TE UVS Niederösterreich 2004/06/22 Senat-KS-04-3002

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, insoferne Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf zweimal ? 1500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zweimal zwei Tage herabgesetzt werden.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 300,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, d s 10 % der nunmehr geringeren Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Strafbeträge zu zahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

 

Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen.

Text

Mit dem angefochtenen  Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

 

?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: ** ** **** ? 09,35 Uhr

Ort: Lokal ?O****?, **** K****, G**********straße **

Tatbeschreibung:

1

Die Firma Y*** & W*** GesmbH, **** K****, G**********straße **, hat den chinesischen Staatsbürger B****** Z***, geb ** ** **** in der Zeit von mind ** ** **** bis am ** ** ****, genau am ** ** **** als Küchengehilfe bzw Abwäscher beschäftigt, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FRG) ausgestellt wurde. Als handelrechtlicher Geschäftsführer der Fa Y*** & W*** trifft sie die Verantwortung für diese Übertretung.

 

2

Die Firma Y*** & W*** GesmbH, **** K****, G**********straße **, hat den chinesischen Staatsbürger J***** S**, geb ** ** **** in der Zeit von mind ** ** **** bis am ** ** ****, genau am ** ** **** gegen 09,35 Uhr als Küchengehilfe bzw Abwäscher beschäftigt, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FRG) ausgestellt wurde. Als handelrechtlicher Geschäftsführer der Fa Y*** & W*** Gesmbh trifft sie die Verantwortung für diese Übertretung.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:

1. Übertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a

    iVm § 3 Abs 1 AuslBG

   Geldstrafe gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ? 3000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

2. Übertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a

    iVm §  3 Abs 1 AuslBG

   Geldstrafe gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ? 3000,--

   Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes  ?    600,--

   Gesamtbetrag ? 6600,-- .?

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt aufgrund der behördlichen Ermittlungen und des abgelegten Geständnisses als erwiesen anzusehen sei, weshalb die Behörde mit Strafverhängung vorzugehen gehabt habe und unter Berücksichtigung aller strafbegleitenden Umstände die behördlicherseits verhängten Strafen als schuld- und tatangemessen gesehen werden müssten, dies um den Beschuldigten hinkünftig wirksam von der Wiederholung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Mittels der innerhalb offener Frist vom Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass die Höhe der verhängten Strafen angefochten werde und der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen geständig sei und auch sein Fehlverhalten bedaure. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe von jeweils ? 3000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer seien allerdings die bisherige Unbescholtenheit, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sowie weitere vorliegenden mildernde Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb um Herabsetzung der verhängten Strafen ersucht werde.

 

Nach Übermittlung des gegenständlichen Rechtsmittels an das Zollamt K**** gab dieses eine Stellungnahme zu den Berufungsausführungen dahingehend ab, dass aufgrund des abgelegten Geständnisses, der Schuldeinsicht und der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers davon ausgegangen werden kann, dass dieser in Hinkunft auch bei Verhängung von geringeren Strafen von der Begehung weiterer Übertretungen gegen das AuslBG abgehalten werden kann. Aus Sicht des Zollamtes könne deshalb dem Berufungsantrag Folge geleistet werden und werde eine Strafverhängung von ? 1500,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer vorliegendenfalls als ausreichend erachtet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen, weshalb das Straferkenntnis im unbekämpften die Schuld betreffenden Teil bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsbehörde hatte aus diesem Grund nur die Höhe der verhängten Strafen einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob diese Strafen dem durch § 19 VStG vorgegebenen Maßstab entsprechen.

 

Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die Strafbemessung nach dem ersten Strafsatz (? 1.000,-- bis zu ? 5.000,--) zu erfolgen hatte.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl VwGH am 25 3 1980, Slg 10077/A). Die Behörde hat die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen in der Form darzustellen, dass die Möglichkeit der Überprüfung dahingehend, ob vom Ermessen gesetzmäßig Gebrauch gemacht wurde, möglich ist. Den gesetzlichen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

 

Die Berufungsbehörde kann zunächst keine Anhaltspunkte dahingehend feststellen, dass der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen wesentlich hinter dem üblicherweise mit derartigen Übertretungen verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben bzw wesentlich darüberhinaus gegangen wäre. Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers ist bei der Festlegung der Strafen innerhalb des Strafrahmens des AuslBG auch jener wirtschaftliche Vorteil, der aus einer ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern gezogen wurde, dies abgeleitet von der Dauer des strafbaren Verhaltens bzw der den Ausländern gewährten Entlohnung von Bedeutung. Zwar ist der Verwaltungsstrafakte zu entnehmen, dass die beiden Ausländer über einen Zeitraum von drei Monaten, bzw von einem Jahr, fallweise Tätigkeiten für den Berufungswerber durchführten, jedoch geht das Straferkenntnis nur von einer Tatzeit ?** ** ****? aus, sodass vorliegendenfalls ein etwaiger längerer Beschäftigungszeitraum nicht als erschwerend herangezogen werden kann.

 

Nach § 28 Abs 5 AuslBG ist es als besonders erschwerend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wenn die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, erfolgte. Die vom Berufungswerber angegebene Entlohnung der beiden Ausländer, mit Kost und Quartier, sowie etwa ? 200,-- monatlich ist augenscheinlich als unterkollektivvertragliche Entlohnung anzusehen und somit bei der Strafbemessung als erschwerender Umstand zu berücksichtigen.

Demgegenüber ist als mildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber tatsächlich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, sowie er darüberhinaus bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Geständnis abgelegt hat und Schuldeinsicht bezüglich der ihm angelasteten Übertretungen zeigte.

 

Insgesamt kann das Verschulden des Berufungswerbers allerdings nicht als bloß geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände angenommen werden konnte, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften des AuslBG eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die verhängten Strafen waren deshalb zwar aufgrund der obigen Milderungsgründe herabzusetzen, jedoch war eine weitere Herabsetzung, etwa auf die gesetzliche Mindeststrafe im Hinblick auf das Verschulden des Berufungswerbers bei der Deliktssetzung, und den als erschwerend zu wertenden Umständen nicht möglich, zumal die verhängten Strafen ihrer Höhe nach ja geeignet sein sollen, den Berufungswerber in Hinkunft wirksam zu pflichtgemäßem und ausreichend sorgfältigem Verhalten betreffend der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG zu veranlassen.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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