Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Mag. Engelbert Z. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 25.11.2003, Zl. MBA 4/5 - S 8815/03, betreffend eine Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt:
?Sie haben als Projektleiter der Arbeitsgemeinschaft Architekten Dipl. Ing. B. E. und Mag. Arch. E. Z., für den Bauherrn B-GmbH mit Sitz in Wien, O-gasse zu verantworten, dass am 22.5.2003 auf der Baustelle in Zi, Be-gasse (Landespensionistenheim), § 7 Abs 3 Z 3 bis Z 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999, insofern nicht eingehalten war, als der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan keine entsprechend dem zeitlichen Ablauf der Arbeiten (Neubau eines Landespensionistenheimes Baumeisterarbeiten, Dacharbeiten, Ausbauarbeiten, etc.) erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen (z.B. Gerüstungen, Absturzsicherungen, Absperrung von Gefahrenstellen, etc.) zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen, beinhaltet hat. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wurde weiters nicht ausgewiesen, wer für die Durchführung der zuvor genannten Maßnahmen auf der gegenständlichen Baustelle jeweils zuständig sein soll."
Wegen dieser Übertretung des § 7 Abs 3 Z 3 bis Z 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung wurde über den Berufungswerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg cit eine Geldstrafe von 840,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tage) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 84,-- Euro vorgeschrieben. In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bestritt der Rechtsmittelwerber die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, auch bei Einsetzung einer Arbeitsgemeinschaft als Projektleiter nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz könne stets nur eine natürliche Person verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Gegenständlich sei nur Herr Architekt E für die Projektleitung verantwortlich gewesen. Nur dieser wäre ? sofern inhaltlich berechtigt ? verwaltungsstrafrechtlich zu belangen gewesen.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.12.2003 wurde gemäß § 65 AVG dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als weiterer Partei des Verfahrens das Berufungsschreiben übermittelt, eine Stellungnahme ist jedoch bis dato nicht erfolgt.
Da - wie im Folgenden gezeigt wird ? der mit Berufung angefochtene Bescheid auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG entfallen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 7 Abs 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
Gemäß § 9 Abs 1 leg cit kann der Bauherr, wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs 1, § 6, § 7 und § 8
dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145,-- Euro bis 7.260,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290,-- Euro bis 14.530,-- Euro zu bestrafen ist, wer als Projektleiter im Falle einer Übertragung nach § 9 Abs 1 die Verpflichtung gemäß § 3, § 4 Abs 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Bezüglich des gegenständlichen Bauvorhabens (Errichtung eines Landespensionistenheims in Zi) war zur Tatzeit die B-GmbH mit Sitz in Wien, O-gasse, Bauherr im Sinne des § 2 Abs 1 BauKG. Mit Vertrag vom 10.4.2002 wurde zwischen den Vertragsparteien, dem Land Niederösterreich im Namen und auf Rechnung einer namentlich damals noch nicht bekannten Leasinggesellschaft auf der einen und der Arbeitsgemeinschaft Architekten Z und E auf der anderen Seite, vereinbart, dass die Arbeitsgemeinschaft Architekten E und Z als Projektleiter und Planungskoordinator für die gegenständliche Baustelle eingesetzt wird. In diesen Vertrag ist am 7.8.2002 die B-GmbH an Stelle des Landes Niederösterreich eingetreten.
Im Zuge der Anpassung der Vorankündigung von Bauarbeiten gemäß § 6 BauKG wurde dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten am 30.7.2002 die Arbeitsgemeinschaft Architekten E und Z als Verantwortlicher für die Planungskoordination gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz bekannt gegeben.
In der verfahrensauslösenden Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 9.7.2003 wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetzes scheint als Tatverdächtiger der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Partner der Arbeitsgemeinschaft Architekten E und Z auf. Im Zuge der behördlichen Strafverfolgung (siehe die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.8.2003 sowie das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis) wurde der Berufungswerber schließlich als ?Projektleiter der Arbeitsgemeinschaft Architekten Dipl.Ing. B. E. und Mag. Arch. E. Z." für die vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zur Anzeige gebrachte Übertretung des § 7 BauKG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht.
Rechtliche Beurteilung:
Nach der Systematik des BauKG ist zur Einhaltung der Vorschriften des § 7 BauKG ? dazu zählt auch die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes - grundsätzlich der Bauherr verpflichtet. Nur wenn ein Projektleiter (siehe die Legaldefintion in
§ 2 Abs 2 BauKG) eingesetzt ist, kann der Bauherr gemäß § 9 BauKG die grundsätzlich ihn selbst treffenden gesetzlichen Pflichten nach § 7 BauKG mit dessen Zustimmung auf ihn (den Projektleiter) übertragen. Die Übertragung dieser Pflichten auf eine andere Person als den Projektleiter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz ist Projektleiter im Sinne dieses Gesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist.
Die gegenständlich vom Bauherrn mit der Planungskoordination und Projektleitung beauftragte Arbeitsgemeinschaft Architekten E und Z (siehe den im Akt auf Blatt 24 ff einliegenden Vertrag vom 10.4.2002) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und somit weder eine natürliche noch eine juristische Person noch eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit (vgl. dazu VwGH vom 19.1.1995, 93/18/0230 sowie vom 16.12.1997, 96/09/0077). In Anbetracht des § 2 Abs 2 BauKG war somit ? unbeschadet der von der Arbeitsgemeinschaft Architekten E und Z mit Unterzeichnung des Vertrages vom 10.4.2002 übernommenen zivilrechtlichen Verpflichtungen betreffend Planungskoordination und Projektleitung ? diese Arbeitsgemeinschaft nicht als ?Projektleiter im Sinne des BauKG" zu qualifizieren . Dass gegenständlich eine andere natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum ?Projektleiter im Sinne des BauKG" bestellt worden wäre, kann wiederum dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
Da somit vom Bauherrn kein Projektleiter im Sinne des § 2 Abs 2 BauKG eingesetzt wurde, konnte die gemäß § 7 BauKG dem Bauherrn obliegende Verpflichtung zur Erstellung eines vollständigen und vorschriftsmäßigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans auf niemand anderen übergehen. Ein Übergang dieser Verpflichtung auf die Arbeitsgemeinschaft Architekten E und Z kam deshalb nicht in Betracht, weil diese Gesellschaft ? wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde - zwar zivilrechtlich mit der Projektleitung betraut worden war, mangels Rechtspersönlichkeit aber nicht als ?Projektleiter im Sinne des BauKG" fungieren konnte. Auf den Berufungswerber als natürliche Person konnten die Pflichten des Bauherrn gemäß § 7 BauKG wiederum deshalb nicht übergehen, weil ein Vertrag betreffend die Übernahme der Planungskoordination und Projektleitung nur mit der Arbeitsgemeinschaft Architekten E und Z, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossen wurde und sich für eine Umdeutung des Vertrages vom 10.4.2002 in die Richtung, dass als Auftragnehmer an Stelle der Arbeitsgemeinschaft Architekten E und Z die gefertigten Gesellschafter als natürliche Personen treten, keine Anhaltspunkte finden.
Zur Einhaltung der Vorgaben des § 7 BauKG war daher in Ermangelung einer rechtswirksamen Bestellung eines ?Projektleiters im Sinne des BauKG" die Firma B-GmbH in ihrer Eigenschaft als Bauherr verpflichtet.
Da sich aus der Aktenlage nicht der geringste Hinweis darauf ergibt, dass der Berufungswerber zu irgendeinem Zeitpunkt für die Firma B-GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen wäre, war das gegen ihn als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.