Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn M. W., S.U.a.P., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. B., Dr. E. S., K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
1.
vom 14.10.2003, Zahl VK-4706-2003,
2.
vom 14.10.2003, Zahl VK-5582-2003,
3.
vom 05.11.2003, Zahl VK-5886-2003,
4.
vom 14.10.2003, Zahl VK-4527-2003,
nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG werden die Berufungen gegen die angeführten erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit
zum Verfahren VK-4706-2003, Euro 24,00,
zum Verfahren VK-5582-2003, Euro 46,00,
zum Verfahren VK-5886-2003, Euro 24,00,
zum Verfahren VK-4527-2003, Euro 66,00,
zu bezahlen.
Der Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse wird dahingehend berichtigt, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K. T. GmbH mit Sitz in S.U.a.P., welche Komplementärin der Firma K. T. GmbH und Co KG mit Sitz in S.U.a.P. ist, im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zur Verantwortung gezogen wird.
Überdies wird im Spruch des Straferkenntnisses zur Zahl VK-5582-2003 richtig gestellt, dass die Firma K. T. GmbH und Co KG lediglich Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen KB-XY ist. Ferner wird im Spruch des Straferkenntnisses zur Zahl VK-5886-2003 die Wortfolge ?gem § 4 Abs lit a KFG von 40.000 kg? durch die Wortfolge ?gem § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg? ersetzt.
Mit dem Straferkenntnis zur Zahl VK-4706-2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sacherhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 14.04.2003 um 14.15 Uhr
Tatort: Gries am Brenner, auf der A 13, Strkm 34,100
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KB-XY und GU-XY
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Fa. K. T. GmbH und Co KG, welche als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges aufscheint, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Beladung dem KFG entspricht, da das von Herrn C. T. gelenkte Kfz ein tatsächliches G.G. von
40.900 kg aufgewiesen hat, wobei die Summe der Gesamtgewichte gem § 4 (7a) KFG von 40.000 kg (bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kfz) um 900 kg überschritten wurde.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt.
Mit dem Straferkenntnis zur Zahl VK-5582-2003 erfolgte spruchgemäß nachstehender Schuldvorwurf:
?Tatzeit: 18.07.2003 um 12.44 Uhr
Tatort: Gries am Brenner, auf der A 13, Strkm 34,200
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KB-XY und GU-XY
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Fa K. T. GmbH und Co KG, welche als Zulassungsbesitzerin des Sattel-Kfz aufscheint, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Beladung dem KFG entspricht, da das von Y. Y. gelenkte Kfz ein tatsächliches G.G. von 42.500 kg aufgewiesen hat, wobei die Summe der Gesamtgewichte gem § 4 (7a) KFG von 40.000 kg (bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kfz) um 2.500 kg überschritten wurde.?
Auch diesbezüglich wurde dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 230,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden, verhängt.
Im Spruch des Straferkenntnisses zur Zahl VK-5886-2003 erfolgte nachstehender Schuldvorwurf:
?Tatzeit: 22.07.2003 um 17.23 Uhr
Tatort: Gries am Brenner, auf der A 13, Strkm. 34,200,
Fahrzeug: Sattel-KFZ mit Anhänger, KB-XY mit KB-XY
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma K. T. GmbH und Co KG, welche als Zulassungsbesitzer des Sattel-Kfz aufscheint, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Beladung dem KFG entspricht, da das von W. B. gelenkte Kfz ein tatsächliches G.G. von 41.900 kg aufgewiesen hat, wobei die Summe der Gesamtgewichte gem § 4 Abs lit a KFG von 40.000 kg (bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kfz) um 1.900 kg überschritten wurde.?
Dem Beschuldigten wurde wiederum eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt.
Schließlich erfolgte mit Spruch des Straferkenntnisses zur Zahl
VK-4527-2003 nachstehender Vorwurf:
?Tatzeit: 06.05.2003 um 15.04 Uhr
Tatort: Gies am Brenner, auf der A 13, Strkm 34,100
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KB-XY und GU-XY
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Fa K. T. GmbH und Co KG, welche als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges aufscheint, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Beladung dem KFG entspricht, da das von Herrn W. R. gelenkte Kfz ein tatsächliches G.G. von
43.750 kg aufgewiesen hat, wobei die Summe der Gesamtgewichte gem § 4 (7a) KFG von 40.000 kg (bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kfz) um 3.750 kg überschritten wurde.?
Auch hier wurde dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 330,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 108 Stunden, verhängt.
Gegen sämtliche Straferkenntnisse wurde praktisch inhaltsgleich berufen.
