Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Beschwerde von Frau V. H., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M. K., 6020 Innsbruck, gegen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als belangte Behörde, nach öffentlich mündlicher Verhandlung wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1, § 67d AVG und § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wird dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben und festgestellt, dass sie durch die erkennungsdienstliche Behandlung am Gendarmerieposten Telfs am 25.3.2004 in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl 855/1995 idgF wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem obsiegenden Beschwerdeführer Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 660,80 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 826,00 zu leisten. Der Gesamtbetrag von EUR 1.486,80 ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 6.5.2004 erhob Frau V. H. eine Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Verbindung mit § 88 Abs 2 SPG.
In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, sie sei aufgrund einer mündlichen Ladung am 25.3.2004 am Gendarmerieposten Telfs vernommen worden. Diese Einvernahme sei federführend durch einen männlichen der Beschwerdeführerin namentlich nicht bekannten Gendarmeriebeamten sowie einer weiblichen möglicherweise sich in Einschulung befindlichen Beamtin durchgeführt worden. Hintergrund dieser Einvernahme war eine Anzeige des Ex-Gatten der Beschwerdeführerin der zufolge sie ihn körperlich verletzt bzw ein Musikinstrument absichtlich beschädigt habe. Bei dieser Einvernahme sei von Seiten der einschreitenden Gendarmeriebeamten von Anfang an Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden. Ihr sei mehrfach sinngemäß nahe gelegt worden ?sie solle doch zugeben, dass sie die Handlungen gesetzt hätte, bei Gericht habe sie ohnedies keine Chance?. Sie habe sich jedoch von diesen Anmerkungen nicht beeinflussen lassen und sei bei ihren wahrheitsgemäßen Angaben geblieben.
Möglicherweise als Reaktion auf diese Haltung ihrerseits haben die einschreitenden Gendarmeriebeamten dann die Entscheidung getroffen, die Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich zu behandeln. Sie sei in den Keller des Gendarmeriegebäudes geführt worden und seien dort von ihr Fingerabdrücke und Fotos angefertigt worden. Eine Rechtfertigung
dafür bestand in keiner Art und Weise. Offenkundig sei es nur darum gegangen, den Druck auf die Beschwerdeführerin noch auszudehnen.
Als Draufgabe sei dann noch bei der Beschwerdeführerin nachgefragt worden, ob sie Narben oder Piercings hätte. Sie habe angegeben Piercings nicht zu haben. Sehr wohl aber zwei Narben. Eine von einer Blindarmoperation und eine Narbe am Fuß. Der einschreitende männliche Beamte habe dann nachgefragt, wie lang denn die Narbe am Fuß sei und habe die Beschwerdeführerin diese Frage mangels Kenntnis der Länge verneinen müssen. Daraufhin habe der Beamte mit einem Lineal direkt am Fuß der Beschwerdeführerin die Narbe abgemessen. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Behandlung bei der Einvernahme am 25.3.2004 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck konkret Beamte des Gendarmerieposten Telfs in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht keiner unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus auch in ihrem Recht keiner erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne des § 65 SPG unterzogen zu werden, verletzt worden.
Abschließend wurde ein Kostenersatz im Sinne der Aufwandersatzverordnung begehrt.
