TE UVS Tirol 2004/03/11 2003/17/167-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn E. W., A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R. K., L., gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 06.08.2003, Zl FSE-179/2003 sowie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 25.08.2003, Zl VA-131-2003, wie folgt:

 

1. Zu uvs-2003/17/167:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 06.08.2003, bezüglich des Führerscheinentzugsverfahrens als unbegründet abgewiesen.

 

2. Zu uvs-2003/17/168:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 180,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern abgeändert, als die Wortfolge:

?Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,58 mg/l? gestrichen wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Vorstellung des E. W. gegen den Bescheid vom 17.06.2003, Zl FSE-179/2003, teilweise Folge gegeben und die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 1 FSG 1997 mit einem Monat, gerechnet ab 10.06.2003, festgesetzt. Die Anordnung, eine Nachschulung zu absolvieren, wurde aufgehoben. Im Übrigen blieb der angefochtene Bescheid unverändert. Begründet wurde die Herabsetzung damit, dass eine amtsärztliche Begutachtung über die Verwertbarkeit der vorliegenden Alkomatergebnisse in Auftrag gegeben worden sei, welche zusammenfassend ergeben habe, dass wegen noch nicht abgeschlossener Alkoholresorption zum Lenkzeitpunkt am 10.06.2003 um 23.30 Uhr ein Blutalkoholgehalt von 1,2 g/l (1,2 Promille) noch nicht erreicht gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Akt ein medizinisches Gutachten des Dr. P. K. erliegt, welcher festgehalten hat, dass der Atemalkoholvortest und der Atemalkoholhaupttest aufzeigen, dass der Berufungswerber unmittelbar vor seiner gegenständlichen Autofahrt noch Alkohol konsumierte und der konsumierte Alkohol sowohl im Vortest als auch während des Haupttests noch anflutete, da die Atemalkoholkonzentration im Haupttest höher gelegen sei als im Vortest. Daraus kann aus gutachterlicher Sicht geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt (23.00 Uhr bzw 23.30 Uhr) die Blutalkoholkonzentration weniger als 1,2 Promille betrug, da die Resorption des Alkohols weder zum Zeitpunkt der Fahrt noch zum Zeitpunkt der Teste abgeschlossen war und die Anflutung aus dem Verdauungstrakt in das Blut ebenfalls noch nicht abgeschlossen war.

 

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 25.08.2003, Zl VA-131-2003, ist festgehalten, dass der Beschuldigte das angeführte Fahrzeug zum gegenständlichen Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,58 mg/l ergeben habe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis sowie gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige bleibe die rechtsrelevante Feststellung schuldig, dass der Alkoholgehalt im Blut auch unter 0,8 Promille gelegen sein könne. Ein Beweisantrag der auf Sachverständigenausführungen hingezielt hätte, wonach der Alkoholpegel unter 0,8 Promille gelegen sei, sei vom Beschuldigten zwar gestellt worden von der Behörde jedoch nicht durchgeführt worden. Derartige Beweise zu erheben sei jedoch unumgänglich, da davon das Vorliegen eines Tatbestandes oder aber die Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe abhänge.

Der Berufungswerber habe das Fahrzeug nicht gelenkt und auch nicht in Betrieb genommen. Der Berufungswerber habe sich nach dem Besuch des Gasthauses zu seinem Fahrzeug gegeben, dieses aufgesperrt, sich ins Fahrzeug hineingesetzt und den Schlüssel in das Zündschloss gesteckt. Er habe dann auf seine Frau gewartet. Gegen 23.30 Uhr, als der Berufungswerber etwa bereits eine Viertelstunde im Fahrzeug gesessen sei, seien die anzeigenden Gendarmeriebeamten gekommen und hätten beim Berufungswerber angehalten. Sie hätten ihn gefragt, ob er etwas getrunken habe, was dieser bejaht hätte. Sie hätten ihn in der Folge zum Alkotest aufgefordert und habe sich der Berufungswerber dieser Aktion nicht widersetzt, da er sich ja keiner Schuld bewusst gewesen sei. Insgesamt sei sein Alkoholgehalt in der Atemluft viermal gemessen worden. Völlig unrichtig seien in diesem Zusammenhang die Ausführungen des B.I. W., dass der Berufungswerber darüber aufgeklärt worden sei, dass die ersten zwei Messungen lediglich einen Vortest darstellen würden. Ihm sei gesagt worden, dass nach den ersten zwei Messungen eine Viertelstunde zugewartet würde und dann noch einmal gemessen werde, da dies für ihn vom Vorteil sei. Tatsächlich sei es jedoch dann so gewesen, dass die ersten zwei Messungen ein niedrigeres Messergebnis gezeigt hätten als die beiden darauf folgenden Messungen. Auch die Angaben der beiden Inspektoren, dass der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt habe, würden von diesem zurückgewiesen. Er habe das Fahrzeug auch nicht einmal wenige Meter weiterbewegt. Während der oben geschilderten Messvorgänge sei die Freundin des Sohnes des Berufungswerbers, S. N., auf den Kirchplatz gekommen, um den Berufungswerber abzuholen. Diese sei, wie oben bereits angeführt, von der Gattin des Berufungswerbers geschickt worden. Sie sei dann von Inspektor S. weggeschickt worden mit den Worten, die Abholung hätte sich erübrigt. Unrichtig seien die Angaben des Bez.Insp. S., wonach er angibt, dass sich S. N. lediglich erkundigt hätte, ob sie in irgendeiner Weise beh

