Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als
1.
die drei im Ausmaß von je ? 1500,-- verhängten Geldstrafe auf je ? 726,--
2.
die drei im Ausmaß von jeweils 5 Tagen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 2 Tage und
3.
der im Ausmaß von ? 450,-- vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes für das Verfahren erster Instanz auf ? 217,80 herabgesetzt werden und
4.
der Ausdruck ?K************? durch den Ausdruck ?K************? und
5.
der Ausdruck ?T***** C*********, geb. 2.8.1956, jug Staatsbürger? durch den Ausdruck ?T***** C*********, geb. 2.8.1956, rum Staatsbürger? ersetzt werden.
Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.
Auf Grund dieser Entscheidung hat der Berufungswerber insgesamt folgende Beträge zu entrichten: ? 2178,-- verhängte Geldstrafen, ? 217,80 Beitrag zu den Kosten des Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde.
Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist der Gesamtbetrag in Höhe von ? 2395,80 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 6 August 2002, Zl *-*****-**, wurde der Berufungswerber wegen Übertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit drei Geldstrafen in Höhe von je ? 1500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber als Arbeitgeber am 24 Juli 2001 in B** V*****, K************* S***** **, drei namentlich bezeichnete Ausländer entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne Vorliegen einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung beschäftigt habe.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der strafbare Tatbestand sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (insbesondere Feststellungen der Ermittlungsorgane der Wirtschaftskammer ** sowie eigene Angaben des Berufungswerbers) erwiesen. Zum Zeitpunkt der Betretung seien Natursteine in das Betonbett der Garageneinfahrt verlegt worden.
Es sei bei Annahme eines vereinbarten Pauschalentgeltes von S 30000,-- und unter der Annahme, dass weitere Anordnungen gegenüber den Ausländern nicht erteilt worden seien, im gegenständlichen Fall mindestens ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zu Stande gekommen. Demnach hätte es der Einholung entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Genehmigungen bedurft. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit sei die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leiste, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer arbeitnehmerähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befinde.
Der Einwand, vom Fehlen einer Gewerbeberechtigung und von Beschäftigungsbewilligungen nichts gewusst zu haben, könne den Berufungswerber nicht entschuldigen.
Das Ausmaß der Strafe sei mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie unter Berücksichtigung der unwidersprochen gebliebenen Vermögens- und Familienverhältnisse festzusetzen gewesen, wobei weder mildernde noch erschwerende Umstände zu werten gewesen seien.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, die Ausführungen der Erstbehörde, wonach der Berufungswerber zugegeben habe, die genannten Ausländer ?engagiert? zu haben, die Arbeiten auszuführen und er einen Pauschallohn von S 30000,-- angeboten habe, seien unrichtig. Der Berufungswerber habe angegeben, dass er ? ohne zu ahnen, dass es sich um Ausländer handle, die weder über Gewerbeberechtigung noch über Beschäftigungsbewilligung verfügen ? über Vermittlung eines Bekannten an die drei in der Aufforderung genannten Personen einen Werkauftrag erteilt habe, die von ihm bei der Firma Q****** angekauften Pflastersteine (rund 80 m²) zu verlegen. Im Werkvertrag sei ein Pauschalentgelt von S 30000,-- vereinbart worden. Es seien vom Berufungswerber weder Anordnungen in zeitlicher Hinsicht gegeben worden noch Anordnungen hinsichtlich des Arbeitsablaufes. Die Auszahlung des Werklohnes hätte vereinbarungsgemäß nach Abschluss des Werkes und Feststellung der Mängelfreiheit erfolgen sollen. Es sei daher nicht zu sehen, aus welchem Grund ein derartiges Verhältnis als ?arbeitnehmerähnlich? einzustufen sei. Es sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt mit Werkunternehmern ein Werkvertrag geschlossen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die erstinstanzliche Behörde daher bereits auch erkennen müssen, dass kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliege. In eventu wurde der Strafausspruch bekämpft. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber lediglich im Privatbereich einen Auftrag vergeben habe und er selbst in keiner Weise als Unternehmer tätig sei. Die von ihm eingesetzten Werkunternehmer seien von einem Bekannten vermittelt worden. Er habe keinerlei Grund gehabt, anzunehmen, dass rechtliche Probleme auftreten könnten. Der Berufungswerber habe wahrheitsgemäß im Verfahren ausgesagt und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Diese Umstände hätten jedenfalls als mildernd bewertet werden müssen.
Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzunehmen (gemeint: aufzuheben) und das gegen den Berufungswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Strafe wesentlich und schuldangemessen herabgesetzt werde.
Der Zollbehörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis zugestellt. Berufung dagegen wurde durch die Zollbehörde nicht erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen G***** S****** und M***** R******** (Erhebungsorgane) sowie J***** K************ und S****** M******* (jeweils unter Beiziehung einer Dolmetscherin), weiters durch Verlesung von Urkunden (Anzeige der Wirtschaftskammer ** vom 28.8.2001, Zl */*-*/**/****/*** **/**; Anzeige der Berufsdetektive P**** L*** & Co KG vom 1 August 2001, Anzeige Nr ****; Stellungnahme des Arbeitsinspektorates ** ****** vom 27 September 2001, Zl ****/***-*/****; Stellungnahme des Arbeitsinspektorates ** ****** vom 4. Februar 2002, Zl. ****/**-*/****) Beweis erhoben wurde.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzusehen:
Die spruchgegenständlichen Ausländer wurden anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Berufsdetektive P**** L*** & Co KG bei Arbeiten an der Garageneinfahrt der dem Berufungswerber als Hälfteeigentümer gehörenden Liegenschaft in B** V*****, K************* S***** **, betreten. Es wurden Natursteine bei einer Garageneinfahrt im Betonbett verlegt. Die Arbeiter wurden dem Berufungswerber durch einen Bekannten, Herrn P****** R*****, vermittelt. Die Arbeiten wurden gegen Entgelt auf Rechnung des Berufungswerbers ausgeführt. Die Materialbeistellung erfolgte ausschließlich durch den Berufungswerber. Benötigte Arbeitsgeräte wurden teilweise durch den Berufungswerber (z B Mischmaschine), teilweise durch den Vermittler der Arbeitskräfte beigestellt. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Ausländer lagen nicht vor.
Zu diesem Sachverhalt gelangte die Berufungsbehörde auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher auch ein Vertreter der Zollbehörde teilnahm.
Außer Streit steht, dass die drei Ausländer, deren Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit in der Anzeige fehlerfrei genannt sind, zur Vorfallszeit auf dem dem Berufungswerber zur Hälfte gehörenden Anwesen mit dem Verlegen von Pflastersteinen beschäftigt waren. Fest steht auf Grund der Aussagen des Berufungswerbers weiters, dass dieser das Baumaterial (Pflastersteine, welche bei der Firma Q****** käuflich erworben und von dieser angeliefert wurden; die für den Mörtel benötigten Materialien) selbst beigestellt hat. Ebenso wurde vom Berufungswerber die für die Herstellung des Mörtels benötigte Mischmaschine beigestellt. Dem Berufungswerber ist weiters dahingehend zu folgen, dass von den Arbeitern benötigtes Kleinwerkzeug von diesen mitgebracht wurde. Wie sich aus der Einvernahme des Zeugen M******* ergeben hat, stammte dieses Werkzeug ganz offenkundig von dem Vermittler dieser Tätigkeiten, Herrn P****** R*****, in dessen Kombifahrzeug die Arbeitskräfte auch von einem der drei Ausländer zum Arbeitsplatz gebracht wurden.
Aus einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates ** ****** vom 27 September 2001 geht hervor, dass die angeführten ausländischen Arbeiter nicht im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen waren.
Aus den Angaben des Berufungswerbers ergibt sich, dass dieser mit P****** R***** aus früheren Geschäftsverbindungen bekannt war. Dem Berufungswerber sei aus diesen früheren Geschäftsverbindungen auch bekannt gewesen, dass R***** Geschäftsführer einer Firma ?W***-B** GesmbH? gewesen sei. Der Berufungswerber habe nach seinen eigenen Angaben R***** kontaktiert und mit ihm darüber gesprochen, ob er Leute habe, die diese Arbeiten ausführen könnten. Einige Tage später habe ihn dieser dann angerufen und mitgeteilt, dass er jemanden habe und habe der Berufungswerber anlässlich dieses Telefonates auch einen der drei Ausländer sprechen können und mit ihm einen Besichtigungstermin auf der Baustelle vereinbart. Die Besichtigung durch einen der Ausländer habe auch stattgefunden. In der Folge habe sich R***** wieder gemeldet und die Ausführung der Arbeiten angekündigt. Mit R***** sei eine Pauschalentlohnung von S 30000,-- vereinbart worden.
