Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Beschwerde von Herrn C. G., wohnhaft in XY, gegen die Bezirkshauptmannschaft Kufstein als belangte Behörde, nach öffentlich mündlicher Verhandlung wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1, § 67d AVG und § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wird dem Antrag des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben als festgestellt wird, dass er durch den Ausspruch eines Betretungsverbotes am 3.8.2004 um 17.10 Uhr für die im Zubau des Hauses Dorf 136 in XY befindlichen Räumlichkeiten (Backstube) in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art 8 Europäische Menschenrechtkonvention (EMRK) verletzt wurde, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl 855/1995 idgF wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem obsiegenden Beschwerdeführer Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 660,80 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 826,00 zu leisten. Der Gesamtbetrag von Euro 1.486,80 ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Beschwerdeführers anzuweisen.
Mit Fax vom 5.8.2004 erhob C. G. eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Kufstein als belangte Behörde. Dieser Maßnahmenbeschwerde liegt im Wesentlichen eine Wegweisung unter Ausspruch eines Rückkehrverbotes durch Beamte des Gendarmeriepostens Kundl am 3.8.2004 zugrunde.
In seiner Beschwerde bringt C. G. vor, dass er zu keinem Zeitpunkt gehört worden sei und keinerlei Möglichkeit gehabt habe, die falschen Anschuldigungen seiner Frau zu widerlegen. Am Tag der Wegweisung habe er das Firmen und Verwaltungsgeschoss betreten, in dem er auch wohne. Darauf hin seien Beamte von der Wohnung im zweiten Obergeschoss zu ihm gekommen und haben nach rund 3 Minuten eine Wegweisung ausgesprochen. Eine Verteidigung vor Ort bzw am Gendarmerieposten sei ihm verwehrt worden. Ihm wurde gesagt, seine Frau habe eine Anzeige eingebracht und er habe sodann zur damaligen Zeit nicht beweisen können, dass der Schnitt an ihrer Hand vom Mai 2004 ohne sein Zutun entstanden sei. Des Weiteren sei in ihrer Wohnung im zweiten Obergeschoss ein Heizlüfter (in Betrieb) entdeckt worden und sie klage darüber, dass Sachen aus ihrer Wohnung fehlen würden.
Der Beschwerdeführer habe darauf hin die zwei Beamten in seine Wohnung eingeladen und wurde sein Anliegen, dass er zu seiner Verteidigung Fotos und Zeugen auf den Gendarmerieposten bringe, um die Beschuldigungen als haltlos zu entkräften, abgelehnt. Er habe dies weder am Gendarmerieposten Kundl machen können, noch habe er etwas Schriftliches über den Wegweisungsausspruch erhalten. Am darauf folgenden Tag habe ihm seine Rechtsvertreterin einen Termin auf der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vermittelt. Für diesen Termin habe er eine Mitarbeiterin abgeholt und die abgelehnten Gerichtsbeschlüsse, die die Anzeigerin vergeblich gegen ihn inszeniert habe, samt Beweisfotos mitgebracht. Gegen 09.10 Uhr habe er Herrn A. von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein angerufen und diesem mitgeteilt, dass er für seine Entlastung zwei Zeugen mitgenommen habe. Als er um 10.40 Uhr mit seinem Vater und einer Zeugin in der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eintraf, sei ihm von Herrn A. sogleich verkündet worden, dass er sich das Fax vom Gendarmerieposten bereits durchgelesen habe und er den Beschwerdeführer für die Bestätigung nicht mehr anhören bräuchte, da er schon die Entscheidung gegen ihn getroffen habe. Er könne ihm zwar noch etwas erzählen, aber die Zeugen bräuchten schon einen extra Termin und das werde sicher bis nächste Woche dauern. Dann sei die Frist bereits vorbei und er ohnehin nicht mehr zuständig.