In den Berufungen wurde ausgeführt dass gemäß § 58 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG Bescheide zu begründen wären, wobei in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Dem bekämpften Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt ausgegangen werde. In der Begründung werde lediglich auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Tirol verwiesen. Ein bloßer Verweis auf eine Anzeige sei jedoch in keiner Weise geeignet, den von der Behörde als erwiesen angenommen Sachverhalt zu ersetzen, sodass die Straferkenntnisse bereits aus diesem Grund an einem wesentlichen Begründungsmangel leiden würden.
Im Übrigen sei auf das Vorbringen des Beschuldigten nicht eingegangen worden. Die wesentlichen Einwendungen seien gänzlich übergangen worden und habe es die Behörde unterlassen, sich auch nur ansatzweise damit auseinanderzusetzen.
In sämtlichen Fällen sei ausgeführt worden, dass die gegenständlichen Fahrzeuglenker bezüglich der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffend der ihnen jeweils übergebenen Sattelzugfahrzeugen bzw Sattelkraftfahrzeugen zu verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt worden seien. Für eine allenfalls vorliegende Übertretung wären sohin diese Lenker verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Weiters werde darauf verwiesen, dass das Unternehmen auf den bevorzugten Routen in Kooperation mit anderen Firmen Wiegemöglichkeiten rund um die Uhr geschaffen habe. Bezüglich der Standorte sei auf die bereits gelegten Beilagen verwiesen worden. Seit April 2002 sei bei der Triebachse der jeweiligen Zugmaschine sowie am jeweiligen Anhänger, also im geschlossenen Luftkreislauf des Kraftfahrzeuges, ein Manometer installiert. Auf diesen Manometern könne die Belastung abgelesen werden, wobei bei einem Manometerstand der Zugmaschine von 5 bar sowie des Sattelanhängers von ebenfalls 5 bar das höchstmögliche Gewicht erreicht werde. Die Fahrer seien dabei eingehend geschult worden. Aus den vorliegenden schriftlichen Fahrerinformationen gehe hervor, dass darauf wiederholt Bezug genommen worden sei. Bei Beachtung der Manometerstände sei für jeden Fahrer an Ort und Stelle der Beladung ersichtlich, ob eine Überladung vorliegt, sodass wiederum ein wirksames Kontrollsystem geschaffen worden sei.
Darüber hinaus würden sämtliche Transportpapiere jeweils nach Durchführung des Frachtauftrages in der Fuhrparkleitung gesichtet, sortiert und zu den entsprechenden Akten eingeordnet. Dabei würden die gefahrenen Kilometer nachgerechnet und überprüft, ob Besonderheiten, wie zum Beispiel Überladungen, Arbeitszeitüberschreitungen etc vorgefallen seien. Sollten Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, würden die Akten direkt dem Beschuldigten vorgelegt. Dieser würde eine neuerliche Überprüfung durchführen und die weiteren Schritte einleiten. Sollte eine Verfehlung eines Fahrers vorliegen, werde dieser beim ersten Verstoß abgemahnt und werde eine neuerliche Schulung durchgeführt. Bei weiteren Verstößen würde eine qualifizierte Abmahnung erfolgen und sei bei weiterem Zuwiderhandeln in letzter Konsequenz schließlich die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen.
Darüber hinaus sei sowohl bei Beachtung der Manometerstände als auch bei Inanspruchnahme der Wiegemöglichkeiten aufgrund dieses doppelten Kontrollsystems jedenfalls eine Gewichtsüberschreitung für jeden Fahrer ersichtlich. Daraus folge, dass im Unternehmen für derartiges Verhalten keinerlei Verständnis herrsche und insbesondere auch die in diesem Zusammenhang gegen die Fahrer verhängten Geldstrafen nicht vom Unternehmen bezahlt werden. Das Unternehmen würde auch nicht davor zurückschrecken, sich von unzuverlässigen Arbeitnehmern bei wiederholten Verstößen zu trennen.
Aufgrund des aufgezeigten mehrfachen Kontrollsystems sei ein schuldhaftes Verhalten nicht ersichtlich. Jedenfalls würden aber die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen. Hingewiesen werde überdies darauf, dass aufgrund der vorliegenden Kontrollmaßnahmen der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol in der Entscheidung uvs-2003/25/080 in einem gleich gelagerten Fall das Verfahren mangels schuldhaften Verhalten eingestellt habe.
Zum Beweis dieses Vorbringens wurde jeweils beantragt, die gegenständlichen Lenker und den Beschuldigten einzuvernehmen. Überdies wurde der Akt uvs-2003/25/080 als Beweis angeboten.
Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden die erstinstanzlichen Akten verlesen. Darüber hinaus wurde ein Firmenbuchauszug betreffend die Firma K. T. GmbH und Co KG zu FN XY, mit Stichtag 14.4.2003 und 18.3.2004, sowie ein Firmenbuchauszug betreffend die Firma F. T. GmbH zu FN XY mit Stichtag 14.4.2003 und Stichtag 18.3.2004 dargetan. Schließlich wurde eine Trefferliste des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betreffend gegen den Beschuldigten anhängige bzw anhängig gewesene Verfahren dargetan.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus den Sprüchen der erstinstanzlichen Straferkenntnisse samt der hieramtlich vorgenommenen Berichtigungen ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.
Im Verfahren zu Zahl VK-4706-2003 ist der Anzeige zur Zahl A1/3125/01/2003 zu entnehmen, dass C. T. am 14.4.2003 um 14.15 Uhr auf der A13 bei km 34.100 (Brenner-Ausreise) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen KB-XY (zugelassen auf die Firma K. T. GmbH und Co KG) samt dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen GU-XY, zugelassen auf die Firma N. T. GmbH) einer Kontrolle unterzogen worden ist. Dabei wurde laut Anzeige an der geeichten Brückenwaage Brenner-Ausreise festgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von
40.900 kg aufgewiesen hat.
Im Verfahren zu Zahl VK-5582-2003 ist in der Anzeige zu Zahl A1/5042/01/2003 ausgeführt, dass Y. Y. am 18.7.2003 um 12.44 Uhr auf der A13 bei km 34.200 (Brenner-Einreise) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen KB-XY (zugelassen auf die Firma K. T. GmbH und Co KG) samt dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen GU-XY (zugelassen auf die Firma N. T. GmbH) ebenfalls einer Kontrolle unterzogen worden ist, wobei laut Anzeige an der geeichten Brückenwaage Brenner-Einreise festgestellt worden ist, dass das Sattelkraftfahrzeug ein Gewicht von 42.500 kg aufgewiesen hat.
In der Anzeige betreffend das Verfahren VK-5886-2003 ist vermerkt, dass B. W. am 22.7.2003 um 17.23 Uhr auf der A13 bei km 34.200 (Einreise) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen KB-XY samt dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen KB-XY (beide zugelassen auf die Firma K. T. GmbH und Co KG) kontrolliert worden ist, wobei bei der Einreisewaage ein Gewicht von 41.900 kg festgestellt worden ist.
Schließlich ist in der Anzeige zur Zahl 3624/01/2003, betreffend das Verfahren zur Zahl VK-4527-2003, angeführt, dass das von R. W. gelenkte Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen KB-XY (zugelassen auf die Firma K. T. GmbH unfd Co KG) samt dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen GU-XY (zugelassen auf die Firma N. T. GmbH) am 6.5.2003 um 15.04 Uhr auf der A13 bei km 34.100 bei der geeichten öffentlichen Brückenwaage Brenner-Ausreise ein Gewicht von 43.750 kg aufgewiesen hat.
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhänger die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die im ersten Satz genannten Gewichten um 5 vH gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.
Somit ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die jeweiligen Sattelkraftfahrzeuge eine höchste Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg aufweisen hätten dürfen.
Diese Grenze wurde in allen Fällen überschritten. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass die in den Anzeigen festgehaltenen Gewichte richtig ermittelt worden sind, zumal es sich um geeichte Waagen handelt und die Richtigkeit der Verwägung vom Beschuldigten in keinem Fall bestritten worden ist.
Somit steht in allen vier Fällen der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung dar, zumal der Beschuldigte laut Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K. T. GmbH ist, welche wiederum Komplementärin der Firma K. T. GmbH und Co KG ist. In drei Fällen war diese jeweils zumindest Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, wobei in einem Fall (Verfahren zu Zahl VK-5886-2003) sie auch Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers gewesen ist. Für die Verantwortlichkeit nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG genügt es, lediglich Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges zu sein.
Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
In den Berufungen wird diesbezüglich behauptet, die jeweiligen Lenker seien für das jeweils gelenkte Sattelkraftfahrzeug zu verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. Diesbezüglich wurde auch hinsichtlich B. W. eine Bestellungsurkunde vom 25.3.2003 vorgelegt.
Gemäß § 9 Abs 2 VStG können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.
Nach § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass es um die Verantwortlichkeit der Zulassungsbesitzerin geht und schon aufgrund dieses Umstandes ein einzelnes Sattelzugfahrzeug bzw ein einzelnes Sattelkraftfahrzeug keinen räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens darstellen kann. Zudem fehlt es dem jeweiligen Lenker zweifellos auch an einer entsprechenden Anordnungsbefugnis (gegenüber dem Zulassungsbesitzer) für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich.
Schließlich ist auch zu bedenken, dass der Lenker ohnehin nach § 102 KFG für allfällige Überladungen zur Verantwortung gezogen wird.
Somit kommt eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter in sämtlichen Fällen nicht in Betracht, sodass es bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer bleibt.
Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch zu belegen hat. Im Zusammenhang mit § 9 Abs 1 VStG hat dabei der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass der Beschuldigte dabei ein Kontrollsystem darzulegen und zu bescheinigen hat, dass mit gutem Grund die Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen erwarten lässt.
Dabei wurde angeführt, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbst verantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belange auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt demnach im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu bringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH vom 7.3.1984, Zahl 84/09/0032, zuletzt Zahl 93/02/0194).
In den gegenständlichen Fällen vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, dass er, wie behauptet, regelmäßig den Fahrern Fahrerinformationen, insbesondere betreffend Überladungen übermittelt, wobei darin die Wiegemöglichkeiten und die aufgezeigte Möglichkeit anhand des Manometerdruckes auf der Triebachse des Sattelzugfahrzeuges bzw Anhängers Überladungen zu erkennen, ausgeführt seien, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschuldigten ergibt, dass er diesbezüglich selbst kein wirksames Kontrollsystem geschaffen hat. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass er in den Berufungen selbst behauptet hat, dass sämtliche Transportpapiere nach der Durchführung des Frachtauftrages in der Fuhrparkleitung gesichtet, sortiert und zu den entsprechenden Akten eingeordnet würden. Dabei würden die gefahrenen Kilometer nachgerechnet und überprüft, ob Besonderheiten wie zum Beispiel Überladungen, Arbeitszeitüberschreitungen etc vorgefallen seien. Sollten Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, würden die Akten direkt dem Beschuldigten vorgelegt und würde dieser eine neuerliche Überprüfung durchführen und die weiteren Schritte einleiten. Ein Hinweis darauf, dass er selbst irgendwelche Kontrollen hinsichtlich der Tätigkeit der Fuhrparkleitung ausüben würde, findet sich in den Behauptungen des Beschuldigten nicht.
Zudem ist anzuführen, dass die gegenständlichen Vorfälle sich am 14.4.2003, am 6.5.2003, am 18.7.2003 und am 22.7.2003 ereigneten. Somit wurde schon aus diesen Akten deutlich, dass in einem Zeitraum von etwa nur drei Monaten vier Überladungen erfolgten.
Schließlich ergibt sich aus der Trefferliste des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betreffend Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten nach dem KFG, dass dieser dort mit 109 Datensätzen aufscheint. Obwohl sich diese 109 Datensätze nicht insgesamt auf 109 Verfahren beziehen (zumal einige Verfahren über mehrere Datensätze verfügen) und nicht jeweils Bestrafungen erfolgten, ist offensichtlich, dass es dem Beschuldigten trotz Schaffung von Verwiegemöglichkeiten und Anschaffung von Manometern, nicht gelungen ist, ein Kontrollsystem einzurichten, das mit gutem Grund die Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG erwarten lässt. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem Strafvormerk des Beschuldigten in den erstinstanzlichen Akten, die auch insbesondere noch nach der behaupteten Einführung von Manometern eine Reihe von Überladungen ausweisen.
Aus dieser Sicht kann in keiner Weise, wie im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26.8.2003, Zahl uvs-2003/25/080, ausgesprochen worden ist, davon gesprochen werden, dass ein ordnungsgemäßen Kontrollsystem vorliegen würde, das mit gutem Grund die Einhaltung der hier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Nach den dargelegten Umständen ist offensichtlich, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem aufzuzeigen, sodass ihm fahrlässiges Verhalten in allen vier Verfahren anzulasten ist. Hinsichtlich dem Kontrollsystem bedarf es aufgrund dieser dargestellten Umstände auch nicht der Einvernahme der jeweiligen Lenker, sodass diese Beweisanträge abzuweisen waren. Der Beschuldigte war zur Verhandlung geladen, ist jedoch zur dieser nicht erschienen.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 726,00 vorsieht.
Aufgrund des gegebenen Strafrahmens sind die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen nicht als überhöht anzusehen. Diese entsprechen jeweils dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten, wobei von fahrlässiger Begehung ausgegangen wird.
Hinsichtlich den Einkommensverhältnissen wird von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen, zumal trotz Befragung anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung diesbezüglich keine Angaben gemacht werden konnten. Erschwerend war eine Reihe von einschlägigen Strafvormerkungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.