TE UVS Steiermark 2004/05/17 30.4-71/2003

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn J F, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. C S, hinsichtlich Spruchpunkt 1.) und 4.) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz vom 07.07.2003, GZ.: III/S-3745/03, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung diesbezüglich Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in Punkt 1.) und 4.) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Hinweis: Bezüglich Spruchpunkt 2.) und 3.) ist das Strafekenntnis am 17.05.2004 in Rechtskraft erwachsen, da diesbezüglich die Berufung zurückgezogen worden ist.

Text

Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers und seiner bevollmächtigten Vertreterin am 17.05.2004 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 07.07.2003 waren über Herrn J F vier Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes bzw des KFG und der EG-VO 3821/85 verhängt worden.

In Spruchpunkt 1.) wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe von ?

70,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, da er am 18.11.2002 um 11.15 Uhr in G, B, als Lenker des Omnibusses, den Omnibus gelenkt hatte, obwohl er keinen Ausweis gemäß § 16 Abs 1 BO 1994 vorweisen konnte und in seinem Führerschein auch das Wort Berufskraftfahrer nicht eingetragen gewesen wäre.

In Spruchpunkt 4.) wurde über ihn eine gleiche Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Art. 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs 1 KFG und Richtlinie 88-599 EWG 4 gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt, da er zum genannten Zeitpunkt den bereits erwähnten Omnibus gelenkt hätte, obwohl er kein Schaublatt über den letzten Arbeitstag der vorangegangenen Woche bzw keine Bestätigung des Arbeitgebers mitgeführt hätte.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr J F fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten und die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt, welche mit Ladungsbescheiden vom 30.03.2004 für 17.05.2004 angeordnet und im Beisein der bereits genannten Personen durchgeführt wurde.

In der Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkt 2.) und 3.) zurückgezogen; hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 4.) war die Durchführung einer Berufungsverhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.(VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120). Gemäß § 15 Abs 1 BO 1994 dürfen bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs 6 zweiter Satz KFG 1967 nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden die entweder 1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder 2. eine Lenkberechtigung für die Gruppe D besitzen, das Wort Berufskraftfahrer gemäß § 16 Abs 2 oder die Worte Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 16 Abs 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs 6 besteht.

Gemäß § 15 Abs 2 leg cit sind diese Dokumente bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Übertretungen dieser Bestimmungen sind gemäß § 25 Gelegenheitsverkehrsgesetz zu bestrafen. Somit kommt eine Bestrafung wegen eines unzulässigen Schülertransportes nach § 15 BO nur dann in Betracht, wenn keine der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schülertransportes gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind positiv formuliert, also nicht als bloße Ausnahmen von einem strafbaren Tatbestand angeführt. Daher ist die als erwiesen angenommene Tat, um den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, durch Verneinung sämtlicher in § 15 BO genannten alternativen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Schülertransportes nach dieser Bestimmung zu umschreiben (vgl. diesbezüglich VwGH 17.06.2003, 2000/21/0191). Gemäß der Bestimmung des Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 muss der Fahrer unter anderem das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können. Im konkreten Fall fehlt im Vorhalt kein Schaublatt für den letzten Arbeitstag der vorangegangenen Woche vorgelegt in Spruchpunkt 4 die Angabe, dass das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem der Berufungswerber gefahren ist, gefehlt hätte. Es wäre eine Konkretisierung dahingehend erforderlich gewesen, welcher Tag nach der behördlichen Annahme der letzte Tag der vorangegangenen Woche gewesen sei, an dem der Berufungswerber gefahren war. Der Vorhalt letzter Arbeitstag der vorangegangenen Woche ist auch deshalb zu ungenau, da es beim Tatbild nach Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 nicht um Arbeitszeiten geht, sondern ausschließlich um das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung, bei dem Schaublätter zu verwenden und mitzuführen sind, ob es sich hiebei nun um einen Arbeitstag oder um eine private Fahrt handelt. Auch ist in der Verordnung entgegen dem Spruch keine alternative Mitführungspflicht einer Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers an Stelle eines Schaublattes vorgesehen, zumal die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Übertretung, wie im konkreten Fall das letzte Fahren in der vorangegangenen Woche und Nichtmitführen des betreffenden Schaublattes von der Behörde nachzuweisen und vorzuhalten sind (vgl. UVS Steiermark 12.06.2001, 30.16-72/2001). Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 4.) somit, dass von keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung auszugehen ist, weshalb (vgl. VwGH 25.02.1992, 91/04/0277) im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war. Es sei jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis vom 07.07.2003 hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 3.) am 17.05.2004 in Rechtskraft erwachsen ist.

Schlagworte
Fahrer Schaublatt Arbeitszeit Lenkzeit Vorlagepflicht vorangegangene Woche Schülertransport alternative Voraussetzungen Tatbeschreibung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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