TE UVS Steiermark 2004/04/27 43.19-14/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn H H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29.09.2003, GZ.: FA14A-15.1/590-2000/16, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4, 41 Abs 1 und 2, 42 Abs 1 und 2 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)

§ 356 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO)

Text

Sachverhalt:

Der Berufungswerber richtete am 09.07.2003 nachfolgendes Schreiben

an den Landeshauptmann von Steiermark:

Betrifft:

Gewerbebewilligung für die Qualitätsprüfungsstrecke sowie den Hallenzubau Nord der Fa. M.

Ich bin direkter Anrainer der Fa. M. Aufgrund des Bescheides vom Magistrat Graz Baurechtsamt zur Errichtung einer Qualitätsprüfungsstrecke (ca. 40 m südlich meines Grundstückes) würde es mich interessieren ob es für diese Strecke bzw für den schon errichteten Hallenzubau Nord je eine gewerberechtliche Bewilligung gibt. Sollten diese Bewilligungen schon erteilt worden sein, so bitte ich Sie mir umgehend beide zuzusenden. Der Landeshauptmann von Steiermark teilte dem Berufungswerber daraufhin mit, dass aufgrund der vorhandenen Rechtslage (UIG) es nicht gestattet sei, ihm die beiden Bescheide zuzusenden, da er in diesem Verfahren keine Parteistellung habe.

Herr H H wandte sich daraufhin neuerlich mit Schreiben vom 28.07.2003, welches in der Folge wörtlich wiedergegeben wird, an den Landeshauptmann von Steiermark: Ich hatte seinerzeit beim Neubau der Fabrikshallen sehr wohl Parteistellung laut Bescheid des Magistrates Graz, Gewerbeamt vom 17.12.1991, GZ.: A 4-K 447/1991/1 Seite 82 unter Punkt 12 namentlich genannt. Weiters laut Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.02.1992, GZ.: 04-15 E 9-1991/17 unter Punkt 21, persönlich geladen zur gewerberechtlichen Verhandlung. Warum plötzlich keine Parteistellung! Er ersuche nochmals um Zusendung der gewerberechtlichen Bewilligung für den Nord-Zubau und der B-P. Da durch diese beiden Neubauten so nahe an unserem Wohngebiet eine starke gesundheitliche Beeinträchtigung (Abgase und Lärm) zu erwarten ist. Bei Nichtzusendung ersuche ich um Ausfertigung eines Bescheides an mich mit der Begründung nach welcher Rechtslage, Gesetz und Paragraphen dies abgelehnt wird.

