Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die gemeinsame Berufung (1.) der Frau J. L., (2.) der Frau M. L. und (3.) des Herrn J. L., alle wohnhaft in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.02.2004, Zahl 3.1-305/BO, betreffend die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für eine Änderung der Betriebsanlage der S. GmbH in Kundl (Erweiterung PPF Bau 220 Fermentation Pharmaproteine), gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 21.08.2003, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eingelangt am 25.08.2003, hat die S. GmbH, Kundl, unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage in der KG Kundl durch Erweiterung der Fermentationsanlage (PPF), Bau 220, angesucht.
Dieses Ansuchen wurde gemäß § 356a Abs 2 Gewerbeordnung 1994 durch Einschaltung in diverse Zeitungen mit dem Hinweis, dass der Genehmigungsantrag durch sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraumes zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann, öffentlich bekannt gemacht. Weiters wurden das Änderungsvorhaben sowie die darüber vorgesehene mündliche Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Kundl und in den der Anlage unmittelbar benachbarten Gebäuden sowie durch persönliche Verständigung der Anrainer kundgemacht.
Am 08.10.2003, also am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sind bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Einwendungen der Frau J. L., der Frau M. L. und des Herrn J. L., alle wohnhaft in XY, eingelangt. Die Einschreiter haben sich in dieser gemeinsamen Eingabe gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben ausgesprochen und darin ausgeführt, dass sie als unmittelbare Anrainer bereits jetzt durch die bestehenden Betriebsanlagen der Firma S. GmbH bis an die Grenzen des Zumutbaren im Hinblick auf Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen belastet seien. Auch wenn ihren Einwendungen als Privatpersonen erfahrungsgemäß kein Glauben geschenkt werde, stelle jede weitere Betriebsanlage dennoch eine zusätzliche Belastung dar. In der geplanten Anlage sollten laut technischer Beschreibung unter anderem gefährliche Stoffe gelagert und behandelt werden. Nicht nur, dass das Wissen um diese gefährlichen Stoffe in unmittelbarer Nähe zum Wohnbereich eine dauernde seelische Belastung darstelle, entstünden dadurch zusätzliche Staub-, Lärm- und Geruchsemissionen. Natürlich würden diese Bedenken vermutlich, ohne auf deren Haltbarkeit genauer eingehen zu wollen, mit der Begründung abgetan, dass es sich dabei lediglich um laienhafte, in der Sache selbst unbegründete Befürchtungen handle. Es werde sich auch wieder zeigen, dass rein wirtschaftliche Interessen weit höher eingestuft würden als jene Interessen der Anrainer, welche auf ihre Gesundheit und das Wohlbefinden achten wollen. Es werde aber nochmals ausdrücklich festgehalten, dass das Maß des Zumutbaren an Lärm, Rauch, Staub, Geruch und Erschütterungen bereits ein solches Maß erreicht habe, dass jede weitere Belästigung in dieser Hinsicht tatsächlich unzumutbar sei. Es werde jedenfalls verlangt, dass sich ein für solche Fragen zuständiger und befähigter (Amts)Sachverständiger mit dieser für sie, die Einschreiter, und die übrigen Anrainer wesentlichen Frage intensiv auseinandersetze. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass bereits der Amtsarzt Dr. S. (Bezirkshauptmannscha ft Kufstein) in einer seiner jüngsten Lärmmessungen festgestellt habe, dass der durch die bereits bestehenden Betriebsanlagen verursachte Lärm das zumutbare Maß überschreite.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2003 haben die beigezogenen Sachverständigen, und zwar die gewerbetechnischen Amtssachverständigen, der wasser-fachtechnische Amtssachverständige, der Amtssachverständige für Chemie, der brandschutz-technische Sachverständige sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorates bei Zuhaltung bestimmter Auflagen gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keine Bedenken geäußert. Auch der medizinische Amtssachverständige Dr. S. hat unter Berücksichtigung der im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2003 erstatteten Fachgutachten in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.10.2003, Zl. 6-14/291, gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keine Bedenken vorgebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.02.2004, Zahl 3.1-305/BO, wurde dem betreffenden Vorhaben (Erweiterung PPF Bau 220 Fermentation Pharmaproteine) die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung unter diversen Nebenbestimmungen (Nebenbestimmungen zum Zweck des Arbeitnehmerschutzes und des Gewässerschutzes) erteilt. Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Kufstein nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der wesentlichen Inhalte der erstatteten Fachgutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für eine Betriebsanlagenänderung dieselben seien wie für die Erteilung einer Neugenehmigung. Es sei also zu beurteilen, wie sich die Änderung auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirke. Die bereits genehmigte Betriebsanlage sei Bestandteil der bestehenden örtlichen Verhältnisse, wofür auch spreche, dass eine Genehmigungspflicht für eine Änderung nicht gegeben sei, wenn beispielsweise Maschinen durch gleichartige ersetzt würden, wobei eine Maschine nur gleichartig sei, wenn nicht nur ihr Verwendungszweck der alten Maschine entspreche, sondern wenn sie auch ?emissionsneutral? sei. Das Betriebsanlagenverfahren sei ein ?Projektverfahren?, was bedeute, dass die Gewerbebehörde auf Grund vorgelegter Unterlagen beurteilen müsse, wie sich die Verwirklichung des Projektes (also die neue oder geänderte Betriebsanlage) auf die Umgebung auswirken wird. Bei der in Rede stehenden Anlage handle es sich um eine sog. ?IPPC-Anlage? (verfahrenstechnische Anlage für die Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens), weshalb zusätzliche Vorschriften anzuwenden seien. Das Projekt sei im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen worden und hätten die Sachverständigen und der Vertreter des Arbeitsinspektorates die Meinung vertreten, dass gegen die Erteilung der Genehmigung bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen kein Einwand bestehe. Das Projekt se i auch unter dem Aspekt des § 77a GewO 1994 positiv bewertet worden. Das Verfahren habe daher insgesamt gezeigt, dass die beschriebene Betriebsanlagenänderung nicht zu Gefährdungen oder (zusätzlichen) unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führen werde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid haben Frau J. L., Frau M. L. und Herr J. L., alle wohnhaft in XY, fristgerecht (eine gemeinsame) Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass sie bereits mit Eingabe vom 08.10.2003 auf die Tatsache hingewiesen hätten, dass sie als Anrainer hinsichtlich Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen durch die Betriebsanlagen der Fa. S. GmbH bereits jetzt über das Maß des Zumutbaren hinaus belastet seien. Eine zusätzliche Belastung durch bzw eine Steigerung dieser Lärmemissionen wirke sich, worauf ebenfalls bereits hingewiesen worden sei, gesundheitsschädlich aus. Wohlweislich, dass die Behörde auf diese Einwendungen keine Rücksicht nehmen werde, habe man im festen Vertrauen darauf, dass auch einzelne Parteieninteressen grundsätzlich ernst genommen würden, dennoch diese Bedenken zum Ausdruck gebracht. Ihnen sei in zahlreichen Stellungnahmen und Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zur Kenntnis gebracht worden, dass Einwände einer einfachen Verfahrenspartei angesichts gutachterlicher Entkräftigungen eines Amtssachverständigen keinerlei Wirkung zeitigen würden. Dieser Umstand sei traurig genug, trotzdem beharre man auf den eigenen, wenngleich subjektiven Eindrücken, dass durch die zusätzlich genehmigten Betriebsanlagen der bereits jetzt unerträgliche Lärm und ebendiese Einwirkungen durch Staub, Geruch bzw Erschütterungen noch verstärkt und diese ein unmenschliches sowie unwürdiges Dasein als Anrainer hervorrufen würden. Aus diesem Grund werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man durch Einschaltung des Amtssachverständigen Herrn Dr. S. von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein versuchen werde, auf der Ebene eines Gutachters die eigenen Eindrücke, wonach der bereits jetzt unerträgliche Lärm sowie die sonstigen Emissionen ausgehend von den Betriebsanlagen der Fa. S. GmbH die Grenzen des Erträglichen überschritten hätten, zu belegen. Herr Dr. S. werde als Amtsarzt auf der Stufe eines (Amts-)Sachverständigen ihre Bedenken (hoffentlich) bestätigen, wodurch in weiterer Folge ihre Vorbehalte ? eben
so wie jene der vielen Nachbarn ? nicht einfach mit dem Hinweis abgetan werden könnten, dass es sich lediglich um Einwände einer einfachen Verfahrenspartei handle. Es möge zutreffen, dass der Druck des großen Arbeitgebers Fa. S. GmbH die Marktgemeinde Kundl in eine dermaßen schwierige Lage versetze, dass selbst dem Bürgermeister die Hände gebunden seien. Dies rechtfertige aber noch nicht den Umstand, dass über Einzelinteressen ?hinweggefahren? werde, gerade als ob gegen die bereits genehmigten sowie künftig geplanten Betriebsanlagenerweiterungen keinerlei Einwände und Bedenken seitens einfacher Gemeindebürger der Marktgemeinde Kundl bestehen würden. Die Berufungswerber haben daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit an die Erstinstanz zurückzuverweisen, um die Frage zu klären, ob ihre ? als einfache Verfahrensparteien erhobenen ? Einwendungen gegen die geplante Betriebsanlagenerweiterung vollkommen aus der Luft gegriffen seien bzw berechtigte Gründe zur Untermauerung ihrer Bedenken durch einen (Amts-)Sachverständigen allenfalls bestätigt werden könnten, wozu ausdrücklich Herr Dr. S. von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein namhaft gemacht werde.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 idgF, beachtlich:
