TE UVS Steiermark 2004/06/03 30.12-13/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn E J K, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 09.01.2004, GZ.: 15.1 2956/2003, betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 1.),

2.) und 7.) dem Grunde nach abgewiesen; der Berufung in diesen Punkten insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen nach § 19 VStG (und die Ersatzfreiheitsstrafen nach § 16 VStG) mit ? 300,00 (12 Stunden), ? 500,00 (1 Tag) und ? 500,00 (1 Tag) neu festgesetzt werden; der Berufung hinsichtlich der Punkte 3.) bis 6.) Folge gegeben,das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Bei den Punkten 1.), 2.) und 7.) vermindert sich der Kostenbeitrag zum Verfahren der ersten Instanz auf insgesamt ? 130,00. Dem Berufungswerber wird aufgetragen, die Geldstrafen (insgesamt ? 1.300,00) und den Kostenbeitrag zum Verfahren der ersten Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Der Sachverhalt der Punkte 1.) und 2.) wird wie folgt neu gefasst:

Herr E J K, M, ist schuldig und hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B mit Sitz in F und damit als vertretungsbefugtes Organ der B mit demselben Sitz als Arbeitgeberin zu verantworten, dass 1.) am 24.02.2003 in der Arbeitsstätte F nur fünf Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt waren, obwohl bei 947 beschäftigten Arbeitnehmern sieben Sicherheitsvertrauenspersonen hätten bestellt sein müssen; 2.) in dieser Arbeitsstätte nach der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses am 21.06.2000 bis 24.02.2003 der Arbeitsschutzausschuss nicht mehr einberufen wurde, obwohl er zwei Mal pro Kalenderjahr einzuberufen gewesen wäre. Die verletzten Rechtsvorschriften zu Punkt 1.) lauten: § 10 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ? ASchG iVm § 1 Abs 1 der Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen ? SVP-VO iVm dem Anhang zu dieser Verordnung. Der übrige Spruch in den Punkten 1.), 2.) und 7.) bleibt unverändert.

Text

Die erste Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgende Übertretungen vor und verhängte dafür folgende Strafen:

Tatort: Firma B, F

Ihre Funktion: Handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher

als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher.

Sie haben in Ihrer Funktion es als gemäß § 9 (1) VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B mit dem Sitz in F, diese ist wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Firma B mit dem Sitz in F zu verantworten, dass Vorschriften zum Schutze der ArbeitnehmerInnen nicht eingehalten wurden. Bei der Erhebung am 24.02.2003 in der Arbeitsstätte F hat der Arbeitsinspektor DI M F nachstehend angeführte Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutz BGBl Nr 450/1994 idgF festgestellt:

Tatzeit: 18.06.2002 bis 24.02.2003

1. Übertretung

Im Betrieb mit 947 Beschäftigten per 24.02.2003 wurden mit schriftlicher Meldung vom 18.06.2002 nur fünf Sicherheitsvertrauenspersonen ordnungsgemäß dem AI G gemeldet (damaliger Beschäftigtenstand ca. 850 ? und es wären schon damals sechs Sicherheitsvertrauenspersonen erforderlich gewesen). Für den Beschäftigtenstand von 901 bis 1400 sind 7 Sicherheitsvertrauenspersonen erforderlich. Gemäß § 10 Abs 1 und Abs 2 ASchG 1994 iVm § 1 Abs 1 SVP-VO (VO über die Sicherheitsvertrauenspersonen) BGBl Nr 172/1996 müssen Arbeitgeber die in der Anlage zur Verordnung festgesetzten Anzahlen an Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen ? also bei einem Beschäftigtenstand zwischen 901 und 1400 sieben (7) Sicherheitsvertrauenspersonen. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 10 Abs 1 und Abs 2 ASchG 1994, BGBl Nr 450/1994 idgF iVm § 1 Abs.1 SVP-VO (VO über die Sicherheitsvertrauenspersonen) BGBl Nr 172/1996 idgF

Geldstrafe: EUR 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 130 Abs 1 Ziff 12 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994 idgF

Tatzeit: 01.01.2001 bis 24.02.2003

2. Übertretung

Im Betrieb wurde die letzte Arbeitsschutzausschusssitzung laut Sitzungsprotokoll am 21.06.2000 abgehalten. Sie haben daher seit 01.01.2001 nicht die erforderlichen Arbeitsausschusssitzungen gemäß § 88 (5) ASchG. abgehalten. Dies stellt eine Übertretung gemäß § 88 Abs 5 ASchG dar, da Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einberufen müssen.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 88 Abs 5 ASchG 1994, BGBl Nr 450/1994 idgF

Geldstrafe: EUR 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 130 Abs 1 Ziff 29 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

3. Übertretung

Die Druckgasflaschen (Sauerstoff, Acetylen) wurden am 24.02.2003 nicht vor gefahrbringender Erwärmung und starkem Frost geschützt gelagert. Dies stellt eine Übertretung gemäß § 65 Abs 7 AAV dar, da gefüllte Druckgasflaschen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein müssen.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 65 Abs 7 AAV (Allgemeine ArbeitnehmerschutzVO) BGBl Nr 218/1983 idgF iVm § 130 Abs 5 Ziff 1 ASchG 1994, BGBl Nr 450/1994 idgF

Geldstrafe: EUR 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 130 Abs 5 Ziff 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl Nr 450/1994 idgF

4. Übertretung

Die in den Hallen eingesetzten Dieselstapler sind am 24.02.2003 nicht mit Russfiltern ausgestattet.

Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F über den Versuchsbetrieb vom 30.10.1995 sind sämtliche in den Hallen eingesetzte Stapler mit regenerierbaren Dieselrussfiltern auszustatten. Dies stellt eine Übertretung des § 130 Abs 2 ASchG 1995, BGBl Nr 450/1995 idgF iVm dem Bescheid der BH-F vom 30.10.1995 dar.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 130 Abs 2 ASchG 1995, BGBl Nr 450/1994 idgF iVm dem Bescheid der BH-F vom 30.10.1995

Geldstrafe: EUR 1.200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 130 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl Nr 450/1994 idgF

5. Übertretung

In der Werkstatt und im Farbmischraum sind am 24.02.2003 für leicht brennbare Abfälle, wie anfallende Putztücher und -lappen, sowie Rückstände, keine dicht schließenden, nicht brennbare Behälter bereit gestellt. Dies stellt eine Übertretung des § 75 Abs 2 AAV dar, da für leicht brennbare Abfälle die Rückstände dichte Behälter aus nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sein müssen, zur Verfügung zu stellen sind.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 75 Abs 2 AAV (Allgemeine ArbeitnehmerschutzVO) BGBl Nr 218/1983 idgF iVm § 130 Abs 5 Ziff 1 ASchG 1994, BGBl Nr 450/1994 idgF

Geldstrafe: EUR 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 130 Abs 5 Ziff 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl Nr 450/1994 idgF

6. Übertretung

Für die im Betrieb vorhandenen Absauganlagen konnte bis zum 24.02.2003 keine Wirksamkeit im Sinne des § 16 Abs 3 AAV BGBl Nr 218/1983 idgF nachgewiesen werden.

Gemäß § 16 Abs 8 AAV ist für die im Betrieb aufgestellten Absauganlagen ihre Wirksamkeit im Sinne des § 16 Abs 3 AAV nachzuweisen. Die Absauganlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist. Und sind dann jährlich wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäß Zustand zu überprüfen.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs 8 AAV (Allgemeine ArbeitnehmerschutzVO) BGBl Nr 218/1983 idgF iVm § 130 Abs 5 Ziff 1 ASchG 1994, BGBl Nr 450/1994 idgF

Geldstrafe: EUR 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 130 Abs 5 Ziff 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl Nr 450/1994 idgF

7. Übertretung

Der Fluchtweg aus dem zentralen Bereich der Halle Zurichtung II war am 24.02.2003 durch Lederböcke dermaßen verstellt, dass eine Flucht im Gefahrenfall für die 8-15 in diesem Bereich der Halle beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Fluchttunnel nicht möglich gewesen wäre. Gemäß § 19 Abs 1 Ziff 2 AStV iVm § 21 Abs 4 ASchG dürfen Fluchtwege nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs 1 AStV erforderlicher Mindestbreite eingeengt werden.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 19 Abs 1 Ziff 2 AStV BGBl Nr 368/98 idgF iVm § 21 Abs 4 ASchG 1994 BGBl Nr 450/1994 idgF

Geldstrafe: EUR 900,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 130 Abs 1 Ziff 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl Nr 450/1994 idgF

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds

10% der verhängten Strafe, zu bezahlen.

Verfahrenskosten: EUR 620,00

Gemäß: § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt

daher:

EUR 6.820,00 (ATS 93.845,25)

Der Beschuldigte erhob Berufung, nach deren Begründung sich der Fall wie folgt darstellt:

I) Subjektiver Tatbestand

1) Verantwortlichkeit (Verschulden)

Der Beschuldigte ist einer von fünf Geschäftsführern der B. Die vom Arbeitsinspektor DI F aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte sei für die verwaltungsstrafrechtlichen Belange im gegenständlichen Verfahren verantwortlich, ist unsachgemäß und entspricht nicht den Gegebenheiten. Bei einer sachlichen Differenzierung der Kompetenz der Vertretungsorgane bezieht sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nur auf jene, in deren Zuständigkeit die Einhaltung des gebotenen Verhaltens fällt. Obwohl der Beschuldigte Geschäftsführer ist, gilt eine Aufgabenteilung sachlich abgegrenzter Kompetenzen innerhalb der fünf nach außen zur Vertretung befugten Organe. § 5 Abs 1 VStG normiert, dass zu jeder Verwaltungsübertretung ein Verschulden gehört und nur derjenige bestraft werden kann, der schuldhaft handelt. Der Beschuldigte wohnt in J und ist von der Firmenzentrale als Leiter des Werkstandortes J eingesetzt und gegenüber den zuständigen Behörden im B als solcher deklariert. Sein ordentlicher Arbeitsplatz befindet sich nicht in F und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzmaßnahmen fällt nicht in seinen Kompetenzbereich. Dies lässt sich durch die Beilage A vom 11.01.2000 betreffend den Aufgabenbereich des Beschuldigten, einen weiteren Aktenvermerk und ein Bestätigungsschreiben beweisen. Somit ist eine strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten nicht gegeben. 2) Verantwortliche Beauftragte Die Firma B hat mit Einschreiben vom 01.03.2002 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft F und gegenüber dem Arbeitsinspektorat G eine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vorgenommen. Beweis:

Das Schreiben vom 01.03.2002. Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften wurde Ing. M B zum verantwortlichen Beauftragten berufen. Die Bestellung wirkt ab Einlangen der Mitteilung bei der Behörde. Die Behörde hat eine Nominierung, die unzulässig ist, bescheidmäßig abzuweisen. Obwohl die Bestellung des Ing. B die geforderten Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG erfüllt, sind Arbeitsinspektorat und Behörde erster Instanz nach über einem Jahr zur Auffassung gelangt, dass die Bestellung rechtsunwirksam sei. Die Auffassung des Arbeitsinspektorates, Ing. B sei als ausgebildeter Industrieelektriker nicht in der Lage, die Aufgabe als verantwortlicher Beauftragter wahrzunehmen, ist nicht nachvollziehbar. Gerade die technische Ausbildung zum Industrieelektriker und die mehrjährige Berufserfahrung des Ing. Beyer prädestinieren ihn, eine derartige Aufgabe wahrzunehmen. Dem unzutreffenden Vorhalt, Ing. B verfüge nicht über die erforderlichen Kompetenzen, wurde ein schriftlicher Nachweis über seine Bestellung und Befugnisse entgegengehalten. Beweis:

Aktennotiz vom 06.11.2001 an alle Abteilungen über den Aufgabenbereich und die Befugnisse des Ing. B. Es ist weiter festzuhalten, dass die ordnungsgemäße Bestellung des Ing. B zum verantwortlichen Beauftragten infolge eines analogen Bestellschreibens an die burgenländischen Behörden für den Standort J von Seiten des Unabhängigen Verwaltungssenates B zweifelsfrei anerkannt wurde. Beweis: Erkenntnis des UVS B vom 12.03.2003. II) Übertretungen (Objektiver Tatbestand) 1) Erhebungen bzw Wahrnehmungen des Arbeitsinspektors Am 24.02.2003 besuchte DI F als Arbeitsinspektionsorgan das Unternehmen der B am Betriebsstandort in F. Infolge der hierbei von DI F vorgenommenen Erhebungen wurden in einer Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft F der Firma B Missstände vorgehalten, die die jeweils hiefür verantwortlichen Personen der Firma B nicht nur verblüfften, sondern für sie auch nicht nachvollziehbar waren. Für die Vertreter der Firma B war auffallend, dass DI F bei seiner Visite eigenartig emotionalisiert war und keinesfalls eine sachgerechte, objektive und wie sonst üblich umsichtige Erhebung durchführte. Ohne Zweifel mündete nunmehr eine derartige oberflächliche und unobjektive Vorgehensweise des AI DI F in mitunter völlig unverständlichen Vorhaltungen, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens wurden. Es ist Aufgabe eines Arbeitsinspektors, Sachverhalte objektiv, sachlich und profund zu ermitteln. Tatsache ist, dass DI F nachweislich mehrfach eine ordnungsgemäße Ermittlung und Prüfung bei den von ihm zur Anzeige gebrachten Sachverhalten im erheblichen Umfang missen ließ. Beweis:

Zeugenaussagen von Frau W und Ing. R vom 26.09.2003, Frau W, Ing. R, Herrn W und Herrn Ing. B jeweils vom 11.07.2003. Die Bezirkshauptmannschaft F vertritt die Ansicht, dass ein Arbeitsinspektionsorgan Anspruch auf prinzipielle Unfehlbarkeit und absolutistische Gestaltungswirkung hat. Es ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass auch Arbeitsinspektoren menschlichen Gemütsschwankungen und Irrtümern unterliegen können. Die Unterlagen, Stellungnahmen und Beweise der Firma B wurden (gemeint: von der ersten Instanz) in Relation zur bloßen Aussage bzw Behauptung des Arbeitsinspektors in keiner Weise gewürdigt. 2) Vermeintliche Übertretungen a) Sicherheitsvertrauenspersonen Obwohl Frau W als Leiterin des H dem Arbeitsinspektor DI F anheim stellte, die Unterlagen hierzu gemeinsam einzusehen, um den entsprechenden Status zu verifizieren, wurde dies von DI F brüsk abgelehnt. Hätte man die Einsichtnahme durchgeführt, wäre man auf folgenden Sachverhalt gestoßen: Im Jahr 2002 beschäftigte die B in F durchschnittlich 850 Mitarbeiter. Entsprechend diesem Mitarbeiterstand wies das Unternehmen bereits im Jahr 2002 sechs Sicherheitsvertrauenspersonen auf. Ein entsprechender Nachweis kann jederzeit erbracht werden. Im Jahr 2003 überschritt der durchschnittliche Beschäftigtenstand erfreulicherweise die Zahl 900 und bereits am 01.12.2002 wurde Frau S für die Dauer von fünf Jahren zur siebten Sicherheitsvertrauensperson ernannt. Da ordnungsgemäß und rechtzeitig sieben Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt waren (Herr B, Frau K, Herr L, Herr W, Herr K, Herr G und ab 01.12.2002 Frau S) liegt eine Verletzung des § 10 Abs 1 und 2 ASchG nicht vor. Die Aussage des DI F, es seien zum Erhebungszeitpunkt nur fünf Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt gewesen, ist inkorrekt. Der Arbeitsinspektor verwechselt die gesetzlich aufgetragene Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson mit der schriftlichen Meldung an das Arbeitsinspektorat, die jedoch nicht Gegenstand des Vorhaltes ist.