Mit Bescheid vom 29.09.2003, GZ.: FA14A-15.1/590-2002/15, erließ der Landeshauptmann den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem der Antrag des Berufungswerbers um Zusendung der gewerberechtlichen Genehmigung für den Nord-Zubau und der B-P gemäß § 356 GewO 1994 iVm § 42 Abs 1 AVG 1991 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit dem Schreiben vom 28.07.2003 die bescheidmäßige Feststellung begehrt habe, warum er in den Verfahren FA14A-15.1/590-2002 und 04-15.1/489-00 keine Parteistellung hätte. Dabei habe er um Zusendung der gewerberechtlichen Genehmigung für den Nord-Zubau und der B-P ersucht. Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 356 GewO 1994 und Bezugnahme auf die Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG 1991 führte die Behörde aus, dass die Parteistellung verloren gehe, wenn die Partei nicht zeitgerecht Einwendungen erhebe. Aus dem Lageplan sei ersichtlich, dass das Grundstück des Antragstellers entgegen seiner Behauptung im Schreiben vom 09.07.2003 nicht unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenze, sondern sein Grundstück durch den Ampferweg vom Betriebsgrundstück getrennt sei, weshalb der Antragsteller auch gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994 nicht als unmittelbarer Anrainer persönlich zu laden gewesen sei. Der Antragsteller habe weder im Verfahren FA 14A-15.1/590-2002 noch im Verfahren 04- 15.1/489-00 Einwendungen erhoben und seien somit seine Parteienrechte verloren gegangen. Beide mündlichen Verhandlungen seien gemäß § 356 GewO 1994 öffentlich bekannt gemacht worden und führte die Behörde unter abermaligem Zitat des § 42 Abs 1 AVG aus, dass der Antragsteller in beiden Verfahren keine Parteistellung erlangt habe und er daher keinen Anspruch auf eine Bescheidausfertigung habe. Die Zustellung sei gemäß § 62 Abs 2 und 3 AVG 1991 ein reines Parteienrecht. Vollständigkeitshalber erwähnte die Behörde, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Bescheidausfertigung nach dem Umweltinformationsgesetz habe. Gegen diesen Bescheid hat Herr H H rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein gravierender Verfahrensmangel vorliege, der zum Verlust seiner Parteistellung geführt habe zumal er ein der Behörde bekannter Beteiligter sei und persönlich zu laden gewesen wäre. Darüber hinaus sei der Anschlag im Bezirksamt nicht bzw nicht in ausreichender Zeit angebracht gewesen und könne auch das Vorhandensein einer öffentlichen Straße zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Grundstück des Antragstellers weder eine Parteistellung noch eine Pflicht zur Ladung verhindern. Da ein Genehmigungsverfahren nicht erst mit Einsprüchen der Nachbarn beginne, könne auch die Zustellung der Ladung nicht an spätere Einsprüche gebunden sein. Er stellte daher neuerlich den Antrag auf Zustellung der Bescheide (der ersten Instanz) um seine Nachbarrechte geltend machen zu können. Seitens der M wurde als Genehmigungsinhaberin zum Berufungsvorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr H kein bekannter Beteiligter im Sinne des § 41 AVG in den gegenständlichen Verfahren sei, dass das Grundstück des Berufungswerbers kein unmittelbar angrenzendes Nachbargrundstück im Sinn des § 356 der GewO sei und daher das Begehren des Herrn Hofmann nicht zu Recht bestünde. Dies gelte selbst dann, wenn die seinerzeitigen Ladungen mangelhaft gewesen sein sollten. Der Landeshauptmann von Steiermark hat als bescheiderlassende Behörde und somit als Partei im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 25.03.2004 eine Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht zur Auslegung des Begriffes Betriebsgrundstück, unter konkreter Bezugnahme auf das Grundstück 139/1, abgegeben. Rechtliche Erwägungen: Über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, wie im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren, entscheiden gemäß § 67a Abs 1 AVG 1991 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes entscheiden sie durch Kammern, es sei denn die Berufung richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Da die Frage, ob jemand die Parteistellung in einem Verfahren zukommt, Gegenstand eines verfahrensrechtlichen Bescheides ist, ist die Entscheidung über die gegenständliche Berufung durch Einzelmitglied zu treffen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 67 d Abs 1 AVG nicht durchzuführen, zumal ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt wurde und der Unabhängige Verwaltungssenat dies nicht für erforderlich hält. Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 idgF hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall - Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit- sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 41 Abs 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn auch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Gemäß § 41 Abs 2 leg cit ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für die Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zugeben. Gemäß § 42 Abs 1 AVG hat, wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Gemäß § 41 Abs 2 erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge, wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs 1 kundgemacht, nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Gemäß § 42 Abs 