Insgesamt sei sohin ohne Anhörung von ihm als betroffene Person ohne Zeugeneinvernahme und ohne Beweisaufnahme von der Bezirkshauptmannschaft als zweite Instanz gegen ihn und seine Existenz, Familienunternehmen, und gegen seinen Sohn eine Entscheidung getroffen worden. Vor einer Verteidigungsmöglichkeit nach 3 Amtsstunden habe die zweite Instanz aufgrund der gleichen Schriftstücke, die rein auf einseitigen Beschuldigungen von den Aussagen der Anzeigerin basierend kommen, entschieden.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zur Stellungnahme aufgefordert und wurde ihr die Vorlage des diesbezüglichen Verwaltungsaktes aufgetragen. Der Aufforderung zur Gegenschrift kam die Bezirkshauptmannschaft Kufstein nach und gab im wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Unter Berücksichtigung der Angaben des Herrn G. C. vom 04.08.2004 samt der beigelegen Besitzstörungsklage, Unterlassungsklage und dem Antrag auf einstweilige Vorkehrung, der Einvernahme der von diesem angebotenen Zeugen G. R. und C., M. K., der Angaben der Gefährdeten (G. A.), welche nach wie vor die Angaben, welche bei der Gendarmerie gemacht worden sind, bestätigt, die ausführliche Berichterstattung seitens des Meldungslegers, wird von der ha. Behörde davon ausgegangen, dass die Gefahrensituation weiterhin besteht. Zudem wurde seitens des GP Kundl, betreffend des Vorfalls vom 22.05.2004 eine Anzeige an das zuständige Gericht veranlasst.
Gem. § 38 a SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und der unmittelbaren Umgebung wegzuweisen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit, oder Freiheit bevor.
Gem. § 38 a Abs 6 ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen und für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzugeben.
Das Betretungsverbot wurde am 04.08.2004 bestätigt. Dem Betroffenen wurde mitgeteilt, dass nach Abschluß der Einvernahme der angebotenen Zeugen sowie der Gefährdeten, abschließend eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt werden wird.
Nach derzeitigem Stand (06.08.2004) wird das Betretungsverbot seitens der ha. Behörde nicht aufgehoben, zumal sich gefährdeten Person vom Betroffenen fürchtet und seitens der ha. Behörde, in Anbetracht der gesamten im Akt aufscheinenden Vorfälle, ernste Bedenken bestehen bzw keine günstige Zukunftsprognose, betreffend des Herrn G. C. (als Betroffenen), erstellt werden kann.
In Anbetracht der wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen bzw dem Interesse in dessen Wohnung zurückzukehren war der Rechtseingriff zur Erfüllung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben jedenfalls notwendig, zumal das leiblich Wohl der Frau G./Gefährdete jedenfalls höherwertig ist. (Interessensabwägung gem. § 29 SPG) Zudem führte der Betroffene an, dass dieser vorerst bei Bekannten wohnen könne.
Am 04.08.2004 legte dieser die Pläne des Hauses vor. Am 06.08.2004 wurden diese für den Akt zur Verfügung gestellt. Es wurde angegeben, dass die Möglichkeit bestünde, die Türe, welche die beiden Wohnungen verbinde zu versperren und den Schlüssel der Gendarmerie zu übergeben. Somit hätte jeder eine abgetrennte Wohnung. Herrn G. wurde mitgeteilt, dass bezüglich dieses Vorschlages auf jeden Fall eine Stellungnahme seitens der Gendarmerie eingeholt werden müsse. Zudem sei ein Lokalaugeschein seitens der Gendarmerie notwendig.
Frau G. führte an (am 06.08.2004/vormittags), dass man von der Backstube aus in den Hausgang und von dort aus in deren Wohnung gelange.
Die Einholung einer Stellungnahme seitens des Meldungslegers/Gendarmerie, bezüglich der erwünschten Aufhebung des Betretungsverbots gegen den Betroffenen, war bis dato noch nicht durchgeführt, zumal die Einvernahme einer Zeugin noch ausständig ist bzw die Eingabe der Maßnahmenbeschwerde am Freitag den 06.08.2004, nach Einvernahme des Großteils der Zeugen, erfolgt ist.
Betreffend der Gewährung des Zugangs zur Backstube wird seitens der ha. Behörde angemerkt, dass laut Angaben der Gendarmerie/GP Kundl vom 04.08.2004 der Betrieb seit 01.07.2004 geschlossen ist, laut Angaben von Frau G. (Niederschrift vom 06.08.2004) seit 01.07.2004 Herr G. Betriebsurlaub hat und laut Angaben der Nachbarin (Frau G.) vom 09.08.2004 Herr G. in der letzten Zeit dort keiner vollen Beschäftigung mehr nachgegangen ist.
