Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Beschwerde des Herrn Mag. A. G., Innsbruck, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. O., I., vom 15.01.2004 wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 AVG wird die am 06.12.2003 durch Beamte des Bundeskriminalamtes durchgeführte Verhaftung des Beschwerdeführers und die Inhafthaltung des Beschwerdeführers bis zur Überstellung in die Justizanstalt I. über vorläufigen gerichtlichen Haftbefehl am 08.12.2003 für rechtswidrig erklärt.
II.
Gemäß § 79a Abs 1, 2 und 4 AVG iVm § 1 Z 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 434/2003, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 660,80 sowie den Ersatz für die Eingabegebühr in Höhe von Euro 39,00 (3 Bögen a Euro 13,00) zu leisten.
Der Gesamtbetrag von 699,80 ist binnen zwei Wochen, nach Zustellung dieser Entscheidung, zu erstatten.
Mitteilung
Der Beschwerdeführer hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühre zu entrichten:
3 Bögen a Euro 13,00 Euro 39,00
Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der L. T. AG, Bankleitzahl XY, Kontonummer XY, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 Prozent der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.
Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.
Mit Eingabe vom 15.01.2004 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, Herr Mag. A. G., eine gegen das Bundesministerium für Inneres, 1014 Wien, als belangte Behörde gerichtete Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein.
In dieser Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
?Der BF erhebt gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhaftung des BF am 06.12.2003 durch funktionell der belangten Behörde zuzurechnende Beamte
BESCHWERDE
gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG und begründet diese wie folgt:
1. Die Vorgeschichte:
Der BF ist Geschäftsführer der T. L. GmbH. Diese betreibt am Standort G.-E.-Straße in I. eine Textilfabrik, welche am 03.06.2001 bei der U. Sachversicherungen AG gegen Feuer mit einer Feuersach- und einer Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung versichert war. Am 03.06.2001 ist am Fabrikgelände ein Brand ausgebrochen und hat erhebliche Schäden angerichtet.
Wie im Gesetz für derartige Großbrände vorgesehen, wurden ohne konkrete Verdachtslage und routinemäßig gerichtliche Vorerhebungen zur Abklärung allfälliger Brandstiftung eingeleitet. Diese wurden zu Beginn des Jahres 2002 abgebrochen. Bereits im September und wiederholt im Oktober 2001 war seitens der StA schriftlich bestätigt worden, dass kein Verdacht gegen den BF bestehe. Trotzdem verweigerte die U. Sachversicherungen AG ohne rechtlich zureichenden Grund, wie zwischenzeitig in nachstehendem zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahren festgestellt wurde, jegliche Zahlung.
In Vorbereitung dieses strafgerichtlichen Verfahrens hatten Dipl. Ing. G. und Dr. H. von der kriminaltechnischen Zentralstelle beim Bundesministerium für Inneres (KTZ), welche dem BKA beigegeben ist, objektiv falsche Gutachten im Zusammenhang mit der Brandursache abgegeben, in denen um Zehnerpotenzen falsch berechnete Acetonwerte als Hinweis auf Brandstiftung ebenso unrichtig angenommen wurden wie ein angeblicher Stromfluss um 21.00 Uhr als Indiz dafür, dass nicht ein elektrischer Defekt Brandursache gewesen sein könne, unrichtig angenommen wurde. Fakt und zwischenzeitig geklärt ist, dass um 21.00 Uhr mit Sicherheit kein Stromfluss mehr gegeben war. Beide Umstände haben sich später durch Beiziehung der gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. H.und Dr. W. erwiesen und wurden auch im zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahren 59 Cg 24/02 h LG Innsbruck so festgestellt. Dort mussten sowohl Dipl. Ing. G. wie auch Dr. H. im Zeugenstand die Unrichtigkeit ihrer Gutachten, wenn auch unter Windung, so doch, zugestehen.
Keineswegs deplazierter Exkurs: Es ist schwer nachvollziehbar, warum den jahrelang einschlägig tätigen Sachverständigen des Bundesministerium für Inneres gerade in dieser Sache derart gravierende Fehlleistungen unterlaufen. Herr Dr. H., Leiter des BKA, wollte die damit für die BB gegebene Problematik, die immerhin zu einer Amtshaftung der Republik Österreich und bei Ruchbarwerden als veritabler Skandal zu einer öffentlichen Blamage zu führen geeignet ist, durch schöne Worte aus der Welt schaffen. Der BF bestand in Hinblick auf die dadurch herbeigeführten Kalamitäten allerdings auf einer Entschuldigung der SV der BB, welche Forderung seitens Dr. H., devoteren Umgang seines Gegenübers gewohnt, als Affront empfunden und abgelehnt wurde. Darauf hat der BF mitgeteilt, dass die Sache dann in einem gerichtlichen Verfahren abgeklärt werden werde, was auch geschehen ist (siehe sofort unten). Es ist nicht davon auszugehen, dass Herr Dr. H. in dieser Causa, die bis zum Bundesminister persönlich vorgedrungen war, nicht wusste, was in der Folge in seiner Abteilung vorging.
Weiterer Exkurs: Es wird jedenfalls behauptet, dass die U. Sachversicherungen Beamte der KTZ regelmäßig gutachterlich zur Ursachenerkennung von Bränden etc beiziehen soll.
In weiterer Folge hat die T. L. GmbH Versicherungsleistungen beansprucht. Seitens des Versicherers wurden zu geringe Akontierungen verspätet und sonstige Leistungen bisher überhaupt nicht erbracht, hinsichtlich der restlichen Versicherungsleistung sowie Schäden, die aus verspäteter Zahlung resultieren, behängen daher zivilgerichtliche Erkenntnisverfahren.
In einem dieser zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahren (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht der U. Sachversicherungen AG aus verspäteter Erbringung der Versicherungsleistung, 59 Cg 24/02) hat das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 30.12.2002 der Klage der T. L. GmbH stattgegeben. Dieses Urteil wurde am 29.01.2003 zugestellt. Die U. Sachversicherungen AG hat am 28.02.2003 hiegegen berufen.
Seitens der BPD Innsbruck war von Anfang an, sohin vom 04.06.2001 an, Bezirksinspektor H. mit der Durchführung der Untersuchungen betraut gewesen. Im März 2003, also kurz nach klagsstattgebendem Urteil in obigem Verfahren, sollen dann plötzlich behauptetermaßen bei der Abrechnung des Schadens durch die T. L. GmbH von Herrn H. Unregelmäßigkeiten bei der Schadensabwicklung ausgemacht worden sein, obwohl dies gar nicht zu seinem Aufgabengebiet gehörte. Im Hinblick darauf und nicht auf andere Umstände soll sodann angeblich im April 2003 bei der BB im Bundeskriminalamt (BKA) eine besondere Arbeitsgruppe eingerichtet worden sein, die sich mit der T. L. GmbH beschäftigen sollte. Alle Erkenntnisse, die er im März 2003 hatte, hatte er auch bereits im Jahr 2002 gehabt, vor Unterliegen der U. Sachversicherung AG schien jedoch offensichtlich keinen Grund zu irgendwelchen besonderen sicherheitsbehördlichen Einleitungen über das BKA gegeben gewesen zu sein.
Der Berufung der U. Sachversicherungen AG wurde durch Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.05.2003 keine Folge gegeben, dieses Urteil wurde am 11.06.2003 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat die U. Sachversicherungen AG im Juli 2003 Revision erhoben. Eine Bestätigung durch den OGH hätte für die U. Sachversicherungen AG fatale Folgen nicht nur in pekuniärer, sondern auch in publizitärer Hinsicht. Vom Standpunkt der U. ist ein Obsiegen der T. L. GmbH mit allen möglichen Mitteln zu vermeiden. Einzig probates Mittel, die Zahlungspflicht der U. Sachversicherungen AG noch zu vermeiden, war und ist Brandstiftung durch den BF! So liest sich auch die Revision.