3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994 idgF hat die Behörde, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zugeben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer, der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzende Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstückes oder bei den Eigentümern, der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, dass diese Angaben von Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zugeben sind. Rechtliche Erwägungen im Einzelnen: Der Berufungswerber hat durch seinen Antrag vom 28.07.2003 auf Zustellung der gewerberechtlichen Bescheide für den Nord-Zubau und der B-P implizit eine Entscheidung über die Frage seiner Parteistellung in diesen Verfahren begehrt. Die belangte Behörde hat die Parteistellung des Berufungswerbers mit der Begründung verneint, dass er in dem Verfahren FA14A-15.1/590-2002 (Prüfstrecke) und im Verfahren 04-15.1 489/00 (Nord-Zubau) keine Einwendungen erhoben habe und somit seine Parteirechte verloren habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass in beiden Verfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 356 GewO 1994 öffentlich bekannt gemacht worden sei und er gemäß § 356 Abs 1 nicht als unmittelbarer Anrainer persönlich zu laden gewesen sei. Die Frage wer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren besitzt, ist aufgrund der materiellen Verwaltungsvorschriften im Konkreten nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beantworten. Voraussetzung für die Parteistellung von Personen in einem Betriebsanlagenverfahren, die von Genehmigungswerbern verschieden sind, ist, dass diese Personen Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 der Gewerbeordnung sind. Gemäß dieser Bestimmung sind alle Personen Nachbarn, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Diese Personen (Nachbarn) haben daher im gewerblichen Anlagenverfahren kraft Gesetzes Parteistellung. Gem. § 42 Abs 1 erster Satz AVG wird der Verlust der Parteistellung mangels Einwendungen davon abhängig gemacht, dass die mündliche Verhandlung, während der die Einwendungen spätestens erhoben werden müssen, um die Säumnisfolge abzuwenden, doppelt kundgemacht wird. Zum einen durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für die amtliche Kundmachung der Behörde bestimmten Zeitung und in einer in den Verwaltungsvorschriften dafür vorgesehen besonderen Form. Nicht jede Kundmachungsvorschrift in einem Materiengesetz kann automatisch als besondere Form im Sinne des § 42 Abs 1 AVG angesehen werden; so handelt es sich bei jenen materiengesetzlichen Sondernormen, die bloß die im AVG vorgesehenen Publizitätskriterien wiederholen schon grammatikalisch um keine besondere Kundmachungsform (siehe Hengstschläger, Verlust der Parteistellung - auch des Übergangenen - gem. § 42 AVG, in ÖJZ 2000). Auch Kundmachungsvorschriften, die nicht die Zielsetzung verfolgen, das Entstehen übergangener Parteien auszuschließen, wie etwa die bloße persönliche Ladung eines bestimmten Personenkreises, sind nicht geeignet eine zusätzliche besondere Kundmachungsform darzustellen. Der in der zitierten Bestimmung des § 356 Abs 1 GewO vorgesehene Anschlag in der Gemeinde ist folglich ebenso wenig wie die persönliche Ladung des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und die persönliche Ladung der Eigentümer der an diese Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes eine besondere Kundmachungsform iS des § 42 Abs 1 AVG. Der in der GewO jedoch vorgesehene Häuseranschlag ist in den Erläuterungen zur AVG- Novelle 1998 (AB 1167 BlgNR 20. GP 30) in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2000/88) als Beispiel für eine in den Verwaltungsvorschriften vorgesehne besondere Publikationsform angeführt. Da die Bestimmung der Häuserkundmachung in der dzt. geltenden Fassung inhaltsgleich ist, trifft diese Feststellung weiterhin zu. Der Berufungswerber ist wohnhaft auf dem L W und Hälfteeigentümer des Grundstückes der KG N, auf welchem sich auch ein Wohnhaus befindet. Das Grundstück ist durch den A und das Grundstück der KG N, welches als Acker genutzt wird und auf dem sich kein Wohnobjekt befindet, bzw das Grundstück der KG N, welches ebenfalls als Wiese bzw Acker genutzt wird, von der Betriebsanlage getrennt. Da der Berufungswerber weder Eigentümer des betroffenen Betriebsgrundstückes noch Eigentümer eines an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes ist, war er gemäß § 356 Abs 1 GewO nicht persönlich zu laden. Ein Anschlag im dem auf der Liegenschaft L W befindlichen Haus, konnte ebenfalls unterbleiben zumal dieses kein der Betriebsanlage unmittelbar benachbartes Haus ist. Unter unmittelbar benachbarte Häuser sind alle Häuser zu verstehen, die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser zunächst liegen und zwar auch dann, wenn etwa dazwischen eine Straße liegt (erster Kreis). Das Haus auf dem Grundstück ist nicht nur durch den A von der Betriebsanlage getrennt, sondern auch durch die Grundstücke, der KG N und deshalb nicht als unmittelbar benachbartes Haus anzusehen. Der Berufungswerber bringt vor, dass ein Verfahrensmangel vorliege zumal ein Anschlag im Bezirksamt nicht bzw nicht in ausreichender Zeitdauer stattgefunden habe, wie die Bezirksvorsteherrinnen angegeben hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Akt die mit