TE UVS Salzburg 2004/04/29 36/10032/5-2004br

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung des Mag. M in Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P in S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.10.2003, Zahl 08/750-1/484-2003, im angefochtenen Umfang, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 112 Abs 3 letzter Satz KFG 1967 idgF wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert wird, dass die Ausführung bzw Forderung hinsichtlich der Bezeichnung der Fahrschule in Spruchpunkt 1.) wegzufallen und der Spruch daher wie folgt zu lauten hat:

?Die Bezirkshauptmannschaft Z erteilt die kraftfahrrechtliche Bewilligung zur Verlegung der Fahrschule M vom Standort 5700 Z, Salzmannstraße 5, an den neuen Standort 5700 Z, Brucker Bundesstraße

11.

Hinsichtlich des gesetzlich erforderlichen Wortlautes der Fahrschule wird auf die Einhaltung der Bestimmung des § 112 Abs 3 letzter Satz KFG 1967 idgF hingewiesen.?

 

Der übrige Spruchteil bleibt mit der Ausnahme aufrecht, dass hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen Auflagepunkt e) wegzufallen hat.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z in Spruchpunkt 1.) dem Ansuchen der Fahrschule Z, Inhaber Mag. M in Z, insoferne entsprochen, als die Verlegung des Standortes der Fahrschule und der Betrieb am neuen Standort bewilligt wurden. Allerdings wurde auch festgehalten, dass der neue Wortlaut der Fahrschule zu lauten habe: ?Fahrschule Z, Inhaber: Mag. M?.

Die Bezirkshauptmannschaft Z bestimmte weiters, dass diese Bezeichnung bei nach außen gehendem Schriftverkehr, bei Gebäudeaufschriften, sowie bei Beschriftung von Fahrschulfahrzeugen, die nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zur Anschaffung bzw Beschriftung gelangen, zu verwenden sei.

 

Diesen Passus hat der Berufungswerber angefochten. Begründend führte er hiezu Folgendes aus:

 

?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.10.2003 innerhalb offener Frist nachstehende

 

B E R U F U N G :

 

Der Bescheid wird nur teilweise angefochten; und zwar insoweit, als mir auferlegt wird, dass der neue Wortlaut der Fahrschule ?Fahrschule Z, Inhaber: Mag. M? bei nach Außen gehendem Schriftverkehr, bei Gebäudeaufschriften sowie bei Beschriftung von Fahrschulfahrzeugen, die nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zur Anschaffung bzw. zur Beschriftung gelangen, zu verwenden ist, und im Bescheid eine entsprechende Auflage [lit. e)] erteilt wird. Der Bescheid ist rechtswidrig. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:

 

1. Die Bestimmungen des KFG sehen keinerlei Vorgaben in Bezug auf den Namen einer Fahrschule vor; in § 108 Abs. 3 KFG ist lediglich ausgeführt, dass die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung des Landeshauptmannes bedürfen, wobei eine Fahrschulbewilligung gemäß § 109 Abs. 1 nur natürlichen Personen, die überdies bestimmte Voraussetzungen erfüllen, erteilt werden darf. Mangels einschlägiger Regelungen im KFG sind die entsprechenden Vorgaben rechtswidrig.

 

2. Nicht einmal die für Gewerbetreibende gültigen Rechtsvorschriften sehen derartige Einschränkungen vor. Gemäß der §§ 63 GewO haben Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, zwar zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; in Ergänzung dazu normiert § 66 Abs. 1 GewO, dass die Gewerbetreibenden verpflichtet sind, ihre Betriebstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen; diese Geschäftsbezeichnung hat gemäß § 66 Abs. 2 iVm § 63 Abs. 1 GewO den Namen des Gewerbetreibenden zu beinhalten. Unter Geschäftsbezeichnung ist dabei idR die Tür- und/oder Fensterbeschriftung zu verstehen; nicht aber plakative Geschäftsbezeichnungen, wie insbesondere Leuchtreklame, Werbebalken, Portalwerbung, etc. Die gleichen Anmerkungen gelten für die Kennzeichnung des Schriftverkehrs; es ist völlig ausreichend, wenn der Inhaber eines Geschäftsbetriebes seinen Namen (wie ebenso allfällige Firmenbuchdaten) kleingedruckt im unteren Briefteil anführt, während der Briefkopf mit einer Geschäftsbezeichnung versehen ist; die Beispiele sind vielfältig. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, Werbeaufschriften dürfen beliebige andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern nicht eine Irreführungs- und/oder Verwechslungsgefahr besteht.

 

3. Es ist sohin sehr wohl zulässig das Betriebsgebäude z.B. mit dem Schlagwort ?Fahrschule Z? zu beschriften, soweit z.B. auf der Eingangstür, in einer Fensterecke oder sonst wo immer deutlich sichtbar ein Schild angebracht ist, aus dem der Fahrschulinhaber ersichtlich ist; das Gleiche gilt natürlich für die von mir eingesetzten Fahrschulfahrzeuge. Der Gebrauch von Phantasiebezeichnungen wie ?Fahrschule Z? (auch ohne, dass unmittelbar daneben oder darunter der Name des Fahrschulinhabers steht) ist zulässig.

 

4. Es fehlt meines Erachtens an der Rechtsgrundlage in einem Bescheid Vorschriften über die Art der Verwendung Des Fahrschulnamen (hier: ?Fahrschule Z, Inhaber: Mag. M?) aufzustellen; mit anderen Worten ist die Vorgabe, dass genau diese konkrete Bezeichnung im Schriftverkehr, etc., zu verwenden ist, rechtlich nicht gedeckt. Vielmehr wäre eine allfällige Irreführung wohl nur durch Mitkonkurrenten geltend zu machen. Nicht einmal eine verwaltungsrechtliche Maßnahme wäre denkbar; schon gar nicht für Fahrschulen, für die es überhaupt keine gesetzlichen Regelungen gibt.

 

Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid insofern aufzuheben, als lediglich der Wortlaut der Fahrschule wie folgt festzuhalten ist: ?Fahrschule Z, Inhaber: Mag. M?.?

 

Am 17.03.2004 führte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch. Dort wurde seitens des Berufungswerbers die Berufung dahingehend ergänzt, dass die Benennung: ?Fahrschule Z, Inhaber: Mag. M? sowie die Anordnung, dass die Bezeichnung bei nach außen gehendem Schriftverkehr, bei Gebäudeaufschriften sowie bei der Beschriftung von Fahrschulfahrzeugen, die nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zur Anschaffung bzw Beschriftung gelangen, wegzufallen habe. Es werde jedoch zugestanden, dass auf Grund der Übergangsregelung des KFG auf Fahrschulfahrzeugen der Inhaber selbstverständlich aufzuscheinen habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat in einer gemäß § 67a Abs 1 AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 112 Abs 3 letzter Satz KFG 1967 idgF ist in der Bezeichnung der Fahrschule jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen. Durch diese Neufassung des Abs 3 der zitierten Bestimmung durch die 21. KFG-Novelle sollte sichergestellt werden, dass jedenfalls der Familienname des Inhabers der Fahrschulbewilligung aus der Bezeichnung ersichtlich ist.

 

Der Gesetzgeber hat in nicht ganz nachvollziehbarer Weise diese in Rede stehende Bestimmung an das Ende des § 112 Abs 3 KFG gereiht, der ausschließlich nur Regelungen betreffend Schulfahrzeuge beinhaltet.

 

Dies vermittelt zunächst den Eindruck, der letzte Satz des § 112 Abs 3 KFG beträfe nur die Schulfahrzeuge.

 

Da jedoch durch das Wort ?Fahrschule? der gesamte Betrieb, also die Firma als solche, bezeichnet ist, steht fest, dass sich der letzte Satz des § 112 Abs 3 KFG nicht nur auf die Schulfahrzeuge beziehen kann. Wenn somit der Gesetzgeber ausgeführt hat, dass in der Bezeichnung der Fahrschule jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen ist, gilt das für jedes ?Nach-Außen-Treten? der jeweiligen Fahrschule im Geschäftsverkehr und umfasst damit nicht nur die Schulfahrzeuge (Aufschrift am Fahrzeug, Tafeln am Fahrzeug), sondern unter anderem etwa auch die Aufschrift am Gebäude, Kennzeichnung des Übungsplatzes, Firmenpapier oder Werbematerial.

 

Da es sich hier um eine gesetzliche Bestimmung handelt, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für alle Fahrschulen gilt, ist die im vorliegenden Bescheid zusätzlich angeführte

Auflage e) sowie die Bestimmung des Wortlautes der Fahrschule in Spruchpunkt 1.) nicht erforderlich. Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, können rechtens nicht Gegenstand einer Bescheidauflage sein (VwGH 23.06.1998, 95/08/0073).

 

Somit war die Korrektur des Bescheidspruches im durchgeführten Ausmaß erforderlich.

 

Sollte der Berufungswerber der gesetzlichen Verpflichtung des § 112 Abs 3, letzter Satz, KFG nicht entsprechend nachkommen, würde er eine Übertretung des KFG begehen und wäre in der Folge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzuleiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
§ 112 Abs3 letzter Satz KFG; Bezeichnung der Fahrschule
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten