Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch Mag. H B, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 12.2.2004, GZ.: 15.1 4121/2003, wie folgt entschieden:
Zu Punkt 1.), 2.) und 4.) des Straferkenntnisses wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 131,60 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.5.2003, um 23.20 Uhr, in der Gemeinde A, im Ortsgebiet, Strkm. 0.42 den Kombi gelenkt und sei
1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.
2. Er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. 3. Er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe keine Maßnahmen getroffen, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendig gewesen seien, obwohl solche zu befürchten gewesen wären. Durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall ragten Teile in die Fahrbahn, wodurch eine erhebliche Gefährdung nachfahrender Verkehrsteilnehmer bestanden habe. 4. Er habe Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt bzw in ihrer Lage verändert und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Beim verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall seien 2 Gebotszeichen vorgeschriebene Fahrtrichtung samt Halterung und Steher beschädigt worden. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften in Punkt 1. § 4 Abs 1 lit a StVO, in Punkt 2. § 4 Abs 1 lit c StVO, in Punkt 3. § 4 Abs 1 lit b StVO und in Punkt 4. § 99 Abs 2 lit e StVO iVm § 31 Abs 1 StVO verletzt und wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in Punkt 1. ? 220,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO, in Punkt 2. ? 220,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO, in Punkt 3. ?
290,-- (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO und in Punkt 4. ? 218,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass erstmals mit Ladungsbescheid vom 1.8.2003 dem Beschuldigten weitere Übertretungen, nachdem er gegen die Strafverfügung vom 3.6.2003 Einspruch erhoben habe, angelastet worden seien. Diese Vorgangsweise widerspreche aber rechtlich der Bestimmung des § 49 Abs 2 letzter Satz VStG (Verbot der reformatio in peius). Überdies habe ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit des Sachschadens hätte die Behörde zur Feststellung einen Sachverständigen beizuziehen gehabt. Die Unterlassung dieser Beiziehung stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Eine Bestrafung nach § 4 Abs 1 StVO habe zur Voraussetzung, dass ein Lenker mit einem Unfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und dies erkannt habe. Der Beschuldigte habe eben nicht erkannt, dass sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang gestanden sei. Er habe angenommen, er sei lediglich mit seinem Rad gegen eine Gehsteigkante gefahren, was keinen Schaden verursacht habe. Ein Schaden sei aber die Voraussetzung für das Vorliegen eines Unfalles. Es haben ihn somit nicht die Pflichten des § 4 Abs 1 StVO getroffen. Überdies sei eine Bestrafung nach lit b und c bereits durch § 4 Abs 1 lit a erfasst und daher konsumiert. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 27.4.2004 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Am 17.5.2003 verrichtete der Berufungswerber von 5.00 Uhr bis 17.00 Uhr Außendienst und befand sich dann noch bis ca. 21.45 Uhr auf seiner Dienststelle in B. Anschließend fuhr er nach Hause, wobei er um ca
23.20 Uhr von A Richtung St. J fuhr. Der Berufungswerber ist am Steuer seines Fahrzeuges etwa auf Höhe Strkm 0.42 eingeschlafen und hat in weiterer Folge die auf der dort befindlichen Verkehrsinsel stehenden Verkehrszeichen vorgeschriebene Fahrtrichtung umgefahren. Am Personenkraftwagen des Berufungswerbers entstand ebenfalls ein Schaden am rechten Kotflügel, an der Stoßstange, am Frontbereich der Kühlermaske und an der vorderen Kennzeichentafelhalterung, sowie am rechten vorderen Reifen samt Felge und Ölwanne. Das Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers blieb an Ort und Stelle liegen. Der Berufungswerber erwachte durch den Anprall, setzte jedoch seine Fahrt ohne anzuhalten fort und blickte nur in den Rückspiegel. Der Berufungswerber fuhr mit dem beschädigten Personenkraftwagen ca. 4 km bis zu seinem Wohnort, parkte das Fahrzeug in seiner Garage und begab sich in sein Wohnhaus. Um
23.26 Uhr meldete die Bezirksleitzentrale der Sektorstreife A bestehend aus RI P des Gendarmerieposten L und RI T des Gendarmerieposten A, dass bei der Verkehrsinsel auf der L in A die Gebotszeichen samt Halterung beschädigt seien und eine Kennzeichentafel sich am Unfallort befinde. RI T stellte an Ort und Stelle fest, dass die Steher der Verkehrszeichen in Richtung Gegenfahrbahn standen und konnte ein Alusteher durch den Meldungsleger und seinen Kollegen aufgestellt werden. Der zweite Alusteher der Gebotstafel musste von der Feuerwehr mit Hilfe einer Stahlwinde gerade gebogen werden. Die daran befestigten Verkehrstafeln waren weggerissen. Von der Unfallstelle führte ein Ölspur bis zum Haus des Berufungswerbers. Etwa 30 bis 45 Minuten nach der Verständigung durch die Bezirksleitzentrale versuchten RI T und RI P den Berufungswerber zu wecken. Da sich im Garten des Berufungswerbers eine Dogge befand, die lautstark zu bellen begann, konnte an der Haustür nicht geklingelt werden. Durch lautes Rufen und Klopfen an einer Fensterscheibe konnte der Berufungswerber oder seine Familie nicht zum Öffnen veranlasst werden, auch Telefonanrufe durch die Bezirksleitzentrale hatten keinen Erfolg. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungswerber selbst ausführt, auf Grund der langen Dienstzeit und seiner Müdigkeit einen Sekundenschlaf beim Lenken seines Kraftfahrzeuges gehabt zu haben. Er selbst führt aus, dass er angenommen habe, lediglich an eine Randsteinkante mit dem Reifen angefahren zu sein, nach dem Anprall aufgewacht zu sein, jedoch den Personenkraftwagen nicht angehalten zu haben, sondern geschockt und erleichtert gewesen zu sein, dass nichts passiert sei. Er hätte lediglich in den Rückspiegel geblickt und sei ihm dabei nichts aufgefallen. Die am Personenkraftwagen des Berufungswerbers entstandenen Sachschäden wurden anhand von Fotos von ihm selbst dokumentiert und den erhebenden Gendarmeriebeamten vorgelegt und der Anzeige beigeheftet. Dass zwei Gebotszeichen vorgeschriebene Fahrtrichtung auf der Verkehrsinsel durch den Verkehrsunfall beschädigt wurden, wurde vom Berufungswerber ebenfalls nicht bestritten, ebenso wenig wie die vorhandene Ölspur vom Unfallsort bis zu seinem Wohnhaus. Die Einvernahme des Zeugen RI P vom Gendarmerieposten L konnte entfallen, da das Vorhandensein einer Gummiabriebspur zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht wesentlich ist. Ebenso konnte die Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen unterbleiben, da der Berufungswerber Kenntnis von einem erfolgten Anstoß seines Personenkraftwagens an ein Hindernis hatte und die rechtliche Deutung dieses Anstoßes nicht Aufgabe der Klärung durch einen Sachverständigen ist, sondern der rechtlichen Beurteilung vorbehalten ist. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Verpflichtung nach § 4 StVO als objektives Tatbestandsmerkmal der unfallsbedingte Eintritt eines Sachschadens ist und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (VwGH 26.5.1993, 82/03/0125). Der Berufungswerber war infolge von Übermüdung am Steuer seines Fahrzeuges eingeschlafen. Durch diesen kurzfristigen Schlaf konnte er das Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn halten, sondern fuhr mit seinem Personenkraftwagen über die Verkehrsinsel, wobei er zwei Gebotszeichen beschädigte. Durch diesen Verkehrsunfall entstand sowohl an den Gebotszeichen als auch am Personenkraftwagen des Berufungswerbers nicht unerheblicher Sachschaden. Der Berufungswerber erkannte, dass er geschlafen hatte, und dass er durch einen Anprall aufgewacht war. Der Berufungswerber hielt sein Fahrzeug jedoch nicht an, um sich davon zu überzeugen, welche Folgen sein Fahrverhalten hatte. Durch die objektiven Umstände (Sekundenschlaf und nachfolgender Anprall) war für den Berufungswerber jedoch bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen. Ein Blick in den Rückspiegel bei Dunkelheit kann hier nicht als ausreichend erachtet werden. Er hat dabei ja auch tatsächlich nicht erkannt, dass er Verkehrszeichen umgefahren hat. Der Berufungswerber - welcher durch seinen Schlaf ja nicht das Verkehrsgeschehen vor sich beobachtet hat - konnte nicht wissen, was tatsächlich den Anprall an seinem Fahrzeug hervorgerufen hat. Der Schluss, dass er lediglich an eine Gehsteigkante angefahren sei, erscheint jedoch als Schutzbehauptung, zumal ebenso gut der Berufungswerber gegen einen Fußgänger, Radfahrer oder Mopedfahrer gestoßen sein konnte, welchen er am Boden liegend auch im Rückspiegel kaum wahrgenommen hätte (er hätte sonst auch die umgefahrenen Gebotszeichen erkennen können). Hier ist jedenfalls ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. Die Vorschrift des § 4 Abs 1 lit a StVO verpflichtet alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, sofern sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Dies bedeutet, dass alle am Verkehrsunfall als Lenker beteiligte Personen unverzüglich nach dem Eintritt des Unfallereignisses ihr Fahrzeug unmittelbar am Ort des Unfallgeschehens anzuhalten haben. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, zu erkennen, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen. Indem der Berufungswerber nicht angehalten hat, konnte er auch nicht erkennen, dass durch den Unfall aus seinem Fahrzeug Öl ausgetreten ist, und dass Teile wie die Kennzeichentafel und Gebotstafel herumlagen. Die Bestimmung des § 4 Abs 1 lit c StVO legt fest, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben. Diese Mitwirkungspflicht erfordert je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen und ist nicht auf den Unfallsort beschränkt. Die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes kann daher auch außerhalb des Unfallortes bestehen; die Mitwirkungspflicht ist jedenfalls bis zum Abschluss der notwendigen Ermittlungen, dh, jedenfalls bis zur vollständigen Aufnahme des Unfallherganges aus der Sicht der beteiligten Personen, aufrecht. Dieser Tatbestand kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zu ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war. Diese Verpflichtung reicht soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war, oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet. Der Berufungswerber brachte selbst vor, dass er wegen Müdigkeit eingeschlafen war. Im vorliegenden Fall kam es zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung, da die Bezirksleitzentrale um 23.26 Uhr den Unfall der Sektorstreife meldete und diese den Unfall an Ort und Stelle erhob. Auch in weiterer Folge konnte die Sektorstreife den bereits ausgemittelten Zulassungsbesitzer nicht wecken. Dass seine Mitwirkungspflicht erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden kann, ab dem der Berufungswerber Kenntnis von einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung erlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen (vgl. hiezu VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 und 18.1.1991, 90/18/0207). Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses ist auch in Anbetracht des letztzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit b StVO die Vorhaltung ist, durch welche konkret erforderlichen Absicherungsmaßnahmen, die durch Vermeidung von Folgeschäden normierte Absicherungspflicht nach einem Verkehrsunfall verletzt wurde. So kann diese Pflicht aus verschiedenen Handlungen (Maßnahmen) bestehen. Im Anlassfall - die in der Mitte der Fahrbahn aufgestellten Gebotszeichen auf der Verkehrsinsel wurden umgefahren - hätte zur Absicherungspflicht neben der Aufstellung einer Warneinrichtung und dem Einschalten der Warnblinkanlage etwa auch die Beseitigung der in die Fahrbahn ragenden Teile gehört. Zumindest einer der beiden Steher des Verkehrszeichens konnte erst mit Hilfe einer Seilwinde aufgestellt werden, sodass diesbezüglich auch der Tatvorwurf an den Berufungswerber verfehlt war, da ein solches Wegräumen des Stehers aus physischen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Absicherungsmaßnahmen hinsichtlich der verursachten Ölspur wurden dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis aber gar nicht zur Last gelegt. Zu Punkt 4. des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Gemäß § 31 Abs 1 StVO sind Straßenverkehrseinrichtungen, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. Da der Berufungswerber nicht ohne unnötigen Aufschub Meldung erstattete, obwohl er, wie bereits oben ausgeführt, vom Verkehrsunfall mit Sachschaden Kenntnis bei gehöriger Aufmerksamkeit haben musste, hat er diese Spezialbestimmung zu § 4 StVO ebenfalls verletzt, zumal ihn ein Verschulden am Verursachen des Verkehrsunfalles traf, da er übermüdet ein Fahrzeug lenkte und einschlief. Dass die Übertretungen des § 4 Abs 1 lit a, c, b und nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 kumulativ verfolgt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen dargelegt. Das Verbot der reformatio in peius gemäß § 49 Abs 2 VStG wurde insoweit nicht verletzt, als zu der mit Strafverfügung verfolgten Verwaltungsübertretung (nunmehriger Punkt 4. des Straferkenntnisses) keine höhere Strafe als mit Strafverfügung verhängt wurde. Die Erstbehörde war jedoch berechtigt, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auf Grund des mit Anzeige vom 2.6.2003 dargelegten Sachverhaltes auch weitere Verwaltungsübertretungen zu verfolgen. Eine derartige Verfolgung weiterer Übertretungen ist durch die reformatio in peius gemäß § 49 Abs 2 VStG nicht erfasst. Es bleibt daher zu prüfen, ob die durch die Erstbehörde verhängten Strafen schuld- und tatangemessen festgesetzt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zu den einzelnen Schutzzwecken wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd ist zu allen drei Übertretungen die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit gegeben. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen im Hinblick auf die jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen schuld- und tatangemessen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz zu Punkt 1., 2. und 4. ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.