TE UVS Tirol 2004/06/02 2004/18/071-1

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn Dr. A. M., R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.03.2004, Zl GB-66-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG in Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Schuldvorwurf vorgeworfen:

 

?Der Beschuldigte Dr. A. M. hat es als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma B. J. Transporte mit Sitz in Österreich, die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) mit den amtlichen Kennzeichen XY/XY (A) ist, veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend nach Österreich eine Transitfahrt am 13.01.2004 im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt wird.

 

Der Beschuldigte hat es dabei gemäß § 9 Abs 1 GütbefG idF BGBI 32/2002 unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze nach Österreich während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen vorgewiesen werden, da keine Fahrerbescheinigung gem Verordnung (EWG) 881/92 idF Verordnung (EG) Nr 484/2002 mitgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

Im gegenständlichen Fahrzeug wurde keine Fahrerbescheinigung gem Verordnung (EWG) 881/92 idF Verordnung (EG) Nr 484/2002 mitgeführt, obwohl der Fahrer O. F. Staatsangehöriger eines Drittstaates ist.

 

Die Übertretung wurde durch die Kontrollorgane der Verkehrsabteilung Wiesing am 13.01.2004 um 06:00 Uhr an der Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei ca KM 24,3 festgestellt.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 3 und Z 9 in Verbindung mit § 9 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl Nr 593/1995 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 32/2002 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.453,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde berufen. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass die Fahrerbescheinigung für Herrn O. F. am 29.12.2003 vom Landeshauptmann von Tirol ausgestellt worden sei. Am 03.01.2004 habe Herr F. die Bescheinigung übernommen. Der Umstand, dass die Fahrerbescheinigung von Herrn F. zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mitgeführt wurde, sei alleiniges Verschulden des Fahrers. Es werde daher gestellt der Antrag, das gegenständliche Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

Dieser Berufung kommt im Rahmen des § 21 Abs 1 VStG Berechtigung zu.

 

Gemäß § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Der Anzeige, die sich im Akt GB-65-2004 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein betreffend O. F. (als Lenker) findet, ist zu entnehmen, dass dieser am 13.01.2004 um 06.00 Uhr auf der A 12, Kontrollstelle Kundl, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY, jeweils auf die Firma J. B. Transport- und Kraftfahrzeugreparatur GesmbH zugelassen, einer Kontrolle unterzogen worden ist, wobei dabei laut Anzeige festgestellt worden ist, dass der Lenker einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Ehingen in der BRD nach S. Maria die Zevio in Italien entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs 2 in Verbindung mit § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes durchgeführt hat. Obwohl der Lenker einem Drittstaat angehörig sei, sei eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr 484/2002 bei der Kontrolle nicht vorgewiesen worden.

 

In diesem Verfahren verantwortete sich O. F. dahingehend, dass er die Fahrerbescheinigung in einem anderen Fahrzeug liegen gelassen habe und diese noch am Tag der Kontrolle bei der Kontrollstelle vorgelegt habe.

 

Diesen Umstand bestätigte die Autobahnkontrollstelle Kundl mit Schreiben vom 10.02.2004. In der Folge wurde von einer Bestrafung des Ozan Ferhat abgesehen und erging mit Bescheid vom 18.02.2004 zu GB-65-2004 eine Ermahnung gegen den Beschuldigten.

 

Somit ist erwiesen, dass der Umstand, dass die Fahrerbescheinigung nicht vorgelegt worden ist, auf ein Fehlverhalten des Lenkers O. F. zurückzuführen ist. Überdies ist erwiesen, dass die Fahrerbescheinigung kurz vor der Kontrolle, nämlich am 29.12.2003 vom Landeshauptmann von Tirol ausgestellt worden ist. Die Übergabe dieser Fahrerbescheinigung erfolgte erst 10 Tage vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle, nämlich am 03.01.2004.

 

Obwohl der Unternehmer nach § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz unstrittiger Weise (unabhängig vom Verhalten des Beschuldigten) eigenständig dafür Sorge zu tragen hat, dass die entsprechenden Nachweise mitgeführt werden, lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor. Danach kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Diese Umstände waren gegeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Fahrerbescheinigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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