Just in diesem zeitlichen Umfeld, jedenfalls im Sommer 2003, drang der Vorstandsvorsitzende der U. Sachversicherungen AG, Herr Dr. H., gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern der U. Sachversicherungen AG darauf, dass die nun von diesen empfohlenen Vergleichsverhandlungen mit der T. L. GmbH nicht geführt werden sollen, weil er eine "Trumpfkarte" habe, die überhaupt jegliche Zahlung der U. vermeiden lasse. Dabei wurde nicht expliziert, um welche Trumpfkarte es sich handeln könne.
Allerdings wurde just in diesem Juli 2003 die Abhörung diverser Telefonanschlüsse wegen des Verdachtes des Verbrechens des Menschenhandels gegen dritte Personen und unter dem Vorwand, dass sich aus einem abgehörten Gespräch Verdachtsmomente gegen den BF ergeben hätten, kurz später offiziell ab August 2003 auf den BF bewilligt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Menschenhandel zwischenzeitig aus dem Verfahren ausgeschieden ist und diesbezüglich überhaupt nur mehr Vorerhebungen, also nicht einmal eine Voruntersuchung geführt werden. Zu ebendiesem Zeitpunkt wurden aber aufgrund von Umständen, die im vorbezeichneten zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahren bereits Gegenstand gewesen waren, dort aber keineswegs als gerechtfertigt erkannt worden waren, in wohl nicht zufälliger Koinzidenz auch seitens der obigen Sondergruppe des BKA bereits Untersuchungen gegen den BF wegen angeblichen Versicherungsbetruges geführt. Es erscheint ex post, dass der Verdacht des Menschenhandels ein konstruierter war, um an den Telefonanschluss des BF zu gelangen, da eine solche Abhörung ansonsten nie bewilligt worden wäre.
Die Telefonüberwachung endete laut gerichtlicher Bewilligung am 17.11.2003. Ein Antrag auf weitere Genehmigung derselben wurde rechtskräftig abgelehnt. Es ist aufgrund von Umständen, die noch ihre gesonderte rechtliche Behandlung erfahren werden, im höchsten Grad wahrscheinlich, dass die Überwachung seitens des BKA ohne Bewilligung trotzdem fortgesetzt wurde, was vor allem daraus zu erschließen ist, dass die Beamten des BKA über die jeweils geführten Telefongespräche des BF best informiert waren. Dies kann man schon daraus erkennen, dass das BKA just immer darauf reagiert hat, was der BF am Telefon gesagt hatte (Anmerkung: Das stört den BF nicht wegen des allenfalls abgehörten Inhaltes, die Rechtswidrigkeit des allfälligen Abhörens eines Telefonanschlusses ohne gerichtliche Genehmigung wird jedoch aus rechtsstaatlich-formalen Gründen noch zum Anlass entsprechender Verfahren genommen werden).
Jedenfalls ist eine außerordentlich bemerkenswerte zeitliche und inhaltliche Koinzidenz zwischen den Ereignungen in Bezug auf die und in Zusammenhang mit den Interessen der U. einerseits und den Schritten des BKA andererseits festzustellen. Auch im nunmehrigen Strafverfahren ist festzustellen, dass eine wirkungsgemäße Aufeinanderabstimmung des Vorgehens von U. und BKA gegeben zu sein scheint, was aber ebenfalls noch einer gesonderten Erörterung zugeführt werden wird. Hier dient der Hinweis nur zur Schilderung der Hintergründe, auf denen sich die beschwerdegegenständliche Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt abgespielt hat.
2. Die Verhaftung:
Bereits am 23.10.2003, also erheblich mehr als 5 Wochen vor der Verhaftung vom 06.12.2003, wurde von Seiten des BKA mit der beim LG Innsbruck zuständigen Untersuchungsrichterin Mag. N. O. die seitens des BKA offensichtlich für die Zeit um den 09.12.2003 beabsichtigte Verhaftung des BF besprochen: Just für die Zeit unmittelbar vor dem 09.12.2003 waren seitens des BKA also Hausdurchsuchung und Verhaftung ins Auge gefasst (siehe Antrags- und Verfügungsbogen 38 Ur 264/03 z LG Innsbruck, Seite 3 ggg).
Frau Richter Mag. O. teilte den Beamten des BKA anlässlich dieses Gespräches am 23.10.2003 dezidiert mit, dass sie in der Zeit vom 09. bis 11.12. und vom 15. bis 17.12 nicht in der Lage sein werde, über allfällige Anträge auf Hausdurchsuchung und schon gar nicht über einen Antrag auf Verhängung der U-Haft zu entscheiden, weil sie in dieser Zeit aufgrund ihrer Inanspruchnahme durch Verhandlungen unabkömmlich sei. Sämtliche Anwesenden waren sich damals darüber einig, dass die Sache nicht sehr eile und Entscheidungen nicht übereilt getroffen werden können. Es wurde weiters vereinbart, dass die Mitarbeiter des BKA die Unterlagen gegen den BF so rechtzeitig übergeben sollten, dass ein entsprechendes Aktenstudium stattfinden könne, bevor Entscheidungen getroffen werden. Man hatte damals zwar Verhaftung geplant, aber offensichtlich für die 5 Wochen bis dahin im Wissen um die für genau dieses Wochenende vom 06. bis 08.12. beabsichtigte Verhaftung keineswegs die Fluchtgefahr gesehen, die später, als das Gericht nicht mitspielte wie eine Marionette, angeblich die so plötzliche Verhaftung aus eigenem Antrieb des BKA indiziert haben soll.
Bis 05.12.2003 geschah nichts dergleichen, dass dem Gericht maßgebliche Unterlagen vorgelegt worden wären, obwohl Frau Richter Mag. O. am 23.10.2003 darauf hingewiesen hatte, dass sie vor Haft- und HD-Befehlen die Akten studieren müsse. Dies hielt man offensichtlich von seiten der BB für entbehrlich. Vielleicht sollte Frau Mag. O. die Akten auch gar nicht so genau kennen lernen, weil, wie sich ja später durch die Enthaftung am 19.12.2003 bestätigte, dies die Erlassung eines Haftbefehles eher kontraindiziert hätte.
Nur am 01.12.2003 führte man ihr G. M. vor, der sich selbst am 30.1.2003 gegenüber den Beamten der BB in einer technisch faktisch unmöglichen Tatversion der Brandstiftung bezichtigt hatte und diese wenn auch in im Detail bemerkenswert abweichender Darstellung dort bestätigte. Die Richterin hat M. trotzdem nicht verhaftet. Im Gerichtsakt findet sich allerdings bis heute kein Wort, dass G. M. seine Version am 30.11.2003 keineswegs überraschend dargestellt hatte. Das BKA hat bis dato nicht erwähnt, dass M. viel früher in Gewahrsam genommen und einen ganzen Tag lang verhört worden sein soll, man hat auch keine Protokolle darüber vorgelegt.
Am Freitag, dem 05.12.2003, waren auf dem Schreibtisch von Frau Richter Mag. O. plötzlich mehrere Ordner mit Anträgen auf Haftbefehle gegen Mag. G. und andere Personen zu finden. Aufgrund arbeitsmäßiger Inanspruchnahme der Richterin (Vernehmungen) konnten diese Unterlagen an diesem Tag nicht studiert werden.
Um zirka 13.30 Uhr des 05.10.2003 erschien bei der Untersuchungsrichterin Herr Dr. K., ein vom Bundeskriminalamt beigezogener gerichtlich beeideter Sachverständiger, und teilte der Richterin mit, dass er mit ihr die Vorgangsweise bei den von ihr für den Folgetag angeordneten Hausdurchsuchungen erörtern wolle. Frau Mag. O. teilte Herrn Dr. K. mit, dass sie keine HD angeordnet habe und eine solche vor dem Wochenende sicher auch nicht anordnen werde, weil sie die Unterlagen noch nicht studieren habe können. Eine Hausdurchsuchung werde also nicht stattfinden, er möge wieder nach Wien fahren. Herr Dr. K. trat die Heimreise an, wurde allerdings etwa bei Hall durch Beamte des BKA gestoppt, wobei ihm mitgeteilt wurde, er möge nicht nach Wien fahren, die Hausdurchsuchung werde sehr wohl stattfinden.
