TE UVS Tirol 2004/06/28 2004/14/102-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr.Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn M. S., XY, vertreten durch die RAe E. A. und G. W., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.04.2004, Zl VK-23446-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 20 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 44.00,als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 21.09.2003 um 16.00 Uhr

Tatort: Schönberg im Stubaital, auf der A13 bei km 8.300 auf der Richtungsfahrbahn Brenner

Fahrzeug: Omnibus, XY

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220.00 unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung ? Außenstelle Schönberg im Stubaital vom 30.09.2003 zugrunde. Aus dieser Anzeige ergibt sich, dass der Berufungswerber am 21.09.2003 um 16.00 Uhr auf der A13 Brennerautobahn bei Strkm 8.300, Richtung Brenner mit dem Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen XY mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat. Herr A. T. brachte die Anzeige gegen 16.15 Uhr ein. Er gab an, dass er im Baustellenbereich zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei. Er habe mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen XY wegen dem Reisebus mit dem Kennzeichen XY im Baustellenbereich nach links ausweichen müssen. Dadurch habe der die Baustellenabsperrung tuschiert, wodurch sein Pkw beschädigt worden sei. anschließend seien er und der Berufungswerber beim Autobahnparkplatz Europabrücke stehen geblieben, der Berufungswerber habe allerdings sich auf sein schuldfreies Verhalten berufen und seine Daten nicht bekannt gegeben.

 

In der Folge erging die Strafverfügung vom 13.10.2003. Dagegen erhob der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter Einspruch und gab an, dass der Berufungswerber die rechte der beiden Fahrspuren mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren habe. Die Baustelle sei sehr eng gewesen, sodass es für Fahrzeuge auf der linken Spur äußerst gefährlich gewesen sei, gerade großräumigere Fahrzeuge wie Lkws oder Busse zu überholen. Dennoch habe der Anzeigenerstatter mit seine relativ breiten Fahrzeug (Audi A8) zum Überholen angesetzt. Während des Überholmanövers habe der Berufungswerber einen dumpfen Schlag gehört und festgestellt, dass der Anzeigenerstatter in eine Baustellenabsperrung hineingefahren war. Daraufhin sei er beim nächsten Rastplatz, der sich nur wenige 100m nach der Baustelle befunden habe, stehen geblieben und man habe mit dem Anzeigenerstatter und im Beisein von Zeugen ein Gespräch über die Schuldfrage geführt. Der Berufungswerber sei sich keiner Schuld bewusst gewesen, da er äußerst rechts gefahren sei, außerdem habe es keine Kollision gegeben. Der Anzeigenerstatter habe nie nach dem Namen und der Adresse des Berufungswerber gefragt und sei dann als erster davongefahren. Der Berufungswerber hätte natürlich jederzeit seine Daten bekannt gegeben, der Anzeigenerstatter sei jedoch weggefahren.

 

Aus der Verkehrsunfallanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Autobahngendarmerie Schönberg i. St. vom 29.09.2003 geht hervor, dass beim Fahrzeug des Anzeigenerstatters die Motorhaube vorne links, der Scheinwerfer links und die Stoßstange vorne beschädigt wurden.

 

In einer weiteren Stellungnahme des Berufungswerber vom 03.02.2004 führte dieser aus, dass er bestreite ?in ursächlichem Zusammenhang? mit einem Verkehrsunfall gestanden zu haben. Eine Berührung der zwei Fahrzeuge habe nicht stattgefunden. Er sei immer ganz rechts gefahren.

 

Im Rechtshilfeweg wurde der Anzeigenerstatters, Herr A. T., einvernommen und gab an: ?Zur Vorfallszeit, es ist meines Erachtens der 21. September 2003, gegen 16.15 Uhr, gewesen, befuhr ich mit meinem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen XY, die Brenner Autobahn, aus Richtung Deutschland kommen in Richtung Garda See.

 

Ich bin dann in einem Bereich, der sich ca 1 km vor der Raststätte befunden hat, auf dem linken Fahrstreifen der zweispurigen Autobahn gefahren. In diesem Bereich war eine längere Baustelle eingerichtet. Vor mir auf dem Hauptfahrstreifen fuhr zu dem Vorfallszeitpunkt ein Reisebus mit dem amtlichen Kennzeichen XY, weitere Angaben zum Kennzeichen kann ich jetzt nicht machen. An dieser Stelle möchte ich erwähnen, dass mein 1jähriger Sohn hinten im Fahrzeug geschlafen hat. Auf dem Beifahrersitz saß meine Lebensgefährtin, Frau K. F. Frau F. hat die nachfolgenden Vorfälle dann ebenfalls mitbekommen. Ich bin dann bereits einige Zeit neben dem Bus auf dem linken Fahrstreifen gefahren. Die Abgrenzung zu den Fahrstreifen in die Gegenrichtung war zu diesem Zeitpunkt durch Betonplanken eingerichtet. Ich bin dann, wie bereits erwähnt, eine ganze Zeit neben diesem Bus hergefahren. Es hat dann auch keinerlei Probleme gegeben. Es entstand dann eigentlich eine Änderung der Fahrsituation dadurch, dass die Nachbarspur nicht mehr durch Betonplanken, sondern durch Baustellenbarken abgegrenzt war. Zur Verdeutlichung möchte ich hier sagen, dass an dieser Örtlichkeit vermutlich einmal drei Spuren in eine Richtung gewesen sind, die eine Spur aber abgesperrt worden ist durch die eben von mir erwähnten Verkehrseinrichtungen. Ich kann es jetzt nicht definitiv sagen, bin aber eigentlich der Meinung, dass an dem Baustellenbereich wo es zu dem Ereignis kam, eine Abtrennung der Fahrstreifen in der Mitte vorhanden gewesen ist. Es ist dann jedenfalls im weiteren Fahrverlauf so gewesen, dass dieser Reisebus deutlich auf meine Fahrspur herübergekommen ist. Ich konnte an dem Bus nicht weiter vorbeifahren. Es wäre sonst zum Zusammenstoß mit dem Bus gekommen. Es ist nicht so gewesen, dass der Fahrer dieses Busses schlagartig nach links gefahren ist. Es war vielmehr ein langsames Herübergleiten auf meine Fahrspur.

 

Ich gehe davon aus, dass dieser Busfahrer bewusst auf meinen Fahrstreifen gefahren ist. Ich konnte erkennen, dass dieser Busfahrer zu dem Zeitpunkt ein Mikrophon in der Hand hatte. Ich habe, als ich das Herüberkommen des Busses auf meinen Fahrstreifen bemerkt habe, gehupt und bin mit meinem Pkw nach links ausgewichen. Bei diesem Ausweichmanöver habe ich dann einen Poller der dortigen Baustellenbarken überfahren. Mein Pkw war danach noch fahrbereit, ich musste nicht an der Unfallstelle anhalten, es ging in einem Fluss weiter. Der Busfahrer hatte diesen Zusammenstoß meines Fahrzeuges mit der Baustellenabsperrung offensichtlich mitbekommen. Ich kann jetzt nicht genau sagen, wie hoch meine Geschwindigkeit zu dem Zeitpunkt gewesen ist. Ich bin aber der Meinung, dass es eine Geschwindigkeit zwischen 60 und 80 km/h gewesen ist. Keinesfalls habe ich die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten. Meine Fahrgeschwindigkeit ist mit der Geschwindigkeit des Busses zu vergleichen.

 

Zu den Witterungsbedingungen ist vielleicht noch zu sagen, dass es sich um ganz normale Verhältnisse gehandelt hat. Mir sind keinerlei Behinderungen hinsichtlich der Sicht oder der Lichtverhältnisse in Erinnerung. Es hat meiner Meinung nach auch nicht geregnet und die Fahrbahn dürfte trocken gewesen

sein.

 

An der darauf folgenden Raststätte bin ich von der Autobahn herunter gefahren. Ich habe aber verfolgt, wo der Bus weitergefahren ist. Ich habe dann mein Fahrzeug abgestellt und habe gesehen, dass der Bus ebenfalls auf das Raststättengelände gefahren ist. Ich habe den Bus dann auf dem Raststättengelände gesucht und bin schließlich auch fündig geworden. Ich bin dann zu dem Reisebus hingegangen, habe dort eine Person angetroffen und diese gefragt, ob es sich um den Fahrzeugführer des Busses handeln würde. Dieses wurde mir von der Person bejaht. Ich habe diesen Mann dann gefragt, ob er von den Ereignissen etwas mitbekommen hätte. Dieser Mann ging überhaupt nicht auf meine Frage ein. Er ging gleich in die Offensive und teilte mir sinngemäß mit, dass ich ja schließlich auf größere und schwerere Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hätte. Ein kooperatives Verhalten war von ihm keineswegs gegeben. Ich bekam dann von diesem Mann weiter zu hören, dass er ja einen ganzen Bus voller Zeugen haben würde. Den Mann hat offensichtlich weder interessiert, ob bei dem Unfall jemand körperlich zu Schaden gekommen ist oder aber welchen Schaden die Situation an meinem Fahrzeug verursacht hat. Bei dieser Person handelte es sich unstrittig um den Fahrzeugführer. Ich könnte ihn jetzt im Nachhinein gar nicht mehr beschreiben. Wahrscheinlich würde ich ihn aber wieder erkennen.

 

Dieser Mann hat im Grunde genommen versucht, den gesamten Sachverhalt umzudrehen und mir die Schuld für den Unfall zuzuschieben. Während des Gespräches mit dem Busfahrer stand in einem Abstand von ca 1 - 2 Metern eine männliche Person. Diese war allerdings unbeteiligt. Ich kann nicht sagen, ob es sich hierbei um einen Fahrgast gehandelt hat. Diese Person, die im Einflussbereich unseres Gespräches gestanden hatte, kann ich jetzt nicht weiter beschreiben. Außer dieser erwähnten Person sind mir keine weiteren Zeugen des Gespräches aufgefallen. Es ist natürlich möglich, dass im Ein- bzw Ausgang des Busses noch Personen gestanden haben. Ich muss an dieser Stelle sagen, dass ich durch die Art und Weise des Busfahrers so perplex war, dass es eigentlich keine Basis für ein weiteres Gespräch mehr gab. Ich lege Wert darauf, festzustellen, dass ich wie bereits angedeutet, diesen Busfahrer dahingehend angesprochen habe, dass er sich offensichtlich nicht für den Schaden an meinem Fahrzeug und für die Geschehnisse interessiert. Dieser Mann ist von vorn herein pampig und unkooperativ gewesen. Es hat mich wahnsinnig gestört, dass dieser Mann grundlos den ganzen Sachverhalt einfach umgedreht hat. Es ist somit auch kein weiteres Gespräch entstanden bzw es war nicht möglich, ein weiteres Gespräch mit diesem Mann zu führen. Das Gespräch endete praktisch damit, dass ich sinngemäß zu dem Mann gesagt habe, dass ich es so zur Kenntnis nehme, dass ihn der Vorfall nicht interessiert.

 

Mein Versuch, durch eine Gesprächsaufnahme mit dem Busfahrer weiteres zu veranlassen, ist gescheitert. Im Rahmen eines solchen Gesprächs wäre es sicherlich auch zu einem Personalienaustausch gekommen. Dieses war aber aus den eben geschilderten Gründen nicht möglich. Ich war dann durch diese ganze Situation aufgewühlt und auch vielleicht etwas zittrig, habe mir das Kennzeichen des Busses gemerkt und bin dann mit meinem Sohn und meiner Lebensgefährtin weitergefahren. Ich bin dann zu dem Entschluss gekommen, diesen Unfall polizeilich zu melden und bin an der nächsten Autobahnwache herausgefahren. Diese Polizeistation befand sich an einer Mautstation. Dort habe ich dann den Vorfall zu Protokoll gebracht. Der Unfall wurde protokularisch aufgenommen.

 

Ich hatte mir den Schaden an meinem Fahrzeug auf der Raststätte angesehen. Zuerst hatte ich überwiegend Lackschäden festgestellt. Im Nachhinein hat sich dann herausgestellt, dass der Schaden an meinem Fahrzeug doch deutlich höher liegt. Der Gutachter vom Gerlingkonzern hat den Schaden auf 3400 Euro bestätigt. Der Schaden wurde zuerst von einem Gutachter in der Werkstatt festgestellt. Ich möchte hier auch noch erwähnen, dass ich bei der Aufnahme dieses Unfalles in der Polizeistation gesagt habe, dass es mir nicht darum geht, dem Mann unverhältnismäßige Schwierigkeiten zu bereiten. Ich wollte lediglich, dass ich den Unfall melde und das klargestellt wird, dass ich diesen Unfall nicht verursacht habe. Weiter wollte ich natürlich, dass der Schaden an meinem Fahrzeug reguliert wird. Von dem vor Ort anwesenden Beamten habe ich dann erfahren, dass dieses Verhalten des Busfahrers den Tatbestand einer "Verkehrsunfallflucht" erfüllen könnte. Ich habe damals bereits gesagt, dass ich nicht unbedingt so weit gehen würde, dieses als eine Unfallflucht zu bezeichnen. Ich wollte den Vorfall aber auch melden, weil sich dieser Fahrzeugführer so frech und unkooperativ verhalten hat.

 

Wenn ich jetzt konkret danach gefragt werde, ob ich den Busfahrer aufgefordert habe, mir seine Personalien zu nennen, dann kann ich das nicht so sagen. Es ist so, wie ich erwähnt habe, dass ich überhaupt keinerlei Gelegenheit hatte, diesen Busfahrer danach zu fragen. Durch seine pampige und unkooperative Art und Weise wurde das Gespräch eigentlich abgewürgt. Es war für mich eigentlich nicht möglich und auch nicht einsichtig, wie ich jemanden nach Personalien fragen sollte, der sich noch nicht einmal für meinen Schaden und den Sachverhalt interessiert.?