?§ 74
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
§ 75
(1)
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 77
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
§ 77a
(1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
2.
Energie effizient verwendet wird;
3.
die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.
§ 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
?
In der Anlage 3 der Gewerbeordnung (?IPPC-Anlagen?) sind unter Punkt
4.5. folgende Anlagen angeführt:
?Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen und biologischen Verfahrens?.
Bezüglich des Antragsgegenstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Projektbeschreibung im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich demnach um eine IPPC-Anlage.
Die Genehmigungsvoraussetzungen für eine Betriebsanlagenänderung sind dieselben, die der Gesetzgeber für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Betriebsanlage vorsieht (vgl VwGH vom 15.09.1992, Zahl 92/04/0070).
Wie sich nun aus § 77a Abs 1 GewO 1994 ergibt, hat die Gewerbebehörde bei IPPC-Anlagen zunächst zu beurteilen, ob das antragsgegenständliche Vorhaben dem § 77 leg cit entspricht. Darüber hinaus sind in § 77a Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1994 weitere Genehmigungs-voraussetzungen normiert und sind schließlich in § 77a Abs 3 leg cit spezielle Bescheidinhalte für IPPC-Anlagen vorgesehen.
Den Nachbarn kommt im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nur eine beschränkte Parteistellung zu. Diese können eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 und 5 GewO 1994 geltend machen. Aus § 77a Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1994 können die Nachbarn hingegen keine zusätzlichen subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten und daher auch keine diesbezüglichen zulässigen Einwendungen erheben. Auch aus § 77a Abs 3 leg cit können die Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte herleiten.
Die Berufungswerber haben im erstinstanzlichen Verfahren bzw in der nunmehr vorliegenden Berufung eine Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch, Staub und Erschüttung geltend gemacht. Mit diesem Vorbringen behaupten sie eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. In ihrem Vorbringen nehmen die Berufungswerber nun insbesondere Bezug auf die bestehende Immissionsbelastung aufgrund bereits konsentierter Anlagenteile. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 81 Abs 1 leg cit ist aber grundsätzlich nur die Änderung der genehmigten Betriebsanlage, nicht aber die geänderte Betriebsanlage insgesamt. Lediglich dann, wenn es durch die geplante Änderung auch zu einer Änderung der von der Altanlage ausgehenden Emissionen in einem die in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen beeinträchtigenden Ausmaß kommen kann, hat die Änderungsgenehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen (vgl VwGH 10.02.1998, Zl 97/04/0165 ua). Für eine solche Rückwirkung des antragsgegenständlichen Projektes auf die konsentierte Anlage haben sich im Verfahren aber keine Anhaltspunkte ergeben. Im gegenständlichen Verfahren ist folglich nicht von Bedeutung, welches von der betreffenden Betriebsanlage ausgehende Maß an Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Berufungswerber einwirkt, sondern ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen zu beurteilen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden sowie allfällige neu auftretende Immissionen (vgl VwGH vom 10.02.1998, Zahl 97/04/0165). Die Gewerbebehörde hat also bei ihrer Beurteilung von dem durch die von der genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen bestimmten Ist-Zustand auszugehen. Sofern sich auf Grund der geplanten Änderung für die Nachbarn das Ausmaß der durch die bereits genehmigte Betriebsanlage bei konsensgemäßem Betrieb verursachten Immissionen nicht ändert, das Emissionsverhalten der Anlage also nicht nachteilig beeinflusst wird, ist unter dem Aspekt des Immissionsschutzes die Betriebsanlagenänderung zu genehmigen (vgl VwGH vom 24.06.1998, Zl 98/04/0095).