Von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde keine Gegenschrift erstattet und nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein Vertreter der belangten Behörde teil.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin selbst gehört und machte diese dabei folgende Angaben:
?Ich kann an jene Vorfälle noch erinnern. Ich wurde damals ein paar Tage vor meiner Vernehmung am 25.3.2004 vom Gendarmerieposten Telfs angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass mein Mann Anzeige erstattet hätte, dass ich ihn verletzt habe und eine Flöte von ihm zerstört haben soll. Ich bin dann am 25.3.2004 am Abend zum Gendarmerieposten Telfs gegangen. Dort wurde mir dann mitgeteilt, was mein Mann angezeigt habe und habe ich dann meine Sicht der Dinge geschildert. Bei dieser Vernehmung wurde ich von einem männlichen Gendarmeriebeamten vernommen und hat ein weiblicher Gendarmeriebeamter am Computer mitgeschrieben. Dieser weibliche Beamte hat mich nachher nochmals gefragt, da sie alles in den Computer übertragen hat und mitgeschrieben hat. Bei dieser Vernehmung wurde mir auch von einem Gendarmeriebeamten gesagt, ich solle die Wahrheit sagen. Es komme sowieso alles heraus. Ich habe die Vernehmung damals nur sehr übertrieben gefunden. Ich bin jedoch nicht bedrängt, genötigt oder zu irgendetwas gezwungen worden. Ich war durch die Behauptungen des Gendarmeriebeamten, dass vor Gericht sowieso alles herauskäme schockiert. Ansonsten wurde ich jedoch zu nichts gezwungen oder bedrängt. Während der Vernehmung wurde ich vom Gendarmeriebeamten aufgefordert, dass ich Fotos von mir machen lassen müsse und meine Fingerabdrücke abnehmen. Ich habe dann gefragt, ob dies sein müsse. Daraufhin wurde mir mitgeteilt ?ja?. Wenn ich dies jetzt nicht mache, dann müsse ich in einer Woche oder 14 Tagen wiederkommen. Ich wurde dann von den beiden Beamten in den Keller gebracht und wurden dort die Lichtbilder von mir angefertigt und die Fingerabdrücke abgenommen. Ich wurde dann am Schluss der erkennungsdienstlichen Behandlung auch noch aufgefordert einen Identitätszeugen namhaft zu machen. Ich habe damals meine in A. wohnende Schwester angegeben. Mir wurde mitgeteilt, dass diese sich noch am Gendarmerieposten Hall melden möge, um die Echtheit der Lichtbilder zu bestätigen.
Mir wurde gesagt, dass man dies mache, weil mein Mann mich angezeigt habe, und dies zum Akt gehöre. Ich hatte bei der damaligen Vernehmung keinen Lichtbildausweis mit. Ich habe ihm jedoch mitgeteilt, dass ich ca. 10 Minuten entfernt wohne und diesen jederzeit beibringen könne. Mir wurde dann mitgeteilt, dass dies nicht notwendig sei. Mir wurde dann vom Gendarmeriebeamten mitgeteilt, dass dieser Akt nun zum Gericht ginge und dass ich meine Schwester vorwarnen möge, dass sie dann nicht so schockiert sei. Seit dem habe ich lediglich vom Bezirksanwalt eine Aufforderung zum außergerichtlichen Tatausgleich erhalten.?
Weiters wurde der die Amtshandlung leitende Gendarmeriebeamte als Zeuge vernommen. Dieser machte dabei folgende Angaben:
?Ich kann mich an jenen Vorfall noch erinnern. Ich habe die Beschwerdeführerin damals telefonisch zu uns auf den Posten bestellt. Als sie gekommen ist, habe ich ihr auch die Kollegin Ebner vorgestellt. Ich habe ihr mitgeteilt, dass diese eine Gendarmeriebeamtin in Ausbildung sei. Wir haben dann die Vernehmung durchgeführt. Es war dies eine ganz normale Vernehmung im Zuge derer ich der Beschwerdeführerin die Angaben ihres Exgatten vorgehalten habe und sie ist dann bei ihren Angaben geblieben. Für mich war dies eine völlig normale Amtshandlung. Als der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin am Posten war, hat dieser angegeben, dass es im letzten halben Jahr mehrfach zu Übergriffen auf ihn gekommen sei und dass auch er auch eine Verletzung an der Schulter erlitten habe. Die Gendarmerie habe er jedoch nie verständigt.
Mir persönlich war die Beschwerdeführerin auch unbekannt. Laut unseren Aufzeichnungen am Gendarmerieposten hat es auch nie irgendwelche Amtshandlungen gegen die Beschwerdeführerin gegeben. Es wurde auch nie im Zusammenhang mit Ehestreitigkeiten oder häuslichen Streitigkeiten eingeschritten und gibt es auch keine Wegweisungen oder ähnliches.
Aufgrund der Angaben des Ehegatten, dass es bereits mehrfach zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, habe ich dann beschlossen eine erkennungsdienstliche Behandlung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist dann ausreichend darüber informiert worden, welche Möglichkeiten sie habe und hat sie der erkennungsdienstlichen Behandlung auch zugestimmt. Auf Vorhalt der Angaben der Beschwerdeführerin bleibe ich bei meinen Angaben und bestätige nochmals, dass diese nie zum Ausdruck brachte, dass sie dies nicht wolle. Während der gesamten Amtshandlung hat sie auch mitgewirkt. Am Ende der Amtshandlung, kurz bevor die Beschwerdeführerin den Gendarmerieposten verließ, haben wir ihr auch Informationsblatt ausgefolgt. Erst auf Aufforderung meiner Kollegin hat sie es dann mitgenommen. Diesem Informationsblatt sind Informationen dorthin gehend zu entnehmen, welche Möglichkeiten sie habe, um die Daten löschen zu lassen sowie welche Daten verarbeitet wurden und warum. Es stimmt, dass anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung von der Beschwerdeführerin auch die Angabe eines Identitätszeugen gefordert wurde. Dies ist unseren internen Dienstvorschriften zu entnehmen und ist unabhängig von allfälligen Lichtbilddokumenten vorgesehen.
Auf Vorhalt der in den Niederschriften angegeben unterschiedlichen Anschriften des Ex-Gatten und der Beschwerdeführerin gebe ich an, dass mir damals mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin bis Ende März noch bei ihrem Ehegatten wohnhaft war. Aufgrund der Schilderungen des Ex-Gatten bin ich davon ausgegangen, dass es auch weiterhin zu Tätlichkeiten kommen kann.
Anlässlich der Einvernahme des Ex-Gatten am 11.3.2004 sagte dieser zu mir, dass seine Ex-Gattin noch bei ihm wohne bis sie eine eigene Wohnung habe. Anlässlich der Vernehmung der Beschwerdeführerin am 25.3.2004 ging ich weiterhin davon aus, dass sie noch bei ihm wohne. Sie hat zwar damals in der Niederschrift eine andere Adresse angegeben. Allerdings befand sie sich nach meiner Ansicht damals gerade beim Übersiedeln. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung hat die Beschwerdeführerin auch angegeben, dass sie am linken Bein eine Narbe habe. Sie konnte damals jedoch die Länge nicht angeben. Ich habe diese Narbe dann selbst vermessen. Die Beschwerdeführerin hat damals eine Hose getragen und musste sie diese hinaufziehen. Anlässlich dieser Vermessung der Narbe war auch eine weibliche Beamtin anwesend. Ich hatte damals damit kein Problem und glaube auch nicht, dass ich der Frau H. zu nahe getreten bin.
Ich hatte auch währen der ganzen Amtshandlung keine Bedenken, dass es sich wirklich um Frau V. H. handeln würde. Ich kann heute nicht mehr genau angeben, welche Formulierungen ich damals der Beschwerdeführerin gegenüber verwendet habe. Anlässlich der Anzeigenerstattung des Ex-Gatten der Beschwerdeführerin habe ich keine Ekis-Anfrage durchgeführt. Auf unseren gendarmerieposteninternen Aufzeichnungen waren jedoch keine Vorfälle ihn betreffend gespeichert. Ich kann mich noch irgendwie daran erinnern, dass es einmal eine Anzeige des Arztes Dr. Zimmermann gegeben habe gegen den Ehegatten. Soweit ich mich erinnern kann, hat damals die Beschwerdeführerin auf die Anzeigenerstattung verzichtet, wobei ich den Zeitraum überhaupt nicht einschätzen kann. Am Beginn der Vernehmung habe ich die Beschwerdeführerin über ihre Aussageverweigerungs- und Entschlagungsrechte belehrt. Sie sagte damals, sie wolle aussagen. Es stimmt, dass die Vernehmung in einem Büro im Erdgeschoß stattfand und die erkennungsdienstlichen Behandlungen im Keller. Es ist aufgrund der räumlichen Enge unseres Gendarmeriepostens nicht anders möglich. Die Räume im Keller wirken verließartig.?
