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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BLVG 1965 §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des D in F, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1999, Zl. 100.296/09- Pr.A6/98, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung für Lehrer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war die Höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalt F.
Dort hatte er am 16. und 17. Oktober 1997 sowie vom 26. bis 28. November 1997 den Schulleiter zu vertreten.
Nach einem dienststelleninternen Schriftwechsel hinsichtlich der Abrechnung dieser "Vertretungen" als Mehrdienstleistung beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Hinweis auf § 61 Abs. 5 GG 1956 und den Umstand, dass der Direktor sowohl im Sinne des BLVG als auch des Gehaltsgesetzes als Lehrer zu verstehen sei, wie folgt:
"Ich beantrage daher die Vertretung des Direktors im oben angegebenen Zeitraum in meine Lehrverpflichtung einzurechnen und als Mehrdienstleistung (MS 3,15) zu vergüten.
Sollte meinem Antrag nicht stattgegeben werden können, beantrage ich eine bescheidmäßige Erledigung meines Antrages."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"Ihr Antrag vom 1. Oktober 1998 auf Einrechnung der Mehrdienstleistungen für die Vertretung des Direktors der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt, F, während dessen Dienstverhinderung in den Zeiträumen vom 16. und 17. Oktober 1997 sowie vom 26. bis 28. November 1997 in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965 (BLVG), BGBl. Nr. 244 i.d.g.F., i.V.m. § 61 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), BGBl. Nr. 54 i.d.g.F., wird abgewiesen."
Zur Begründung wird nach Darstellung der Vorgeschichte des Falles weiter ausgeführt, schon in dem dem Beschwerdeführer übermittelten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Mai 1994 habe dieses Ressort mitgeteilt, dass bei Vertretung des Schulleiters eine Einrechung in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG rechtlich nicht möglich sei. Auch das Bundeskanzleramt, das damals auf Anregung des BMF weiters befasst worden sei, habe mit Schreiben vom 1. Februar 1995 (- dem Beschwerdeführer in Kopie übermittelt am 23. Februar 1995 -) festgestellt, dass für eine Leitervertretung eine Einrechnung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG nicht in Betracht komme (wird näher ausgeführt).
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten habe anlässlich der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer lediglich gemäß § 3 Abs. 1 lit. e BLVG der "administrative Teil" vergütet werden könne, weil er diese Vertretungstätigkeit nur tageweise ausgeübt habe. Die dem Beschwerdeführer gebührende Vergütung in Höhe von 3,15 Werteinheiten könne daher nur als "Einzelsupplierung" flüssig gemacht werden. Eine Dauersupplierung könne nur dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer die Vertretungstätigkeit länger als einen Monat ausgeübt hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten habe nach Überprüfung der Höhe der Mehrdienstleistungsvergütung, die dem Beschwerdeführer anschließend für die gegenständlichen Zeiträume überwiesen worden sei, die Richtigkeit dieser Berechnung festgestellt. Auf Grund der übereinstimmenden Rechtsauffassungen des BMF, des BKA und des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sei im gegenständlichen Fall bei Vertretung des Schulleiters eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG nicht möglich, weil diese Regelung die Einrechnung von Nebenleistungen, die außerhalb der Unterrichtserteilung erbracht worden seien, in die Lehrverpflichtung betreffe, unter die die Vertretung des Direktors aber gar nicht subsumiert werden könne, da es dafür eine eigene Regelung, nämlich die des § 3 BLVG, gebe.
Hinsichtlich der Bezugnahme auf § 61 Abs. 5 GG (in der Fassung, die bis 31. August 1998 gegolten habe), wonach eine Vergütung für Mehrdienstleistungen auch den Lehrern gebühre, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung der lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen worden seien, wenn der Grund der Verhinderung länger als einen Kalendertag bestehe, werde darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung lediglich die Vertretung eines Lehrers im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeit regle, nicht aber die Vertretung des Direktors, bei der es sich vorwiegend um administrative Tätigkeiten handle, deren finanzielle Abgeltung im § 3 BLVG geregelt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GG 1956 gemäß dieser Norm und den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung mit dem BLVG und dem BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf seinen Fall fände der § 61 Abs. 5 GG 1956 Anwendung, wonach bereits bei mehr als einem Tag Vertretungstätigkeit die gegenständliche Mehrdienstleistungsvergütung zugestanden hätte. Die belangte Behörde wolle ihm nur für einen "administrativen Teil" der Schulleitertätigkeit Mehrdienstleistungsvergütung gewähren, nicht aber in Ansehung des aliquoten Lehrverpflichtungsanteiles.
Für die gegenständliche Schulleitertätigkeit stelle das Äquivalent die Anrechnung von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III dar; dies entspreche 18,9 Werteinheiten. Das sei fast eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Einleitungssatzes des § 2 Abs. 1 BLVG; es könne daher nicht dem Gesetz entsprechen, dass für fünf volle Arbeitstage eines Direktors lediglich jene Mehrdienstleistungsvergütung gebühre, die bereits für drei Supplierstunden der gegenständlichen Lehrverpflichtungsgruppe III zustehen würden. Es sei vielmehr selbstverständlich von der zusätzlichen Erbringung dieser Schulleitertätigkeit neben der fortlaufenden eigenen Unterrichtstätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe seiner Meinung nach ein Äquivalent von 3,15 Wochenstunden durchgehend (aufs Monat bezogen) erbracht, weil das dem Gesamtäquivalent der Schulleitertätigkeit im Ausmaß von 18,9 Werteinheiten (pro Woche) entspreche.