ilflich sein könnte. Sie habe klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie da wäre, um den Berufungswerber nach Hause zu bringen. In der Folge sei der Berufungswerber von den Gendarmeriebeamten nach Hause gebracht worden und zwar in der Form, dass Inspektor W. das Fahrzeug des Beschuldigten gelenkt habe und Inspektor S. mit dem Gendarmeriefahrzeug nachgefahren sei, einzig und allein zu dem Zweck, dem Berufungswerber den Führerschein abzunehmen. Die von den Gendarmeriebeamten durchgeführte Amtshandlung sei fehlerhaft gewesen. Es liege schon aus diesem Grund eine Verwaltungsübertretung nicht vor. B. W., der Sohn des Berufungswerbers, habe den Standort des Pkws des Berufungswerbers zum Zeitpunkt 22.15 Uhr genau angegeben. Sowohl B. W. als auch S. N. hätten übereinstimmend angegeben, dass das Fahrzeug um 22.15 Uhr genau an der gleichen Stelle, nämlich im Bereich der Parkbank auf dem Kirchplatz in A., gestanden hätte, wie zum Zeitpunkt der Anhaltung um etwa 23.30 Uhr. Der Berufungswerber habe kein Kraftfahrzeug gelenkt und auch keines in Betrieb genommen. Das Anstecken des Startschlüssels bedeute nicht die Inbetriebnahme eines Kfz. Es liege daher eine Verwaltungsübertretung nicht vor und es werde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung von zwei öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen. Zu diesen ist einerseits der Berufungswerber erschienen, andererseits konnten die Gattin des Berufungswerbers, der Amtssachverständige Dr. P. U., Bez.Insp. H. R. W. sowie der Sohn des Berufungswerbers und Bez.Insp. M. S. einvernommen werden. Außerdem wurde ein Gutachten von Hofrat Dr. P. U. erstellt, welches auch dem Berufungswerber zur Stellungnahme vorgelegt werden konnte.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass den Berufungen keine Berechtigung zukommt.

Der Anzeige des Gendarmeriepostens Mittewald an der Drau vom 11.06.2003 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 10.06.2003 gegen 23.30 Uhr auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von Außervillgraten im Bereich des Gasthauses ?Niederbruggerhof? den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen LZ-XY einige Meter in Richtung Unterwalden gelenkt haben solle, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61 mg/l ergeben habe. Diese Übertretung sei vom Bez.Insp. R. W. des GP Mittewald Drau anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden, wobei der Alkoholgeruch leicht, der Gang sicher, die Sprache deutlich, das Benehmen beherrscht, die Bindehautrötungen leicht gewesen seien. Auch wurden Angaben über Alkoholgenuss, nämlich in der Form von zwei Gläsern Rotwein getätigt, Angaben über Nachtrunk und Sturztrunk wurden nicht abgegeben, auch hat der Berufungswerber Angaben über Medikamente gemacht (zwei Stück Schmerztabletten). In der Folge sei der Berufungswerber zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden und ist er diesem um 23.54 Uhr sowie 23.55 Uhr nachgekommen.

 

Festgehalten wurde noch auf Seite 3 der Anzeige, dass gegen 23.30 Uhr des 10.06.2003 die Beamten H. R. W. sowie M. S. auf der Gemeindestraße in Außervillgraten in Richtung Unterwalden gefahren seien, wobei gerade der Lenker des im Bereich des Gasthauses ?Niederbruggerstüberl? geparkten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen LZ-XY eingestiegen und in Richtung Unterwalden gefahren sei. Er sei weniger Meter später von der Patrouille angehalten worden. Unter ?Angaben des Verdächtigen? ist ausgeführt, er habe heute Abend eine Sitzung wegen des Harmonikatreffens gehabt und hätte sich anschließend in das Gasthaus ?Niederbruggerstüberl? begeben, wo er etwas gegessen und zwei Gläser Rotwein getrunken habe. Ansonsten habe er keine alkoholischen Getränke zu sich genommen.

 

Es galt in den Berufungsverfahren vor allem zu klären, ob der Beschuldigte das Fahrzeug überhaupt in Bewegung gesetzt hatte. Außerdem war abzuklären, ob die Medikamente einen Einfluss auf den Alkoholspiegel des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung haben konnten.

 

Der Beschuldigte führte bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol aus, er habe ab 22.00 Uhr am Vorfallstag zwei bis drei Runden Wein getrunken in dem Gasthaus. Die Runde habe jeweils 1/8 Rotwein pro Person betragen. Um 23.15 Uhr habe er das Gasthaus verlassen müssen. Das letzte Glas Wein musste er daher sehr schnell trinken. Am Kirchplatz habe er das Auto geparkt gehabt. Er habe sich dann ins Auto gesetzt und gewartet bis die Gattin komme. Er sei ca eine Viertelstunde im Auto gesessen, als plötzlich die Gendarmeriebeamten kamen und ihn gefragt hatten, wo er hergekommen sei. Er habe um die Fensterscheiben zu öffnen die Zündung einschalten müssen und den Beamten dann erzählt woher er gekommen sei. In der Folge sei er aufgefordert worden aus dem Auto zu steigen und es wäre der Alkotest vorgenommen worden. Gegen 23.30 Uhr sei die erste Amtshandlung, nämlich die Vornahme der ersten beiden Alkotests gewesen. Auch der zweite Messdurchgang von je zwei Messungen sei eine Viertelstunde nach der ersten durchgeführt worden. Er sei jedoch nicht Auto gefahren und habe sich deswegen auch zur Wehr gesetzt. Seine Ehegattin hätte ihn um 24.00 Uhr abholen sollen. Die Gendarmeriebeamten hätten ihn jedoch nach Hause geführt. Die zukünftige Schwiegertochter habe die Amtshandlung beobachtet. Sie habe mit dem Inspektor S. gesprochen und ihm mitgeteilt, sie wolle den Beschuldigten nach Hause bringen, der Inspektor habe dies jedoch abgelehnt und so sei sie weitergefahren. Es werde bestritten, dass er selbst ein paar Meter mit dem Fahrzeug gefahren sei. Er sei auch nicht im ?Niederbruggerstüberl? gewesen, er sei im ?Niederbruggerhof? gewesen. Er habe zum Zeitpunkt der Alkotests Magenprobleme gehabt und habe zwei Schmerztabletten genommen. Er habe den ganzen Tag nichts gegessen. Die Tabletten seien für den Heliobaktus gewesen. Nach Hause benötige er ca 20 Minuten zu Fuß. Seine Frau gab dann ergänzend an, die Tabletten würden Antibiophilus heißen und seien für den Aufbau der Milchsäurebakterien im Darm nötig. Sie

bestätigte dann, dass sie mit ihm vereinbart habe, dass sie ihn abholen wolle und sie habe sich vorgenommen, ihn um 24.00 Uhr abzuholen. Sie habe ihrer Schwiegertochter dann mitgeteilt, sie solle doch bitte schauen, ob ihr Mann schon im Fahrzeug sitze, oder ob er noch nicht aus dem Gasthaus herausgekommen sei. Sollte er im Auto sitzen, solle sie die Gattin des Beschuldigten anrufen. Da die Schwiegertochter nicht angerufen hätte, habe sie sich ?zusammengerichtet? um ihren Mann zu holen, da sei er jedoch schon mit den Gendarmeriebeamten gekommen.

 

Die zukünftige Schwiegertochter S. N. bestätigte im Wesentlichen die Angaben von dem Beschuldigten und seiner Frau. Auch sie gab an, angenommen zu haben, dass er im ?Niederbruggerhof? sein würde. Die Gattin des Beschuldigten hätte sie gebeten zu schauen, ob sie den Ehemann sehen würde. Es sei ausgemacht gewesen, dass er im Auto warten würde und es sei auch ausgemacht gewesen, dass ihn seine Gattin abholen würde, um ihn nach Hause zu fahren. Auf die Idee, dass er zu Fuß heimgehen könnte, sei keiner gekommen. Sie habe die Gendarmeriebeamten samt Fahrzeug vor dem Auto des Beschuldigten stehen gesehen. Sie habe zuerst das Fahrzeug des Gendarmeriebeamten wahrgenommen und dann angehalten, um Inspektor S. mitzuteilen, dass es kein Problem gebe und sie nur gekommen sei, um den Beschuldigten abzuholen. Dieser sei zusammen mit dem anderen Inspektor beim Gendarmeriefahrzeug gestanden. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei schräg zur Bank gestanden. Zum damaligen Zeitpunkt sei kein weiteres Auto vor der Bank gestanden, dieser Platz werde gelegentlich als Parkplatz vor allem von den Gästen des ?Niederbruggerhof? genützt. Auch der ?Niederbruggerhof? habe einen Parkplatz. Inspektor S. habe ihr versichert, es gäbe keinen Grund, den E. W. nach Hause zu fahren und so sei sie dann ebenfalls gefahren. Sie bestehe darauf, sie habe dem Bez.Insp. S. mitgeteilt, sie komme um den E. W. abzuholen. Sie könne sich nicht erklären, wieso der Beschuldigte Richtung Unterfelden geparkt habe und nicht Richtung Unterwalden angehalten habe, wo man ihm doch vorwerfe, dass er auf dem Weg nach Hause gewesen sei und das sei Unterwalden gewesen. Ihr Freund habe das Auto schon um 22.15 Uhr wie in der Endlage stehen gesehen.