Laut Angaben von Frau G. hätte dort lediglich Frau G. manchmal etwas gearbeitet. Herr G. war nur manchmal dort aufhältig.
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein vertritt daher zusammenfassend die Auffassung, dass die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht gegeben ist.
Aufgrund dieser Beschwerde fand am 9.8.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer neben dem Beschwerdeführer auch seine Ehegattin als gefährdete Person sowie die zwei amtshandelnden Gendarmeriebeamten und ein Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kufstein als Zeugen vernommen wurden. Aufgrund dieser Aussagen sowie der vorgelegten Urkunden, insbesondere des Wegweisungsprotokolls des Gendarmeriepostens Kundl sowie der vorgelegten Baupläne des Objektes Dorfstraße 136 in XY, ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Zwischen den beiden Ehegatten bestehen bereits seit längerer Zeit Spannungen und wurde aus diesem Grunde im Jahr 2003 das Scheidungsverfahren begonnen. Dieses Verfahren ist bis zum heutigen Tag nicht abgeschlossen.
Insgesamt stellen sich die Räumlichkeiten im Haus Dorf 136 so dar, dass auf der Hausaußenseite ein Aufgang in den ersten Stock besteht. Von dort dritt man in einen Vorraum ein von dem ein Stiegenhaus in den zweiten Stock führt. Die dortigen Zimmer sind ohne eine weitere verschließbare Türe erreichbar. Im ersten Stock führt ein Gang an allen Zimmer vorbei und ist keine weitere räumliche Teilung vorhanden. Im Erdgeschoß befindet sich eine vermietete Wohnung. In einem Zubau zum Haupthaus findet sich eine Backstube die von diesem baulich getrennt ist und über einen eigenen Zugang erreichbar ist. Für das gesamte Haus besteht eine zentrale Schließanlage, sodass die Schlüssel alle Türen sperren.
In den letzten Monaten zog A. G. in die Zimmer des zweiten Stockes im Haus Dorf 136. Wobei sie jedoch Teile des ersten Stockes (Sanitärrum und Kinderzimmer für Sohn D.) weiterhin benützte. Der Beschwerdeführer bezog Räumlichkeiten im ersten Stock die bisher als Betriebsflächen für seinen Betrieb genutzt wurden. In diesen Zimmern ist der Beschwerdeführer alleine verfügungsberechtigt. Am 30.7., sowie am 2.8. und am 3.8. erstattete A. G. am GP Kundl Anzeigen, dass in ihrer Abwesenheit jemand in ihre Räumlichkeiten eingedrungen sei und Eigentumsgegenstände von ihr beschädigt bzw entfernt habe. Bei der Sachverhaltsaufnahme am 2.8. wurde von einem Beamten des PG Kundl eine Narbe am linken Handgelenk festgestellt und gab sie daraufhin an, dass diese aus einem Ehestreit im Mai dieses Jahres stamme bei dem sie durch eine Glasscheibe gestürzt sei.
Am 3.8. kam es zu einem neuerlichen Einschreiten durch die Gendarmerie und stellten die Beamten nunmehr eine konkrete Gefährdung der Anzeigerin fest. Da sich die Anzeigerin offensichtlich fürchtete, die Anzeigen gehäuft erfolgten und die allgemeinen Zustände immer drohender wurden, entschlossen sich die einschreitenden Beamten des GP Kundl zu einer Wegweisung. Bei der Sachverhaltsaufnahme am 3.8. wurde festgestellt, dass in den Zimmern im zweiten Stock die Sicherung ausgefallen war. Beim Wiedereinsetzen der Sicherung wurde ein am Küchentisch stehender Heizstrahler mit eingeschaltet. Da es sich um einen heißen Sommertag handelte war die Situation aus Sicht der Beamten zumindest bedenklich.
Der Beschwerdeführer wurde am 3.8.2004 gegen 17.10 aus dem Haus Dorf 136 weggewiesen und weiters wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen. Im Zuge der Schlüsselabnahme verwies der Beschwerdeführer darauf, dass dieser Schlüssel auch für die Backstube sei.