Zur Klärung der Frage, ob bzw. inwieweit die geplante Betriebsanlagenänderung zu zusätzlichen Immissionen für die Berufungswerber führen wird, hat die Erstinstanz ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Diesem wurden insbesondere gewerbetechnische Amtssachverständige, ein wasserfachtechnischer Amtssachverständiger, ein Amtssachverständiger für Chemie, ein brandschutztechnischer Sachverständiger sowie ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen.
Die gewerbetechnischen Amtssachverständigen sind dabei zu folgenden Feststellungen gelangt:
?Im Hinblick auf den § 77a GewO (IPPC):
(gemeinsam mit den SV für Chemie und Brandschutz)
Im Projekt finden sich entsprechende Aussagen zum Bereich IPPC. Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Wasser, Boden und Luft) sind durch die geschlossenen Prozessabläufe, Behandlung der lösemittelhaltigen Abluftströme, Auffangvorrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten getroffen.
Die Energiebereitstellung für Wärme und Kälte sowie Prozessführung entspricht dem Stand der Technik, die Energieeffizienz ist damit anzunehmen. Energieintensive Prozesse finden nicht statt. Weiters kann ausgesagt werden, dass entsprechende sicherheitstechnische Vorkehrungen zur Vermeidung und Begrenzung von Unfällen im Projekt getroffen wurden. Die getroffenen Maßnahmen sind weiters geeignet, Schadensereignisse frühzeitig festzustellen. Die Anlagen, in denen Mikroorganismen verwendet werden, sind dekontaminierbar, sodass die Gefahr einer Umweltverschmutzung bei der Auflassung vermieden wird.
Zu Bau 220:
Aus emissionstechnischer Sicht:
Der heute antraggegenständliche Betriebsanlagenteil ist eine Erweiterung des bestehenden Baues 220 Richtung Westen. Hinsichtlich der örtlichen Situation wird auf die Ausführungen zu Bau 213 verwiesen. Den Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass die akustischen Eigenschaften analog dem Bestandsteil ausgeführt werden. Aus dem bei der Verhandlung vorgelegten schalltechnischen Gutachten Nr 11-020 des Zivilingenieurs D.I. F. ist zu entnehmen, dass die rechnerische Immission, verursacht durch den Bau 220, weit unter der gemessenen ortsüblichen Immission, verursacht durch Geräusche der genehmigten Anlagenteile der S., liegt. Bei gleicher bauakustischer Gestaltung und Auslegung der maschinen-technischen Anlagenteile ist auf Grund der Abschirmung durch den Bestandsbauteil davon auszugehen, dass wahrnehmbare Schallimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn nicht auftreten werden.
Im Zuge der heutigen Verhandlung gab der anwesende Nachbar J. H. an, dass er im Sommer diesen Jahres in den Mittags- und Abendstunden Geruchswahrnehmungen hatte. Auf Befragen gab er allerdings an, dass eine Zuordnung dieser Gerüche zum Bau 220 nicht möglich war. Auf Grund der im Bau 220 durchgeführten Prozesse erscheint es den Sachverständigen nicht wahrscheinlich, dass der von Herrn H. festgestellte ?Verwesungsgeruch" aus dem verfahrensgegenständlichen Bau kommt. Eine Zuordnung der Gerüche in der beschriebenen Art (Eigenschaft, zeitliches Auftreten) zum Bau 220 ist nicht ableitbar. Staubemissionen sind durch die beantragten HEPA-Filter in Kombination mit den Produktionsprozessen so reduziert, dass eine Störung der Nachbarschaft auszuschließen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme der gewerbetechnischen Sachverständigen nicht auf Belange des Gentechnikgesetzes bezieht. Eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz ist jedenfalls bei der dafür zuständigen Behörde, dem BM für Gesundheit und Frauen, zu erwirken.