Etwa zur selben Zeit intervenierten trotz obiger richterlicher Auskunft Beamte des BKA bei Mag. O. zur Erlangung von Haft- und HD-Befehlen, welche Befehle Mag. O. als zuständige Richterin jedoch trotzdem und bewusst nicht erließ. Weiters teilte sie mit, dass sie in den nächsten 9 Tagen faktisch verhindert sei. Dies wurde zur Kenntnis genommen.
Kurz später wurde seitens Beamten des BKA offensichtlich beim Präsidium des LG für eine Bewilligung von HD- und Haftbefehlen durch die Untersuchungsrichterin interveniert, was Jurisdiktion und nicht Justizverwaltung und daher nicht Sache des Präsidiums ist. Gegebenenfalls wäre die Ratskammer die richtige judizielle Institution gewesen, diese mied man aber aus welchen Gründen immer; jedenfalls hatte diese vorher schon die über den 17.11.2003 hinaus begehrten Telefonüberwachungen abgelehnt.
Anlässlich des Zusammentreffens beim Präsidium des LG wurde Frau Mag. O. seitens Mag. K., dem Leiter der Aktion des BKA, mitgeteilt, dass seitens der Polizei leider Informationen an den BF weitergegeben worden seien, wobei dem BF mitgeteilt worden sei, dass seine Verhaftung bevorstünde; der BF treffe daher nun bereits Anstalten zur Flucht, und ein Haftbefehl müsse daher nunmehr sofort erlassen werden. Frau Mag. O. verweigerte weiterhin die Erlassung eines Haftbefehles und verwies ausdrücklich darauf, dass ihrerseits an diesem Tag keine Haft und Hausdurchsuchungsbefehl erteilt würden. Anzumerken ist dazu, dass in einer schriftlichen Stellungnahme der BB (BKA) an die Untersuchungsrichterin einige Tage später ausgeführt wurde, dass Herr P., Mitarbeiter des BKA, am 06.12. eine vertrauliche Mitteilung erhalten habe, wonach G. und sein Chef (gemeint der BF) das Bundesgebiet verlassen wollten und deshalb die Verhaftung ohne Haftbefehl durchgeführt werden hätte müssen, was bereits die Untersuchungsrichterin im Enthaftungsbeschluss zur Konsequenz veranlasst hat, dass wohl denkunmöglich sei, dass Mag. K. am 05.12. bereits etwas gewusst haben könne, was am 06.12. erst kundig geworden sei. Anders ausgedrückt könnte man auch von Lüge sprechen.
Auf dezidierte Frage der Beamten des BKA, wie sie zu einer Verhaftung aus eigenem Antrieb der BB stünde, teilte sie mit, dass sie dazu nicht Stellung zu nehmen habe, diese habe die BB zu verantworten, sie werde keinen Haftbefehl erlassen. Am 04.12.2003 war der BF, der aufgrund seiner beruflichen Inanspruchnahme regelmäßig Dienstreisen ins Ausland vorzunehmen hat, von einer beruflichen Reise nach Bulgarien zurückgekehrt, um nach dem Wochenende eine weitere berufliche Reise in die Mongolei, in die Vereinigten Staaten von Amerika und nach Usbekistan anzutreten. Diese Dienstreise war bereits Wochen vorher mit Rückflugticket nach I. gebucht worden.
Just in dem Moment, als sich der BF am Vormittag des 06.12. auf der L.-Straße in I. seinem Wohnhaus näherte, was er kurz vorher am Telefon angekündigt hatte und niemand anderer wissen konnte als der Gesprächsteilnehmer am anderen Ende der Leitung, der nicht das BKA gewesen war, wenn die Leitung nicht drei Enden gehabt haben sollte, was noch geklärt werden wird, war diese Straße von Beamten des BKA geradezu sekundengenau abgestimmt bereits abgesperrt für das inszenierte Autodafe der Verhaftung des BF. Die Aktion war geradezu perfekt getimt gewesen: Der ankommende BF wurde, als er zur Hauseinfahrt seiner Wohnstätte zufuhr, in einer geradezu als Wildwestaktion zu bezeichnenden Art und ohne jeglichen richterlichen Haftbefehl, ja geradezu gegen die richterliche Willensbildung, dafür aber mit demonstrativer Androhung von schwerer Waffengewalt und vor aller Augen aus dem fahrenden Auto heraus verhaftet und wie ein Schwerverbrecher abgeführt!
In weiterer Folge wurde der BF 48 Stunden im Gewahrsam der Beamten des Innenministeriums gehalten und verhört. Erst unmittelbar vor Ablauf der 48stündigen Frist wurde ein vorläufiger Haftbefehl, und zwar von der Journalrichterin, die über den Sachverhalt nicht ausreichend und nur durch die Beamten des BKA informiert worden war, erwirkt, der am 06.12. durch die zuständige Untersuchungsrichterin Mag. O. noch verweigert worden war. Am 09.12. wurde infolge Verhinderung von Frau Mag. O., die sie ja bereits im Oktober angekündigt hatte, durch den ebenso über den Akt nicht informierten Vertretungsrichter Dr. L. die Untersuchungshaft verhängt.
Frau Mag. O. war, wie schon im Oktober erwähnt und daher erwartbar war, praktisch bis zur Haftprüfungsverhandlung am 19.12.2003 unter extremen Zugzwang gesetzt und konnte die gegenständliche Haftsache nur unter äußerstem und offensichtlich nicht erwartetem Arbeitsaufwand neben ihrer sonstigen Arbeit behandeln. Trotzdem gelangte sie - ebenso ganz offensichtlich wider Erwarten der Beamten der belangten Behörde, wie man aus den völlig ungehörigen und diesen Beamten nicht zukommenden medialen Äußerungen nach Enthaftung zu entnehmen hat, vor allem betrifft es die Stellungnahme von Herrn Mag. K. - die Untersuchungshaft mangels dringenden Tatverdachtes und vor allem mangels Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr ohne jede Sicherheitsleistung oder gelindere Maßnahme aufgehoben.
3. Die Gründe:
Zum Zeitpunkt der Verhaftung durch die BB haben keine Haftgründe bestanden. Es hat vor allem kein Haftgrund nach § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO vorgelegen und es war keine Gefahr in Verzug.
Tatsache ist vielmehr, dass der BF weder in Kenntnis dessen gewesen war, dass er überwacht worden war, noch in Kenntnis dessen gewesen war, dass eine Hausdurchsuchung oder eine Verhaftung beabsichtigt gewesen war, und in keiner wie immer gearteten Weise irgendwelche Tatsachen gesetzt hatte, die Fluchtgefahr, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr, geschweige denn Gefahr in Verzug indiziert gehabt hätten.
Hinzuweisen ist vielmehr darauf, dass gegen den BF seit Jahren in Deutschland ein Strafverfahren geführt wird und sich der BF bis heute noch nie in irgendeiner Weise versucht hat, sich demselben durch Flucht zu entziehen. Das war der BB bekannt gewesen.
Weiters ist davon auszugehen, dass den Beamten der BB die Dienstreise des BF in die Mongolei damals bereits bestens bekannt gewesen war (sie wurde gegenüber Medien ja sogar als Verhaftungsgrund angegeben!) und offensichtlich als Vorwand für die Fluchtgefahr herangezogen werden sollte.
Wahr ist vielmehr, dass offensichtlich bereits im Oktober genau für dieses Wochenende eine Verhaftung geplant gewesen war und Flucht- und Verdunkelungsgefahr nur vorgeschützt wurden, um die Verhaftung gegen richterlichen Willen auf eigene Verantwortung dennoch durchführen zu können. Wenn man sich nämlich so akribisch und erfolgreich darum kümmern kann, wann der BF wo eintreffen werde, um ihn dort an optimal einsehbarer Stelle in choreographisch geradezu unüberbietbarer Manier coram publico und zum offensichtlich einberechneten Gaudium der Kiebitze wie einen schwerbewaffneten Gewaltverbrecher zu verhaften, könnte man vorher auch den Haftbefehl zumindest des Journalrichters einholen. Diesen wollte man aber offensichtlich auch vor vollendete Tatsachen stellen, um die partout erwünschte Verhaftung tatsächlich und unbeeinträchtigt durch gerichtliche Vorbehalte durchführen zu können.
Den Beamten war immer schon bekannt gewesen, ja von diesen geradezu einkalkuliert gewesen, dass es sich bei diesem ins Auge gefassten Wochenende infolge des Feiertages um ein dreitägiges handeln würde, Frau Mag. O., die der Erlassung eines Haftbefehles immer ablehnend gegenüber gestanden war, nicht Journaldienst haben würde und nach Verhaftung am Samstag, den 06.12., ein vor dem 09.12.2003 einzuholender vorläufiger gerichtlicher Haftbefehl nur durch einen Journalrichter ausgefertigt werden könne. Ferner war den Beamten bekannt, dass Frau Mag. O. in der Zeit nach der geplanten Verhaftung aufgrund anderweitiger Unabkömmlichkeit nicht in der Lage sein werde, die Verhaftung selbst zu prüfen, und damit ein Vertretungsrichter den Haftbefehl erlassen werden müsse, was auch geschehen ist. Man versprach sich offensichtlich von Journal- und Vertretungsrichter erheblich leichtere Zugänglichkeit als von Mag. O., die mit dem Fall vertraut war und diesen kannte. Noch dazu war angesichts des dreitägigen Wochenendes damit zu rechnen, dass die erste Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand durchführbar sein würde, wovon man sich offensichtlich konvenierende Ergebnisse versprach.
Auch eignete sich die Verhinderung von Frau Mag. O. perfekt dazu, um zu verhindern, dass Mag. G. anlässlich der ersten gerichtlichen Haftprüfungsverhandlung, die spätestens nach 14 Tagen stattfinden muss, aus der Haft entlassen werden würde, schließlich war nicht damit zu rechnen, dass die Bearbeitung des Aktes durch die Richterin aufgrund ihrer bereits im Oktober bekannt gegebenen anderweitigen Belastung so weit gediehen sein würde, dass tatsächlich bereits vor Weihnachten eine Enthaftung zu erwarten war. Wäre dies plangemäß eingetroffen, wäre Mag. G. bis mindestens in die zweite Jännerhälfte verhaftet gewesen, damit wäre es aber zur medialen Vorverurteilung gekommen und mit einer weiteren Enthaftung des BF nicht mehr zu rechnen gewesen. Anzufügen ist, dass eine längerdauernde Verhaftung des BF wohl zu einem Konkurs der T. L. GmbH geführt hätte, da kein Unternehmen, das auf zig Millionen Euro vorläufig verzichten muss, weil die Versicherungsleistung nicht ausbezahlt wird, führerlos monatelang solvent bleiben kann. Profitiert davon hätte ausschließlich die U. Sachversicherungen AG, welche sich allenfalls mit einem Masseverwalter erheblich leichter als mit dem BF, der auf die volle Zahlung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag besteht, einigen hätte können.
Dass alle diese Prognosen nicht zugetroffen haben, ist nur auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb der Kalkulation der BB lagen. Tatsache ist jedenfalls, dass Herr Mag. K. nach der Verhaftung am 06.12.2003 anlässlich eines Gespräches im Zug der HD bei der T. L. GmbH gegenüber Herrn RA Dr. O. über dessen Vorhalt, dass es ja wohl kein Zufall sein werde, dass die Verhaftung just an diesem dreitägigen Wochenende mit Journaldienst bei Gericht und Vernehmungsmöglichkeit des BKA am Wochenende, wo Anwälte eher schwer zu erreichen sind, stattfinden würde, lächelnd und zustimmend zugestanden hat, dass dies ja schließlich nicht der erste Fall sei, den er behandle, und er daher schon wisse, wie man vorzugehen habe.
Die Kleinigkeit der Notwendigkeit eines verfassungsgesetzlich geforderten gerichtlichen Haftbefehles hatte man in der Planung der Verhaftung von langer Hand offensichtlich schon so weit als Formsache abgetan und das Gericht ganz offensichtlich als Befehlsempfänger des BKA angesehen, dass man den noch nicht einmal beantragten Haftbefehl schon am 04.12. als gegeben voraussetzte:
Bereits an diesem 04.12. war Herr Dr. K. durch Beamte des BKA zur Hausdurchsuchung, die erst am 05.12. beantragt wurde, beordert worden! Ja, um den offensichtlich bereits seit langem geplanten Haftbefehl just für diesen bereits seit Wochen ins Auge gefassten, weil als den Intentionen des BKA opportun erachteten 06.12. zu erreichen, wurde bei Scheitern der Instrumentierung der zuständigen Richterin als Vollzugsorgan der BB sogar die unzutreffende, aber ihrerseits amtsmissbräuchliche Behauptung aufgestellt, dass der BF offensichtlich durch Amtsmissbrauch im Polizeiapparat gewarnt worden sei.
Um ein dort sonst eher selbstgerecht verwendetes, hier aber angebrachtes Wort der Strafrechtspraxis zu zitieren: Die Argumentation der BB richtet sich selbst!
Beweis:
Akt XY LG Innsbruck, insbesondere Antrags- und Verfügungsbogen sowie Beschluss vom 19.12.2003, ON 69 und Stellungnahme des BKA an die Untersuchungsrichterin
Mag. N. O., Richterin des LG I., als Zeugin
Mag. N. K., p. A. BKA beim Bundesministerium für Inneres,
Herrengasse 7, 1014 Wien, als Zeuge
N. P., p. A. BKA beim Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien, als Zeuge
N. P., p. A. BKA beim Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien, als Zeuge
N. H., p.A. BPD I., als Zeuge
Dr. M. K., W., als Zeuge
Dr. N. H., p. A. BKA p. A. BKA beim Bundesministerium für Inneres,
Herrengasse 7, 1014 Wien, als Zeuge
Dr. N. H. Vorstand der U. Sachversicherungen AG, p. A. U.
Sachversicherungen AG, W.
G. M., R.
Die Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Maßnahme stützt sich ohne ausschließliche Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlagen auf Art 1 Abs 2 des BVG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, weil keiner der Gründe von Art 2 Abs 1 dieses Gesetzes in Zusammenhalt mit § 177 Abs 1 StPO vorliegt.
Die Verhaftung ist am 06.12.2003 erfolgt, die Beschwerde daher rechtzeitig.
Der BF stellt den ANTRAG,
die am 06.12.2003 durch Beamte des Bundeskriminalamtes durchgeführte Verhaftung des BF und die Inhafthaltung des BF bis zur Überstellung in die Justizanstalt Innsbruck über vorläufigen gerichtlichten Haftbefehl am 08.12.2003 für rechtswidrig zu erklären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich begehrt.?
Das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, erstattete mit Eingabe vom 09.03.2004 eine Gegenschrift mit folgendem Inhalt:
?Zum oa Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wird nachstehende Stellungnahme abgegeben:
Zu Top 1
Im April 2003 wurde unter Leitung des Bundeskriminalamtes Wien eine Arbeitsgruppe zur Aufklärung der Brände bei der Firma ?T. L.? sowie der Gefahrenabwehr hinsichtlich der zu gewärtigenden Straftat durch Brandstiftung im ?Bordell V. F.? eingerichtet. Im Konnex sind die Großbrände bei ?T. L.? am 14.2.1999 in I., am 11.2.2001 bei einer Tochterfirma in Ostdeutschland sowie am 3.6.2001 in I. zu sehen. Bei allen drei Bränden, die sich im oa Zeitraum ereigneten und immer eine Überversicherung der Objekte gegeben war, lag der Verdacht der Brandstiftung vor.
Das vom Beschwerdeführer angeführte zivilgerichtliche Verfahren zwischen U. Sachversicherungen AG und Mag. G. ist in keinem Zusammenhang mit den Ermittlungen zu sehen und es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen.