Im Vorhalt des DI F vom 12.03.2003 heißt es: Gemäß § 10 Abs 1 und 2 ASchG iVm § 1 Abs 1 SVP-VO müssen Arbeitnehmer die in der Anlage zur Verordnung festgesetzte Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen ? also bei einem Beschäftigtenstand zwischen 901 und 1.400 sieben Sicherheitsvertrauenspersonen. Die rechtswirksame Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen knüpft sich nicht an eine etwaige Mitteilung hierüber an das Arbeitsinspektorat. Dass DI F angeblich die entsprechenden Nachweise über die vorgenommenen Bestellungen im Zuge seiner Erhebungen am 24.02.2003 nicht wahrzunehmen vermochte, ergibt sich aus der bereits festgestellten Art seiner

Erhebung. Beweis: Aktennotiz betreffend Personalstand und S sowie Bestellung zur Sicherheitsvertrauensperson von Frau S bzw Mitteilungsschreiben vom 03.12.2002 hinsichtlich Sicherheitsvertrauensperson S sowie Ausbildungsbestätigung der Frau Ing. S (vormals K) und Zeugenaussage der Frau W vom 26.09.2003. b) Arbeitsschutzausschusssitzungen Die Feststellung des DI F, die letzte derartige Sitzung sei am 21.06.2000 abgehalten worden, ist unrichtig und beweist einmal mehr seine unsachgemäße Erhebung bzw Vorgehensweise. Es wurden in geregelten Zeitintervallen ordnungsgemäße Arbeitsschutzausschusssitzungen abgehalten. Hiezu werden repräsentativ die ersten Seiten der Protokolle vom 14.11.2001 und 06.03.2002 als Beweis beigelegt. Die Behauptung des DI F, bei einer ruhig abgelaufenen Besprechung von Vertretern der Firma B gehört zu haben, dass keine Ausschusssitzungen stattfanden, ist unrichtig und falsch. Beweis:

Protokolle von Arbeitsschutzausschusssitzungen und Zeugenaussage von Frau W und Ing. R vom 28.09.2003. c) Druckgasflaschen Die von DI F am 24.02.2003 besichtigten Druckgasflaschen waren nachweislich leer und für den Abtransport durch den Lieferanten gerichtet. Weiter bestand bereits seit geraumer Zeit und somit auch am 24.02.2003 die erforderliche Überdachung bzw Einhäusung der in Verwendung befindlichen Druckgasflaschen. Beweis:

Zeugenaussagen des F W, Ing. R und J K vom 26.09.2003 und Foto vom 23.01.2003 hinsichtlich sachgerechter Verwahrung gefüllter Druckgasflaschen. d) Dieselstapler Der Vorwurf, sämtliche dieselbetriebenen Stapler mit entsprechenden Russfiltern auszustatten, geht insoweit fehl, als der Einsatz dieses Staplertyps auf entsprechenden Hallengrößen reduziert ist und in allen übrigen sonstigen Produktionsbereichen, wie etwa der Zurichtung, elektrobetriebene Staplerfahrzeug zum Einsatz kommen. Grund für das Unterbleiben der Ausrüstung der Stapler mit Russfiltern ist, dass die Einsatzzeit dieser Stapler in den jeweiligen Hallen entsprechend reduziert ist, die betreffenden Hallenräumlichkeiten eine entsprechende Größe bzw Kubatur und einen erheblichen Austausch an Luftvolumina aufweisen, die Russfilter nach Angabe der Herstellerfirma L im exponierten Nassbereich nur eine kurze Lebensdauer aufweisen werden, die gesamte Investition für eine Nachrüstung rund ? 72.000,00 ausmachen würde und nicht zuletzt die entsprechende Darlegung obiger Punkte sowie ein entsprechende Berechnungsmodell in Analogie zu deutschen Normierungen der demnächst stattfindenden gewerberechtlichen Verhandlung für diese Produktionsbereiche vorbehalten ist. Ausschließlich E-betriebene Stapler kommen in all jenen Produktionsbereichen bzw - hallen zum Einsatz, die ein ununterbrochenes Güterrangieren erfordern bzw nicht über einen entsprechenden Luftaustausch verfügen. Dieselbetriebene Hubstapler kommen nur in jenen Hallen bzw Produktionsbereichen zum Einsatz, in denen eine geringe Einsatzzeit der Gerätschaften erforderlich ist und aufgrund ihrer produktionstechnischen Gebarung über einen entsprechenden Luftaustausch verfügen. Beweis: Beigelegtes Foto über E-Stapler. e) Nicht brennbare Behältnisse Es wurde zwar von DI F ein allgemeiner Abfallbehälter im Bereich der Werkstätte festgestellt, jedoch der nicht brennbar ausgerüstete Abfallbehälter sowohl in der Werkstätte, als auch im Farbmischraum nicht gesehen bzw übersehen. Zahlreiche Personen, wie Herr W, Herr L, Herr S, können jederzeit Zeugenaussagen zum Vorhandensein der Abfallbehälter in der Werkstätte und im Farbmischraum tätigen. Die Feststellung des Arbeitsinspektors, dass zum Erhebungszeitpunkt kein unbrennbarer Abfallbehälter vorhanden war, entspricht nicht den Tatsachen. Wahr ist, dass schon seit geraumer Zeit und vor allem zum Erhebungszeitpunkt die entsprechenden nicht brennbaren Behältnisse sowohl in der Schlosserei, als auch im Bereich der Farbmischanlage vorhanden waren. Beweis: Foto hinsichtlich nicht brennbarer Behälter sowie Zeugenaussage hinsichtlich Vorhandensein der nicht brennbaren Behältnisse. f) Messung der betrieblichen Absauganlagen Auch diesbezüglich ist die Behauptung von DI F nicht nachvollziehbar. Weder wurde bei der Erhebung von DI F auf diesen Punkt hingewiesen, noch Messprotokolle angefordert. Es ist vielmehr Tatsache, dass entsprechende Messungen in wiederkehrenden Abständen vorgenommen wurden, die das einwandfreie Funktionieren der Absaugung dokumentieren. Weiters wurde von der AUVA festgehalten, dass infolge Unbedenklichkeit auf Messungen verzichtet werden kann. Eine etwaige Staub- bzw Konzentrationsmessung an einem derartigen, nicht permanenten Arbeitsplatz wurde ebenfalls durchgeführt und ist bereits als Beweis bei vorangegangenen Entgegnungen der Firma B beigefügt worden. Beweis: Beigefügte Messprotokolle bzw aktuelle Stellungnahme der AUVA vom 28.10.2003. g) Benützbarkeit von Fluchtwegen Hinsichtlich der jederzeitigen freien Zugänglichkeit der Fluchtwege bzw des Fluchttunnels gibt es zahlreiche Anweisungen an alle Mitarbeiter, Vorarbeiter und die entsprechenden Abteilungsleiter Obsorge hiefür zu tragen, die jederzeitige freie Zugänglichkeit sicherzustellen bzw aufrecht zu erhalten. Unterstützt wird diese Vorgabe insbesondere durch immer wieder aufzufrischende Bodenmarkierungen, die auch optisch die Freihaltung dieser Zonen unterstreichen sollen. Allgemein ist hiezu festzustellen, dass zahlreiche und wiederholte Anweisungen an das gesamte Personal bestehen, in denen die Freihaltung des Fluchtweges strikt vorgegeben wird, diese Vorgabe an das Personal und die Vorarbeiter unterstützt wird durch eine optisch auffallende Bodenmarkierung, im Ernstfall aufgrund des Ausmaßes dieses Produktionstraktes in alle vier Himmelsrichtungen über insgesamt fünf Tore (3,5 bis 5 m breite Sektionaltore) und rund fünf Fluchttüren die Halle verlassen werden kann, somit eine konkrete Gefahr oder gar fehlende Fluchtmöglichkeit für die in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt bestand, eine etwaige kurzfristige Nutzung der vorgeschriebenen Freifläche durch Mitarbeiter ausschließlich weisungswidrig vor sich ging und ansonsten von Seiten aller Beteiligten eine regelmäßige bzw permanente Kontrolle hinsichtlich Freihaltung des Fluchtweges ausgeübt wird. Beweis: Foto hinsichtlich Bodenmarkierung vor Eingang Fluchttunnel. 3) Strafausmaß Die Ausführung des Arbeitsinspektors und der Bezirkshauptmannschaft F, dass die Verletzung der Schutzbestimmungen großen Einfluss auf den Lebens- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ausübt und der Schutzzweck erheblich verletzt wurde, ist weder nachvollziehbar, noch beweisbar. Weder waren noch sind Mitarbeiter mittel- oder unmittelbar mit etwaigen erheblichen Gefährdungspotenzialen ausgesetzt, noch wurden etwaige Arbeitnehmerschutzbestimmungen erheblich verletzt. Ein Straferschwerungsgrund liegt somit keinesfalls vor. Das Gesamtausmaß der vom Arbeitsinspektor geforderten und verhängten Geldstrafe in Höhe von ? 6.200,00 ist ohne Zweifel als unverhältnismäßig hoch einzustufen und steht in keiner Relation zu den erhobenen und vermeintlichen Vorhalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nach derzeitigem Verfahrensstand sich diese Geldstrafe gegen fünf Geschäftsführer richtet und somit in Summe ? 31.000,00 betrüge. Infolge fehlender Verantwortung bzw Nichtvorliegens des subjektiven Tatbestandes und mangels Erfüllung der objektiven Tatbestände stellt der Beschuldigte den Antrag, das Straferkenntnis der ersten Instanz zur Gänze aufzuheben. Der Berufung sind diverse Beilagen angeschlossen, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat in der Reihenfolge ihrer Erwähnung in der Berufung geordnet und mit der Bezeichnung./1 bis ./28 versehen wurden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 27.05.2004 gemeinsam mit den Berufungssachen der weiteren vier wegen derselben Übertretungen von der Bezirkshauptmannschaft F ebenfalls bestraften Geschäftsführer. Dabei wurden in Anwesenheit eines Vertreters des Arbeitsinspektorates G als mitbeteiligter Partei die fünf Geschäftsführer E J K, Ing. A S, H S, Dr. J H und Mag. C S als Parteien und folgende Personen als Zeugen vernommen:

