Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.10.2003 durch sein Mitglied Dr. Osinger aufgrund der Berufung von Herrn Josef Emil L, p. A. I-HandelsgmbH., Si-straße, Wien, gegen Spruchpunkt
2) des Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, MBA 15 vom 10.2.2003, MBA 15 - S 7675/02, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994, entschieden wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Der Berufungswerber ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I-HandelsgmbH. mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA 15, vom 10.2.2003, MBA 15 - S 7675/02, wegen Übertretung von Auflagenpunkten des Betriebsanlagenbescheides der Erstbehörde vom 2.12.1996, MBA 15 ? Ba 6020/95, bestraft worden.
Der Spruch des Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I-Handelsgesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft am 16.07.2002 in Wien, S-straße, folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 2.12.1996, Zahl: MBA 15 ? Ba 6020/95, nicht eingehalten waren:
1) Auflage Nr. 12 lautet:
Es ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung solange Arbeitnehmer in der Arbeitstätte sind, von den Akkumulatoren gespeist, selbsttätig [wirksam] wird und eine Mindestleuchtdauer von 1 Stunde gewährleistet. Die Sicherheitsleuchten sind über Ausgängen, Notausgängen, über den Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen im Keller M-straße bis ins Freie anzubringen. Die Sicherheitsleuchten über den Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen sind so zu situieren, daß diese Wege deutlich erkennbar sind. Wo es zur Deutlichmachung der Fluchtrichtung erforderlich ist, sind auf den Übergläsern durchscheinende Kennzeichnungen (Richtungspfeile, Schriften usw.) in grüner Farbe anzubringen.
Entgegen dieser Auflage haben Sie keine Sicherheitsbeleuchtung in der Betriebsanlage eingerichtet
2) Auflage Nr. 13 lautet:
Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und wenigstens einmal monatlich durch eine von der Betriebsleitung bestimmte Person nachweislich einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Über diese Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen, die in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets bereitzuhalten sind. Entgegen dieser Auflage haben Sie keine Sicherheitsbeleuchtung in der Betriebsanlage eingerichtet
3) Auflage Nr. 14 lautet:
Folgende Türen und Tore sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen:
Die im Plan mit ?T 30" bezeichneten Türen.
Entgegen dieser Auflage schloss die Türe von der Druckabteilung, bei den sanitären Anlagen, in den Keller nach dem Öffnungsvorgang nicht selbsttätig und war somit funktionell nicht brandhemmend (T30) gemäß ÖNORM B 3850 eingerichtet.
4) Auflage Nr. 16 lautet:
Als Erste Löschhilfe müssen
im Bereich der Computergrafik im Erdgeschoß 1 Handfeuerlöscher, im Selbstkopiercopyshop im Erdgeschoß 1 Handfeuerlöscher, im Lager im Kellergeschoß 1 Handfeuerlöscher,
geeignet für die Brandklasse A (10 l Nasslöscher);
im Bereich der Druckerei im Kellergeschoß 1 Stk.
Handfeuerlöscher,
geeignet für die Brandklassen A,B,C (Trockenlöscher) mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg;
leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten werden. Nicht einsehbare Aufstellungsorte der Handfeuerlöscher müssen mit Hinweistafeln gemäß ÖNORM F 2030 gekennzeichnet sein.
Entgegen der Auflage war im Bereich der Druckerei im Kellergeschoss lediglich ein C02 ? Löscher für die Brandklasse B als Löschhilfe vorhanden.
5) Auflage Nr. 18 lautet:
Die Notrufnummer der Feuerwehr (Tel: 122) muß bei allen an das öffentliche Telefonnetz angeschossenen Telefonapparaten deutlich ersichtlich gemacht sein.
Entgegen der Auflage war bei den an das öffentliche Telefonnetz angeschlossenen Telefonapparaten die Notrufnummer der Feuerwehr (Tel. Nr. 122) nicht ersichtlich
6) Auflage Nr. 12 lautet:
Als Notausgang gemäß den Bestimmungen des § 106 ASchG in Verbindung mit § 23 AAV sind alle in den Plänen mit Notausgang bezeichneten Türen einzurichten und zu erhalten.
Entgegen der Auflage war der Notausgang von der Druckabteilung, bei den sanitären Anlagen, in den Keller nicht als solcher ersichtlich
gemacht.
7) Auflage Nr. 27 lautet:
Das Mitfahren oder der Transport von Personen mit der Hebebühne ist verboten. Hierauf ist an beiden Ladestellen durch gut sichtbaren und haltbaren Anschlag hinzuweisen.
