TE UVS Salzburg 2004/07/07 7/12636/3-2004nu

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung des Ing. K in T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 21.04.2004, Zahl 30506/369-19154-2003, im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich Tatvorwurf Z. 2. folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und Spruchteil 2. des angefochtene Bescheides aufgehoben. Das betreffende Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten

Folgendes vorgeworfen:

 

?Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:    25.11.2003, 10:15 Uhr

Ort der Begehung:     Tamsweg, B 95, Str.-KM 094,400

                      in Richtung Ramingstein

Fahrzeug:             LKW > 12 t N3, TA-14DU (A)

 

1. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass die Beladung des Fahrzeuges den Vorschriften entspricht, weshalb das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges überschritten wurde.

Höchstes zul. Gesamtgewicht 17.990 kg; tatsächliches Gesamtgewicht:

24.100 kg.

2. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, weshalb folgende Mängel gegeben waren. Nähere Angaben: Das Lärmarmzertifikat ist am 14.7.2003 abgelaufen.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1.

Übertretung gemäß §§ 103(1) Z.1 und 101(1)a Kraftfahrgesetz

2.

Übertretung gemäß § 103(1) Z.1 KFG iVm. § 8 (b)4 KDV

 

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

1. Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz  Euro 450,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 150 Stunden

2. Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz Euro 150,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden?

 

Der Beschuldigte hat hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht wie folgt:

 

?Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu Punkt 2 des og. Bescheides bringen wir das Rechtsmittel der Berufung ein.

 

Begründung: Es war ausschließlich ein ?kleines Zeitversäumnis? des LKW-Fahrers, dass er das Ablaufdatum des Lärmarmzertifikates übersehen hat. Dieses Versäumnis wurde umgehend bereinigt. Siehe beiliegende Kopie.

 

Wir ersuchen Sie daher unserem Einspruch in diesem Punkt stattzugeben.

 

Zu Punkt 1: Wir haben unseren LKW-Fahrer nochmals angewiesen bezüglich Überladung höchstes Augenmerk aufzuwenden.

 

In der Hoffnung das Sie unserem Einspruch stattgeben, haben wir uns erlaubt den Strafanteil von ? 150,-- nicht zur Anweisung zu bringen.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ehrenreich Ing. L. u. E. K Baugesellschaft m.b.H. mit Sitz in T. Ein auf diese Firma zugelassener LKW, höchstzulässiges Gesamtgewicht

17.990 kg, Kennzeichen TA-14DU (A), war bei einer Kontrolle der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg am 25.11.2003, 10.15 Uhr, auf der B 95, in der Marktgemeinde Tamsweg, überladen (tatsächliches Gesamtgewicht 24.100 kg. Außerdem war die Lärmarmbestätigung des LKW bereits am 14.07.2003 abgelaufen.

 

Dieser Sachverhalt war vom Beschuldigten unbestritten.

 

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Bestrafung wegen des zur Tatzeit bereits abgelaufenen Lärmarmzertifikates.

 

Rechtlich ist dazu auszuführen:

 

Gemäß § 42 Abs 6 lit c StVO ist ab 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind unter anderem Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.

 

Gemäß § 8b Abs 1 KDV gilt als lärmarmes Kraftfahrzeug ein Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, bei dem der Schallpegel einen bestimmten Wert nicht überschreitet.

 

Gemäß § 8b Abs 2 KDV ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, eines Ziviltechnikers oder eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt gemäß Anlage 1 h nachzuweisen. Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen, ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstaat in einem Formblatt gemäß Anlage 1 h zu bestätigen.

 

Gemäß § 8b Abs 3 KDV gilt die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs 2 zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Bestätigung auf Grund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges hinsichtlich der Übereinstimmung seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit dem ursprünglichen, für die erstmalige Ausstellung der Bestätigung maßgeblichen Zustandes auszustellen. Werden dabei Werte gemessen, so dürfen sie die ursprünglich gemessenen Werte um nicht mehr als zwei dB (A) übersteigen. Ist zunächst nur die Einhaltung des Grenzwertes für das Fahrgeräusch nachgewiesen, gilt diese Bestätigung nur bis zum 31. Mai 1990. Bestätigungen, die nach dem 1. Oktober 1995 ausgestellt werden, müssen auch Angaben über die Bereifung enthalten.

 

Gemäß § 8b Abs 4 KDV ist zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 die Bestätigung des Herstellers oder eines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs 2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß § 58 Abs 2 und 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt sind.

 

Gemäß § 8b Abs 5 KDV sind Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen, neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben ?L? in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen. Die Tafel muss nach dem Muster der Anlage 5 c ausgeführt sein. Bei unbefugtem Führen dieser Tafel ist § 26a anzuwenden.

 

Gemäß § 26a Abs 1 KDV ist das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhängern, an denen sie aufgrund des KFG 1967, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) angebracht werden müssen oder gemäß § 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.

 

Aus den zitierten Bestimmungen im Zusammenhang mit lärmarmen Kraftfahrzeugen ergeben sich mehrere strafbare Tatbestände. Zum einen eine Zuwiderhandlung gemäß § 42 Abs 6 StVO, wenn ein Fahrzeug mit mehr als 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr fährt, obwohl das Fahrzeug nicht lärmarm war oder ein gültiges Lärmarmzertifikat nicht mitgeführt wurde. Weiters das unbefugte Führen der ?L?-Tafel gemäß § 26a KDV auf einem Fahrzeug, das nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat (also das nicht lärmarm war) und zuletzt das Nichtmitführen oder Nichtvorweisen der Bestätigung gegenüber Organen der Straßenaufsicht gemäß § 8b Abs 4 KDV.

 

Der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren ist nicht eindeutig einem dieser Tatbilder zuzuordnen. Insoweit eine Übertretung gemäß § 8b Abs 4 KDV vorgeworfen werden sollte, ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Mitführen oder Vorweisen der genannten Bestätigung bereits begrifflich nur den Lenker eines Fahrzeuges treffen kann. Ein Gebot, wonach der Zulassungsbesitzer für das Mitführen dieser Lärmarmbestätigung zu sorgen hat, ergibt sich weder aus § 103 Abs 1 KFG noch aus einer sonstigen Vorschrift. § 103 Abs 1 Z 1 KFG - die von der Erstbehörde zitierte Vorschrift - besagt nur, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug, der Anhänger bzw die Beladung den Vorschriften des Bundesgesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen entspricht. Eine Verpflichtung, ein Fahrzeug als lärmarm ausweisen zu müssen, ist jedenfalls dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei den im § 103 Abs 1 Z 2 genannten Verpflichtungen (zB hinsichtlich des Mitführens eines Verbandszeuges) ist jedenfalls das Lärmarmzertifikat nicht erwähnt. Obzwar aus § 8b Abs 3 KDV wohl abgeleitet werden kann, dass der Zulassungsbesitzer für die Verlängerung des Lärmarmzertifikates zu sorgen hat, ist eine mit Strafe bewehrte Verpflichtung, dass er auch für das Mitführen desselben zu sorgen hat, dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus dem Grundsatz im Verwaltungsstrafrecht ?keine Strafe ohne Gesetz? in Verbindung mit dem hier geltenden Analogieverbot ergibt sich, dass eine Strafbarkeit des Zulassungsbesitzers aus den genannten Vorschriften nicht abgeleitet werden kann (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,

6. Auflage, Seite 1190).

Das vorliegende Straferkenntnis war daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
Die Verpflichtung zum Mitführen oder Vorweisen des Lärmarmzertifikates gemäß § 8b Abs 4 KDV trifft nur den Lenker eines Fahrzeuges
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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