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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E048 EGV Art48;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-224/01 * Übersendung der EuGH-Entscheidung durch Kanzler des EuGHEuGH 62001CJ0224 30. September 2003 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2003/12/0180 E 25. November 2003 VwSlg 16231 A/2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien I., Köllnerhofgasse 6/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 25. November 1998, Zl. 96.570/3-I/A/4 (I/A/1)/98, betreffend Dienstalterszulage nach § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu der unter 31 Cg 1/01x beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien protokollierten Staatshaftungsklage mit Beschluss vom 7. Mai 2001, Zl. 31 Cg 1/01x - 6, angerufen wurde (Rechtssache C - 224/01), ausgesetzt.
Begründung
Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Frage strittig ob Zeiten, die der Beschwerdeführer vor seiner Ernennung mit Wirkung vom 1. April 1988 zum ordentlichen Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität ab 1. Jänner 1994 (Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum) an einer Universität eines Mitgliedstaates des EWR als Universitätsprofessor zurückgelegt hat, bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der besonderen Dienstalterszulage nach § 50a des GG 1956 zu berücksichtigen sind. Die genannte Bestimmung sieht u.a. als Erfordernis eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0167, das einen anderen Beschwerdeführer (Dr. Gerhard Köbler) betraf, verneint.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in dem bei ihm unter 31 g 1/01x anhängigen Staatshaftungsverfahren des Dr. Gerhard Köbler gegen die Republik Österreich u.a. dem Europäischen Gerichtshof nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Widerspricht die im oben dargestellten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (Anmerkung: hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0167) geäußerte Rechtsmeinung, wonach es sich bei der besonderen Dienstalterszulage um eine Art Treueprämie handle, einer Norm des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem mittelbaren Diskriminierungsverbot des Artikel 48 EGV und der dazu ergangenen einschlägigen und gefestigten Rechtsprechung des EuGH ?"
Ob in dieser Frage innerstaatliches Recht durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte (vgl. zu dieser Vorgangsweise z.B. den hg. Beschluss vom 9. August 2001, Zl. 2001/16/0208 uva).
Wien, am 17. Oktober 2001
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120010.X00Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012