Im Zuge der Erhebungen gegen das Bordell ?V. F.? in F. wurde bekannt, dass eine Tätergruppe seit Beginn des Jahres 2003 Frauen aus den ehemaligen Ostblockstaaten als Tänzerinnen anwirbt, diese Tänzerinnen jedoch in der Folge der Prostitution zuführen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.7.2003, 38 Ur 136/03a, und vom 6.8.2003, 20 Rk 16/03, wurde die Telefonüberwachung gegen die Betreiber des Bordells ?V. F.? geschaltet. Mit Beschluss vom 13.8.2003, 20 Rk 20/03z, wurde die Telefonüberwachung auf den Anschluss des Beschwerdeführers erweitert, da der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe gegeben war. Mit 17.11.2003 wurde die Telefonüberwachung eingestellt. Dies wird auch vom Betreiber der TÜ, der M. A., A-W., im Schreiben vom 3.3.2004 bestätigt. Somit war für die Ermittlungsbeamten in keiner Phase mehr die Möglichkeit einer weiteren Überwachung gegeben. Der vom Beschwerdeführer angeführte Vorwurf entbehrt somit jeder Grundlage.
Zur Feststellung des Beschwerdeführers, dass der Menschenhandel vom Verfahren ausgeschieden wurde, ist anzuführen, dass dies vom zuständigen Gericht bereits Anfangs beschlossen wurde und die Ermittlungen wegen Menschenhandel von der Staatsanwaltschaft Innsbruck weiterhin betrieben werden.
Zu Top 2
Am 23.10.2003 wurde beim LG Innsbruck im Beisein der Untersuchungsrichterin Mag. O., der Staatsanwältin Dr. K. und der Ermittlungsbeamten das weitere Vorgehen in der vorliegenden Causa abgesprochen. Dabei wurde jedoch kein konkreter Termin des Einschreitens festgelegt. Richtig ist vielmehr, dass sich die Beteiligten einig waren, dass Anträge auf Erlassung von Haft- und Hausdurchsuchungsbefehle, durch die zuständige Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen entsprechender Ermittlungsergebnisse gestellt werden. Sollte auf Grund der Dringlichkeit die Unterfertigung bzw Vorlage der Anträge nicht möglich sein, so wäre nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Untersuchungsrichterin Mag. O. in Unkenntnis des Aktes war und daher die Ausstellung von Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen verweigert hätte, wird dahingehend berichtigt, dass von den Ermittlungsbeamten am 24.10.2003, GZ: P 2263/03, beim LG Innsbruck die Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingebracht wurde und die Untersuchungsrichterin seit diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte. Mag. O. wollte nur mehr den Gerichtsakt aus dem Jahre 2001 studieren und hatte diesen vom BMJ angefordert. Die Ermittlungsbeamten hatten daher keine Veranlassung, dem Gericht weitere Unterlagen vorzulegen.
Richtig ist, dass G. M. am 30.11.2003 gegenüber den Beamten ein umfassendes Geständnis über die Brandstiftung in der T. L. abgelegt hatte und am 1.12.2004 über Auftrag des LG Innsbruck dem Gericht vorgeführt wurde. Warum gegen M. keine Haft ausgesprochen wurde, ist Sache des Gerichtes und ist daher nicht zu kommentieren. Es ist für das Bundeskriminalamt nicht relevant, frühere Einvernahmen des M. durch regionale Sicherheitsdienststellen wegen Suchtmitteldelikte darzustellen bzw hiezu Protokolle vorzulegen. Auch wurde M. nicht durch das Bundeskriminalamt, wie vom Beschwerdeführer angeführt, früher in Gewahrsam genommen und einen ganzen Tag verhört.
Den Ermittlungsbeamten wurde durch das Gericht in Aussicht gestellt (Anträge der Staatsanwaltschaft an Untersuchungsgericht), dass am 5.12.2003 die entsprechenden Haft- und Hausdurchsuchungsbefehle vorliegen würden. Warum Mag. O. an diesem Tag ?mehrere Ordner mit Anträgen? auf ihrem Schreibtisch vorgefunden hat, ist eine organisatorische Frage innerhalb des Gerichtes und kann von ho Seite nicht bewertet werden. Richtig ist vielmehr, dass der Ermittlungsakt seit 24.10.2003 beim do Gericht vorgelegen ist.
Auf Grund der Tatsache, dass vom Gericht die Erlassung der Haft- und Hausdurchsuchungsbefehle in Aussicht gestellt wurden und diese somit zu vollziehen gewesen wären, wurden vom Ermittlungsleiter die zu dieser Amtshandlung erforderlichen Beamten zusammengezogen. Unter anderem wurde beim Gespräch am 23.10.2003 zwischen Untersuchungsgericht und Ermittlungsbeamten vereinbart, dass ein Sachverständiger für die Amtshandlung beigezogen wird. Mag. O. erklärte damals, dass die Ermittlungsbeamten einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu kontaktieren und der Amtshandlung beizuziehen haben. Da Dr. K. als Sachverständiger schon öfters bei derartigen Amtshandlungen mitwirkte, wurde dieser von den Beamten kontaktiert und ersucht, am 5.12.2003 nach Innsbruck zu kommen. Da sich Dr. K. nach seiner Ankunft in Innsbruck sofort zur Untersuchungsrichterin begab und diese ihm mitteilte, dass die Anträge aus Zeitmangel nicht unterfertigt werden, trat Dr. K., ohne vorheriger Kontaktnahme mit Ermittlungsbeamten, die Heimreise an. Somit hatte Dr. K. vorerst auch keine Kenntnis, dass vom Ermittlungsleiter, aus Sparsamkeits- und Effizienzgründen (Unterkünfte der Beamten waren bestellt, zT weite Anreisen, Dienstplanung etc) eine Vorbesprechung aller Beamten, und Sachverständigen, für 6.12.2003, 13.00 Uhr, geplant war. Im Falle des Vorliegens der vom Gericht unterfertigten Anträge sollten die Einsatzkräfte ohne Vorbesprechung bzw Einweisung sofort in der Lage sein, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Aus diesem Grunde wurde Dr. K. rückbeordert, um seine Aufgabenstellung, im Verband der Einsatzkräfte, für den Echteinsatz darzustellen. Dr. K. sollte im Zuge dieser Einweisungen auch am Tage der Besprechung das Firmengelände der T. L. gezeigt werden, um dieses beim Einsatz auch sofort aufzufinden.
Am 5.12.2003 wollten die Ermittlungsbeamten BI P. und GI P. bei der Untersuchungsrichterin Mag. O. die von der Staatsanwaltschaft gestellten Haft- und Hausdurchsuchungsanträge abholen. Diese teilte den Beamten jedoch mit, dass sie noch Aktenstudium betreiben und die nächsten Tage verhindert sei. Dies wurde dem Ermittlungsleiter mitgeteilt. Um die näheren Umstände dieser Gesinnungswandlung der Untersuchungsrichterin zu erfahren (wie bereits erwähnt, war der Ermittlungsakt seit 24.10.2003 bei Gericht), wollte der Ermittlungsleiter bei Frau Mag. O. vorsprechen. Nach mehreren Versuchen diese im Gericht aufzuspüren, wurde diese im Präsidium des Landesgerichtes angetroffen. Auf die Situation angesprochen, erklärte diese, dass sie keine Zeit für den Akt hätte. Vom Ermittlungsleiter wurde ihr mitgeteilt, dass der Verdacht besteht, dass aus internen Kreisen Informationen an den Beschwerdeführer weitergegeben worden wären. Nicht richtig ist, dass die Vermutung aufgestellt wurde, dass Anstalten zur Flucht gemacht würden. Die Begründung der Flucht hätte ja zu diesem Zeitpunkt für sich gesprochen und das Gericht hätte sofortigen Handlungsbedarf gehabt. Hinsichtlich des Vorbringens der genannten Bedenken (Informationsweitergabe) durch den Ermittlungsleiter, erklärte die Untersuchungsrichterin, sollte ein Einschreiten unaufschiebbar sein, so wäre nach den für die Sicherheitsbehörden maßgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, dass der Ermittlungsleiter bereits am 5.12.2003 gewusst hätte, was am 6.12.2003 kundig wurde, entbehrt jeder Grundlage und wird in einem abgesonderten Verfahren zu behandeln sein (Bezichtigung der Lüge).
Am 6.12.2003 um 12.10 Uhr erlangte BI P. aufgrund einer vertraulichen Mitteilung darüber Kenntnis, dass R. G. und sein ?Chef? (aufgrund der TÜ-Ergebnisse eindeutig Mag. A. G.) flüchten wollen. Die Vertrauensperson teilte mit, dass G. und sein Chef bemerkt hätten, dass gegen sie ermittelt wird und aus diesem Grund vorhaben, Österreich sofort zu verlassen. Da BI P. ein Mitglied der AG F. ist und sein Informant bisher verlässliche und wichtige Informationen geliefert hatte, sich weiters im Bereich der Tatverdächtigen aufhält, bestand kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Information (Näheres Top 3).
Auf Grund dieser Mitteilung wurde vom Einsatzleiter mehrmals telefonisch versucht, den Journaldienstrichter bzw Journalstaatsanwalt am Landesgericht Innsbruck zu erreichen. Trotz mehrmaliger Versuche über einen längeren Zeitraum konnte kein Kontakt hergestellt werden und war daher einer Untunlichkeit gleichzustellen.
Der Beschwerdeführer wurde daher am 6.12.2003 um 12.30 Uhr durch die Ermittlungsbeamten, unter Beachtung der Eigensicherung, in Verwahrung genommen. Die Eigensicherung der Beamten war auch deshalb geboten, da sich der Beschwerdeführer im Rotlichtmilieu bewegt, indem Gewalt und Drohgebärden Usus sind (sh Telefonüberwachungsergebnisse).
Von einer geplanten ?Aktion? kann auch schon deshalb keine Rede sein, da der Besprechungstermin mit den Einsatzkräften an diesem Tage um 13.00 Uhr angesetzt war. Der Zugriff erfolgte jedoch aus den noch zu erwähnenden Gründen bereits um 12.30 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt waren die Einsatzkräfte noch nicht vor Ort und mussten erst reaktiviert werden. Es war zu keinem Zeitpunkt ein Einschreiten ohne Haftbefehle geplant.
Da der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme durch die Sicherheitsorgane über sämtliche Anschuldigungen der umfangreichen Causa zu befragen, sowie mit den Aussagen der ihn belastenden Beschuldigten zu konfrontieren und die Möglichkeit der Rechtfertigung zu geben war, wurde die Vernehmung im genannten Ausmaß durchgeführt. Der zuständige Journalstaatsanwalt, Mag. F., wurde über den aktuellen Ermittlungsstand informiert. Sämtliche Amtshandlungen erfolgten in Absprache mit dem Gericht. Es war daher Sache des Gerichtes zu entscheiden, ob die U-Haft verhängt wird bzw Hausdurchsuchungsbefehle ausgestellt werden.
Zu Top 3
Bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß § 177 Abs 1 Z 2 Strafprozessordnung gegeben waren, wurde bedacht, dass die Verhaftung ohne richterlichen Befehl nur ausnahmsweise vorgenommen werden kann. Der Ermittlungsleiter war daher verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob der im § 175 Abs 1 Z 2 Strafprozessordnung angeführte Fall vorliegt, dem Untersuchungsrichter zu überlassen, es sei denn, dass dies wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich war. Der Ermittlungsleiter versuchte, wie bereits erwähnt, einen richterlichen Haftbefehl zu erwirken, konnte aber trotz einige Zeit hindurch fortgesetzten intensiven Bemühens keine Verbindung mit dem journaldiensthabenden Untersuchungsrichter bzw Staatsanwalt herstellen.
Der dringende Tatverdacht ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer eines Verbrechens des schweren Betruges, teils als Bestimmungstäter, und der Brandstiftung gemäß §§ 146, 147 (12), 169 StGB beschuldigt wird. Wenn angeführt wird, dass der Brand bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt und er keine Anstalten zur Flucht ergriffen hat, so ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer erst vor kurzem bekannt wurde, dass er massiv von G. M. belastet wird. Die Aussagen des M. gegen den Beschwerdeführer werden großteils auch von M. G., R. G. und H. P. M. bestätigt. Der Verdacht des schweren Betruges ist aufgrund der Aussagen des Geschädigten sowie der Telefonüberwachungsergebnisse gegeben.
Der Beschwerdeführer ist somit strafbarer Handlungen verdächtig, die mit mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafen bedroht sind. Der Beschwerdeführer lebt in ungeordneten Lebensverhältnissen (sh Telefonüberwachungsprotokolle), hat beste Auslandskontakte und verfügt wahrscheinlich über in das Ausland umgeleitetes Vermögen. Eine soziale Integration im Inland ist nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer unterhält neben diversen Freundinnen im Ausland auch einen intensiven Verkehr im Bordell ?V. F.? wo er nur den VIP-Bereich besucht und für die do ?Dienstleistungen? nichts bezahlt.
Neben der im Falle eines Schuldspruches drohenden mutmaßlichen Strafe, war die Information der Vertrauensperson, die absolut glaubwürdig ist, für die Annahme der Flucht in das Ausland maßgebend. Weiters waren die Begleitumstände, dass sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Verwahrung in der Firma aufgehalten, sich mit einer Person getroffen, den Friseur aufgesucht, einige Male im Fahrzeug telefoniert (diese Umstände für sich alleine betrachtet unbeachtlich, im Zusammenhang mit der Aussage des Informanten jedoch beachtlich) zu bewerten. Auch wurde in den diversen Telefonaten angedacht, einige Zeit in das Ausland (Mongolei) zu gehen.
Festzustellen ist auch, dass im Hinblick auf die Vielzahl der angelasteten Handlungen sowie deren langer Zeitraum von einer massiven kriminellen Energie des Beschwerdeführers gesprochen werden kann.
Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Mongoleireise ein Vorwand für die Heranziehung von Fluchtgefahr gewesen wäre, wird angeführt, dass das diesbezügliche Flugticket erst bei der Hausdurchsuchung vorgefunden und daher in die Überlegungen nicht einbezogen werden konnte. Weiters ist festzustellen, dass niemals für dieses Wochenende der Zugriff geplant war. Dies war erstmals der Fall, als das Gericht für 5.12.2003 die Unterfertigung der Anträge in Aussicht stellte.
Zu der Feststellung, dass das Wochenende gewählt wurde, um eine leichtere Zugänglichkeit bei Gericht zu erreichen, ist anzumerken, dass ein Einschreiten der Sicherheitsorgane dann erforderlich macht, wenn Bedarf gegeben ist und nicht wenn es opportun erscheint. Hinsichtlich der internen Vorgangsweise bzw Geschäftseinteilung beim LG Innsbruck, ist festzustellen, dass dies ein internes Problem dieses Gerichtes darstellt. In Abrede wird jedoch gestellt, dass dadurch eine erste Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand durchgeführt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich die Beistandspflicht erörtert und die Gelegenheit zum anwaltlichen Beistand gegeben.
Es ist nochmals festzuhalten, dass keine, wie vom Beschwerdeführer angeführt, ?kalkulierte? Amtshandlung vorgelegen war, sondern sich das Einschreiten aufgrund der Umstände ergeben hat. Völlig unverständlich ist auch die Anschuldigung, dass der Ermittlungsleiter gegenüber dem RA Dr. O., über dessen Vorhalt, erwähnt hätte, dass die Verhaftung am Wochenende kein Zufall wäre. Richtig ist vielmehr, dass Dr. O. feststellte, dass am Wochenende Anwälte wie er schlecht erreichbar seien, da er kein Handy besitzt. Da in der heutigen Zeit fast jede Person ein Handy besitzt, und dies vor allem von Anwälten vorausgesetzt wird, musste der Ermittlungsleiter ?lächeln?. Weiters wurde dem Anwalt mitgeteilt, dass Amtshandlungen zu führen sind, wenn sie erforderlich sind, schließlich wäre dies nicht der einzige Fall den das Bundeskriminalamt führe.
Telefonische Erreichbarkeiten:
Mag. F. K., XY
BI W. P., XY
GI G. P., XY
Anzumerken ist, dass die Beamten P. und P. Angehörige des LGK Kärnten, Kriminalabteilung, sind und nur kurzfristig dem Bundeskriminalamt zugeteilt waren.?
Von der erkennenden Behörde wurde der Akt des Landesgerichtes Innsbruck, Zahl 38 Ur 264/03z, eingesehen und davon der Beschluss vom 19.12.2003 in Ablichtung zum Akt genommen. In diesem Beschluss wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck, die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit a StPO fortdauern zu lassen, abgewiesen und verfügt, dass der Beschwerde sofort zu enthaften ist.
In der Begründung dieses Beschlusses wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
?Hingegen ist der dringende Tatverdacht betreffend das Faktum Brandstiftung in Zusammenhang mit Versicherungsbetrug nicht dringend im Sinne des § 180 Abs 1 StPO. Aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschuldigte Mag. G. vom Plan des R. G. und G. M. mit der Brandstiftung Bescheid gewusst hat. R. G. gab in seiner gerichtlichen Einvernahme an, der Mitbeschuldigte Mag. G. habe ihm zu keiner Zeit den Auftrag gegeben, den Betrieb anzuzünden. In seiner ergänzenden gerichtlichen Einvernahme führte er über Frage, warum er Mag. G. nie den wahren Grund für seine diesbezüglichen Schulden (gemeint Zahlung an G. M.) genannt hätte: ?Der hätte mir doch den Kopf abgerissen?.
Auch der Mitbeschuldigte G. M. belastet den Beschuldigten Mag. G. nicht ausdrücklich. In seiner gerichtlichen Einvernahme über Frage, ob er wisse, ob noch andere Personen mit Ausnahme des R. G. von dieser Brandlegung Bescheid gewusst haben, gab er an, dass mit ihm persönlich niemand gesprochen habe. Er vermute aber schon, dass A. G. von der ganzen Sache gewusst habe. Über Frage, wie er darauf komme, antwortete er, dass er sich nicht vorstellen könne, dass R. G. einfach aus einem Spaß heraus die Firma von A. G. angezündet habe. Er gab weiters an, dass er, nachdem er immer lange auf das Geld warten habe müssen, eines Tages dann auch einmal zu A. G. gegangen sei und diesem erklärt habe, dass R. G. den Brand nicht allein gelegt habe, sondern dass er dabei gewesen sei. Er habe Mag. G. erklärt, dass er ihn nicht erpressen möchte, dass er aber eigentlich das Geld, welches ihm aufgrund seiner Vereinbarung mit R. G. zustünde, gerne hätte. Mag. G. habe dazu nur gemeint, das sei eine Sache zwischen R. G. und ihm. Er habe ihm gegenüber nicht zugegeben, dass er von der Brandlegung Bescheid weiß. Mag. G. bestreitet die diesbezüglichen Vorwürfe. Es liegen somit im vorliegenden Fall keine Beweisergebnisse vor, die den Schluss zulassen, dass die Annahme des dringenden Tatverdachtes im Sinne des § 180 Abs 1 StPO gerechtfertigt ist. Dazu muss nämlich ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat.
Darüber hinaus ist das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr zu verneinen. Mag. A. G. lebt mit seiner Gattin und vier Kindern im Familienverband in I., XY-Straße. Er absolviert aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit zahlreiche Auslandsreisen. Er gab dazu in seiner ergänzenden gerichtlichen Einvernahme an, er sei gerade am Donnerstag vor seiner Festnahme aus Bulgarien/Rumänien von einer Geschäftsreise zurückgekommen. Dies deckt sich insbesondere mit den Angaben des Sachverständigen Dr. K. Dieser gab in seiner Stellungnahme vom 16.12.2003 an, er habe am Mittwoch vor den Hausdurchsuchungen einen Anruf von Insp. P. erhalten, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, dass aufgrund der Abwesenheit einer der zentralen Personen (Beschuldigter) die Hausdurchsuchung einen Tag verschoben werden müsse. So hätte ursprünglich die Hausdurchsuchung bereits am Donnerstag, den 4.12.2003 durchgeführt werden sollen. Der Beschuldigte Mag. A. G. ist jedenfalls in Österreich ausreichend sozial integriert.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten Mag. A. G. seit Eröffnung eines Konkursverfahrens im Jahre 2000 bekannt ist, dass von der Staatsanwaltschaft G./Sachsen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Insolvenzverschleppung, Untreue, Bankrott und Betrug geführt wird. Die T. L. GmbH verfügt in Brandenburg über eine Tochtergesellschaft, nämlich die BTF B. T. GmbH. Das gegen den Beschuldigten Mag. G. anhängige Verfahren hat ihn bislang nicht davon abgehalten, zu dieser Tochtergesellschaft nach Deutschland zu fahren. Er hat somit auch in Kenntnis dieses Verfahrens keinerlei Anstalten getroffen, zu flüchten oder sich verborgen zu halten.
Aus der Stellungsanzeige vom 08.12.2003 ergibt sich, dass am 06.12.2003 um 12.10 Uhr Bezirksinspektor W. P. vom Bundeskriminalamt Wien eine vertrauliche Meldung erhalten habe, wonach der Beschuldigte R. G. und sein ?Chef? das Bundesgebiet verlassen wollen. Als ?Chef? vom Beschuldigten R. G. ist der Mitbeschuldigte Mag. A. G. anzusehen.
Dies ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk vom 06.12.2003 der Journaldienst habenden Untersuchungsrichterin, wonach MR Mag. F. K. mitgeteilt hat, dass gegen 12.30 Uhr Mag. A. G., R. G. sowie dessen Ehegattin festgenommen worden seien, welche gerade im Begriff gewesen seien, die Flucht zu ergreifen. Am Vordringlichsten zu erledigen sei nun die Erlassung der beantragten Hausdurchsuchungsbefehle. Dazu ist auszuführen, dass von vorne herein geplant war, bei Erlassung der Haft- und der Hausdurchsuchungsbefehle diese gleichzeitig zu vollziehen. Nun ergibt sich diesbezüglich aus dem Aktenvermerk vom 05.12.2003, dass Mag. K. der zuständigen Untersuchungsrichterin bereits an diesem Tag mitteilte, dass seitens der Polizei Informationen an Mag. A. G. weitergegeben und diesem mitgeteilt worden sei, dass eine Verhaftung bevorstünde. Er treffe angeblich bereits Anstalten zur Flucht.
Das Bundeskriminalamt teilte über Ersuchen, einen Bericht über die Umstände, welche zur Festnahme des R. G. führten beziehungsweise aus denen ersichtlich ist, dass die Festgenommenen im Begriff gewesen seien, die Flucht zu ergreifen, zu übermitteln, lediglich mit, dass am 06.12.2003 um 12.10 Uhr Bezirksinspektor W. P. des Bundeskriminalamtes Wien aufgrund einer vertraulichen Mitteilung einer Vertrauensperson davon Kenntnis erlangt habe, dass R. G. und sein Chef das Bundesgebiet verlassen wollen. Als Chef von R. G. war für Bezirksinspektor P. eindeutig Mag. A. G. anzusehen. Für die Kriminalbeamten bestand akute Fluchtgefahr, weshalb die Festnahme sofort durchgeführt worden ist. Worin diese akute Fluchtgefahr bestand, wurde nicht mitgeteilt.
Auch der gerichtlich beeidete Sachverständige Mag. Dr. M. K. teilte über Ersuchen der zuständigen Untersuchungsrichterin Nachfolgendes mit:
Glaublich am Dienstag, dem 2.12.2003, sei er telefonisch von Herrn Insp. P. vom Bundeskriminalamt kontaktiert worden, dass es in Tirol eine anhängige causa gebe, in welcher eine Hausdurchsuchung geplant wäre. Er sei gefragt worden, ob er am 04.12.2003 am späten Nachmittag vor Ort in Innsbruck zur Verfügung wäre. Geplant sei eine umfassende Vorbesprechung am Landesgendarmeriekommando für Tirol. Über seine Nachfrage, ob es hiefür einen ihn betreffenden Bestellungsbeschluss gäbe, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft abgesprochen sei und er in einem entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl angeführt werde. Nach seiner Erinnerung am Mittwoch, späterer Nachmittag, habe er abermals einen Anruf von Insp. P. erhalten, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, dass aufgrund der Abwesenheit einer der zentralen Person (Beschuldigten) die Hausdurchsuchung um einen Tag verschoben werden müsse.
Er habe sodann am Freitag, dem 05.12.2003, vor der Hausdurchsuchung noch mit der zuständigen Untersuchungsrichterin in diesem Fall persönlich Kontakt aufnehmen wollen, um allfällige Instruktionen und wichtige Informationen für den Fall und die Hausdurchsuchung betreffend einzuholen. Anlässlich dieses Besuches sei ihm von der Untersuchungsrichterin erklärt worden, dass eine Hausdurchsuchung aus verschiedenen Gründen morgen (Samstag, 06.12.2003) nicht stattfinden könne und er daher leider wieder abreisen müsse. Er habe Insp. P. telefonisch informiert und habe er sich gemeinsam mit den eben angekommenen Mitarbeiterinnen auf die Heimreise gemacht. Auf etwa Höhe Hall in Tirol habe ihn auf der Autobahn ein Anruf von Insp. P. erreicht, wonach er die Fahrt vorerst unterbrechen sollte und auf weitere Direktiven zu warten hätte, da die Sache noch nicht endgültig entschieden sei. Er sei später abermals von Insp. P. telefonisch kontaktiert worden, dass die Hausdurchsuchung nun doch voraussichtlich stattfinden würde und er sich mit seinen Mitarbeitern beim Landesgendarmeriekommando für Tirol zur Vorbesprechung einzufinden hätte.
Dort habe eine Besprechung stattgefunden. Ergebnis dieser Vorbesprechung sei für ihn gewesen, dass er sich am nächsten Tag gegen Mittag bereithalten müsste und dann über Aufforderung auf das Gelände der T. L. fahren sollte.
Diese Aufforderung sei schließlich am 06.12.2003 gegen 14.00 Uhr erfolgt und sei er vom Landesgendarmeriekommando für Tirol aufbrechend auch kurz danach dort eingetroffen.
Es drängt sich nun die Frage auf, aus welchem Grund die Festnahme am 06.12.2003 aufgrund eines vertraulichen Hinweises erfolgte, wenn die Beamten des Bundeskriminalamtes nachweislich bereits am 05.12.2003 davon Kenntnis erlangt hatten, dass Mag. A. G. und in weiterer Folge auch der Beschuldigte R. G. Anstalten zur Flucht träfen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Sachverständige Dr. K. noch am 05.12.2003 von seiner Heimreise abgehalten wurde, da am nächsten Tag die Hausdurchsuchung durchzuführen ist. Tatsächlich war zu diesem Zeitpunkt noch keine Hausdurchsuchung angeordnet und war nach der Stellungsanzeige auch noch nicht offiziell bekannt, dass R. G. das Bundesgebiet verlassen will.
In diesem Zusammenhang darf auch darauf verwiesen werden, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle zu erlassen, erst am 05.12.2003 um 09.00 Uhr in der Früh der zuständigen Untersuchungsrichterin übergeben wurden. Der Sachverständige Dr. K. wurde jedoch bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem das Gericht noch nicht einmal Kenntnis von entsprechenden Anträgen hatte, von einer geplanten Hausdurchsuchung verständigt. Der Beschuldigte Mag. A. G. gab befragt zu seiner Festnahme an, er sei gerade vom Einkaufen auf dem Weg nach Hause gewesen. Er habe noch mit seinen Kindern telefoniert, weil er vorgehabt habe, schwimmen zu gehen. Es sei zu diesem Zeitpunkt ca. 12:15 Uhr gewesen. Es sei ein Auto vor ihm gefahren, welches dann seine Fahrt verringert habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch seine Fahrt verlangsamen müssen und habe gerade auf Höhe des Hauses XY rechts zu seinem Wohnhaus abbiegen wollen. Da habe er aus dem Augenwinkel gesehen, wie von der rechten Seite eine Person mit einer Pistole im Anschlag auf ihn zugekommen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen können, dass es sich um Polizei handelt. Diese Person sei nur schwarz bekleidet gewesen und sei für ihn kein äußeres Erkennungszeichen vorhanden gewesen. Das Auto vor ihm sei stehen geblieben, was auch er machen habe müssen. Er habe bei Anblick der Person mit der Pistole im Anschlag sofort seine Zentralverriegelung beim Auto betätigt. Daraufhin sei von der linken Seite eine Person auch wieder mit Pistole im Anschlag auf ihn zugekommen. Diese Person habe er als Polizeibeamten erkennen können und habe ihn dieser aufgefordert, sofort das Auto aufzumachen. Dieser Forderung sei er nachgekommen und sei er auch aus dem Auto ausgestiegen. Diese Person habe ihm sofort Handfesseln angelegt und ihn in den Garagenbereich des neben der Straße befindlichen Wohnblocks gebracht. Da sei dann Insp. P. dazugekommen und habe die Festnahme ausgesprochen. Es liegen somit keinerlei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 180 Abs 2 Z 1 StPO vor, die den Schluss zulassen, es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten werde und war somit das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr zu verneinen.
Das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr konnte auch unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Rechtsprechung nicht angenommen werden. Fluchtgefahr darf nicht mit bloßer Fluchtbehauptung oder Fluchtmöglichkeit verwechselt werden (3 Bs 108/81 des OLG Innsbruck vom 25.3.1981). Fluchtverdacht ist nur dann ein Haftgrund, wenn über die bloße Fluchtmöglichkeit hinaus noch konkrete Tatsachen in der Person des Verdächtigen oder in der Tat liegen, aus denen auf die Gefahr der Flucht geschlossen werden kann (LSK 1981/131 OLG Innsbruck ua). Ist der Beschuldigte sozial integriert und hat er durch längere Zeit keine Anstalten zur Flucht getroffen, so liegt Fluchtgefahr nicht vor (4 Bs 108/75 des OLG Innsbruck vom 29.4.1975). Die Tatsache, dass dem Verdächtigen mutmaßlich eine strenge Strafe droht, begründet für sich allein noch nicht diesen Haftgrund. Es müssen zusätzlich noch bestimmte Tatsachen dafür sprechen, dass ihm die Größe der bevorstehenden Strafe Anlass zur Flucht sein werde (LSK 1978/258 zu § 180; OLG Innsbruck). Aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten Tatsachen.
Auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist nicht mehr gegeben. Die Beschuldigten Mag. A. G., R. G. und G. M. wurden bereits in Bezug auf den Vorwurf des Versicherungsbetruges und der Brandstiftung gerichtlich einvernommen. Hinsichtlich des Vorwurfes betreffend die Firma D. machte der Beschuldigte Mag. G. von seinem Recht Gebrauch, sich vor seiner gerichtlichen Einvernahme mit seinem Verteidiger zu besprechen. Aufgrund der bereits durchgeführten Hausdurchsuchung ist davon auszugehen, dass sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen sichergestellt wurden. Dabei ist auch auf die Mitteilung des Bundeskriminalamt vom 16.12.2003 zu verweisen, wonach die sichergestellten Unterlagen vom beigezogenen Wirtschaftssachverständigen Dr. K. und von Beamten des Bundeskriminalamtes gesichtet und ausgewertet werden. In diesem Zusammenhang darf in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung und des damit zusammenhängenden Versicherungsbetruges