 

In der darauf folgenden Stellungnahme vom 22.04.2004 gab der Berufungswerber an, dass der Anzeigenerstatter bestätig habe, dass der Berufungswerber an der nächsten Möglichkeit nach der vermeintlichen Unfallstelle von der Autobahn abgefahren sei. Dort sei es dann zum Wortwechsel gekommen. Der Berufungswerber habe allerdings nicht abgelehnt, seine Personalien bekannt zu geben. Der Anzeigenerstatter habe ihn lediglich im Bezug auf den Schaden angesprochen, dabei jedoch zu keinem Zeitpunkt nach Namen und Anschrift des Berufungswerber gefragt. Selbstverständlich hätte der Berufungswerber seine Angaben gemacht, wenn der Zeuge nicht plötzlich und unvermittelt wieder von dannen gezogen wäre. Die Einkommenssituation des Berufungswerber stelle sich so dar, dass er derzeit monatlich netto Euro ca 1.100,00 verdiene, erwohne mietfrei bei seinen Eltern, müsse jedoch jeden Monat Euro 450,00 für einen laufenden Kredit an die Bank zahlen.

 

In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, dass der Berufungswerber am 21.09.2003 um 16.00 Uhr auf der A13 Brennerautobahn bei Strkm 8.300, Richtung Brenner mit dem Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen XY im Baustellenbereich auf der rechten Fahrspur gefahren ist. Der Anzeigerstatter Herr A. T. überholte mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen XY den Reisebus und tuschierte in der Folge beim Überholvorgang die Baustellenabsperrung, wodurch an dem Pkw des Anzeigenerstatter ein Sachschaden entstand. Der Berufungswerber bemerkte den Unfall. Daraufhin blieben der Berufungswerber und der Anzeigenerstatter beim Autobahnparkplatz Europabrücke stehen. Der Berufungswerber berief sich auf sein schuldfreies Verhalten berufen und gab seine Daten nicht bekannt gegeben. Herr A. T. brachte die Anzeige gegen 16.15 Uhr beim der Autobahngendarmerie Schönberg i. St. ein.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des erstinstanzlichen Aktes, insbesondere aus den Ausführungen des Berufungswerber und der Einvernahme im Rechtshilfeweg des Anzeigenerstatters Andreas Thiemann, die in weiten Teilen übereinstimmen aussagten.

 

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass ihn an dem gegenständlichen Unfall kein Verschulden treffe und keine Kollision stattgefunden habe, ist auszuführen, dass der Zweck des Identitätsnachweises iSd § 4 Abs 5 letzter Satz StVO es nicht ist, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zuklären, sondern nur den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird. Ist daher jemand auf seine Beteiligung an eine Unfall, von dessen Eintritt er selbst nichts bemerkt hat, aufmerksam gemacht worden, wurden von seinem durch § 4 normierten Verpflichtungen nicht befreit, wenn er lediglich bestreitet, dass sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei (VwGH vom 08.04.1981, 1273/80). Der Berufungswerber hat laut eigenen Angaben den Unfall bemerkt und ist auch an der nächsten Möglichkeit stehen geblieben. Der Hinweis auf sein fehlendes Verschulden und dass keine Kollision stattgefunden habe, befreit daher den Berufungswerber nicht von seiner Pflicht seine Identität bekannt zu geben bzw die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

 

Weiters hat der Berufungswerber von sich aus seine Daten bekannt zu geben und nicht erst auf Nachfrage. Nachdem - laut Angaben des Berufungswerber - der Anzeigenerstatter ohne nach seinen Daten gefragt zu haben, gegangen war, hätte auch der Berufungswerber ohne unnötigern Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Daher war auch die Einvernahme der vom Berufungswerber angebotenen Zeugen nicht notwendig.

 

Der Berufungswerber ist somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat. Gerade ein Berufkraftfahrer muss wissen, dass in dem gegenständlichen Fall die Identitätsdaten auszutauschen sind bzw die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen ist. Der Berufungswerber hat daher zumindest grob fahrlässig gehandelt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da der Zweck der übertretenen Norm ist, dass nach einem Unfall den beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit gegeben werden soll, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten feststellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird. Der Berufungswerber hat zumindest grob fahrlässig gehandelt. Erschwerend war nichts zu werten, mildern die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerber.

 

Hinsichtlich des Strafrahmens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe bis zu Euro 726.00 verhängt werden kann. Die von der Erstbehörde ausgesprochene Strafe besteht daher zu Recht und ist tat- und schuldangemessen sowie notwendig, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte
Pkw, Reisebus, Baustellenbereich, nach, links, ausweichen, müssen, Wortwechsel, schuldfreies, Verhalten, berufen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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