Aus gewerbetechnischer Sicht besteht bei projektsgemäßer Ausführung und ebensolchem Betrieb sowie bei Einhaltung der brandschutztechnischen Auflagen und der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung kein Einwand.?
Der wasserfachtechnische Amtssachverständige hat ausgeführt wie folgt:
?Erweiterung PPF Bau 220: Fermentation Pharmaproteine Ergänzung zur Technischen Beschreibung (Feststellung der Vertreter von S. auf Anfrage im Rahmen der Verhandlung):
zu Pkt. 2.3.6: Die bestehende Inaktivierungsanlage in Bau 201 ist seit geraumer Zeit genehmigt und verfügt über ausreichende Kapazitäten zur Behandlung der aus der heute ggst Anlage zukünftig zusätzlich anfallenden Abwässer.
IPPC und Gentechnik:
Eingangs wird betont, dass seitens des wasserfachlichen ASV keine Beurteilung gentechnischer Fragestellungen erfolgt. Solche Fragestellungen sind durch einen Sachverständigen des entsprechenden Fachbereiches abklären zu lassen. Die vorliegende Stellungnahme beschränkt sich auf Aspekte des vorbeugenden Gewässer-, insbesondere Grundwasserschutzes sowie auf die Einhaltung abwassertechnischer Vorgaben auf Basis des Wasserrechtsgesetzes und der darauf beruhenden Abwasseremissionsverordnungen.
Das Vorkommen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in den verfahrensggst. Anlagenteilen stellt das zentrale Merkmal der Abwässer aus diesen Bereichen dar. In der Technischen Beschreibung wird die teilstromspezifische Vorbehandlung von GVO beinhaltenden Medien dokumentiert. Damit wird die hier maßgebliche, dem Stand der Technik lt Abwasseremissionsverordnung Gentechnik, BGBI II Nr 350/1997 (AEV Gentechnik), entsprechende Maßnahme gesetzt. Nach Behandlung in der bestehenden Inaktivierungsanlage (im Bau 201) oder nach gleichwertiger Behandlung direkt in den Fermentationsgefäßen in der ggst Erweiterung von Bau 220 weisen auch solche Abwässer oder Produktreste im Wesentlichen die Qualität von anderen Industrieabwässern des Werks Kundl der S. GmbH auf und können dementsprechend ordnungsgemäß sowie im Rahmen des geltenden wasserrechtlichen Konsenses für die B. S. dort behandelt und anschließend abgeleitet werden.
Hinsichtlich der Überwachung der Emissionsbegrenzung für den Parameter ?Toxizität durch GVO" beim Betrieb der bestehenden Inaktivierungsanlage (Bau 201) gelten weiterhin die Anforderungen lt Abwasseremissionsverordnung Gentechnik, BGBI II Nr 350/1997. Ebenso gelten diese Anforderungen für alle Inaktivierungsprozesse in den Fermentationsgefäßen.
Unter Bezugnahme auf § 77a GewO 1994 ist aus wasserfachlicher Sicht festzuhalten:
zu do. Abs 3, Z 1 und 2:
Von den das Medium Wasser betreffenden, in Anlage 4 der GewO 1994 aufgelisteten Schadstoffgruppen sind folgende lt Technischer Beschreibung nicht relevant (sh. do. Pkt 7, letzter Absatz), weil sie in den antragsgegenständlichen Anlagenteilen nicht vorkommen:
Schadstoffgruppen lt. Anl. 4, Ziffern 2 bis 9.
Hinsichtlich folgender Schadstoffgruppen enthält die dzt geltende wasserrechtliche Bewilligung der bestehenden betrieblichen Abwasserreinigungsanlage (BARA) ausdrückliche Emissionsbegrenzungen einschließlich zugehöriger Überwachungsbestimmungen:
Schadstoffgruppen lt. Anl. 4, Ziffern 1, 10, 11 und 12.
Hinweis in diesem Zusammenhang: Bei Relevantwerden von Abwasserinhaltsstoffen, für die die dzt geltende wasserrechtliche Bewilligung der B. S. keine Emissionsbegrenzung vorsieht, ist aus wasserfachlicher Sicht ein Antrag auf Änderung des Konsenses erforderlich (Änderung der Abwasserbeschaffenheit, dementsprechend:
Ergänzung der erforderlichen Emissionsbegrenzungen einschließlich zugehöriger Überwachungsmaßnahmen auf Basis der allgemeinen wasserrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf Basis der anzuwendenden branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen).
zu § 77a GewO 1994, do. Abs 3, Z 3 und 4:
Die diesbezüglichen wasserfachlichen Anforderungen sind durch die in den Projektsunterlagen beschriebenen, im Zuge der Verhandlung teilweise ergänzten Maßnahmen abgedeckt (vgl zB Ausbildung des Kellerschoßes als WU-Stahlbetonwanne, Angaben zur Lagerung wassergefährdender oder brennbarer Flüssigkeiten).
Bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen besteht aus wasserfachlicher Sicht kein Einwand gegen die gewerbebehördliche Bewilligung für die beantragten Maßnahmen auf Basis der Einreichunterlagen (Stand inkl. der im Zuge der heutigen Verhandlung vorgenommenen Ergänzungen):
Auflagen:
1. Alle Räume, in denen sich Behälter oder Leitungen mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) befinden, sind so zu gestalten, dass für den Fall einer Störung mit Freisetzung von GVOs aus dem geschlossenen System die freigesetzten Medien jedenfalls inaktiviert werden. Ein direktes Abfließen derartiger Medien aus solchen Räumen ohne Inaktivierung ist zuverlässig auszuschließen.
2. Inaktivierungsprozesse in Fermentationsgefäßen - Überwachung der Emissionsbegrenzung für den Parameter ?Toxizität durch GVO":
Für jeden Inaktivierungsvorgang ist die Einhaltung der Emissionsbegrenzung für den Parameter ?Toxizität durch GVO" entsprechend AEV Gentechnik, BGBI II Nr 350/1997, do. Anlage A, Fußnote b) Z. 3 nachzuweisen.?
Der Amtsachverständige für Chemie hat in einer gemeinsamen Stellungnahme zum antragsgegenständlichen Vorhaben (?Bau 220?) sowie zum gleichzeitig verhandelten Projekt (?Bau 213?) Folgendes ausgeführt:
?Bei dem vorgelegten Projekt kommt lediglich eine beschränkte Zahl an Chemikalien zum Einsatz. Dabei handelt es sich durchwegs um gängige in der Industrie häufig verwendete Stoffe. CKW werden nicht verwendet. In der Anlage finden keine emissionswirksamen Vorgänge statt, bzw. sind die Anlagenteile so ausgestaltet, dass keine nachteiligen Emissionen auftreten (Lösemittelbehältnisse sind mit Stickstoff überlagert, die daraus abgeleiteten Ablüfte werden thermisch nachbehandelt). Aus chemischer Sicht bestehen daher keine Einwände gegen die vorgelegten Projekte.?
Der brandschutztechnische Sachverständige ist zu nachfolgenden Feststellungen gelangt:
?Bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung wird aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes kein Einwand gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung erhoben.?
Der medizinische Amtssachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.10.2003 schließlich Folgendes ausführt:
?Der antragsgegenständliche Betriebsanlagenteil ist eine Erweiterung des bestehenden Baues 220 (zur Erweiterung der Fermentationsanlage) Richtung Westen (örtliche Situation siehe Bau 213). Aus einem schalltechnischen Gutachten von Dipl Ing F. und der Stellungnahme des gewerbetechnischen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass bei gleicher bauakustischer Gestaltung und Auslegung der maschinentechnischen Anlagenteile (analog zum Altbau) mit keinen wahrnehmbaren Schallimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn zu rechnen ist. Durch den Einbau von HEPA-Filtern sind die Staubemmissionen so reduziert, dass eine Störung der Nachbarschaft auszuschließen ist. Laut SV für Chemie finden auch in Bau 220 (bei überschaubarer Zahl an verwendeten, durchaus gängigen Chemikalien), keine emissionswirksamen Vorgänge statt bzw sind die Prozessabläufe so gestaltet, dass keine nachteiligen Emissionen auftreten. Das Vorkommen von gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) in den verfahrensgegenständlichen Anlageteilen macht eine teilstromspezifische Vorbehandlung und eine Behandlung in der bestehenden Inaktivierungsanlage (Bau 201) nötig. Durch die Auflagen des wasserfachlichen Sachverständigen soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Störung mit Freisetzung GVO enthaltender Medien, deren Inaktivierung gewährleistet wird. Weiters wird durch eine zweite Auflage des wasserfachlichen SV die Überwachung und Einhaltung der Emissionsbegrenzung für den Parameter "Toxizität durch GVO" vorgeschrieben.
Vorbehaltlich einer Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz, projektgemäßer Ausführung und Einhaltung sämtlicher Auflagen besteht von sanitätspolizeilicher Seite kein Einwand gegen die beantragte Genehmigung, da mit keinen unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen bei den nächsten Nachbarn zu rechnen ist. Dem Verlangen von Frau L., dass sich ein zuständiger und befähigter Sachverständigter mit den wesentlichen Fragen intensiv auseinandersetzt, wurde sicherlich entsprochen. Es ist nicht Gegenstand der Verhandlung auf die Gesamt-Lärmemissionen einzugehen, da deren Erhöhung durch die antragsgegenständlichen Betriebsanlagen nicht zu erwarten ist.?
Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, ist im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich insbesondere darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Erforderlichenfalls sind ? wie im gegenständlichen Fall - für diese Beurteilung auch Sachverständige anderer Fachgebiete beizuziehen. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt ? fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen bzw der für die Beurteilung der Immissionen ansonsten beigezogenen Sachverständigen ? die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (vgl VwGH 25.09.1990, Zl 90/04/0035 ua).
Auf Grund der vorzitierten Ausführungen der Sachverständigen sieht es die Berufungsbehörde nun als erwiesen an, dass die verfahrensgegenständliche Änderung der bestehenden Betriebsanlage entgegen dem Berufungsvorbringen zu keinen zusätzlichen, für die Nachbarn nachteiligen Immissionen führen wird.
Die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit zweifelsfrei über fundierte Kenntnisse auf ihrem Fachgebiet. Wenn diese nun nach Durchführung eines Ortsaugenscheins und Prüfung der vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis gelangt sind, dass sich durch die verfahrens-gegenständliche Betriebsanlagenänderung die Immissionslage für die Nachbarn nicht verändern wird, bestehen seitens der Berufungsbehörde an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen keine Zweifel. Die gegenteiligen Ausführungen der Berufungswerber sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit dieser gutachtlichen Ausführungen zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens ? vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht, abgesehen ? nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt, erschüttert werden kann (vgl VwGH 25.04.1991, Zl 91/09/0019 uva). Einen entsprechenden Gegenbeweis haben die Berufungswerber aber nicht erbracht. Sie haben auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Bedenken aus ihrer Sicht gegen die Richtigkeit der eingeholten Fachgutachten bestehen. Der Entscheidung waren daher die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der dem erstinstanzlichen Verfahren zur Beurteilung der Emissionswirkungen beigezogenen Sachverständigen zu Grunde zu legen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage für die Berufungswerber zu keinen zusätzlichen Immissionen führen wird. Der medizinische Sachverständige hat folgerichtig ausgeführt, dass bei Realisierung des Projektes mit keinen Gesundheitsgefährdungen bzw unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn zu rechnen ist.
Da sohin die Berufungswerber durch das antragsgegenständliche Vorhaben nicht in ihren geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden können, kommt der Berufung keine Berechtigung zu.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass die Berufungsbehörde in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie dies für den Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren zutrifft, auf Grund des von dieser Partei eingebrachten Rechtsmittels nicht über den Themenkreis hinausgehen darf, in dem diese mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist sohin ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (VwGH 11.10.1990, Zl 90/06/0136).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.