DI F, Arbeitsinspektorat G, sowie die Beschäftigten der B, Mag. B W, Ing. A S, DI M R und Ing. M B. Der Verhandlungsschrift wurden 15 bei der Verhandlung vorgelegte Beilagen angeschlossen. Aufgrund der Beweisergebnisse gelangt die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen: Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B mit Sitz in F (Geschäftsanschrift: F), die persönlich haftende Gesellschafterin der B mit gleichem Sitz ist. Er ist seit dem Frühjahr 1998 Werksleiter im Werk J und hat dort die Verantwortung für den Verkauf von Möbelleder, Spaltleder und Nebenprodukten. Mit dem Werk F hat er nichts zu tun. Mit Mag. C S als dem Verantwortlichen für Arbeitnehmerschutzvorschriften hatte er in Bezug auf diesen Verantwortungsbereich keinen Kontakt. Mag. C S ist als Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich (GCC) zuständig. Dem GCC ist das I angegliedert, das den Aufgabenbereich Arbeitnehmerschutz umfasst. Im Februar 2003 umfasste die Körperschaft insgesamt 3.800 Beschäftigte, das Werk F am 24.02.2003 947. Am Standort F stehen sechs Hallen mit insgesamt 60.000 m2 Fläche, jede mit 10.000 bis 15.000 m2. Es wird dort eine sogenannte vollstufige Produktion durchgeführt, die von der Rohware bis zum fertigen Polsterleder für die Automobil- und Möbelindustrie reicht. Die einzelnen Bereiche umfassen: Zwei Wasserwerkstätten, zwei Zurichtungen, einen Kläranlagenbereich, eine Schlosserei, einen Lagerbereich und das Forschungszentrum. Mit dem Schreiben vom 01.03.2002 meldete die B der Bezirkshauptmannschaft J, der Bezirkshauptmannschaft F und dem Arbeitsinspektorat G unter anderem die Bestellung des Ing. M B zum verantwortlichen Beauftragten für den abgegrenzten Bereich der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Einleitend heißt es in diesem Schreiben: Wir erlauben uns, Ihnen hiermit von Seiten der Firma B nochmals bzw aktualisiert mitzuteilen, dass entsprechende verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG für die nachstehend angeführten Bereiche bestellt sind bzw. wurden:. Abschließend heißt es in dem Schreiben, das unter anderem von Ing. M B unterfertigt ist: Die von der Firma B angeführten und nicht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen hin berufenen Personen haben ihren Wohnsitz im Inland, vermögen strafrechtlich verfolgt zu werden und verfügen für den ihrer Verantwortung unterliegenden Bereich über die entsprechende Anordnungsbefugnis sowie erklären ausdrücklich mit ihrer Bestellung einverstanden zu sein. Diese Meldung langte beim Arbeitsinspektorat G nachweislich ein. Ing. M B war im Februar 2003 im Werk F als Leiter der Betriebselektrik und seit 1997 als Sicherheitsfachkraft beschäftigt. In seiner Position als Sicherheitsfachkraft war er nicht gänzlich von der sonstigen Arbeit freigestellt, sondern hatte als Leiter der Betriebselektrik die tägliche Arbeitseinteilung durchzuführen. Am 24.02.2003 waren für das Werk F, in dem Herr R als Betriebsrat eingesetzt war, folgende fünf Personen als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt: E L, A B, F W, R K und A G. Die letzte Arbeitsschutzausschusssitzung hatte am 21.06.2000 stattgefunden, danach bis 24.02.2003 keine derartige Sitzung mehr. Am 24.02.2003 war der Fluchtweg aus dem zentralen Bereich der Halle Zurichtung II durch Lederböcke verstellt, sodass der ungehinderte Zugang zum Fluchttunnel (Tür 24) nicht gewährleistet war. Es handelt sich dabei um eine 100 x 100 Meter große Halle, durch die Mag. C S täglich frühmorgens ging. Obwohl er die Abteilungsleiter immer wieder angewiesen hat, den Bereich vor dem Fluchttunnel freizuhalten, machte er die Erfahrung, dass bei seinen Rundgängen der bezeichnete Platz immer freigehalten wurde, hinter seinem Rücken jedoch gleich wieder verstellt sein konnte.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den beiden Gesellschaften ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen, die Angaben zur Gliederung der Bereiche im Werk F und zum Tätigkeitsbereich der Geschäftsführer K und Mag. C S stützen sich auf die Aussage dieser beiden Personen und das im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte Organigramm. Die Feststellungen zur Bekanntgabe eines verantwortlichen Beauftragten stützen sich auf das entsprechende Schreiben, die Position des Ing. B ergibt sich aus dessen Zeugenaussage. Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses: Diesbezüglich liegen folgende Beweisergebnisse vor: Aus einer Beilage zur Anzeige (identisch mit der Beilage ./8 zur Verhandlungsschrift) geht hervor, dass mit Stand Februar 2003 L, B, W, K und G zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt waren. Nach der Aussage des DI F erhielt er diese Liste bei seiner Kontrolle am 24.02.2003 von DI R. Mit der Berufung wurde die Liste Beilage ./10 vorgelegt, in der für den relevanten Zeitraum folgende Eintragungen zu finden sind: Personalstand 2003: 900 mit 02/03 SFK M B Funktionsperiode laufend AM H H Funktionsperiode laufend SVP A B Funktionsperiode laufend R K Funktionsperiode laufend E L Funktionsperiode laufend

F W Funktionsperiode laufend G K Funktionsperiode laufend Ende:

30.4.2004 A G Funktionsperiode laufend Ende: 31.7.2003 A S

Funktionsperiode laufend W D Funktionsperiode: Beginn 1.3.2003 K R

Funktionsperiode: Beginn 1.8.2003 Für das Jahr 2002 sind durchgehend die vier Personen B, K, L und W angeführt, mit Ende 12.06.2002 A S, Beginn 01.12.2002 A S und Beginn jeweils am 01.05.2002 A G und G K. Wenn in der Berufung behauptet wird, es seien bereits im Jahr 2002 sechs Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt gewesen, ergibt sich aus der Beilage ./10, dass es bis 01.05.2002 nur fünf waren (B, K, L, S und W), zwischen 01.05.2002 und 12.06.2002 sieben (B, K, L, D, G, K und W) und ab 01.12.2002 ebenfalls sieben (B, K, L, S, G, K und W). Das Vorbringen auf Seite 5, zweiter Absatz, der Berufung, es seien im Jahr 2002 sechs Sicherheitsvertrauenspersonen gewesen, ist somit unzutreffend. Im dritten Absatz auf Seite 5 der Berufung heißt es: Zu den bereits vorhin genannten sechs Sicherheitsvertrauenspersonen wurde jedoch bereits am 01.12.2002 Frau S für die Dauer von fünf Jahren zur siebten Sicherheitsvertrauensperson ernannt. Als Beweis wurde das Schreiben ohne Datum (Beilage ./11 zur Berufung) beigelegt, in dem es heißt: Sehr geehrte Frau S! Mit Beginn 01.12.2002 werden Sie für die Dauer von fünf Jahren zur Sicherheitsvertrauensperson für den Unternehmensstandort F Labor/Qualitätsmanagement bestellt. Die Beilage ./12 zur Berufung richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Q, E, ist mit 03.12.2002 datiert und enthält den Text: Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass Frau A S als Sicherheitsvertrauensperson für die Bereiche Q, L und E bestellt wurde. Sie ist für Sie Ansprechpartnerin in allen Fragen des arbeitsplatzbezogenen Arbeitnehmerschutzes. Die Beilage ./12 zur Verhandlungsschrift ist ein Schreiben der Firma B vom 24.02.2003 (dem Tag, an dem die Kontrolle stattfand) an das Arbeitsinspektorat G mit folgendem Inhalt: Bezugnehmend auf Ihren Besuch am 24.2.2003 melden wir auf Grund der Mitarbeiterzahl folgende Personen als SVP nach: Dienstort: B F Ing. A S, Qualitätsmanagement (Nachweis liegt bei) Ing. W D, Haustechnik (Anmeldung liegt bei) Beginn der FP: 01.03.2003. Mit der Berufung wurde die Beilage ./14 vorgelegt, eine Erklärung von Frau W vom 26.09.2003 folgenden Inhaltes: Anlässlich des Besuches des AI DI F in F am 24.2.2003 fragte mich der AI nach dem aktuellen Status der von uns bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen. Wahrheitsgemäß antwortete ich, dass die erforderliche Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen jeweils bestellt wurde (wenngleich die noch durchzuführende Meldung an das AI offen war, was ich am selben Tage des 24.2.2003 nachholte). Weiters fragte ich, ob er die Vorlage der Nachweise wünsche. Daraufhin erhielt ich ein unfreundliches Nein ? brauch ich jetzt nicht ? als Antwort. Umso mehr war ich hiernach verwundert und bedrückt hierüber eine Verwaltungsstrafanzeige zu erhalten. Die Beilage ./12 zur Verhandlungsschrift (Nachmeldung) beweist, dass vor diesem Datum nur fünf Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt waren, da ja mit der Nachmeldung die gesetzlich erforderliche Zahl von sieben erreicht werden sollte. Diese Beilage ./12 stützt daher die Beilage ./8 zur Verhandlungsschrift. Nach Aussage der Zeugin Mag. W (Seite 14 der Verhandlungsschrift) soll in der Beilage ./10 zur Berufung der Text G K, Funktionsperiode laufend, Ende: 30.4.2003 bedeuten, dass K bis 30.04.2003 im Werk F tätig gewesen sei. Mit der Liste Beilage ./10 zur Berufung ist dieser Beweis aus folgendem Grund nicht zu erbringen: Bei der Verhandlung (Seite 15 der Verhandlungsschrift) hielt Ing. G, Arbeitsinspektorat G, dem Zeugen DI R vor, dass die Firma B laufend neue Unterlagen erstellt habe. Es erhebt sich damit die Frage, ob den Erhebungen und der Aussage des Arbeitsinspektors DI F Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Mag. W (Seite 13 der Verhandlungsschrift) sagte diesbezüglich aus: DI F ließ sich diesbezüglich keine Unterlagen zeigen, das heißt er hat keine verlangt. Gefragt, ob er Auskünfte verlangt (hat) oder ihm solche gegeben wurden: Ich erinnere mich, dass DI B dabei war und weiß noch, dass plötzlich das Interesse nicht mehr da war. Mit den Beilagen ./7 und ./8 zur Berufung bestätigten unter anderem Mag. W und DI R, es habe keine ruhig abgelaufene Besprechung gegeben und DI F habe ein unfreundliches, kurz angebundenes, auf Detailfragen seiner Erhebung nicht eingehendes Gespräch mit den Vertretern der Firma B geführt; DI F sei nicht so sehr an einer sachgerecht, objektiven und eingehenden Prüfung interessiert gewesen, sondern sei in einer schlechten Laune befindlich darauf aus gewesen, die Firma B abzustrafen und habe sich ineloquent, barsch, unfreundlich verhalten und seine Kontrollhandlungen hätten sich in oberflächlichen, kurzen und viele Dinge nicht erörternden Erhebungen erschöpft. Sein gesamtes Verhalten habe in keinster Weise einem seriösen Amtsorgan, das ordnungsgemäß und objektiv seiner Aufgabe nachkommt, entsprochen. Viele Dinge seien nur oberflächlich gestreift, gar nicht geprüft oder eingehend hinterfragt worden. Zu diesen beiden Urkunden befragt sagte Mag. W (Seite 14 der Verhandlungsschrift) aus: B, R und ich waren nach dem Werksbesuch des DI F im Februar 2003 empört über das Verhalten des DI F und erzählten dies auch Herrn Mag. C S. Ich habe die Atmosphäre der Kontrolle als unangenehm in Erinnerung, speziell deswegen, weil mir DI F voreingenommen, kurz angebunden und fast feindlich erschienen ist. Ich habe ihn schon vorher von 2 Kontakten gekannt und ihn als kooperativ in Erinnerung. Bei der nunmehrigen Kontrolle zeigte er so etwas wie einen Sinneswandel. Auch meine beiden Kollegen haben ihn als unangenehm empfunden. Eine Erklärung dafür haben wir weder gehabt noch ihn nach einer solchen gefragt. Zur Verfassung der Beilage ... kam es weil ich das der Geschäftsführung dokumentierend zur Kenntnis bringen sollte. Die Geschäftsleitung wollte die Stimmungslage festgehalten haben. Mit der Charakterisierung als ineloquent meinte ich, dass DI F die Probleme nur anriss, aber dann sofort stoppte und kein Interesse an einer Erörterung zeigte.

Aussage DI R (Seite 15 der Verhandlungsschrift) zu diesem Thema:

Nach Vorhalt der Beilagen ... und gefragt, wer sie verfasst hat:

Alle die unterschrieben haben. Die Urkunden stellen die Antwort auf die Vorwürfe der Behörde dar. Gefragt, ob sie von einem Geschäftsführer beauftragt wurden: Mag. C S hat daran teilgenommen. Die Textierung wurde von Mag. C S verfasst und zwar mit uns gemeinsam, weil wir es ja unterschreiben mussten. Demgegenüber war nach Aussage des DI F vor der Berufungsbehörde das Gesprächsklima bei der Kontrolle nicht ungewöhnlich, er hat es vielmehr sogar als angenehm empfunden und seiner Aussage nach gab es eine Nachbesprechung mit Mag. W und DI R, die seines Erachtens sogar in freundschaftlicher Atmosphäre stattfand. Stellt man diese konträren Aussagen einander gegenüber, zeigt sich, dass die beiden Aktenvermerke (Beilagen ./7 und ./8 zur Berufung) zeitlich nach der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft F im gegenständlichen Fall und im Parallelfall, der ebenfalls die Kontrolle vom 24.02.2003 betrifft, verfasst wurden. Die Aussage des DI R, Mag. C S habe die beiden Erklärungen verfasst, scheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat zutreffend, deren Inhalt aus folgendem Grund unzutreffend: Wenn Mag. W aussagte, DI F von zwei Vorkontakten als kooperativ gekannt zu haben, steht ihre Aussage, für seinen plötzlichen Sinneswandel weder eine Erklärung gehabt, noch ihn nach einer solchen gefragt zu haben, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang, da man in einem solchen Fall entweder eine Erklärung für das geänderte Verhalten hat oder die betreffende Person fragt. Es ist somit der Schluss zu ziehen, dass es eine solche krasse Änderung des Verhaltens des DI F gegenüber Vorkontrollen nicht gegeben hat und der Verfasser der Erklärungen, Mag. C S, der mit dem Kontrollorgan nachweislich selbst nicht gesprochen hat, das Verhalten des Arbeitsinspektors bei der Kontrolle am 24.02.2003 unrichtig dargestellt und die Zeugen zur Unterfertigung dieser unzutreffenden Darstellung veranlasst hat. Da im Übrigen in der Berufung nicht behauptet wurde, die Beilage ./10 sei DI F bereits am 24.02.2003 vorgewiesen worden, bildet die Beilage ./8 zur Verhandlungsschrift, in der fünf Personen als Sicherheitsvertrauenspersonen genannt sind, die Beweisgrundlage für die Sachverhaltsfeststellungen, dies umso mehr, als dem Arbeitsinspektor DI F diesbezüglich volle Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Aus dem gleichen Grund können die Beilagen ./11 und ./12 zur Berufung betreffend die Bestellung von Frau S zur Sicherheitsvertrauensperson nicht beweisen, dass diese am 24.02.2003 tatsächlich bereits als Sicherheitsvertrauensperson bestellt war, da dies sonst DI F bei seinen Erhebungen mitgeteilt bzw. nachgewiesen worden wäre. Die schriftliche Erklärung von Mag. W, Beilage ./14 zur Berufung, DI F habe geantwortet, er brauche keine Nachweise und ihre Aussage bei der Berufungsverhandlung, es sei plötzlich das Interesse nicht mehr da gewesen, sind aus dem gleichen Grund unglaubwürdig. Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses: Aussage DI F, Seite 11 der Verhandlungsschrift: Ich lege das Besprechungsprotokoll vom 21.06.2000, Beilage ./9 vor, das ich damals erhalten habe. Gesprochen habe ich über diesen Punkt mit R und W. Die mir vorgehaltenen Beilagen ./15 und ./16 zur Berufung wurden mir damals nicht gezeigt. Zusätzlich zur Beilage ./9 erhielt ich damals von R und W die mündliche Auskunft, es habe außer der einen keine weitere Arbeitsschutzausschusssitzung mehr stattgefunden. Die erwähnte Beilage ./9 ist mit Besprechungsprotokoll ? 21.06.2000 überschrieben und bildet bereits eine Beilage zur Strafanzeige des Arbeitsinspektorates. Mit der Berufung wurden als Beilagen ./15 und ./16 Besprechungsprotokolle vom 15.11.2001 und 07.03.2002 über Besprechungen am 14.11.2001 und 06.03.2002 vorgelegt und zwar bestehend jeweils aus einer Seite, das heißt, es fehlen beim erstgenannten Protokoll eine und beim zweitgenannten zwei weitere Seiten. Zeugin Mag. W, Seite 13 der Verhandlungsschrift: Am 24.02.2003 habe ich mit dem DI F nur kurz im Besprechungszimmer gesprochen, wobei ich mich erinnere, dass Ing. B, möglicherweise auch DI R dabei war. Es ging um folgende Fakten: ... und um die Sache der Arbeitsschutzausschusssitzungen. DI F ließ sich diesbezüglich keine Unterlagen zeigen, das heißt er hat keine verlangt. Gefragt, ob er Auskünfte verlangt oder ihm solche gegeben wurden: Ich erinnere mich, dass DI B dabei war und weiß noch, dass plötzlich das Interesse nicht mehr da war. Ich selbst bin es die zu den Ausschusssitzungen einlädt, daran teilnimmt, die Protokolle führt und verteilt, dies 2 x pro Jahr und zwar einmal im Frühling und einmal im Herbst. Mir werden die Beilagen ./15 und ./16 zur Berufung und ./9 zur Verhandlungsschrift vorgehalten. Keine diese Unterlagen hat DI F von mir bekommen. Auch im Herbst 2002 fand eine (hier nicht durch Unterlagen dokumentierte) Sitzung statt. Die Form der Protokollierung ist, seit dies meine Aufgabe ist, jene, wie sie ./15 und ./16 zeigen. Zur Zeit vorher kann ich keine Angaben machen. Ing. M B, Seite 16 der Verhandlungsschrift:

Arbeitsschutzausschuss ist mir ein Begriff. Ich gehöre ihm an und zwar auch derzeit noch, weil ich seit Februar 2004 wieder Sicherheitsfachkraft bin und R verantwortlicher Beauftragter ist. Die Sitzungen des Ausschusses haben nach jedem Besuch eines AI stattgefunden oder wenn wir vom AI eine Aufforderung bekommen haben. Gefragt, ob sie regelmäßig stattfanden: Bei Bedarf, 2 Mal im Jahr. Näheres weiß ich nicht. Zu den folgenden Beweismitteln ist zunächst festzustellen, dass Kopien von Teilen von zwei Besprechungsprotokollen vorgelegt wurden, wobei es in der Berufung dazu heißt, diese Auszüge seien repräsentativ, wobei als Beweis auf die Zeugenaussage vom 26.09.2003 ? dies ist die Beilage ./7 zur Berufung ? hingewiesen wurde. Darin heißt es, es habe keine ruhig verlaufende Besprechung gegeben und die beiden Unterfertiger (Mag. W und DI R) seien hinsichtlich Arbeitsschutzausschusssitzungen nicht befragt und es sei ihnen die Vorlage diverser Protokolle nicht abverlangt worden. Zum Zustandekommen der Beilage ./7 zur Berufung gilt das oben zu Punkt

1.) zum Zustandekommen der sogenannten Zeugenaussagen Gesagte sinngemäß, das heißt, es ist darin der verwerfliche Versuch zu sehen, DI F zu desavouieren. Die Berufungsbehörde folgt dessen Aussage, wie sie auf Seite 11 der Verhandlungsschrift protokolliert ist und der Beilage ./9 und nimmt als erwiesen an, dass es zwischen dem 01.06.2000 und dem 24.02.2003 keine Arbeitsschutzausschusssitzungen gegeben hat. Zu Punkt 7.) des Straferkenntnisses: Die Feststellungen beruhen auf der Erhebung des DI F und der Aussage des Mag. C S, der Beilage ./6 zur Verhandlungsschrift (von Mag. S gezeichnete Handskizze) und der Beilage ./28 zur Berufung, die zwar nicht die Lederböcke, wohl aber den markierten Teil vor dem Fluchttunnel und die Tür zum Fluchttunnel mit der Nummer 24 zeigen. Dem Ersuchen in der Ladung zur Berufungsverhandlung, im Sinne des § 5 Abs 1 VStG binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen getroffen wurden (Darlegung des Kontrollsystems) kam der Berufungswerber wie folgt nach: Es wurde ein Organigramm vorgelegt und bei der Verhandlung zwei Unfallmeldungen (Beilagen ./2 und ./3) sowie eine als Maßnahmeverfolgung bezeichnete Liste (Beilage ./4), die sich jedoch nicht auf die Übertretungen 1.), 2.) und 7.) bezieht.

Rechtliche Beurteilung: Zu Punkt 1.): § 10 Abs 1 ASchG:

Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Zahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen. § 1 Abs 1 SVP-VO: Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden. Nach der Anlage sind bei einer Arbeitnehmerzahl von 901 bis 1.400 sieben Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Da am 24.02.2003 im Werk F der B bei 947 Arbeitnehmern nur fünf Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt waren, liegt eine Verletzung der zitierten Bestimmungen vor, die im Spruch um die Anlage zur SVP-VO zu ergänzen sind. Zu Punkt 2.): § 88 Abs 5 ASchG: Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zwei Mal pro Jahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten: 1. Ort und Zeit der Sitzung; 2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen unter Präventivkräfte vorzusehen hat; 3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen. Zwischen dem 21.06.2000 und dem 24.02.2003 hat keine weitere Arbeitsschutzausschusssitzung stattgefunden, das heißt, dass, nachdem das Gesetz eine zweimalige Sitzung pro Jahr verlangt, zumindest vier gesetzlich erforderliche Sitzungen unterblieben sind und zwar in ununterbrochener Reihenfolge. Es stellt sich daher die Frage, ob durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden (§ 22 Abs 1 VStG) oder ob ein fortgesetztes Delikt vorliegt, das heißt, dass die Tathandlungen eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit darstellen und von einem Gesamtvorsatz (Gesamtkonzept) getragen sind (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 1999, RZ 822). Die örtliche und sachliche Einheit liegt im gegenständlichen Fall auf der Hand, hinsichtlich der zeitlichen Einheit ist von Delikt zu Delikt zu unterscheiden und auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen, wobei es darauf ankommt, ob die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 2000, E 164 zu § 22 VStG). Auch der zeitliche Zusammenhang scheint deswegen gewahrt, weil wegen des vom Gesetz vorgesehenen Rhythmus (zwei Sitzungen pro Jahr) die Abstände zwischen den Sitzungen in der Regel sechs Monate betragen und kürzere Abstände nicht gefordert sind. Der sechsmonatige Abstand ist daher in der Regel auch der kürzest mögliche. Eine Beurteilung dieses Zeitraumes als zu lang würde bedeuten, dass dieses Delikt grundsätzlich nicht als fortgesetztes Delikt begangen werden könnte. Das Gesamtkonzept zeigt sich darin, dass vier Sitzungen in Folge nicht durchgeführt wurden. Es liegt daher eine fortgesetzte Tat und damit eine Übertretung des § 88 Abs 5 ASchG vor. Zu Punkt 3.): § 65 Abs 7 AAV: Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein. Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Tatort, Tatzeit und der wesentliche Inhalt des Tatgeschehens so wiederzugeben, dass beurteilt werden kann, ob das gesetzliche Tatbild erfüllt ist. In der Strafanzeige und darauf basierend im Straferkenntnis heißt es diesbezüglich, dass die Druckgasflaschen für Sauerstoff und Acetylen nicht vor gefahrbringender Erwärmung und starkem Frost geschützt gelagert gewesen seien, es findet sich aber keine Aussage dazu, ob es sich um gefüllte oder entleerte Behälter gehandelt hat. Dies wäre jedoch deswegen relevant gewesen, weil Behälter im entleerten Zustand nur gegen Umfallen zu sichern und nur gefüllte Behälter auch vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost zu schützen sind. Die Berufung nimmt darauf ausdrücklich Bezug, indem behauptet wurde, die besichtigten Druckgasflaschen seien nachweislich leer und für den Abtransport gerichtet gewesen. Es liegt daher ein wesentlicher Mangel der Sachverhaltsumschreibung vor, der zur Aufhebung des Bescheides zu führen hat. Zu Punkt 4.): Nach § 130 Abs 2 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält. Das Straferkenntnis bezieht sich im Punkt 4.) auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.10.1995. Wie der Spruch des Bescheides zeigt, stützte sich die Bezirkshauptmannschaft F bei dessen Erlassung auf § 354 GewO 1994, wobei sie im Punkt 14.) folgende Auflage erteilte: In den Arbeitsräumen dürfen nur Flurförderfahrzeuge ohne Dieselantrieb eingesetzt werden. Die dieselbetriebenen Greifer sind mit dichtschließenden Kabinen mit Zuluftanlagen und Heizung auszustatten. Die angesaugte Frischluft für die Kabinen ist über eine Filteranlage (zB Aktivkohlefilter) von etwaigen Schadstoffen wie Dieselruß, Gerüche etc. zu reinigen. Auf das ASchG wurde bei Erlassung des Bescheides nicht Bezug genommen, weshalb es sich bei der Bescheidauflage 14.) auch nicht um eine nach dem ASchG erfolgte bescheidmäßige Vorschreibung handelt. Eine Bestrafung des Arbeitgebers im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Punktes 4.) ist somit ausgeschlossen und der Berufung ist Folge zu geben. Zu Punkt 5.): § 75 AAV ist mit Brennbare Abfälle und Rückstände überschrieben, sein Abs 2 lautet:

Leicht entzündliche oder selbst entzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien und dergleichen dürfen in Arbeitsräumen nur in geringen Mengen vorhanden sein; sie sind in dichten Behältern aus nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sein müssen, zu sammeln und so bald als möglich aus dem Betrieb zu entfernen. Die Strafanzeige und das darauf basierende Straferkenntnis werfen dem Berufungswerber vor, es seien in der Werkstatt und im Farbmischraum für leicht brennbare Abfälle keine dicht schließenden, nicht brennbare Behälter bereitgestellt worden. Allein auf das Bereitstellen von entsprechend geeigneten Behältern für leicht entzündliche Abfälle kommt es jedoch nicht an: Sie müssen auch zum Sammeln der Abfälle und Rückstände verwendet werden. Das gesetzliche Gebot ist nämlich so definiert, dass der Anfall leicht entzündlicher Rückstände vorausgesetzt wird, die in entsprechend geeigneten Behältern zu sammeln sind, während das Bereitstellen geeigneter Behälter noch nichts über das tatsächliche Vorhandensein leicht entzündlicher Abfälle zu einem bestimmten Zeitpunkt aussagt. Dem Spruch ist jedoch nicht zu entnehmen, ob leicht brennbare Abfälle oder Rückstände tatsächlich vorhanden waren; mit dem bloßen Nichtbereitstellen von Behältern ist der Tatbestand jedenfalls nicht verwirklicht. Es liegt daher auch in diesem Punkt ein nicht korrigierbarer Mangel des Spruchs vor, der zur Aufhebung des Straferkenntnisses führt. Zu Punkt 6.):

§ 16 AAV ist überschrieben mit Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen, seine Abs 3 und 8 lauten wie folgt: (3) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen sich die Entwicklung einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vermeiden lässt, ist die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn sie 50 % der unteren Explosionsgrenze erreicht, sofern die Behörde im Einzelfall nicht eine geringere Konzentration festgelegt hat. Absaugeanlagen und Raumlüftung müssen so gestaltet und wirksam sein, dass sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration nicht ansammeln können.

(8) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen ist deren Wirksamkeit im Sinne der Abs 2 und 3 durch Messungen nachzuweisen; die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn dieser Nachweis erbracht wurde. Weiters ist durch regelmäßige Kontrollmessungen die Wirksamkeit der Absaugeanlagen zu prüfen. Absaugeanlagen sind überdies mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Messungen und Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchführen zu lassen. Über das Ergebnis der Messungen und über die Prüfungen sind Vormerke zu führen. Die Sachverhaltsumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses bringt zum Ausdruck, dass für die im Betrieb vorhandenen Absaugeanlagen bis zum 24.02.2003 keine Wirksamkeit nachgewiesen werden konnte. Dabei blieb außer Acht, dass ein Nachweis der Wirksamkeit einmal vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu erbringen ist und dass die Wirksamkeit der Absaugeanlagen danach durch regelmäßige Kontrollmessungen zu prüfen ist. Auch das Ergebnis dieser Messungen und Prüfungen ist durch Vormerke nachzuweisen. Das Straferkenntnis lässt offen, ob es sich um fehlende Nachweise der Wirksamkeit vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Absaugeanlagen handelte oder um fehlende Nachweise von deren Wirksamkeit mangels (späterer) regelmäßiger Kontrollen. Wann die erstmalige Inbetriebnahme stattgefunden hat, ist nicht erwähnt und von regelmäßigen späteren Kontrollen ist desgleichen im Spruch keine Rede, weshalb auch in diesem Fall eine Zuordnung des Sachverhaltes zu den einzelnen Geboten des Abs 8 nicht stattfinden kann, obwohl sie zur Beurteilung der Frage, ob die Verfolgungsverjährungsfrist gewahrt ist, erforderlich gewesen wäre. Es ist somit auch in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben. Zu Punkt 7.): § 21 Abs 4 ASchG: Es muss dafür vorgesorgt werden, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauernd gekennzeichnet sein. Die Anforderungen an Fluchtwege stellen sich nach § 19 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung unter anderem (Z 2) wie folgt dar:

Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden. Nach dem Sachverhalt ist es erwiesen, dass der durch ein Bodenkreuz markierte Fluchtweg vor Beginn des Fluchttunnels in der Halle Zurichtung II durch Lederböcke verstellt war und damit für die acht bis 15 Arbeitnehmer in diesem Bereich der Halle der Fluchtweg nicht frei war, wodurch die zitierten Bestimmungen verletzt wurden. Zur bestrittenen Verantwortlichkeit: Der Berufungswerber machte geltend, er sei Leiter des Werkstandortes J gewesen und habe im Werk F keinen geregelten Arbeitsplatz gehabt. Darüber hinaus sei Ing. B zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: § 9 VStG (Besondere Fälle der Verantwortlichkeit) lautet auszugsweise: (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. (2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. (4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Nach § 23 Abs 2 ArbIG können Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Nach der Judikatur ist es nicht erforderlich, dass dem verantwortlichen Beauftragten ein Einfluss auf die Unternehmensführung zukommt; vielmehr kommt es darauf an, ob er entsprechend seiner Funktion in der Lage ist, für die Einhaltung jener Vorschriften zu sorgen, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist. Im ArbIG geht es ? im Unterschied zum AZG ? darum, dass Arbeitnehmer, die zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden und damit dem Arbeitgeber die diesbezügliche Verantwortlichkeit abnehmen, auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben sollen, die es ihnen ermöglicht, Verstöße zu verhindern, für die sie verantwortlich gemacht werden können. Dies wird im Hinblick auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens ein Arbeitnehmer sein, der für diesen Bereich eine spezifische Leitungsfunktion ausübt. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie auf den Umfang der innerbetrieblichen Befugnisse ankommt. Dem § 23 Abs 1 ArbIG kann nicht ein Inhalt unterstellt werden, der dazu führen würde, dass Arbeitnehmer praktisch niemals zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können, weil unter dem Begriff des leitenden Angestellten nur das Management des Unternehmens zu verstehen ist (VwGH Zl. 94/02/0470 vom 07.04.1995). Ing. M B war, wie ausgeführt, leitender Betriebselektriker in einem Werk mit 947 Beschäftigten und hatte die tägliche Arbeitseinteilung der Betriebselektriker vorzunehmen. Im Übrigen wirkte er als Sicherheitsfachkraft. Von seiner beruflichen Stellung her war sein Aufgabengebiet somit sachlich auf jenen Bereich beschränkt, der durch Betriebselektriker wahrzunehmen ist. Sonst war mit dieser Stellung jedoch keine weitere Befugnis, sei es in sachlicher oder räumlicher Beziehung, im Werk F verbunden. Es nützt daher dem Berufungswerber auch nicht, wenn er auf die Aktennotiz vom 06.11.2001 an alle Abteilungen über den Aufgabenbereich und die Befugnisse des Ing. B verweist (Beilage ./5 zur Berufung), da in diesem Aktenvermerk nur festgehalten ist, dass Herr Ing. M B als Sicherheitstechniker der Firma B mit dem Zuständigkeitsbereich der Werkstandorte F und J sämtliche Kompetenzen und ihm übertragene Befugnisse inne hat, um die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben ordnungsgemäß in den Betrieben eigenverantwortlich umzusetzen, weil damit nicht gesagt wurde, was unter sämtliche Kompetenzen zu verstehen ist und vor allem nicht gesagt wurde, ob damit über die Befugnisse des leitenden Betriebselektrikers hinausreichende Kompetenzen gemeint sind und auch vom Arbeitnehmerschutz nicht die Rede ist. Vielmehr wird in diesem Aktenvermerk Ing. M B als Sicherheitstechniker apostrophiert. Die in der Strafanzeige geäußerte Ansicht des Arbeitsinspektorates, Ing. M B sei nicht als leitender Angestellter im Sinne des § 23 Abs 2 ArbIG anzusehen, ist daher zutreffend. Dazu kommt Folgendes: Nach § 83 Abs 9 ASchG enthebt weder die Bestellung von Präventivfachkräften, noch die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums, noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß § 78b die Arbeitgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Präventivfachkräften kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. §§ 15 und 130 Abs 4 gelten auch für betriebseigene Präventivfachkräfte. Nach den Sachverhaltsfeststellungen war Ing. Beyer zur Tatzeit Sicherheitsfachkraft, das gegenteilige Vorbringen, dass er die Funktion bereits im Herbst 2002 zugunsten des Herrn D zurückgelegt habe, war nicht verifizierbar. Es stand somit der wirksamen Bestellung des Ing. M B zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht nur der Umstand entgegen, dass er kein leitender Angestellter war, sondern auch seine Position als Sicherheitsfachkraft. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte für im Bereich der B am 24.02.2003 begangene Verwaltungsübertretungen grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Er hat aber auch sein Verschulden zunächst mit dem Hinweis darauf bestritten, dass er Leiter des Werkes J gewesen sei und mit dem Werk F nichts zu tun gehabt habe. Darauf ist zu erwidern, dass eine interne Aufgabenteilung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Geschäftsführer einer GmbH nicht von seiner Verantwortung enthebt. Er machte weiter geltend, dass die Behörde eine Nominierung, die unzulässig sei, bescheidmäßig abzuweisen habe. Diese Ansicht ist unzutreffend: Weder die Behörde, noch das Arbeitsinspektorat trifft eine Verpflichtung, auf eine Mitteilung über eine unwirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten mit der Aufforderung zu reagieren, eine wirksame Bestellung vorzunehmen (VwGH Zl. 95/11/0372 vom 15.12.1995). Selbst wenn man annimmt, dass dem Berufungswerber die zuletzt zitierte Judikatur nicht bekannt sein musste und es sich bei der Bestimmung des § 83 Abs 9 ASchG um eine Spezialbestimmung handelt, die einem Arbeitgeber nicht von vornherein bekannt sein muss, bleibt der Vorwurf aufrecht, dass der Bestellung des Ing. B zum verantwortlichen Beauftragten auch § 23 Abs 2 ArbIG entgegenstand, einer grundlegenden Bestimmung, deren Kenntnis einem Arbeitgeber jedenfalls zumutbar ist. Hätte der Berufungswerber Zweifel darüber gehabt, dass Ing. B ein leitender Angestellter ist, wäre das Arbeitsinspektorat oder auch die erste Instanz diesbezüglich zu Rate zu ziehen gewesen. Der Ansicht, d

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten