Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn C. K., vertreten durch Herrn Rechtsanwälte Dr. C. S., Dr. T. Z., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.09.2003, Zl. A-1/2236/02, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 16.08.2001 für die Klasse B, gemäß § 7 Abs 1 Z 2, § 24 Abs 1 Z 1 sowie § 25 und § 29 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.
Des Weiteren wurde ihm gemäß § 32 Abs 1 FSG auch ausdrücklich verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken. Weiters wurde ihm gemäß § 30 Abs 1 FSG während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid wurde im Umfang des ersten Spruchpunktes Berufung erhoben. In dieser Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der erstinstanzliche Bescheid im Wesentlichen in der Wiedergabe des gerichtlichen Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.05.2003 erschöpft. Des Weiteren seien die von der Erstbehörde gewählten Vergleichsfälle nur unvollständig aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und auf den gegenständlichen Fall nicht umlegbar. Der Berufungswerber selbst sei bisher unbescholten und seien die Daten in einem sehr kurzen Zeitraum begangen worden und habe sich der Beschuldigte seitdem mehr als elf Monate nichts mehr zu schulden kommen lassen.
Bereits mit Bescheid vom 14.01.2004 zu Zl uvs-2003/23/234-3 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2004 wurde einer gegen dieses Berufungserkenntnis erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der gegenständliche Bescheid behoben. In diesem Erkenntnis wurde neben der Feststellung einer teilweisen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates auch zum Ausdruck gebracht, dass die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner Sinnesart weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert wurden, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes verfehlt ist.
Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.