Das erlassene Betretungsverbot wurde der zuständige Bezirkshauptmannschaft Kufstein umgehend mitgeteilt. Von dieser wurde ein äußerst umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. In dessen Rahmen wurden auch mehrere Personen als Zeugen vernommen und beide Ehegatten angehört. Ebenso wurden ergänzende Ermittlungen durch die Gendarmerie veranlasst. Letztendlich wurde das Betretungsverbot für die gesamte Liegenschaft Dorf 136 aufrechterhalten.
Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung änderte die Anzeigerin A. G. ihre Aussage jedoch in zwei wesentlichen Punkten ab. Bei ihrer Vernehmung durch die BH Kufstein hatte sie noch angegeben, dass von der Backstube ein direkter Zugang ins Wohnhaus bestünde, bei ihrer Aussage vor dem UVS bestritt sie dies. Als weitere Abweichung sagte sie in ihrer Vernehmung vor dem UVS aus, dass sie sich vor ihrem Gatten nicht fürchte und er kein gefährlicher oder gewalttätiger Mensch sei.
Weiters legte der Beschwerdeführer eine Vergleichsausfertigung des BG Rattenberg vor, aus der sich das alleinige Verfügungsrecht des Beschwerdeführers für bestimmte Zimmer im Haus Dorf 136 ergab.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Die Verhängung eines Rückkehrverbotes ist so wie die Wegweisung ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls und Zwangsgewalt. Die Verhängung eines solchen Verbotes ist ein außenwirksamer, normativer, hoheitlicher Akt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Zwar ist die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Rückkehrverbotes unzulässig (§38a Abs 2 zweiter Halbsatz SPG) und das Zuwiderhandeln gegen das Rückkehrverbot nur mit Verwaltungsstrafe bedroht, die Provokation eines Strafbescheides wäre aber im gegenständlichen Zusammenhang kein zumutbarer Umweg zur Klärung der Rechtslage im Einzelfall. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt daher der in den Materialien (RV 252 BlgNR XX GP) vertretenen Auffassung, daß das Rückkehrverbot einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt darstelle. Gegen die Verhängung eines solchen Rückkehrverbotes ist daher eine Beschwerde nach §88 Abs 1 SPG zulässig.
§ 88 SPG 1991 erfasst Beschwerden, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung iS des § 2 Abs 2 SPG 1991 beziehen (vgl E 23.9.1998, Zl 97/01/1065).
Gemäß § 38a (Wegweisung und Rückkehrverbot bei Gewalt in Wohnungen) des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl Nr 759/1996 ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen (Abs1).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind überdies ermächtigt, dem Betroffenen die Rückkehr in den nach Abs 1 bestimmten Bereich zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Rückkehrverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen (Abs 2).
Im Falle eines Rückkehrverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung einer Information über die Aufhebung des Rückkehrverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zu verlangen. Unterläßt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Betroffene hinzuweisen (Abs 3). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 2) zu informieren (Abs 4). Bei der Dokumentation der Anordnung eines Rückkehrverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach § 382b EO von Bedeutung sein können (Abs 5).
Die Anordnung eines Rückkehrverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Sie hat, sobald sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, dieses aufzuheben und hievon den Betroffenen und den Gefährdeten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit der Aufhebung des Rückkehrverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen (Abs 6).
Das Rückkehrverbot endet mit Ablauf des siebenten Tages nach seiner Anordnung; es endet in Fällen, in denen das Gericht, die Sicherheitsbehörde von einem ohne unnötigen Aufschub eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO in Kenntnis gesetzt hat, mit den vom Gericht bekanntgegebenen Tag der Entscheidung, spätestens jedoch nach 14 Tagen (Abs 7).
Gemäß § 87 SPG hat jedermann Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und derart ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht. Nach § 88 Abs 2 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise (als durch Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Gemäß § 29 Abs 1 SPG darf, soweit sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich erweist, er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Wegweisung bzw das Rückkehrverbot am 3.8.2004 um 17.10 Uhr ausgesprochen. Es war im vorliegenden Fall daher der Ausspruch und die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes als Beschwerdegegenstand zu prüfen.
Wegweisung und Betretungsverbot sind nach § 38a Abs 1 und 2 SPG 1991 an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (Hinweis: E 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).
