TE UVS Niederösterreich 2004/03/24 Senat-BN-02-0025

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Spruch

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-*****-**, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 24 VStG, 71 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wiedereinsetzung setze nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit, einen Rechtsnachteil zu erleiden, voraus. Gerade dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Mangels Möglichkeit, in einem solchen Fall einen die Abhilfe durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich machenden Rechtsnachteil i S des § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu erleiden, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, dieser mögliche Rechtsnachteil bestehe darin, dass die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren doppelt so hoch seien als im erstinstanzlichen Verfahren. Weiters werde das Beweisverfahren nunmehr zur Gänze der Berufungsbehörde überbürdet, es falle der wesentliche Verfahrensaufwand dort an und sei der Berufungswerber gezwungen, zum Zwecke der Aufnahme der von ihm beantragten Beweise das Berufungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben und der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Fortführung des Verfahrens aufgetragen werde. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser führte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers ohne weitere Begründung aus, es sei möglicherweise das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

Das erstinstanzliche Strafverfahren wurde mit Straferkenntnis vom ** ** **** abgeschlossen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben, mit welcher dem Berufungswerber die Gelegenheit eingeräumt war,  seinen Standpunkt uneingeschränkt vorzubringen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Seine Rechtstellung ist demnach nicht ungünstiger als bei Einräumung des Parteiengehörs durch die Erstbehörde.

 

Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG (§ 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Demnach setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem voraus, dass der Wiedereinsetzungswerber durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erlitten hat. Das Erleiden eines Rechtsnachteiles ist dabei so zu verstehen, dass die Partei durch die Fristversäumnis eine ihr sonst mögliche Prozesshandlung nicht mehr setzen kann, also eine mögliche Prozesshandlung nicht mehr zu setzen vermag. Davon kann aber auch unter Einbeziehung rein wirtschaftlicher Überlegungen, wie etwa die Höhe der Prozesskosten, auf die der Berufungswerber verweist, nicht ausgegangen werden. Zweifelsfrei hatte der Berufungswerber die Möglichkeit, den im erstbehördlichen Verfahren aufgetretenen Mangel der Verletzung des Parteiengehörs  durch entsprechendes Vorbringen in seiner Berufung im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt geltend zu machen (durch das Berufungsvorbringen wurde auch die Verpflichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit unmittelbarer Beweisaufnahme ausgelöst). Der Berufungswerber hat somit dadurch, dass die im erstbehördlichen Verfahren wegen Fristversäumnis unterbliebene Prozeßhandlung (die Gelegenheit, sich zu rechtfertigen) vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im gerichtsförmigen Berufungsverfahren gesetzt werden konnte (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz616) keinen die Abhilfe durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich machenden Rechtsnachteil im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG erlitten.

Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vermochte die Berufungsbehörde nicht zu erkennen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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