Anschlags- und Abnahmevermerk versehenen Kundmachungen sowohl für das Verfahren der Prüfstrecke als auch für das Verfahren des Nord- Zubaues betreffend aufliegen und somit jedenfalls davon auszugehen ist, dass Kundmachungen durch Anschlag in der Gemeinde erfolgten. Zur Dauer des Anschlages ist festzuhalten, dass die Verhandlung so anzuberaumen ist, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Frage, wie eine Verhandlung anzuberaumen ist, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden. Im Verfahren Prüfstrecke erfolgte der Anschlag an der Amtstafel des Bezirksamtes L entsprechend dem Anschlags- und Abnahmevermerk für die Dauer von 11 Tagen; dies trifft auch zu für die Kundmachung für den Nord-Zubau, während für die Fortsetzungsverhandlung betreffend Nord-Zubau der Anschlag in der Dauer von 8 Tagen erfolgte. Die Dauer von 11 Tagen ist im Gegenstande als ausreichend anzusehen, um von der Durchführung einer Verhandlung Kenntnis zu erlangen und allfällige private Disposition treffen zu können, um zur Verhandlung erscheinen zu können. Der Berufungswerber hat es daher selbst zu verantworten, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen ist und seine Parteirechte gewahrt hat. Auch zur Vorbereitung auf die Verhandlung ist die Dauer des Anschlages von 11 Tagen als ausreichend anzusehen, dies insbesonders auch im Hinblick darauf, dass zur Aufrechterhaltung der Parteistellung die Erhebung fachlich fundierter oder gar durch Gutachten durch Sachverständige belegter und unterstützter Einwendungen nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die Dauer des Anschlages von 8 Tagen für die Fortsetzungsverhandlung; es fällt zum einen der Überraschungseffekt weg, da abzusehen ist, dass eine weitere Verhandlung in der Sache stattfinden wird und Nachbarn folglich auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, zum anderen ist die Sache bereits durch die vorangegangene Verhandlung inhaltlich eingeschränkt. Selbst aber, sollte der Berufungswerber vermeinen, dass die Zeit für eine Vorbereitung zur Verhandlung zu kurz gewesen sei, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass ein derartiger Mangel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn ein Vertagungsantrag gestellt worden ist (siehe ua VwGH 10.9.1981, 2205/79). Dies hat der Berufungswerber jedoch nicht getan. Es ergibt sich somit, dass sämtliche Erfordernisse an eine ordnungsgemäße Kundmachung gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994 idgF erfüllt sind; weiters ergibt sich, dass die mündlichen Verhandlungen doppelt kundgemacht wurden weshalb iS des § 42 Abs 1 erster Satz Präklusion eingetreten ist. Wenn der Berufungswerber, wie in seinem Antrag vom 28.07.2003 ausgeführt, vermeint, aus dem Umstand, dass im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.12.1991 unter Punkt 12. namentlich genannt wurde sowie auch zur gewerberechtlichen Verhandlung des Landeshauptmannes vom 17.02.1992 unter Punkt 21. persönlich geladen worden zu sein, so ist dazu festzuhalten, dass dies den damals, 1991 bzw 1992 geltenden Bestimmungen gemäß § 356 Abs 1 entsprochen haben mag, diese Bestimmung jedoch bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die gegenständlichen Verfahren (Nord-Zubau, Prüfstrecke) insgesamt mindestens drei Mal novelliert wurde und die Behörde bei ihrer Entscheidung stets von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen hat. Insoweit der Berufungswerber vermeint, als bekannter Beteiligter persönlich zu den mündlichen Verhandlungen geladen werden zu müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Regeln der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze nur insoweit gelten, als in den einzelnen Gesetzen, die materielles Verwaltungsrecht enthalten - sie werden im AVG als Verwaltungsvorschriften bezeichnet- nicht auch besondere Verfahrensregeln für die jeweilige Materie enthalten sind. Die Regelung des bekannten Beteiligten findet sich in § 41 Abs 1 AVG, der die Bestimmungen über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung enthält. Gerade diese Materie der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird in der Gewerbeordnung im § 356 Abs 1 GewO geregelt, weshalb die Bestimmung des § 41 Abs 1 AVG nicht zur Anwendung kommt. Selbst aber hätte die Behörde die Verpflichtung gehabt den Berufungswerber als bekannten Beteiligten zu laden und hätte sie dies unterlassen hätte der Berufungswerber dennoch die Stellung als Partei verloren, zumal die Rechtsfolge der Präklusion eintritt, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG - Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung in einer Zeitung - und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen besonderen Form - siehe dazu oben- kundgemacht wurde; da sich § 42 Abs 1 AVG sich auf § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG bezieht, die Regelung der bekannten Beteiligten aber im § 41 Abs 1 erster Satz AVG festgelegt ist, wäre der Berufungswerber auch als übergangener bekannter Beteiligter präkludiert. Die Entscheidung der belangten Behörde erweist sich somit im Ergebnis richtig, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Schlagworte
Betriebsanlage mündliche Verhandlung Kundmachung Parteistellung Präklusion Anschlag unmittelbar benachbarte Häuser
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten