TE UVS Niederösterreich 2004/05/18 Senat-TU-02-0064

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.07.2002, Zl. 3-****/1-01, wurde der Berufungswerber wegen vier Übertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b iVm § 18 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit vier Geldstrafen im Ausmaß von je ? 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 1 Woche) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber vier namentlich bezeichnete Ausländer am 19. Juni 2001 entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Malerarbeiten und diversen Tischlerarbeiten an einem Holzhaus in R***/R*********; L*********** 28, B*, beschäftigt habe, obwohl für diese keine Entsendebewilligung erteilt worden ist.

 

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung wurde eingewendet, der Berufungswerber habe die Ausländer nicht beschäftigt.

 

Dem Zollamt K**** wurde das gegenständliche Straferkenntnis zugestellt. Berufung dagegen wurde seitens des Zollamtes nicht erhoben. Eine Stellungnahme im Berufungsverfahren wurde ebenfalls nicht abgegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.8.2001 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe ??..als Arbeitgeber die litauischen Staatsbürger ?..entgegen § 3 AuslBG mit Malerarbeiten beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. Übertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz.?

 

Mit weiterer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.6.2002 wurde dem Berufungswerber folgende Übertretung zur Last gelegt:

?Sie haben als Arbeitgeber die litauischen Staatsbürger ?.. entgegen § 3 AuslBG mit Malerarbeiten an einem Holzhaus in R***/R*********, L******** 28, B *, und diversen Tischlerarbeiten beschäftigt, obwohl für diese keine Entsendebewilligung erteilt worden ist. Übertretung gemäß § 18 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG?

 

Weitere Verfolgungshandlungen finden sich im Verfahrensakt der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der gemäß § 28 Abs 2 AuslBG (§ 31 Abs 2 VStG) vorgesehenen Frist nicht.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 AuslBG schuldig erkannt.

 

§ 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet:

 

?§ 28 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ?.

1. wer

a)

?.

b)

entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder

c)

?..?

 

§ 18 Abs 1 in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:

 

?§ 18 (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.?

 

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommenen Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3), den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche (Z 4) und im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten (Z 5) zu enthalten.

 

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das bedeutet, es sind entsprechende, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet die Strafdrohung des § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG das ?in Anspruch nehmen? von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis (dem gegenüber stellt § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ?das Beschäftigen? von Ausländern unter Strafe). Nur derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines betriebsentsandten Ausländers in Anspruch, dem sie der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung einer ihn gegenüber den inländischen Nutznießer treffenden rechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Einsatz betriebsentsandter Ausländer als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen.

 

Entsprechend diesen Darstellungen erfordert die Anlastung einer Verwaltungsübertretung im Sinne der zitierten Bestimmungen wörtliche Ausführungen im Hinblick auf die konkrete Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen der betriebsentsandten Ausländer, insbesondere im Hinblick darauf, von wem die Ausländer zur  Erfüllung welcher konkreten rechtlichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung entsendet worden sind.

Im gegenständlichen Strafverfahren wurde zu keinem Zeitpunkt eine hinlängliche Konkretisierung der Tat durch Beschreibung des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 28 Abs 2 AuslBG (§ 31 Abs 2 VStG) vorgenommen. Die in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.6.2002 sowie im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatbeschreibung ist jedenfalls im Hinblick auf die wesentliche Beschreibung des Tatgeschehens unvollständig geblieben. Insbesondere entspricht die dort vorhandene wörtliche Ausführung der Tathandlungen  (?Entgegen § 3 AuslBG ?.?) nicht der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift (die Beschäftigung entgegen § 3 AuslBG entspricht dem Tatbild des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG).

 

Gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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