Entgegen der Auflage war das Verbot des Mitfahrens bzw. das Verbot des Personentransportes bei den Ladestellen der Hebebühne nicht ersichtlich gemacht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/2994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage Nr. 12,13,14,16,18,21,27 des Bescheides vom 2.12.1996, Zahl: MBA 15 ? Ba 6020/95.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
7 Geldstrafen zu je EUR 84,--, zusammen EUR 588,--, falls diese uneinbringlich sind, 7 Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden, zusammen 4 Tagen 2 Stunden,
gemäß § 367 Einleitungssatz der GewO 1994 idgF.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes
(VStG) zu zahlen:
EUR 58,79,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 646,79,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.10.2003 ist die Berufung mit Ausnahme der Berufung gegen Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses zurückgezogen worden. Daraufhin ist zu Spruchpunkt 2) der Berufungsbescheid zunächst mündlich verkündet worden.
Es wurde erwogen:
Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 ? zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 84d Abs 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Der Berufungswerber ist zu Spruchpunkt 1) als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Betriebsinhaberin I-HandelsgesmbH dafür bestraft worden, dass er in deren Betriebsanlage in Wien, S-straße entgegen der Auflage Nr. 12) des Genehmigungsbescheides vom 2.12.1996, MBA 15 ? Ba 6020/95 am 16.7.2002 ?keine Sicherheitsbeleuchtung eingerichtet hat".
Zu Spruchpunkt 2) ist er dafür bestraft worden, dass er dort am genannten Tag entgegen der Auflage Nr. 13) des betreffenden Bescheides ?keine Sicherheitsbeleuchtung eingerichtet hat". Der Berufungswerber ist also wegen ein- und desselben Vorwurfs unter Bezugnahme auf unterschiedliche Auflagepunkte des Genehmigungsbescheides vom 2.12.1996 zweimal bestraft worden Wegen derselben Unterlassung darf niemand, sei es auch unter formeller Heranziehung unterschiedlicher Bescheidauflagen eines Betriebsanlagenbescheides, mehrfach bestraft werden. Die beiden Auflagepunkte des Genehmigungsbescheides vom 2.12.1996 lauten wie folgt:
Auflagepunkt 12) des Genehmigungsbescheides vom 2.12.1996 lautet:
Es ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung solange Arbeitnehmer in der Arbeitstätte sind, von den Akkumulatoren gespeist, selbsttätig wirksam wird und eine Mindestleuchtdauer von 1 Stunde gewährleistet. Die Sicherheitsleuchten sind über Ausgängen, Notausgängen, über den Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen im Keller M-straße bis ins Freie anzubringen. Die Sicherheitsleuchten über den Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen sind so zu situieren, daß diese Wege deutlich erkennbar sind. Wo es zur Deutlichmachung der Fluchtrichtung erforderlich ist, sind auf den Übergläsern durchscheinende Kennzeichnungen (Richtungspfeile, Schriften usw.) in grüner Farbe anzubringen.
Auflagepunkt 13) des Genehmigungsbescheides vom 2.12.1996 lautet:
?Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und wenigstens einmal monatlich durch eine von der Betriebsleitung bestimmte Person nachweislich einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Über diese Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen, die in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets bereitzuhalten sind. Auflagepunkt 13) des gegenständlichen Betriebsanlagenbescheides stellt sicher, dass eine einmal eingerichtete Sicherheitsbeleuchtung in ?betriebssicherem Zustand" erhalten wird und sieht zu diesem Zweck monatliche Funktionskontrollen und entsprechende Aufzeichnungen vor. Die Einrichtung der diesbezüglichen Sicherheitsbeleuchtung ist Gegenstand von Auflagepunkt 12) des Genehmigungsbescheides vom 2.12.1996.
Fehlt in einer Betriebsanlage die geforderte Sicherheitsbeleuchtung zur Gänze, wird dadurch nur gegen die ihre Einrichtung, nicht zugleich auch gegen die ihren ordnungsgemäßen Betrieb anordnende Auflage verstoßen.
Wegen Übertretung des betreffenden Auflagepunkts ist der Berufungswerber aber bereits zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses rechtskräftig bestraft worden.
Seiner Berufung gegen Spruchpunkt 2) war somit Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG die Verfahrenseinstellung zu verfügen.
Dem Berufungswerber fällt demgemäß kein Berufungskostenbeitrag zur Last.