Nachfolgend wurde die zweitbeteiligte Gendarmeriebeamtin ebenfalls als Zeugin vernommen und machte diese folgende Angaben:
?Ich war damals an jenem Tag bei der Vernehmung der Beschwerdeführerin dabei. Mit der Anzeige des Ex-Gatten vorher hatte ich nichts zu tun.
Die Beschwerdeführerin ist an jenem Abend zum Gendarmerieposten bestellt worden. Sie ist dann gekommen. Ich habe damals die Niederschrift gemacht. Bei der Vernehmung wurde ihr mitgeteilt, was ihr Mann angezeigt hatte und sie machte ihre Angaben. Die Atmosphäre war damals freundlich/höflich. Am Ende der Niederschrift wurde die Beschwerdeführerin zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert. Sie sagte, sie sei sich keiner Schuld bewusst und sie habe kein Problem damit. Wir sind dann in den Keller gegangen und dort wurden dann die Lichtbilder angefertigt und die Fingerabdrücke genommen. Danach sind wird wieder hinaufgegangen. Zur weiteren Personsbeschreibung haben wir dann auch nach Narben, Tätowierungen und ähnlichem gefragt. Die Beschwerdeführerin hat dann mitgeteilt, dass sie eine Narbe habe und hat diese auch hergezeigt. Die gesamte erkennungsdienstliche Behandlung wurde von meinem Kollegen durchgeführt. Ich bin derzeit noch Schülerin der Gendarmerieschule und darf keine erkennungsdienstliche Behandlungen durchführen. Aus diesem Grund wurde auch die Narbe der Beschwerdeführerin von meinem Kollegen vermessen. Am Ende der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführerin ein Informationsblatt ausgefolgt. Daraus sind Informationen zu entnehmen, dass diese erkennungsdienstlichen Daten jederzeit wieder gelöscht werden können. Aufgrund dieses Informationsblattes kann die Beschwerdeführerin ihre Daten jederzeit wieder löschen, wenn bei der Anzeige nichts heraus kommt. Berichtigen möchte ich noch, dass das Informationsblatt zu Beginn der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgefolgt wurde.
Sein tut es so, dass zuerst die fortlaufende Nummer des Lichtbildes in eine Liste eingetragen wird und dann wird das Informationsblatt ausgefolgt. Es war allerdings damals so, dass die Beschwerdeführerin dieses Informationsblatt nicht mitnehmen wollte und wir sie daher aufforderten, es zu nehmen. Auf Vorhalt der Angaben meines Kollegen gebe ich an, dass die Ausfolgung des Informationsblattes mit Sicherheit vorher erfolgte. Die Ausfolgung des Informationsblattes erfolgte bevor wir in den Keller gingen. Auf Nachfrage, ob bei jedem häuslichen Ehestreit mit Verletzungsfolge eine erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen ist, gebe ich an, dass weiß ich nicht. Ich kann heute nicht angeben, ob man der Beschwerdeführerin damals die Möglichkeit einräumte, ihre Narbe selbst zu vermessen.?