Der dem Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liegende besoldungsrechtliche Anspruch ist zeitraumbezogen, also nach der seinerzeit geltenden Rechtslage zu beurteilen.
§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 regelt die "Vergütung für Mehrdienstleistungen" für Lehrer. Abs. 1 dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994 lautet:
"(1) Wird durch
1.
dauernde Unterrichtserteilung,
2.
Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3.
Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung."
Abs. 5 dieser Bestimmung (der erste Satz in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, der zweite Satz in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 und der dritte Satz in der Fassung BGBl. Nr. 375/1996) lautet:
"(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 vH des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Abs. 4 zuzurechnenden Zulagen. Vertretungen durch einen Lehrer, auf den Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind dabei je Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt."
§ 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, regelt die "Einrechnung von Nebenleistungen" wie beispielsweise Klassenvorstandsgeschäfte, die Führung von Kustodiaten etc. in die Lehrverpflichtung.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Art. 11 des Kompetenzbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 256/1993, lautet:
"(3) Inwieweit Nebenleistungen, die
1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
2. durch die Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind,
in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 61 GG 1956 zum Ausdruck gebracht, dass eine "dauernde" Unterrichtserteilung im Sinne des § 61 Abs. 1 nicht schon bei nur einwöchiger Dauer anzunehmen ist. Eine bloß in diesem Zeitausmaß verrichtete Tätigkeit kann nur als eine vorübergehende gewertet werden, für die - allenfalls - ein Vergütungsanspruch nach § 61 Abs. 5 GG 1956 besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Jänner 1980, Zl. 527/78). Auch der Umstand, dass § 61 GG 1956 eine besondere Vergütung nur für eine dauernde, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung vorsieht, nicht aber für andere Tätigkeiten, die nicht als solche Unterrichtserteilung, wohl aber als Mehrdienstleistung zu qualifizieren sind, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig (vgl. VfSlg. 8976/1980).
Die Berücksichtigung von Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, ist nur im Wege der Einrechnung in die Lehrverpflichtung möglich. Ist eine solche Einrechnung im Gesetz festgelegt (§ 9 Abs. 1 und 2 BLVG) oder vom zuständigen Bundesministerium nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung angeordnet worden, so kann sie, sofern sich daraus im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, die Voraussetzung für eine besondere Vergütung nach § 61 GG 1956 bilden. Soweit eine solche Einrechnung nicht erfolgt, weil die Nebenleistung keine ins Gewicht fallende zusätzliche Belastung des Lehrers bedeutet, ist sie ohne besondere Vergütung zu erbringen, wie dies auch für eine zusätzliche Unterrichtserteilung zutrifft, die in Vertretung eines nicht länger als drei aufeinander folgende Kalendertage (Anmerkung: diese Aussage entspricht einer früher geltenden Rechtslage) an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers zu erbringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1983, Zl. 82/12/0001).
Im Beschwerdefall steht sachverhaltsmäßig fest, dass der Beschwerdeführer lediglich an zwei bzw. drei Tagen im Oktober bzw. November 1997 die Vertretung des Direktors wahrgenommen und daran anknüpfend die Einrechnung dieser Vertretungstätigkeit in seine Lehrverpflichtung beantragt hat. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden - so seinerzeit der Beschwerdeführer - sei darüber bescheidmäßig abzusprechen. Die belangte Behörde sprach unter Bezug auf dieses Vorbringen sinngemäß aus, dass kein Recht des Beschwerdeführers auf eine Einrechnung dieser Vertretungstätigkeiten gemäß § 9 Abs. 3 BLVG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 bestehe.
Die im Beschwerdefall durch den Abspruch des angefochtenen Bescheides bestimmte allein strittige Frage ist demnach, ob der Beschwerdeführer in einem Recht im Sinne der vorher genannten Bestimmungen verletzt worden ist oder nicht.
Dies ist nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer hat zweifellos in den in Frage stehenden Zeiträumen keine Mehrdienstleistungen durch dauernde Unterrichtserteilung nach § 61 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 erbracht. § 9 BLVG sieht die Einrechnung von Nebenleistungen vor, wobei es sich bei diesen Nebenleistungen ebenfalls um dauernd zu erbringende handeln muss.
Durch den Abspruch im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer daher jedenfalls nicht in einem Recht auf Einrechnung dieser Vertretungstätigkeiten in die Lehrverpflichtung verletzt worden, weil die von ihm angegebene Vertretung weder zeitlich noch inhaltlich den Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich dass es sich um eine "Dauerleistung" handelt, entsprochen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Im Übrigen gibt der angefochtene Bescheid Anlass darauf hinzuweisen, dass den von der belangten Behörde genannten Stellungnahmen anderer Ressorts keine Verbindlichkeit zukommt, sondern vielmehr sie als verantwortliche Dienstbehörde unter Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen ihre Entscheidung zu begründen gehabt hätte. Weiters enthält der angefochtene Bescheid entgegen der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG keine ausreichende Angabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen. Der Hinweis auf diese "in der geltenden Fassung" wird insbesondere bei häufigen Gesetzesänderungen wie im vorliegenden Fall der verfahrensrechtlichen Verpflichtung nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120147.X00Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013