Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn W. P., vertreten durch RAe B. & H. OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 14.10.2003, Z VK-2063-2003, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 26.03.2003 um 15.14 Uhr
Tatort: Fieberbrunn, auf der B 164, Strkm. 68,350, bei der sog Vitalkurve
Fahrzeug: PKW, XY
Sie haben als Lenker des Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.?
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs 1 erster Satz und § 99 Abs 3 lit a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird ausgeführt, dass kein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei und die Gendarmeriebeamten nicht einvernommen worden seien. Der Tatort sei verfehlt, zumal in der Zwischenzeit eine neue Kilometrierung verordnet worden sei. Außerdem fordere die Tatumschreibung des § 7 Abs 1 StVO die Konkretisierung, wieweit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren und die konkrete Angabe, wieweit ihm dies zumutbar und möglich gewesen sei. Der Spruch sei daher zu wenig konkretisiert. Auch eine Spruchpräzisierung sei nicht mehr möglich, da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei.
Dieser Berufung kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (u a) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass
2. die Identität der Tat - z.B. nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht.
Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er - im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg N F Nr 11.466/A).
Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird der von der Erstbehörde gegenüber dem Berufungswerber erhobene Schuldvorwurf diesen Kriterien nicht gerecht.
In der Angabe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug ?nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war? liegt nicht die nach § 44a Z 1 VStG notwendige Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, sondern beschränkt sich diese Angabe lediglich auf die Wiederholung der ?verba legalia?, welche eine rechtliche Würdigung im sinn des § 7 Abs 1 StVO darstellen.
Die Tatumschreibung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert jedoch einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit rechts ihm dies zumutbar und möglich war, wobei der Zusatz ?da er ohne zwingenden Grund den 2. Fahrstreifen benützte? ausreichend gewesen wäre (VwGH vom 22.11.1985, 85/18/0101, ZfVB 1986/1350).
Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen erweist sich der Schuldspruch als nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechend.
Im Hinblick darauf, dass sich im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt auch keine Verfolgungsverhandlung findet, mit welchem ein hinreichend konkretisierter Schuldvorwurf erhoben wurde, war der Berufungsbehörde eine Spruchverbesserung verwehrt.
Gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG entfällt die Berufungsverhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.