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie die eingesehenen Dokumente und Urkunden ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender Sachverhalt:
Am 11.3.2004 erstattete der Ex-Mann der Beschwerdeführerin am Gendarmerieposten T. Anzeige, dass er von der Beschwerdeführerin im Zuge eines häuslichen Streites am Körper verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihm hiebei mit einer Hand zwischen die Beine gegriffen und seine Genitalien gequetscht.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde die Beschwerdeführerin für den 25.3.2004 mündlich zum Gendarmerieposten T. bestellt. Nachdem sie sich dort eingefunden hatte, wurde sie über ihre Entschlagungsrechte belehrt und machte sie davon keinen Gebrauch. In weiterer Folge wurde mit ihr eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin von dem die Amtshandlung leitenden Gendarmeriebeamten zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert. Nachdem die Beschwerdeführerin daraufhin wies, dass sie das als nicht notwendig erachte, beharrte der die Amtshandlung leitende Gendarmeriebeamte jedoch darauf. In weiterer Folge wurde dann die erkennungsdienstliche Behandlung zum Teil in den Kellerräumlichkeiten des Gendarmerieposten T. und zum Teil in den im Erdgeschoß gelegenen Vernehmungsraum durchgeführt. Während der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde der Beschwerdeführerin ein Informationsblatt hinsichtlich der Verarbeitung und allfälligen Löschung durch erkennungsdienstliche Behandlungen gewonnener personenbezogener Daten ausgefolgt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat hiezu erwogen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde auf § 67c AVG und auf § 88 SPG gestützt.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Außerdem erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Gemäß Abs 2 leg cit erkennen sie auch über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Zur Frage, was unter der von § 88 SPG angesprochenen Sicherheitsverwaltung zu verstehen ist, definiert § 2 Abs 2 SPG, dass diese aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten besteht. Die Sicherheitspolizei wiederum besteht gemäß § 3 SPG aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt wurde, war nicht alleine ausschlaggebend, ob die erkennungsdienstliche Behandlung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Entscheidend war im vorliegenden Fall ausschließlich, ob die ? allenfalls rechtswidrige ? erkennungsdienstliche Behandlung auf einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Gendarmeriebeamtens G. zurückzuführen war.
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG ist ausschlaggebend, dass sich das Imperium der Behörde und der angefochtene Akt sinnbildlich unmittelbar gegenüberstehen. Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor dem UVS bekämpfbare faktische Amtshandlung vor (VwGH vom 15.11.2000, Z 98/01/0452).
Wie der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 07.12.1987, VfSlg 11.568, festgehalten hat, ist ein ?Wunsch? der Gendarmerie einem ?Befehl? nicht gleichzuhalten. Im vorliegenden Fall hat der Gendarmeriebeamte weder einen Befehl erteilt, noch hat er Zwang ausgeübt.
In Summe kann also festgestellt werden, dass Maßnahmen als verfahrensfreie Verwaltungsakte dadurch gekennzeichnet sind, dass ?sie weder Bescheide (im engeren Sinne) noch Bescheidkonkretisierungsakte noch Titel oder deren Konkretisierung sind, für deren weitere Vollziehung eine Bindung an verhältnismäßig prozessförmliche Vorgansweisen der Verwaltung vorgesehen ist. Die Verfahrensfreiheit kann von vorn herein gegeben oder aber eine Fehlerfolge des betreffenden Aktes sein. Die Erscheinungsformen des verfahrensfreien Verwaltungsaktes sind der individuelle, sofort befolgungsbedürftige Befehl, bei dessen Nichtbefolgung unverzügliche physische Zwangsvollstreckung oder die unverzügliche Erlassung eines anderen, so vollstreckbaren Befehls oder aber Verwaltungsstrafe im Sinne des VStG drohen; ferner Akte physischer Zwangsvollstreckung selbst; sowie schließlich Akte, die selbst weder als Befehl noch als Zwangsvollstreckungsakte deutbar sind, die aber einseitige Eingriffe in Rechte der Einzelperson darstellen und einen Befehl zum sofortigen Duldensollen oder eine Feststellung des Duldenmüssen impliziert.? Diese letzte Gruppe wird in der Rechtsprechung und Lehre unter dem Begriff ?implizierter (Duldungs-)befehl? zusammengefasst ( siehe FUNK Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, Die ?faktische Amtshandlung? in Praxis und Lehre, Springer Verlag, Seite 115).
Art 3 EMRK gewährleistet, dass niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden darf.
Eine derartige Behandlung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Vernehmung durch zwei Beamte des GP T. lässt sich nicht einmal aus ihren eigenen Aussagen ableiten.
Im Zusammenhang mit der erkennnungsdienstlichen Behandlung ist vorab festzustellen, dass auch hier unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der zwei einvernommenen Zeugen keine Handlungen seitens der beiden Gendarmeriebeamten aufgezeigt wurden, die einer direkten Anwendung von unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuordenbar sind.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch auf den erweiternden Rechtschutz des Sicherheitspolizeigesetzes hinzuweisen.
Es können nicht nur Akte unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden, sondern hat dieser nach § 88 Abs 2 SPG auch über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist, zu entscheiden
Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter einer Verhaltensweise folgt einerseits, dass sie im Weg des § 88 Abs 2 SPG 1991 in jedem Fall mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden kann, selbst wenn sie sich nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollte; es erübrigt sich daher insoweit eine nähere Prüfung ihrer Rechtsnatur (Hinweis E vom 29. 7. 1998, 97/01/0448). Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahme nur dann rechtens war, wenn sie in den der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fand (VWGH vom 30.1.2001 Z 2000/01/0018).
§ 88 Abs 2 SPG 1991 eröffnet ausdrücklich eine Beschwerdemöglichkeit gegen Behördenhandeln ohne Maßnahmencharakter in Besorgung der Sicherheitsverwaltung. Die Anfechtung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt nach § 88 Abs 2 SPG (arg "auf andere Weise") nicht in Betracht (VWGH vom 15.1.1000 Z 98/01/0452)
§ 65 (1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.
(2)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines bestimmten gefährlichen Angriffes Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, den gefährlichen Angriff begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.
(3)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs 1 Z 3 festgestellt werden muss und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(4)Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Abs 1 ist der Betroffene außerdem darauf hinzuweisen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken.
(6)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personenfeststellung vorzunehmen.
Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG 1991 ist es weiterhin erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird, wobei sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs 1 SPG 1991 angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen hat. Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Das stellt der Wortlaut des § 65 Abs 1 SPG 1991 ausdrücklich klar (Hinweis: E 16.7.2003, Z 2002/01/0592).
Was sich der Gesetzgeber unter "Vorbeugung" im Sinne des § 65 Abs 1 SPG 1991 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 85/2000 vorstellt, ergibt sich aus der in § 65 Abs 5 zweiter Satz SPG 1991 getroffenen Anordnung, wonach der Betroffene im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung "darauf hinzuweisen" ist, "dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken" (vgl zu dieser Rechtslage und der weitgehend ähnlichen der Novelle BGBl. I Nr 146/1999 die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2001, Z 2000/01/0185 und Z 2000/01/0491, sowie vom 11. Dezember 2001, Z 2001/01/0289; zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht der Behörde die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, B 433/01, und vom 26. Juni 2002, B 931/02).
Nimmt man die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR 21. GP 33), mit denen die Änderung des § 65 Abs 1 SPG begründet werden, wörtlich, so wäre bereits nach bisheriger Rechtslage bei Verdacht einer Einzelstraftat die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung "auf jeden Fall zulässig", wenn beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen. Das entspricht allerdings nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ausgehend vom Erfordernis, dass diese erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint" und der im § 65 Abs 5 zweiter Satz SPG getroffenen Anordnung, wonach der Betroffene im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung darauf hinzuweisen ist, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken, ergänzend auf diese spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe durch das Wissen um die Möglichkeit einer Wiedererkennung abzustellen ist (vgl die zur Rechtslage vor der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 ergangenen hg Erkenntnisse vom 17. September 2002, Z 2002/01/0320, und vom 18. Februar 2003, Z 2001/01/0473). Gemäß § 65 Abs 1 SPG in der Fassung der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 kommt es ? u a - darauf an, dass die erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint". Die Anordnung des § 65 Abs 5 zweiter Satz SPG ihrerseits blieb auch nach der erwähnten SPG-Novelle unverändert aufrecht. Ungeachtet der zitierten Erläuterungen sieht der Verwaltungsgerichtshof daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen (VWGH vom 16.7.2003 Z 2002/01/0592).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandsersatzverordnung.