Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung der Frau I. R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R. K., XY, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16.04.2004, Zahl III-3015/2003/RR/T, betreffend eine Feststellung nach § 359b Abs 8 Gewerbeordnung 1994, gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 08.07.2003 hat Frau KR A. W., unter gleichzeitiger Vorlage von Projektunterlagen um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Änderung der gewerblichen Betriebsanlage ?Ä.? angesucht.
Mit Eingabe vom 21.07.2003 hat die Antragstellerin ihr Ansuchen unter Vorlage weiterer Unterlagen dahingehend ergänzt, dass der Parkplatz auf Gst XY KG XY mit den Stellplätzen 1 bis 11 als ergänzendes Parkplatzangebot für die Restaurantgäste genutzt werden soll.
Durch schriftliche Bekanntmachung vom 13.11.2003, Zl. III-3015/2003/RR/T, wurden die Nachbarn gemäß § 359b GewO 1994 von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Anschlag der Bekanntmachung bei der Behörde in den Gegenstandsakt Einsicht zu nehmen und von ihrem Anhörungsrecht durch Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme Gebrauch zu machen.
Im Schriftsatz vom 01.12.2003 hat sich Frau I. R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R. K., als grundbücherliche Eigentümerin des Gst XY GB XY zum betreffenden Vorhaben geäußert und darin mit weiterer Begründung Lärm- und Geruchsbelästigungen geltend gemacht. Außerdem hat die Einschreiterin ausgeführt, es bestehe keine Gewähr dafür, dass die Parkplätze auf Gst XY GB XY länger existieren würden, bzw es müsse erwartet werden, dass das betreffende Grundstück bald verbaut werde, womit für das Restaurant keine Parkplätze mehr zur Verfügung stünden, was zu einer weiteren Verschärfung der prekären Parkplatzsituation in Igls führen würde. Zudem liege keine abwasserrechtliche Genehmigung für die Parkplätze vor.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung von Sachverständigen hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.04.2004, Zahl III-3015/2003/RR/T, gemäß § 359b Abs 8 GewO 1994 und unter Anwendung des § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz festgestellt, dass durch die von Frau KR A. W., beabsichtigte Änderung der Betriebsanlage (Weiterführung des Gastronomiebetriebes ?Ä.? (Hotel und Gasthaus) im Anwesen XY ausschließlich als Restaurant im Erdgeschoß (Stuben, Bar, Betriebsküche) und Untergeschoß (WC-Anlagen, Technik- und Lagerräume) mit Gastgärten und dazugehörigem Parkplatz (11 KFZ-Abstellplätze) auf der Gp XY KG XY) das im § 359b Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 festgelegte Ausmaß der dem gegenständlichen Betrieb zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 Quadratmeter betrage und die elektronische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangten Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteige. Zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen hat die Erstinstanz im betreffenden Bescheid außerdem mehrere Aufträge erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde zudem ausgeführt, dass die Seitens der Nachbarin Frau I. R. erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen seien. Im Übrigen hat die Gewerbebehörde I. Instanz der Vollständigkeit halber dargetan, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin zu keiner Beeinträchtigung der Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 führen wird.
Gegen diesen Bescheid hat Frau I. R., wiederum vertreten durch Dr. R. K., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass die Behörde I. Instanz ohne Angabe von Gründen ihre Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen habe. Diese Zurückweisung sei zu Unrecht erfolgt. Die Berufungswerberin sei berechtigt, Einwendungen gegen die Betriebsanlage zu erheben und die Behörde sei in weiterer Folge verpflichtet, inhaltlich über diese Einwendungen abzusprechen. Die Behörde I. Instanz habe offensichtlich Stellungnahmen eines gewerbetechnischen und eines medizinischen Sachverständigen eingeholt. Diese Stellungnahmen (wie auch alle anderen Stellungnahmen) seien ihr, der Berufungswerberin weder zur Kenntnis gebracht noch sei ihr Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Vorgangsweise sei sie in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Zu den Feststellungen des gewerbetechnischen Sachverständigen sei außerdem auszuführen, dass es nicht ausreiche, einen rechnerischen Immissionspegel für den nächstgelegenen Anrainer zu ermitteln, wenn sie, die Berufungswerberin, einwende, durch gemessene Lärmpegel beeinträchtigt zu sein. In diesem Fall hätte die Behörde I. Instanz Kontrollmessungen der absoluten Lärmpegel veranlassen müssen. Erst nach diesen Messungen hätte sie über die Einwände absprechen können. Zudem bestünden erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen, weshalb sie, die Berufungswerberin, zu dieser Frage ein Privatgutachten einholen und dieses nach Erstellung umgehend vorlegen werde. Mit dem Einwand der Geruchsbelästigung habe sich die Erstbehörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, was den Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit belaste. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der gewerbetechnische Sachverständige zu dieser Frage Stellung genommen habe oder nicht. Wie bereits in der Stellungnahme vom 01. Dezember 2003 v
orgebracht, hätte die Behörde der Antragstellerin Auflagen zur Betreibung der Abluftanlage zur Hintanhaltung von Geruchsbelästigungen erteilen müssen (zB die Einhaltung einer bestimmten dauernden Ausblasgeschwindigkeit der Abluftanlage). Auch mit den Einwänden betreffend die Parkplätze habe sich die Behörde I. Instanz nicht auseinandergesetzt. Sie, die Berufungswerberin, habe ihre Sorge zum Ausdruck gebracht, dass die Parkplätze auf Gst 189/4 bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Das Grundstück sei als Baufläche ausgewiesen. Es habe bereits drei Adressen, obwohl darauf derzeit kein Gebäude stehe. Mit einer Verbauung dieses Grundstückes müsse daher bald gerechnet werden, sodass dann die Parkplätze wegfallen würden. Die Behörde I. Instanz sei verpflichtet gewesen, auf diese Einwendungen einzugehen und der Antragstellerin Auflagen zu erteilen, die gewährleisten, dass die Parkplätze auf Dauer zur Verfügung stehen.
Die Berufungswerberin hat daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
In einer schriftlichen Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die Antragstellerin, nunmehr vertreten durch Dr. H. S., zunächst mit weiterer Begründung die Parteistellung und damit ein Berufungsrecht der Berufungswerberin im gegenständlichen, vereinfachten Betriebsanlagenverfahren verneint. Außerdem hat die Antragstellerin mit ausführlicher Begründung insbesondere die hinreichende Bedachtnahme auf die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 behauptet.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung ist nicht erfolgt.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Durch § 66 Abs 4 AVG ist klargestellt, dass die Berufungsbehörde nur dann zu einer inhaltlichen Prüfung eines mit Berufung angefochtenen Bescheides befugt ist, wenn diese fristgerecht bei der Behörde einlangt und zulässigerweise erhoben wird. Andernfalls ist die Berufung ohne Eingehen auf das Sachvorbringen als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher zunächst die Zulässigkeit der vorliegenden Berufung zu beurteilen.
Wie sich nun aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, hat sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten. Die Erhebung einer unzulässigen Berufung hindert nämlich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides. Die Zurückweisung einer solchen Berufung hat vielmehr lediglich feststellenden Charakter (vgl zu den vorstehenden Ausführungen VwGH v. 07.06.2000, Zl 99/03/0422 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die demnach maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 1994, in der hier relevanten Fassung des Kundmachung BGBl I Nr 49/2004, lauten wie folgt:
?§ 359b
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1 000 Quadratmeter beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs 1 Z 1 oder 2, Abs 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.?
Die Erstinstanz hat ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt. Wie der Gesetzgeber klargestellt hat, kommt den Nachbarn im vereinfachten Verfahren nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen dabei keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (vgl VwGH vom 13.12.2000, Zahl 2000/04/0095 und die dort zitierte Vorjudikatur). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl VfGH vom 03.03.2001, Zahl G/87/00, VwGH vom 21.11.2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199 ua).
Dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht vorgelegen haben, hat die Berufungswerberin selbst nicht behauptet.
Wie sich nun aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, wurde der Berufungswerberin Gelegenheit gegeben, sich zum eingereichten Projekt zu äußern. Von diesem Anhörungsrecht hat sie im Schriftsatz vom 01.12.2003 auch Gebrauch gemacht.
Die Berufungswerberin erachtet sich aber zunächst dadurch beschwert, dass sie zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, und zwar den eingeholten Gutachten, nicht gehört worden sei.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Verpflichtung zur mehrmaligen Anhörung der Nachbarn, insbesondere zu einem ?abschließenden Ermittlungsergebnis?, gesetzlich nicht vorgesehen, da § 359b Abs 1 GewO 1994 lediglich die Anhörung der Nachbarn zum Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Projekt und Projektunterlagen) normiere (vgl VwGH vom 31.05.2000, Zahl 2000/04/0084 ua).
Weiters macht die Berufungswerberin geltend, dass die durchgeführten Erhebungen für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben für sie zu einer (unzumutbaren) Lärm- bzw Geruchsbelästigung führen wird, nicht ausreichend seien.
Mit diesem Vorbringen lässt die Berufungswerberin aber außer Acht, dass sie ? wie zuvor ausgeführt - im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nicht berechtigt ist, die Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen als subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen. Da die prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die materiellen Rechte, ist die Berufungswerberin damit auch nicht legitimiert, im vereinfachten Verfahren eine angeblich unzureichende Ermittlungstätigkeit bezüglich der Frage allfälliger Lärm- und Geruchsbelästigungen als subjektiv öffentliches Recht geltend zu machen.
Was den Einwand anlangt, es sei zu besorgen, dass die für den betreffenden Gastgewerbebetrieb vorgesehenen Parkplätze bald wegfallen würden, was zu einer weiteren Verschärfung der Parkplatzsituation in Igls führen werde, ist anzumerken, dass der Berufungswerberin auch in dieser Frage kein Mitspracherecht zusteht. Selbst in einem Genehmigungsverfahren nach § 353 ff GewO 1994 wäre ein derartiges Vorbringen unzulässig.
Schließlich ist festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides über die Einwendungen der Berufungswerberin nicht abgesprochen worden ist, sondern die Erstinstanz lediglich in der Begründung ? zutreffend - darauf hingewiesen hat, dass die von der Berufungswerberin erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen sind. Normativer Charakter kommt aber nur dem Spruch eines Bescheides zu. Nur dadurch wird die Rechtsposition der Parteien gestaltet. Das Berufungsvorbringen, die Erstinstanz habe ihre Einwendungen zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, erweist sich daher, weil der Spruch des angefochtenen Bescheides einen solchen Abspruch nicht beinhaltet, ebenfalls als verfehlt.
Im Ergebnis ist die Berufungsbehörde daher zur Ansicht gelangt, dass die von der Berufungswerberin erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. Berücksichtigt man nämlich das eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994, so hat die Berufungswerberin mit ihrem Vorbringen keine von der Behörde wahrzunehmende Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend gemacht.
Damit war gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich.
Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Einwand, die Erstinstanz habe auf die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 nicht hinreichend Bedacht genommen, nicht nachvollzogen werden kann. Die Erstinstanz hat dem Verfahren einen gewerbetechnischen und einen medizinischen Amtssachverständigen beigezogen. Die Sachverständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Emissionen bzw der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat bei projektgemäßer Ausführung und bescheidkonformem Betrieb der Anlage ua eine relevante Änderungen der örtlichen Verhältnisse, insbesondere durch Erschütterung, Lärm und Geruch, ausgeschlossen. Hier ist nun wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn sich aufgrund der geplanten Änderung für die Nachbarn das Ausmaß der durch die konsentierte Betriebsanlage verursachten Immissionen nicht ändert, das Emissionsverhalten der Anlage also nicht nachteilig beeinflusst wird, die Betriebsanlagenänderung unter dem Aspekt des Immissionsschutzes zu genehmigen ist (vgl VwGH 24.06.1998, Zl 98/04/0095). Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt, erschüttert werden kann. Einen entsprechenden Gegenbeweis hat die Berufungswerberin nicht erbracht. Schlussendlich ist anzumerken, dass auch die medizinische Amtssachverständige Beeinträchtigungen bzw Belästigungen der Nachbarn aufgrund des antragsgegenständlichen Vorhabens ausgeschlossen hat. Auch diesen fachkundig getroffenen Feststellungen ist die Berufungswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.