Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn P L, vertreten durch E & H, Rechtsanwaltssozietät in G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.06.2003, GZ.: 15.1 15455/2001, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest vom 21.09.2001 bis 25.10.2001 auf mehreren Grundstücken in der KG A eine Bodenaushubdeponie betrieben, ohne dafür eine Bewilligung nach dem AWG zu besitzen. Er habe dadurch § 39 Abs 1 Z 4 iVm § 29 Abs 1 Z 6 a AWG 1990 verletzt und wurde über ihn gemäß ersterer Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von ? 730,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In seiner rechtzeitigen Berufung brachte P L vor, er habe keine Bodenaushubdeponie betrieben, sondern vielmehr einen Bodenaustausch vorgenommen. Dafür liege auch ein Gutachten vor. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hierzu nach Durchführung einer Verhandlung am 21. Juni 2004, in welcher
Ing. T als Zeuge vernommen wurde, Nachfolgendes fest:
Sachverhalt:
Die Gemeindebetriebe F betreiben in F eine Abfalldeponie. Im Zuge der Erweiterung dieser Deponie wurde auf den Grundstücken, alle KG A, welche dem Berufungswerber gehören, Schluff und Lehm abgebaut und als Basisabdichtung im Bereich der Deponiesohle eingebaut. Im Gegenzug wurden im geplanten Deponieerweiterungsbereich Kalkschiefer, phylittische Schiefer und Kalke abgebaut und anstatt des entnommenen Materials auf den Grundstücken des Berufungswerbers aufgeschüttet und planiert. Diese Arbeiten wurden im Auftrag der Gemeindebetriebe F durch die Firma G durchgeführt. Der Berufungswerber selbst stellte lediglich seine Grundstücke zur Verfügung, er war weder Auftraggeber, noch führte er die Arbeiten selbst durch. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 29 Abs 1 Z 6 a AWG 1990 bedürfen Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlage eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht ? wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss, einer abfallrechtlichen Bewilligung. Eine Deponie im Sinne der obigen Bestimmung liegt dann vor, wenn der Zweck in der Ablagerung von Material liegt, welches auf andere Weise nicht verwertet werden kann. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, da mit dem Material eine Wiederauffüllung von Flächen erfolgte, auf welchen vorher Schluff/Lehm abgebaut wurde. Diese Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Grundstücke, welche außerdem mit einer Verbesserung der Bodenbeschaffenheit der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke verbunden ist, stellt keine Deponie im Sinne des § 29 AWG 1990 dar. Der glaubwürdigen Aussage des Geschäftsführers der Gemeindebetriebe F ist zu entnehmen, dass sowohl die Entnahme des lehmigen Materials als auch die Wiederauffüllung im Auftrag und auf Kosten der Gemeindebetriebe F erfolgte. Der Berufungswerber stellte lediglich seine Grundstücke zur Verfügung und erhielt dafür eine Entschädigung. Er war daher jedenfalls auch nicht unmittelbarer Täter. Da somit weder eine Deponie vorliegt, noch der Berufungswerber als unmittelbarer Täter in Frage kommt, war der Berufung Folge zu geben, der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.