Wegweisungs und Betretungsverbote des § 38a SPG dienen dem vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern bei häuslicher Gewalt. Die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben vor Anwendung dieser Befugnisse zu prüfen, ob ein gefährlicher Angriff auf die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit wahrscheinlich ist. Als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffes kommen vor allem das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangene einschlägige Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen und Spuren am Einsatzort in Betracht. Die Umstände, die für die Anordnung der Maßnahme entscheidend waren, sind genau zu dokumentieren. Die Entscheidung kann auch nicht durch die Abweisung einer einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht beeinflusst werden, da sich der Schutzgedanke des § 382b EO nicht mit jenem des § 38a SPG deckt (UVS Kt vom 30.1.2002 Zl 1318/12/2001).
Während eine Wegweisung nach § 38a Abs 1 SPG eine bestimmte Tatsache voraussetzt, wonach man einen bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person prognostizieren kann, rechtfertigt die (bloße) Ausübung psychischer Gewalt ohne Hinzutreten weiterer Gefährdungsmomente eine Wegweisung oder Verhängung eines Rückkehrverbotes keinesfalls. So orientiert sich § 38a SPG am Begriff des "gefährlichen Angriffs", während die (Gerichtsverfahrens-)Bestimmung des § 382b EO ausdrücklich auch auf das psychische Leid abstellt. Würde die psychische Gewalt bereits die Befugnisausübung des § 38a SPG auslösen, hätte dies häufig einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre von Personen zur Folge, da psychische Gewalt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur schwer in der kurzen Zeitspanne des Einschreitens festgestellt werden kann. In einem derartigen Fall stellt nämlich § 382b EO auf die vom Gericht in einem Verfahren zu prüfende Unzumutbarkeit ab.
Aufgrund des oben dargestellten maßgeblichen Sachverhaltes konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Recht aufgrund der geschilderten Umstände bestimmte Tatsachen annehmen, die eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot im Sinne des § 38a Abs 1 SPG rechtfertigen. Auch die übrigen Voraussetzungen lagen vor: So wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei ihrem Einschreiten das Verhältnismäßigkeitsgebot § 29 SPG gewahrt und dem Bf gestattet, weitere persönliche Sachen mitzunehmen; weiters wurde keinerlei Zwangsgewalt ausgeübt und auch vom Bf nicht behauptet; schließlich wurde ihm das Informationsblatt über die ausgesprochene Wegweisung und das Rückkehrverbot ausgehändigt, in welchem sich eine Aufzählung von Notschlafquartieren befindet. Der Bf hat zunächst die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung gemäß § 38a Abs 3 SPG verweigert; erst in einem nachträglichen Anruf teilte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers ihr Kanzleianschrift als Zustelladresse mit. Weiters wurde das Rückkehrverbot eingehend dokumentiert und wegen der Abnahme der Wohnungsschlüssel eine Bestätigung ausgehändigt. Schließlich wurde entsprechend der Anordnung des § 38a Abs 6 SPG die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes von der Sicherheitsbehörde (BH Kufstein) bereits am 4.8.2004 überprüft. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch ein Betretungsverbot für das gesamte Haus des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich.
Gemäß Art 8 EMRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach herrschender Meinung enthält Art 8 EMRK vier Rechte, die sich zwar in vielfältiger Weise überschneiden, die aber gleichwohl getrennt zu lesen sind. Dem zufolge gewährleistet Art 8 EMRK einen integrierten Schutz der privaten Kommunikationssphäre der durch die Anführung der vier Pole Privatleben, Familienleben, Wohnung und Briefverkehr zwar beispielhaft erläutert aber nicht abschließend umschrieben ist. Dem zufolge soll Art 8 EMRK als Ganzes mehr garantieren als die Summe seiner Teile (vgl J.W. European Convention on Human Rights 1996).