 

Der Sohn des Beschuldigten bestätigte im Wesentlichen die Angaben seiner Mutter und seiner Freundin und blieb dabei, dass er das Fahrzeug, als er von Lienz nach Hause gefahren sei, also vor dem gegenständlichen Vorfall, bereits dort stehen gesehen hatte, wo es dann letztendlich auch anlässlich der Amtshandlung stand. Der Sohn gab weiters an, er sei nach dem seine Freundin nach Hause gefahren sei ins Bett gegangen, in der Folge wieder aufgewacht, da er gehört hätte, dass die Gendarmerie seinen Vater nach Hause gebracht habe. In der Folge habe ihn dann auch die Freundin angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie bei dem Gendarmeriebeamten, die den Vater beamtshandelt hätten, stehen geblieben sei und gefragt hätte, ob sie ihn heimbringen solle. M. S. habe ihr dann mitgeteilt, dies sei nicht notwendig. Der Zeuge gab außerdem noch an, er habe an diesem Tag mit seinem Vater nicht mehr gesprochen. Dies deshalb, weil er gewusst habe, er müsse am nächsten Tag zur Arbeit gehen. Das Fahrzeug sei Richtung Unterfelden gestanden. Er habe nicht gewusst, welche Gendarmeriebeamten das gewesen seien, die seinen Vater nach Hause gebracht haben. Das Verhältnis des Gendarmerieinspektors S. zu seinem Vater sei ein normales, er habe sogar eine Verwandte seines Vaters geheiratet. Der Gendarmeriebeamte sei immer am Posten Sillian eingeteilt und kenne die Leute und die Umgebung.

 

Bez.Insp. M. S. gab eine sehr detaillierte Aussage ab. Vor allem bestand er darauf, dass das Fahrzeug, welches sich seiner Meinung nach gegenüber dem ?Niederbruggerhof? befunden habe, die Lichter eingeschalten hatte und im Begriff war fortzufahren. Der Pkw war seiner Meinung nach definitiv in Bewegung und sei im Schritttempo angefahren. Der Berufungswerber habe seinen Pkw ca 1 bis 2 Fahrzeuglängen, also ca 5 bis 7 m fortbewegt, bevor er sich dann selber entschlossen habe, stehen zu bleiben.

 

Der Kollege W. habe dann die Amtshandlung übernommen. Da Alkoholsymptome festgestellt werden konnten, habe er ihn aufgefordert, einen Alkotest durchzuführen.

 

Der Beschuldigte habe ihnen erzählt, dass er irgendwo mit einem LKW unterwegs gewesen sei und einen sehr anstrengenden Tag hinter sich gehabt hätte. Er habe 2 bis 3 Gläser Rotwein getrunken. Es sei richtig, dass der Beschuldigte sofort zum Alkotest aufgefordert worden sei, ohne die übliche Wartezeit von 15 Minuten. Dies sei mittlerweile Usus bei der Gendarmerie bzw bei der gesamten Exekutive, um schneller und effektiver arbeiten zu können. Ergebe der Vortest kein Ergebnis dürfe der Angehaltene weiterfahren. Ergebe der Vortest ein Ergebnis, so würden die 15 Minuten abgewartet und dann komme man zum eigentlichen Alkotest.

 

Es könne sein, dass der Proband erwähnt habe, dass er Medikamente genommen habe. Der Beschuldigte habe nie geltend gemacht, dass er gar keinen Test machen müsse, weil er ja nicht gefahren sei. Dass er gefahren sei, stehe für ihn außer Zweifel. Zwischen den beiden durchgeführten Tests sei ein Auto gekommen, welches von ihm angehalten worden sei. Es sei eine Stichkontrolle bezüglich der Lenkerin des Fahrzeuges gewesen. Nachdem keine Beanstandung vorhanden war, habe die Fahrerin weiterfahren dürfen. Die Frau habe gefragt, ob sie irgendwie helfen könne. Die Frau habe nie mitgeteilt, dass sie den Probanden nach Hause führen müsse und dass sie gekommen sei, damit er das Fahrzeug auch stehen lassen könne. Herr W. habe mitgeteilt, es sei die Freundin des Sohnes gewesen. Die Dame sei dann Richtung Niederbruggerstüberl weitergefahren.

