TE UVS Wien 2004/06/08 04/G/34/2335/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Ing. Wolfgang H gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18.2.2003, MBA 21 - S 918/03, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 51,80 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs 2 GewO 1994; Schlosser und Kunststoffverarbeiter) der H-GesmbH mit Sitz in Wien, G-gasse 3, zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, G-gasse 10-14 (weitere Betriebsstätte), in der Zeit von 16.10.2001 bis 16.1.2003 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.12.2000, Zahl: MBA 21 ? BA 15185/00, in Punkt 11) vorgeschriebene Auflage, welche lautet:

"11) Die elektrische Anlage ist gemäß § 12 ÖVE ? E 5, Teil 1/1989 und gemäß § 912 ÖVE ? E 5, Teil 9/1982 für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten durch einen befugten Fachmann erstmals binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides und sodann wenigstens alle 2 Jahre überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörde bereitzuhalten."

insoferne nicht eingehalten hat, als kein aktueller Elektrobefund vorgelegt werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Punkt 11) des Bescheides vom 6.12.2000, Zahl: MBA 21 ? BA 15185/00 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 259,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 20 Stunden gemäß § 367 Einleitungssatz leg cit Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

EUR 25,90 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 284,90. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Der Berufungswerber bringt vor, der Elektrobefund sei durch einen bedauerlichen Firmenwechsel nur zum Teil vorgelegen. Mittlerweile seien alle diese Arbeiten abgeschlossen und werde der Befund in den nächsten Tagen übermittelt. Er ersuche um Herabsetzung der Strafe.

Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 367 Z 25 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 ? zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 84d Abs 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 6.12.2000 ist im Betriebsanlagenänderungsverfahren u.a. die Errichtung einer Lackieranlage genehmigt worden. Mit Auflage ist die Überprüfung der (geänderten) elektrischen Anlage durch einen befugten Fachmann erstmals binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben worden. Laut im erstinstanzlichen Akt einliegenden Kopien von Erhebungsberichten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 16.10.2001, 4.6.2002 und 16.1.2003 konnte der Elektrobefund zu diesen Zeitpunkten nicht vorgelegt werden. Zu der vom Berufungswerber bereits in der Niederschrift vom 23.10.2001 im Administrativverfahren angekündigten ?umgehenden" Befunderstellung ist es offenkundig erst nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gekommen. Der anlässlich der Beschuldigteneinvernahme vom 17.2.2003 vorgelegte Befund der Erstprüfung (!) der Elektroanlage stammt vom 14.2.2003, wurde sohin nahezu zwei Jahre nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erstellt. Laut diesem Befund war die Anlage bei der Überprüfung am 14.2.2003 in Ordnung, wies aber geringfügige Mängel auf, die laut Befundersteller innerhalb von 10 Wochen zu beheben waren.

Das Betreiben einer explosionsgefährlich geänderten gewerblichen Betriebsanlage während eines (hier angelasteten) Zeitraums von rund 1 ¼ Jahren, ohne die in der Auflage des Genehmigungsbescheides vorgeschriebene Erstüberprüfung der Elektroanlage nachweisen zu können, schädigt das gesetzliche Interesse am gefahrlosen Betreiben von Betriebsanlagen selbst dann gravierend, wenn die Elektroanlage in dieser Zeit ?nur" geringfügige oder selbst gar keine Mängel aufgewiesen haben sollte.

Der Unrechtsgehalt der Tat war deshalb selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering.

Wird der für die Nichteinhaltung einer Betriebsanlagenbescheidauflage verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer nur zu Beginn, nicht auch während des anschließenden, längere Zeit andauernden Tatzeitraums auf die strafbare Unterlassung hingewiesen, ist dieser Umstand allein noch kein zwingender, bei bedingt vorsätzlicher Tatbegehung der Behörde obliegender Beweis für ein Sich-Abfinden des Täters mit der Tatbildverwirklichung während des gesamten angelasteten Zeitraums.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann aber selbst bei fahrlässiger Tatbegehung nicht als geringfügig angesehen werden. Der Ausfall eines Elektrikers rechtfertigt die Unterlassung durch so lange Zeit nicht.

Gemäß § 33 Z 1 StGB ist es insbesondere ein Erschwerungsgrund wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat.

Als Untergrenze für die ?längere Zeit" im Sinne des § 33 Z 1 StGB ist ein Vierteljahr anzusehen (VwGH 8.8.1996, 96/10/0069). Der angelastete lange Tatzeitraum ist daher als erschwerend zu werten.

Nach dem vorliegenden Akteninhalt war der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes rechtskräftig bestraft. Diese Strafe ist jedoch mittlerweile getilgt,

sodass dem Berufungswerber nunmehr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Entgegen der Annahme der Erstbehörde stellt das ?nunmehrige Bemühen um Bescheidkonformität" keinen Milderungsgrund dar. Die vom Berufungswerber im erstinstanzlichen bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse sind als überdurchschnittlich zu bewerten. In Ansehung dieser Strafzumessungskriterien erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen, sodass eine Herabsetzung auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht kam.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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