TE UVS Niederösterreich 2004/05/04 Senat-BN-02-0072

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Veröffentlicht am 04.05.2004
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-*****-**, wurde der Berufungswerber wegen drei Übertretungen gemäß §28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Geldstrafen in Höhe von jeweils ? 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 216 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber zu näher bezeichneten Zeiten drei namentlich bezeichnete slowakische Staatsbürger in **** B*********** am S******** ohne Vorliegen einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung beschäftigt habe.

 

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, der maßgebende Sachverhalt sei nicht genügend ermittelt worden. Dies schlage sich in einer völlig unzureichenden Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nieder. Auf die Verantwortung des Berufungswerbers sei die Behörde überhaupt nicht eingegangen. Weitere Ausführungen betreffen die Strafbemessung.

 

Der Zollbehörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Berufung dagegen wurde durch die Zollbehörde nicht erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in welcher das gegenständliche Verfahren mit dem zur Zl Senat-**-**-**** des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zufolge des sachlichen Zusammenhanges der den Verfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen verbunden wurde.

 

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigtenvertreter auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes und beantragte im Hinblick darauf die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Verwaltungsakten, insbesondere Anzeige des Gendarmeriepostens **** H********* vom ** ** ****, GZ A2/****/**-**; Niederschrift der BH X vom ** ** ****, GZ 11/*-****, aufgenommen mit V******* M*****; Niederschrift der BH X vom ** ** ****, GZ 11/*-0***, aufgenommen mit L****** K****; Niederschrift der BH X vom ** ** ****, GZ 11/*-****, aufgenommen mit J** V*******; Bestätigung vom Juni 2*** betreffend Anzahlung im Ausmaß von ATS 30000,-- für Hausfassadenerneuerung von M****** K*****.

 

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren geht hervor, dass der Berufungswerber die spruchgegenständlichen Ausländer vom ** ** **** bis ** ** **** auf der gegenständlichen Baustelle in B*********** am S*********, Nr ***, beschäftigt hat. Aus dem verbundenen Verfahren geht hervor, dass der Berufungswerber die selben Ausländer ab ** ** *?*** auf einer Baustelle in E******** unerlaubt beschäftigt hat.

Wie sich aus dem verlesenen Verfahrensakt ergibt, hat der Berufungswerber die Ausländer telefonisch im Ausland kontaktiert, nachdem einer der Ausländer mit dem Berufungswerber auf Grund eines Arbeitsangebotes im Internet Kontakt aufgenommen hatte. Der Berufungswerber hat demnach bei dieser ersten Kontaktnahme erklärt, er werde bei Bedarf zurückrufen und dann die Leute abholen. Tatsächlich ist es dann zur Vereinbarung der gegenständlichen Tätigkeiten ab ** ** **** gekommen. Die Ausländer begannen ihre Tätigkeit für den Berufungswerber an der spruchgegenständlichen Baustelle in B*********** und setzten am ** ** **** ihre Tätigkeit über Auftrag des Berufungswerbers an einer anderen Baustelle in E******** fort. Dieser Auftrag hätte zwei Wochen dauern sollen und hätten die Ausländer sodann wieder auf der Baustelle in B*********** weiterarbeiten sollen.

 

Dies ergibt sich insbesondere aus dem Anzeigeinhalt sowie aus den niederschriftlichen Angaben der anlässlich der Anzeigeerstattung befragten Ausländer.

 

Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungswerbers ist daher im Hinblick auf die obigen Darstellungen davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein das Vorliegen fortgesetzter Delikte rechtfertigender Zusammenhang der jeweils in Betracht kommenden Einzeltathandlungen vorgelegen ist.

Ein fortgesetztes Delikt ist in Ansehung eines unberechtigt beschäftigten Ausländers insbesondere dann anzunehmen, wenn die inkriminierten Tathandlungen in zeitlich nicht weit auseinander liegenden Fällen, jeweils im örtlichen Nahebereich und hinsichtlich der selben Personen der unberechtigt beschäftigten Ausländer begangen werden, sodass diese gleichartigen Einzelhandlungen und die sich wiederholenden Angriffe auf ein identisches Rechtsgut (nämlich den inländischen Arbeitsmarkt) auch das Vorliegen eines einheitlichen Willenskonzeptes, nämlich den Erwerb zumindest teilweise auf eine konsenslose Beschäftigung von Ausländern abzustellen, auch in objektiver Hinsicht indizieren.

 

Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zufolge des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges sowie des einheitlichen Willensentschlusses davon auszugehen, dass diese gleichartigen Einzelhandlungen ein fortgesetztes Delikt darstellen.

 

Der Berufungswerber wurde im verbundenen Verfahren mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom gleichen Tag zu Zl Senat-**-**-**** mit drei Geldstrafen wegen Beschäftigung der auch hier spruchgegenständlichen Ausländer bestraft. Ausgehend vom Vorliegen von fortgesetzten Delikten mit jeweiliger Erfassungswirkung, welche den Berufungswerber vor einer Doppelbestrafung schützen soll, war daher im gegenständlichen Fall mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vorzugehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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