Diese Darstellung des Berufungswerbers deckt sich nicht nur mit den Berufungsausführungen, wonach der Berufungswerber an die drei Ausländer über Vermittlung des Bekannten einen Werkauftrag erteilt habe und dafür ein Pauschalentgelt von S 30000,-- vereinbart habe, sondern auch mit den Angaben des Berufungswerbers anlässlich der Kontrolle am 24.7.2001 den Erhebungsorganen gegenüber, wonach bei der ersten telefonischen Kontaktnahme der Berufungswerber angegeben hat, dass es sich um Freunde eines Geschäftspartners handle und die Arbeiter nicht im Auftrag der Firma auf der Baustelle arbeiten würden. Dies ergibt sich aus der Anzeige vom 1.8.2001.
Wenn der Berufungswerber im Zuge seiner weiteren Befragung in der Berufungsverhandlung dem gegenüber erläutert, er habe eigentlich mit der Firma W***-B** eine Vereinbarung treffen wollen und dafür eine Entlohnung von S 30000,-- zahlen wollen, sonst erscheint dies nicht glaubwürdig. Zwar ist für die Berufungsbehörde die nachfolgende Erklärung, der Berufungswerber habe sich durch diese Form der Vereinbarung lediglich die Mehrwertsteuer ersparen wollen, in gewisser Weise nachvollziehbar, jedoch änderte dies nichts an der ursprünglich vom Berufungswerber beabsichtigten und auch tatsächlich ausgeführten Vorgangsweise, wonach der Berufungswerber in erster Linie zum Zweck der Vermittlung von Arbeitskräften mit dem Vermittler R***** Kontakt aufgenommen hat. Dass eine solche Vorgangsweise natürlich auch die Nichtentrichtung von Steuern zur Folge hat, die möglicherweise beabsichtigt war, ist nachvollziehbar. Dem gegenüber geht aber aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht hervor, dass der Berufungswerber gerade mit der Firma W***-B** eine Vereinbarung abschließen wollte. Vielmehr lässt der gesamte Vorgang, der zur Tätigkeit der Ausländer auf dieser Baustelle führte ? wie dargestellt ? darauf schließen, dass der Berufungswerber Personen vermittelt bekommen wollte, die die von ihm gewünschten Arbeiten ausführen. An dieser Betrachtung ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber eine pauschale Lohnvereinbarung getroffen hat. Wie sich aus den Angaben der Zeugen K************ und M******* ergibt, wurde diesen eine Entlohnung nach zeitlichen Kriterien von R***** in Aussicht gestellt. K************ als Facharbeiter hätte S 150,-- pro Stunde erhalten sollen. M******* führte aus, pro Arbeitstag S 1000,-- in Aussicht gestellt bekommen zu haben. Es ist nicht außergewöhnlich, dass die Auszahlung des Arbeitslohnes letztendlich durch jene Person erfolgt, welche die Arbeitskräfte vermittelt hat. Ungeachtet dessen steht außer Zweifel, dass sämtliche Arbeiten auf Rechnung des Berufungswerbers erbracht wurden.
Dass die Arbeitskräfte nicht für die ?W***? B**- und Gebäudereinigung GesmbH tätig geworden sind, ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Zeugen K************ und M*******, sondern schon aus dem Anzeigeinhalt, nach welchem die Ausländer zwar zunächst angegeben haben, für diese Firma tätig zu sein, im Zuge der Kontrolle aber ihre Verantwortung noch dahingehend geändert haben, mit dem Bauherrn befreundet zu sein. Auch der Berufungswerber hat ? wie bereits oben ausgeführt ? im Zuge des Telefonates mit den Erhebungsorganen ausgeführt, dass es sich nicht um Arbeiter handle, die im Auftrag der Firma auf der Baustelle gewesen sind. Zu den in der Folge in der Berufungsverhandlung widersprüchlichen Erklärungen des Berufungswerbers wurde bereits oben eingegangen.
Dass die Ausländer für ihre Tätigkeiten Werkzeug verwendet haben, welches nicht aus der Sphäre des Berufungswerbers sondern aus der Sphäre des Vermittlers R***** stammte, macht das gegenständliche Vertragsverhältnis nicht zu einem Werkvertragsverhältnis mit der Firma ?W***? B**- und Gebäudereinigung GesmbH. Zur Beurteilung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses bedarf es nämlich einer umfassenden Einbeziehung aller relevanten Aspekte. Insbesondere der Umstand, dass es sich bei den Tätigkeiten typischer Weise um solche gehandelt hat, welche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses erbracht werden, weiters auf Grund des Umstandes, dass der Berufungswerber selbst das Material beigestellt hat und für die Beistellung der notwendigen Betriebsmittel Sorge getragen hat (insbesondere Mischmaschine) sowie weiters die Abfolge der Ereignisse um die Anwerbung der Arbeitskräfte bzw. die Umstände, wie der Berufungswerber dazu gekommen ist, über die Arbeitskräfte zu verfügen bzw. deren Arbeitsleistungen für sich nutzbar zu machen, sprechen allesamt dafür, dass hier eine Verwendung ausländischer Arbeitskräfte durch den Berufungswerber durch Vermittlung eines Dritten und nicht der Abschluss eines selbständigen Werkvertrages mit diesem Dritten, bei welchem ausschließlich der Erfolg ausbedungen wurde, stattgefunden hat.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4 c) ausgestellt wurde.
Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs 2 AuslBG die Verwendung
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt,
c)
in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl Nr 196/1988.
Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind gemäß § 2 Abs. 3 lit. a AuslBG in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist.
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines ?echten? Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für diese Beurteilung sei vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind.
Aus § 2 Abs 2 und 3 AuslBG folgt, dass der Begriff ?Beschäftigung? nicht nur Arbeitsvertragsverhältnisse umfasst und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Vertragspartner eines Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft vielmehr nach § 3 Abs 1 AuslBG auch jene Personen, die Leistungen einer als arbeitnehmerähnlich zu qualifizierenden Arbeitskraft entgegennehmen. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen, wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der Arbeitnehmerähnliche ist jedenfalls unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Berufungswerber zur Einholung entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen verpflichtet gewesen wäre, zumal er als Bauherr die Ausführung der gegenständlichen Arbeiten in Auftrag gegeben und die Leistungen der spruchgegenständlichen Ausländer entgegengenommen hat, welche ihm in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wurden bzw deren Nutzen er lukriert hat.
Dem Berufungswerber ist somit die Arbeitsleistung der Ausländer zu Gute gekommen. Dass diese Leistungen entgeltlich zu erbringen waren, hat sich ebenfalls zweifelsfrei ergeben, wobei sich an der rechtlichen Betrachtung dadurch, dass die den Arbeitern zustehende und für die Arbeit in Aussicht gestellte Entlohnung im Wege eines Mittelsmannes ausbezahlt werden hätte sollen, keine Änderung ergibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgestellt hat, unterliegen auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zu Recht die gegenständlichen Tätigkeiten als in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbrachte Leistungen angesehen hat.
Der Berufungswerber kann sich auch nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm sein Bekannter ausschließlich bewilligte Arbeitskräfte zur Ausführung dieser Tätigkeiten schicke. Die Verpflichtung zur Überprüfung allfälliger arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen bzw die Verpflichtung zur Einholung solcher fehlenden Bewilligungen trifft in jedem Fall den Arbeitgeber, als welcher der Berufungswerber hier aus den dargestellten Gründen zur Verantwortung zu ziehen ist. Dem Berufungswerber ist dabei jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Zur Strafhöhe ist auszuführen:
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist für den vorliegenden Fall ? ausgehend davon, dass es sich um die erstmalige Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Berufungswerber gehandelt hat ? ein Strafrahmen von S 10000,-- bis zu S 60000,-- für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer vorgesehen. Dies entspricht in Berücksichtigung von BGBl I 2001/136 einem Strafrahmen von ? 726,-- bis ? 4360,--.
Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Berufungswerber waren zum Tatzeitpunkt einschlägige rechtskräftige Strafen nicht verhängt. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere lag auch verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt nicht vor.
Wenn in der Berufung darauf verwiesen, der Berufungswerber habe durch seine von Beginn an wahrheitsgemäßen Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, so ist darauf zu verweisen, dass in der mündlichen Verhandlung jedenfalls auch widersprüchliche Erklärungen des Berufungswerbers abgegeben wurden, welche nicht dazu angetan sind, dessen Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren so weit als gegeben anzusehen, dass dadurch der Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB als erfüllt oder in seiner Bedeutung nahegekommen anzusehen ist.
In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien, insbesondere auch in Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie des Umstandes, dass der Berufungswerber noch keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen gesetzt hat, weiters in Berücksichtigung seiner bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen konnten die Geldstrafen jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt werden. Diese Geldstrafen erscheinen für die Berufungsbehörde ausreichend, zweckmäßig und geeignet, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleicher oder gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.