 

Seine Überlegung gehe dahin, dass die Frau, wenn sie den Vater hätte holen sollen, ja wahrscheinlich wieder nach Hause gefahren wäre. Dies sei jedoch nicht passiert. Der Beschuldigte sei dann von den Beamten nach Hause gefahren worden. Zu Hause habe dieser dem Kollegen W. den Führerschein gegeben. Er kenne den Beschuldigten gut und er habe ein gutes Einvernehmen in diesem Ort. Es sei keine angenehme Situation gewesen, ihn anhalten zu müssen, aber es sei eben seine Dienstpflicht. Herr W. sei hundertprozentig mit dem Auto gefahren. Die Beamten hätten gesehen, dass das Licht angehe, dass sich das Auto in Bewegung gesetzt habe, einige Meter gefahren sei und dann zum Stillstand gekommen sei. Das Auto sei gegenüber dem ?Niederbruggerhof? gestanden, dafür gebe es keinen Zweifel.

 

Auch Bez.Insp. H. R. W. konnte sich an den Vorfall noch erinnern und hat auch angegeben die Anzeige verfasst zu haben. Er bestätigte die Angaben des Zeugen S., indem er mitteilte, dass der Beschuldigte gegenüber der Ecke des ?Niederbruggerhof? mit seinem Fahrzeug gestanden sei und mit Sicherheit nicht vor der Bank, die im vom Beschuldigten gelegten Plan eingezeichnet war. Er habe gesehen, wie die Scheinwerfer eingeschaltet worden seien, wie der Lenker des Fahrzeuges ein paar Meter gefahren sei und ihn dann überholt habe. Man habe ihn dann einfach zum Zweck der Kontrolle angehalten. Er kenne den Herrn E. W. Der Beschuldigte habe von sich aus angehalten. Es hätte von Seiten des Gendarmeriebeamten keines Zeichens bedurft. Er kenne den Beschuldigten lang (auch der Beschuldigte teilte mit, dass er ein gutes Verhältnis zu diesem Gendarmeriebeamten habe). In der Folge sei er ausgestiegen und habe den Beamten zugegeben, dass er zwei Gläser Rotwein getrunken habe. Man habe ihn dann zum Alkotest aufgefordert und ihm auch mitgeteilt, man müsste eigentlich 15 Minuten warten, aber wenn er nur zwei Gläser Wein getrunken habe, würde eh kein Ergebnis aufscheinen. Der Test sei dann knapp unter 1,2 Promille gelegen. Der Beschuldigte sei ganz entsetzt gewesen und habe immer wieder beteuert, er hätte nur zwei Gläser Wein getrunken. 15 Minuten später sei ein zweiter Test durchgeführt worden, der dann über 2 Promille ergeben hat. Den Führerschein hatte er nicht dabei. Der Berufungswerber habe ihm mitgeteilt, wenn er nach Hause gebracht werden würde, würde er den Führerschein vorweisen. Die Augen seien rot, der Alkoholgeruch vorhanden gewesen. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber nicht erwähnt, dass ihn seine Frau abholen wollte. Es sei richtig, dass sich in der Folge ein Fahrzeug genähert habe und von Insp. S. angehalten worden sei. Wenn jemand gekommen wäre, um den Beschuldigten nach Hause zu fahren, hätte er sich die Fahrt erspart und den Beschuldigten sicher nach Hause fahren lassen. Der Beschuldigte hätte auch ohne weiters zu Fuß

gehen können. Der Berufungswerber sei ordnungsgemäß über den Nachtrunk und über den Sturztrunk belehrt und befragt worden. Auch über die Möglichkeit einer Blutabnahme sei er aufgeklärt worden. Der Tatort, der in der Anzeige auf Seite 3, als ?Niederbruggerstüberl? angegeben worden sei, sei ein Schreibfehler, es sei mit Sicherheit der ?Niederbruggerhof? gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit tausendprozentiger Sicherheit beobachtet wurde, als er gefahren ist, und dass er nicht nur im Auto gesessen sei und auf jemanden gewartet habe.

 

Zusammengefasst hat das Beweisergebnis somit zum einen erbracht, dass der Beschuldigte sein Auto einige Meter weit bewegt hat. Dies haben die übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten erbracht. Ein Gegenbeweis diesbezüglich ist nicht gelungen. Die Zeugin S. N. hat das Auto dann am Kirchplatz stehen gesehen. Dies mag durchaus der Wahrheit entsprechen, da der Beschuldigte ja einige Meter, nämlich vom ?Niederbruggerhof? bis zum Kirchplatz zur Bank gefahren war, bevor er dann von selber stehen blieb. Insofern stimmen die drei Aussagen überein. Zweifelhaft bleibt allerdings, ob die Zeugin N. tatsächlich den Auftrag hatte, den Beschuldigten nach Hause zu fahren. Diesbezüglich geht die Berufungsbehörde von Schutzbehauptungen zu Gunsten des Beschuldigten aus. Zum einen ist nicht nachvollziehbar wieso der Beschuldigte, wenn er zuviel getrunken hat, sein Auto nicht einfach stehen lässt und die zwei Kilometer zu Fuß nach Hause geht. Andererseits hat seine Ehegattin durchaus glaubwürdig den Vorfall geschildert und dass sie um 24.00 Uhr den Beschuldigten abholen wollte. Die Frau hat für die Berufungsbehörde glaubwürdig ihre Aussage abgegeben. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Beschuldigte zwar eventuell darauf hoffen konnte, dass ihn seine Frau abholen würde, er jedoch ab Schließung des Gasthauses eine Dreiviertelstunde auf diese warten hätte müssen und sich daher entschlossen hat, selbst diese kurze Strecke nach Hause zu fahren. Die Aussage des Sohnes des Beschuldigten ist für die Berufungsbehörde unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Zum Einen hat seine Freundin nicht die Mutter angerufen, wie das angeblich ausgemacht worden war, sondern ihn und er hat weder der Mutter die Nachricht der Freundin übermittelt, noch hat er, als er den Vater mit der Gendarmeriebeamten kommen gesehen hat, diesen aufgesucht, sondern sich angeblich einfach wieder ins Bett gelegt und weitergeschlafen. Dies ist doch verwunderlich, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass die Gendarmeriebeamten nicht häufig zu Ga

st bei der Familie W. sind. Insgesamt ist für die Berufungsbehörde die Aussage des Sohnes des Berufungswerbers nicht erklärbar, die Berufungsbehörde geht jedoch davon aus, dass eine gewisse emotionale Abhängigkeit aufgrund des Vater-Sohn Verhältnisses besteht und der Sohn den Vater schlicht und einfach schützen wollte.

 

Die Angaben der Gendarmeriebeamten waren übereinstimmend und ohne Zweifel richtig. Sie haben übereinstimmend ausgesagt, sie hätten den Beschuldigten beobachtet, wie er sein Fahrzeug gelenkt und gefahren habe. Sie hätten ihn beim Kirchplatz angehalten. Beide bestätigten ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten zu haben, sodass auch von dieser Seite her kein Motiv vorliegen würde, sich so zu verhalten, dass dem Beschuldigten geschadet werden könnte. Auch vor der Berufungsbehörde haben die beiden Gendarmeriebeamten durchaus verlässlich und neutral gewirkt, sie haben ihre Aussagen klar und nachvollziehbar getätigt und bestand für die Berufungsbehörde auch im Hinblick darauf, dass die beiden Zeugen, würden sie nicht die Wahrheit sagen, mit disziplinarrechtlichen Strafen zu rechnen hätten, keine Bedenken, ihnen zu folgen.

 

Zuletzt ist noch auf das Gutachten des Dr. P. U. einzugehen, welches wie folgt ausführt:

 

?Gutachten:

 

Nach dem Inhalt der Anzeige ist davon auszugehen, dass die Betretung des E. W. am 10.06.2003 um 23.30 Uhr erfolgte und nicht um 23.00 Uhr, wie im Auftragsschreiben des Referates Verkehr an den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lienz ausgeführt wird.

Laut Gendarmerieanzeige wurden bei E. W. im Rahmen der Amtshandlung Zeichen einer Alkoholeinwirkung festgestellt in Form eines leichten Alkoholgeruches und einer leichten Bindehautrötung und wurde unmittelbar nach der Anhaltung ein so genannter ?Vortest" mittels Alkomat durchgeführt. Ob nun dieser durchgeführte Alkotest als so genannter Vortest oder als so genannter Haupttest gutachterlich zu werten ist, hängt davon ab, welcher Zeitraum zwischen Trinkende und Alkotest vergangen ist. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass Alkomatwerte, welche innerhalb von 15 Minuten nach Trinkende erhoben wurden, gutachterlich nicht verwertet werden dürfen, da in diesem Zeitraum das Risiko einer Verfälschung der Testwerte durch Mundhaftalkohol nicht ausgeschlossen werden kann. Welchen Sinn somit ein solcher Vortest haben soll, bleibt für den Gutachter im Dunkeln. Nach den Ausführungen in der Vorstellung des E. W. vom 02.07.2003 hat W. am 10.06.2003 zwischen ca 22.00 Uhr und 23.15 Uhr Rotwein konsumiert, das Lokal um ca 23.15 Uhr verlassen, da es gesperrt wurde und es kann somit nach diesen Angaben davon ausgegangen werden, dass E. W. nach 23.15 Uhr keinen Alkohol mehr konsumierte. Diesfalls ist zwischen Trinkende und so genanntem Alkomat-Vortest ein Zeitraum von 23 bzw 24 Minuten gelegen und somit ein durchaus verwertbares Alkomatmessergebnis zu erwarten.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Berechnung des Blutalkoholgehaltes für den Zeitpunkt der Anhaltung umso genauer und objektiver sein wird, je weniger Zeit zwischen Tatzeitpunkt und Alkotest gelegen ist. Hätte sich die Gendarmerie Mittewald an der Drau den Vortest gespart und 15 Minuten nach der Anhaltung den Alkotest vorgenommen, so wären jedenfalls nachweisbar die zeitlichen Verhältnisse erfüllt gewesen, zum anderen hätte der Alkotest bereits um 23.45 Uhr bzw 23.46 Uhr stattfinden können, also doch relevant näher zum Anhaltungszeitpunkt, als dies der so genannte Alkomat-Haupttest war.

Wird somit davon ausgegangen, dass der letzte Alkoholkonsum um 23.15 Uhr des 10.06.2003 erfolgte, so sind die Alkomatmesswerte von 23.38 Uhr bzw 23.39 Uhr sehr wohl als wertbare Messergebnisse heranzuziehen und ist auch gutachterlich für die Berechnung des Blutalkoholgehaltes für den Zeitpunkt der Anhaltung von diesen Testwerten auszugehen, nachdem diese wesentlich näher zum Zeitpunkt der Anhaltung liegen als das später ermittelte Messpaar. Im Vergleich der ermittelten Atemluftalkoholwerte der beiden Messpaare ist zu schließen, dass sich E. W. zum Zeitpunkt der Alkotests noch in der Alkoholresorptionsphase befunden hat, was auch dessen Angaben stützt, dass der letzte Alkoholgenuss erst im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Anhaltung erfolgte. Diesfalls ist, den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen folgend, der niedrigere Alkomatmesswert von 23.39 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,99 Promille gleichzusetzen. Zurückgerechnet auf den Zeitpunkt der Anhaltung um 23.30 Uhr errechnet sich unter der theoretischen Annahme der abgeschlossenen Alkoholresorption die Blutalkoholkonzentration mit 1,01 Promille. Da zu diesem Zeitpunkt allerdings die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen war und ein Teil des zuletzt genossenen Rotweinalkohols zum Zeitpunkt der Anhaltung noch nicht in die Blutbahn übergetreten und wirksam geworden war, konnte die aktuelle Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung noch unter 1,0 Promille gelegen sein.

Selbst wenn man, entgegen den medizinisch-fachlichen Kenntnissen einen Umrechnungsfaktor von 1:2 wählen würde, wäre für den Zeitpunkt der Anhaltung um 23.30 Uhr bei E. W. von einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,2 Promille auszugehen, rechnerisch von 1,18 Promille, auch ohne Berücksichtigung eines noch nicht resorbierten Alkoholanteils aus dem Letzttrunk. Geht man von der Trinkverantwortung aus, wie sie in der Vorstellung des Berufungswerbers vom 02.07.2003 enthalten ist, nämlich dass dieser am 10.06.2003 zwischen 22.00 Uhr und 23.15 Uhr zwei bis drei Gläser Rotwein getrunken habe und unterstellt, dass es tatsächlich drei Gläser Rotwein gewesen seien, so konnte Herr E. W. bei seinem Körpergewicht von 85 kg und bei Berücksichtigung eines mäßigen Resorptionsverlustes mit dem in diesem Getränk enthaltenen Alkohol einen theoretischen Blutalkoholgehalt von 0,48 Promille anresorbieren. Bei Berücksichtigung von Alkoholabbau und Alkoholausscheidung ab Trinkbeginn und unter Zugrundelegung eines wahrscheinlichen mittleren Stundenabfallwertes der Blutalkoholkurve errechnet sich zum Zeitpunkt der Anhaltung um 23.30 Uhr die Blutalkoholkonzentration mit 0,27 Promille. Unter Berücksichtigung eines noch nicht resorbierten Alkoholanteils aus dem Sturztrunk wäre die aktuelle Blutalkoholkonzentration noch niedriger anzusetzen. Es besteht also eine auffallende Diskrepanz zwischen jenem Blutalkoholgehalt, welcher sich aus den Alkomatmesswerten errechnet und jenem Blutalkoholgehalt, wie er sich nach der Trinkverantwortung des E. W. ergäbe. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Trinkverantwortung des E. W. höchst unvollständig ist. Zusammenfassend ist bei E. W. für den Zeitpunkt der Anhaltung am 10.06.2003 um 23.30 Uhr das Erreichen oder Überschreiten der 1,2 Promille-Grenze nicht erweisbar. Ausgehend von den Alkomatwerten des sogenannten Vortests, welcher entsprechend den zeitlichen Verhältnissen als gültiges Testergebnis zu werten ist, konnte die aktuelle Blutalkoholkonzentration noch unter 1,0 Promille gelegen sein und jedenfalls unter 1,18 Promille. Von einer absoluten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Herrn E. W. zum Zeitpunkt der Anhaltung ist jedenfalls auszugehen. Die in der Vorstellung deponierte Trinkverantwortung des E. W. ist höchst unvollständig. Dr. P. U.?.

 

Auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde hat der Sachverständige dann noch ergänzend vorgebracht, dass die Blutalkoholkonzentration des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Anhaltung und unter Berücksichtung seiner Eigenverantwortung maximal 0,27 Promille hätte betragen können, berücksichtige man noch einen Anteil nicht resorbierten Alkohols aus dem letzten Glas Rotwein, wäre die Blutalkoholkonzentration noch mit weniger als 0,2 Promille anzusetzen gewesen. Diesbezüglich sei ein aufklärungsbedürftiges Alkoholdefizit vorliegend, welches in Rotwein ausgedrückt etwa 5 Gläser Rotwein zusätzlich im genannten Zeitraum wären. Auch werde ausgeführt, dass die Medikamenteneinnahme einen Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben könnte. Dass von dem Beschuldigten eingenommene Medikament habe auf den Blutalkoholgehalt keinen Einfluss. Es könne eine Medikamenteneinnahme unter Umständen eine verstärkte Alkoholwirkung nach sich ziehen, nicht aber eine Beeinflussung des Blutalkoholgehaltes, außer das Medikament enthält selber Alkohol. Am allergünstigsten Falle hätte die Blutalkoholkonzentration für den Zeitpunkt der Anhaltung mit 0,91 Promille errechnet werden können, und zwar dann, wenn man unterstellt, dass etwa 2 Glas Rotwein rasch hintereinander als Sturztrunk konsumiert worden wären und von diesem Letzttrunk etwa ein Drittel des enthaltenen Alkohols noch nicht resorbiert wäre zum Anhaltungszeitpunkt. Gegebenenfalls müsste hier noch eine gewisse Verstärkung der Alkoholwirkung durch das Anflutungsgeschehen in Rechnung gestellt werden.

 

Somit steht fest, dass die Verantwortung des Berufungswerbers eine Schutzverantwortung ist. Zweifelsfrei hat der Berufungswerber mehr als nur zwei bis drei Gläser Rotwein getrunken. Dies hat auch das Ergebnis des Alkotestes erwiesen.

 

Was nun die Rechtmäßigkeit der Führerscheinabnahme betrifft, ist festzuhalten, dass die Gendarmeriebeamten zu Recht davon ausgehen mussten, dass der Beschuldigte in seinem alkoholisierten Zustand sein Fahrzeug nach Hause lenken wollte. Der Beschuldigte hat für die Gendarmeriebeamten nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besessen und einen bestimmten Alkoholisierungsgrad aufgewiesen. Es hat sich daher bei der Führerscheinabnahme um eine Sicherungsmaßnahme gehandelt und sind die Gendarmeriebeamten in Ausübung ihrer Dienstpflicht insofern nachgekommen, als sie ja vom Beschuldigten dazu aufgefordert worden waren, ihn nach Hause zu bringen, um dort in der Folge dann den Führerschein ausgehändigt zu erhalten.

 

§ 99 Abs 1b StVO normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von Euro 581,00 bis Euro 3.633,00 zu bestrafen ist, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 verhängt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dem Beschuldigten wird grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt und ist unter Berücksichtigung, dass der letzte Vorfall, bei welchem er mit 0,58 Promille unterwegs war, knapp 1,5 Jahre zuvor geschehen ist, die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 ganz offensichtlich notwendig, um ihn in Zukunft von einem solchen Verhalten erfolgreich abzuhalten. Dies auch unter Berücksichtigung seiner derzeitigen finanziellen Situation.

 

Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist auszuführen, dass der über den Beschuldigten verhängte Bescheid vom 06.08.2003, mit welchem ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat entzogen worden ist, mehr als gerechtfertigt ist, da die Verkehrszuverlässigkeit und die falsche Einschätzung der Wirkung des Alkoholgehaltes auf den Beschuldigten zu Recht dazu geführt hat, dass er als nicht mehr verkehrszuverlässig zu betrachten war. Ist die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG nicht mehr gegeben (dies ist dann der Fall, wenn zB jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat) ist dieser Person der Führerschein zu entziehen. Der Entzug der Lenkberechtigung ist eine Maßnahme und keine Bestrafung und sollte auch als solche betrachtet werden. Sie soll den Berufungswerber dazu bringen in Zukunft wieder ein verantwortliches und verkehrszuverlässiges bzw verkehrssicheres Verhalten an den Tag zu legen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Blutalkoholkonzentration, Gutachten, Verkehrszuverlässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten