TE UVS Tirol 2004/06/08 2004/23/063-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn M. C., XY, vertreten durch RA Mag. F. B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 09.02.2004, Zl A-1/2540/03, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemäß §§ 7 Abs 1 Z 2, 24 Abs 1 und § 25 Führerscheingesetz (FSG) seine Lenkerberechtigung für die Klasse B, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.05.2001, Zl 1229/2001 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten entzogen. Gemäß § 29 Abs 3 FSG habe er den Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein abzuliefern. Gemäß § 32 FSG wurde ihm auch ausdrücklich verboten, während der Entzugszeit ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken. Weiters wurde ihm gemäß § 30 Abs 1 FSG während der Entzugdauer das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung. In dieser Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid die Behörde die Entziehung der Lenkerberechtigung mit einem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.12.2003, 39Hv 235/03p, begründe, in welchem dieser wegen der Vergehen nach den §§ 146, 147 Abs 2, 135 Abs 1, 229 Abs 1 und 127 StGB verurteilt worden sei und berufe sich zudem auf eine Verurteilung aus dem Jahr 1999 und eine bereits mehr als zehn Jahre zurückliegende Verurteilung. Wegen letzterer erfolgte bereits ein Führerscheinentzug in der Dauer von zwei Jahren, woraufhin offenkundig die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben gewesen sei, zumal ansonsten wohl von der Behörde die Lenkerberechtigung nicht neuerlich erteilt worden wäre. Bei diesem Führerscheinentzugsverfahren aus dem Jahr 1992 handle es sich um eine längst entschiedene Sache.

 

Weiters habe der Berufungswerber keinerlei strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Sittlichkeit begangen, mögen an den Vorfällen auch Prostituierte beteiligt gewesen sein.

 

Der Berufungswerber würde sich in Therapie bei Frau Dr. F. in Kufstein befinden. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, nähere Erhebungen hinsichtlich der vom Berufungswerber besuchten Therapie einzuholen bzw hätte gegebenenfalls die behandelnde Ärztin als Zeugin einvernehmen müssen, da der Berufungswerber anwaltlich nicht vertreten gewesen sei. Die Behörde hätte auch der Argumentation des Berufungswerbers, dass er sich gebessert habe, auseinandersetzen müssen und wäre bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der strafbaren Handlungen nicht vorliege.

 

Durch den diesem Führerscheinsentziehungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt des Verfahren 39Hv 235/03p des Landesgerichtes Innsbruck seien die Ausführungen im Zuge der Beweiswürdigung der Behörde dahingehend, dass angenommen werden müsse, dass, etwa bei entsprechender Gegenwehr, wiederum strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit begangen werden würden, in keiner Weise gedeckt. Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit würden allerdings nicht vorliegen.

Die Behörde hätte die behandelnde Ärztin Dr. F., welche vom Berufungswerber von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden worden wäre, einvernehmen müssen bzw amtswegig ein psychologisches Gutachten einholen und eine Verhaltensprognose erstellen müssen.

 

Der Berufungswerber wurde nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß § 201-207 oder § 217 StGB, noch eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84-87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB oder gemäß §§ 102, 131, 142 und 143 StGB verurteilt. Bei den gegen den Berufungswerber vorliegenden Vergehen handle es sich auch um keine schweren gleichgestellten strafbaren Handlungen im Sinne des FSG.

 

Die herangezogene Analogie zu § 7 Abs 3 FSG stelle eine denkunmögliche Gesetzesauslegung dar, zumal der Gesetzgeber eben gerade bestimmte Rechtsgüter schützen wollte. Die zusätzliche Entziehung der Lenkerberechtigung stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Der Berufungswerber sei bei der Benützung eines Kraftfahrzeuges in verkehrsstrafrechtlicher Hinsicht nicht auffällig geworden. Aufgrund des bisherigen Wohlverhaltens bei der Verkehrsteilnahme ergebe sich, dass die Voraussetzungen für eine Führerscheinentziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliegen würden.

 

Wenngleich die Behörde nicht auf die berufliche Notwendigkeit des Führerschein bedacht nehmen müsse, so sei in diesem Zusammenhang dennoch angemerkt, dass der Berufungswerber auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nachgehen zu können.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.04.2004 wurde der Berufungswerber einvernommen. In seiner Einvernahme gab er an, dass er seit September des Vorjahres in Behandlung bei Frau Dr. F. in Kufstein gewesen sei. Er mache dort eine Therapie und arbeite dort seine Vergangenheit auf. Er könne heute nicht angeben, ob es sich bei Dr. Friedrich um eine Ärztin oder eine Psychologin handelt. Er wisse auch, dass er im Zuge dieser Therapie Medikamente einnehme. Diese würden vor allem zu seiner Beruhigung dienen. Auf Vorhalt seiner bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen beginnend im Jahre 1992 gab er an, dass er nicht wolle, dass so etwas nochmals passiere.

 

Das eingeholte Gutachten zur Fahreignung des Berufungswerbers durch den Amtsarzt Dr. M. S. führt aus, dass auch ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. F. eingeholt wurde. Aus diesen Gutachten ergibt sich, dass bei dem Berufungswerber ein mittelgradiges depressives Syndrom mit phasenhaften, an reaktiven Belastungen eng verknüpften Verlauf vorliegt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hat kein eindeutiger Hinweis auf eine Alkoholproblematik bestanden. Von Seiten der Persönlichkeit ist er nach einer schwierigen, langwierigen Scheidung und massiven finanziellen Problemen und einer gerichtsanhängigen Angelegenheit nun schon seit Monaten als Stabil zu bezeichnen. Unter der Voraussetzung der weitergeführten fachärztlichen Kontrolle, bei Beibehaltung der Medikation, besteht aus fachärztlicher Sicht bei dem Berufungswerber Fahreignung. Ein zusätzliches verkehrspsychologisches Gutachten erscheint derzeit nicht zwingend notwendig. Der Gesundheitszustand des Berufungswerbers ist unter medikamentöser Behandlung nun wieder stabilisiert. Aufgrund der fachärztlichen-psychiatrischen Stellungnahme kann er als derzeit geeignet zum Lenken von KFZ der Führerscheingruppe 1 beurteilt werden. Dies jedoch unter der Auflage regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle und Beibehaltung der bisherigen Medikation. Zum Nachweis der Kontrollen sollte ihm die Beibringung fachärztlicher Bestätigungen in vierteljährlichen Abstand aufgetragen werden. Zudem wird eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen.

 

In einer weiteren Stellungnahme führt der Berufungswerber aus, dass die Einholung eines amtsärztlichen Fachgutachtens sohin ergeben habe, dass die Sinnesart, derentwegen die Verkehrszuverlässigkeit angenommen worden sei, nicht vorliege bzw schon seit Monaten überwunden sei.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Dem gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahren liegt das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, 39Hv235/03p, vom 29.12.2003 zugrunde, mit dem der Berufungswerber wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB gemäß § 147 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 und 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen a Euro 2,00 (ds Euro 720,00), im Uneinbringlichkeitsfall zu 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Taten und das Ausnützen von mehreren, wehrlosen Personen gewertet, als mildernd das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung.

 

Weiters ist die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Hopfgarten, Abteilung 1, vom 15.09.1997, mit der der Berufungswerber wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein zu 3U643/99d vom 22.11.1999, mit dem der Berufungswerber wegen des Vergehens des Betruge nach § 146 StGB und des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, heranzuziehen

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -  SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren  Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach § 7 Abs 5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

 

Nach § 7 Abs 6 FSG sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs 3 Z 7 lit b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs 3 Z 13 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

 

Eine Person gilt somit als nicht verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Die vom Berufungswerber begangenen strafbaren Handlungen (Vergehen des schweren Betruges, der dauernden Sachentziehung, der Urkundenunterdrückung und des Diebstahls) sind nicht im § 7 Abs 3 FSG als bestimmte Tatsachen, die die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person im Sinne des § 7 Abs 1 FSG nach sich ziehen, aufgezählt. Dies schließt aber nicht aus, dass auch solche strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, da die Aufzählung im Abs 3 des § 7 FSG lediglich nur demonstrativen Charakter und andere Verbrechen und Vergehen im Hinblick auf die Schwere und Verwerflichkeit diesen gleichzusetzen sind. Die nicht aufgezählten strafbaren Handlungen können, wenn sie bezüglich des Unrechtsgehaltes und an Bedeutung den aufgezählten gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters führen. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ist nicht nur auf das Verhalten im Straßenverkehr, sondern auf das gesamte Verhalten einer Person gegenüber ihrer Umwelt abzustellen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind strafbare Handlungen nach den §§ 146 StGB als bestimmte Tatsachen anzusehen, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit des Besitzers der Lenkerberechtigung indizieren (VwGH 09.02.1999, 98/11/0270). Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derartige, im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangene strafbare Handlungen jedenfalls bei mehrfacher Begehung und hoher Schadenssumme sehr wohl die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person ausschließen (VwGH 24.04.2001, 99/11/0197). Das Vergehen des schweren Betruges in vier Fällen wurde durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges begünstigt bzw in diesem Fall überhaupt erst möglich gemacht. Dazu kommt noch, dass die Schadenssumme insgesamt doch sehr hoch ist. Der Umstand, dass Betrugshandlungen nicht in der Aufzählung des § 7 Abs 3 FSG enthalten sind, hindert nicht ihre Beurteilung als bestimmte Tatsache im Sinne des Gesetzes, sofern sie nach Art und Schwere den beispielsweise aufgezählten strafbaren Handlungen gleichzusetzen sind. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist daher in der Gesamtheit der vom Berufungswerber begangen strafbaren Handlungen eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 2 FSG zu erblicken.

 

Im Rahmen der Wertung gemäß Abs 4 des § 7 FSG ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber mehrere, wehrlose, junge Frauen durch falsche Vorspielung einer Bezahlung mitgenommen hat und diese mit ihm diverse geschlechtliche Handlungen durchführte. Der Berufungswerber suchte sich immer bewusst Gelegenheitsprostituierte, die augrund einer Notlage solche Dienste anboten und nicht die Erfahrung einer professionellen Prostituierten besaßen. Dazu kommt, dass er die Opfer zurück ließ und diverse Gegenstände wegwarf, darunter auch Urkunden, und eines der Opfer sogar bestahl. Gemäß Abs 5 des § 7 FSG sind für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs 3 jedoch getilgte strafbare Handlungen heranzuziehen. 1992 wurde der Berufungswerber wegen einer versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB verurteilt, 1997 wegen Diebstahl und 1999 wegen Betruges und Unterschlagung. Die genannten Tathandlungen sind zutiefst verwerflich und auch gefährlich, da die Opfer wehrlos waren und an einen anderen Ort gebracht wurden.

 

Bei der Entzugsdauer kann auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit gewertet werde, allerdings ist die Zeitspanne nicht sehr lange und kommt einem Wohlverhalten in dieser Zeit nur eine untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20.03.2001, 99/11/0074; 22.01.2002, 2000/11/0196). Seit August 2003 hat der Berufungswerber keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begangen. Diese Zeitspanne ist allerdings zu kurz um sagen zu können, dass beim Berufungswerber auf eine Änderung der Sinnesart geschlossen werden könnte.

 

Durch das vom Berufungswerber gezeigte strafwürdige Verhalten ist seine persönliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet.

 

Im Zuge der Verhandlung tauchten Zweifel auf, ob der Berufungswerber die gesundheitliche und psychologische Eignung aufweist, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese Bedenken konnten durch das eingeholte Gutachten zerstreut werden. An der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ändert dieses Gutachten jedoch nichts. Dazu ist noch auszuführen, dass zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es weder eines ärztlichen Gutachtens noch einer verkehrspsychologischen Untersuchung bedarf (VwGH 24.04.2001, 99/11/0197).

 

Schließlich entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166).

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Zeit von 12 Monaten ist erforderlich, sowie auch dem strafrechtlich relevanten Tatvorwurf entsprechend angemessen.

Schlagworte
Entzugsdauer, verstrichene, Zeit, Wohlverhalten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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