkeitsdauer nicht verlängert worden ist. Herr M. sagte dann, dies würde er mit dem Rechtsanwalt abklären."
Aufgrund des Beschwerdevorbringens, der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift und des Ergebnisses im Rahmen der Beweisaufnahme bei der mündlichen Verhandlung am 03.03.2004 ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid vom 31.10.2003, Geschäftszahl 3-15.282/2, hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der bis zum 31.10.2003 befristeten Lenkerberechtigung für die Klassen B, C1, C, E, F und G mangels Verkehrszuverlässigkeit als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 18.11.2003 vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben. Diese Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 17.02.2004, Zahl uvs-2003/23/241-8, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 31.10.2003, der infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung mit Bescheidzustellung Rechtswirksamkeit entfaltet hat, ist auch dem Gendarmerieposten Landeck zugegangen, sodass die Beamten dieses Gendarmeriepostens davon Kenntnis hatten, dass die Gültigkeit der Lenkerberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.10.2003 geendet hat.
In Kenntnis dieses Umstandes haben die beiden Gendarmeriebeamten RI O. H. und RI A. T. am 20.11.2003 festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer einen PKW der Marke Peugeot auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (B 171 Tiroler Straße) gelenkt hat. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde von beiden Gendarmeriebeamten angehalten und darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung sei. Über Aufforderung durch RI A. T. hat der nunmehrige Beschwerdeführer den Fahrzeugschlüssel ausgehändigt und sein Fahrzeug abgesperrt. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er seinen Fahrzeugschlüssel in Begleitung einer Person, die nachweislich eine Lenkerberechtigung besitzt, am Gendarmerieposten Landeck abholen könne.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
1. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Über eine derartige Beschwerde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied.
Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Gemäß § 67a Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
2. Gemäß § 38 Abs 1 Führerscheingesetz ? FSG ? sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
1. des § 1 Abs 3 (Lenken ohne gültige Lenkerberechtigung für die betreffende Klasse)
Gemäß § 38 Abs 2 FSG sind zu diesem Zwecke erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringung von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden.
3. Die vom Beschwerdeführer angezogene Bestimmung des 8 Abs 5 FSG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Lenkerberechtigung vom 08.09.2003 von der Bezirkshauptmannschaft Landeck bereits am 31.10.2003 bescheidmäßig abgesprochen wurde. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung hat dieser Bescheid vom 31.10.2003 mit seiner Zustellung Rechtswirksamkeit gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer entfaltet.
4. Die Abnahme der Fahrzeugschlüssel am 20.11.2003 durch einen Gendarmeriebeamten des GP Landeck findet ihre rechtliche Deckung in der Bestimmung des § 38 Abs 1 und 2 FSG und ist diese als verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu wertende Maßnahme rechtmäßig gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber gesetzt worden.
5. Die Beschwerde vom 09.12.2003 ist somit als unbegründet abzuweisen.
6. Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz war mangels Obsiegens abzuweisen.
8. Der belangten Behörde als obsiegende Partei war ihrem Antrag entsprechend gemäß § 79a Abs 3 AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 434/2003, der Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes (siehe § 1 Z 3, 4 und 5 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003) zuzusprechen.