Dass prinzipiell der Lehre von den getrennten Schutzbereichen zu folgen ist, bedeutet allerdings nicht, dass Privatleben, Familienleben, Wohnung und Briefverkehr beziehungslos nebeneinander stünden. Sowohl ihre inhaltliche Verwandtschaft als auch die Tatsache, dass sie in einer Gewährleistung zusammengefasst wurden, machen vielmehr deutlich, dass hinter ihnen ein einheitliches Schutzgut steht: die menschliche Privatsphäre (vgl. EGMR Fall Niemietz). Privatleben, Familienleben, Wohnung und Briefverkehr stellen jeweils verschiedene Aspekte dieser Sphäre unter Schutz. Dies ist im Rahmen systematischer und theologischer Interpretation der vier Schutzbereiche gebührend zu berücksichtigen. Art 8 EMRK ist ein Freiheitsrecht, das mit den anderen Freiheitsrechten der EMRK eine typische Struktur gemeinsam hat. Zunächst führt Abs 1 jene Bereiche an, in denen grundrechtlicher Schutz gewährleistet wird. Sodann ermächtigt Abs 2 die öffentlichen Behörden zu Eingriffen in diese Schutzbereiche, sofern den dort aufgezählten Bedingungen entsprochen wird.
Bei der Prüfung der Verletzung des Art 8 EMRK ist daher zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob einer der vier Schutzbereiche überhaupt für den einschlägigen Sachverhalt relevant ist. Sofern der Grundrechtstatbestand einschlägig ist, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, ob die konkrete Maßnahme das einschlägige Schutzgut in einem Maße beeinträchtigt, das sie als Eingriff erscheinen lässt.
Art 8 EMRK gewährleistet in erster Linie Schutz gegen willkürliche Eingriffe staatlicher Behörden (EGMR belgischer Sprachenfall Serie A Nr. 6 EUGRZ 1975, 298).
Solche Eingriffe bestehen üblicherweise in konkreten Maßnahmen gegenüber den Grundrechtsberechtigten, welche die Grundrechtsausübung unmöglich machen oder behindern.
Ausgehend von diesen grundlegenden Überlegungen hinsichtlich des Art 8 EMRK ist in Anbetracht des Rechtes auf Achtung der Wohnung festzuhalten, dass dieses jenen Bereich schützt, der den Lebensmittelpunkt einer Person bedeutet, mithin ihr Heim (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK 1999 Randzahl 584).
Im Unterschied zu den anderen Schutzgütern des Art 8 EMRK ist die Wohnung primär räumlich definiert. Der Schutz ist jedoch anders als bei Art 9 StGG, nicht von der Verwendung des Raumes entkoppelt, sondern jenem Zwecke rückgebunden, um den es Art 8 EMRK insgesamt geht. Gewährleistet ist nicht räumliche Sphäre als solche, sondern die Wohnung als persönlicher Entfaltungs und Rückzugsraum. Zur Wohnung zählt jedenfalls das eigene Haus oder abgeschlossene Teile eines Hauses, in denen eine Person ständig lebt (so Villiger, Randzahl 585).
Wie schon im Text des Art 8 EMRK zum Ausdruck kommt, ist selbstverständlich Voraussetzung der Grundrechtsberechtigung einer Person, dass es sich um ihre Wohnung handelt. Damit wird nicht an Eigentum oder andere zivilrechtliche Kategorien angeknüpft, sondern an die faktische Innehabung eines bestimmten Raums, die mit einer effektiven Verfügungsgewalt verbunden ist. Schutzgut des Grundrechtes ist die Wohnung als persönlicher Entfaltungs und Rückzugsraum.
Der Europäische Gerichtshof verneint die Frage ob bzw wie weit der Wohnungsbegriff des Art 8 EMRK Geschäftsräume erfasst mit der Begründung, dass nur für die Privatwohnungen natürlicher Personen, nicht aber für Unternehmen und Geschäftsräume der Schutz des Art 8 EMRK gelte (beispielsweise EuGH Fall Dobenelux Sammlung 1989, 3137).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist hingegen, nachdem er schon im Fall C. (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Serie A Nr 152-A, Ziff 52) aus Anlass einer sowohl Geschäfts als auch Privaträume betreffenden Durchsuchung das Recht auf Achtung der Wohnung als berührt angesehen hatte, im Fall N. zu einer differenzierten Beurteilung gelangt, mit der er Kanzleiräume eines Rechtsanwalt dem Schutz des Art 8 EMRK unterstellt hat. Der derzeitige Stand der Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes ist jener, dass nunmehr Geschäftsräume insofern unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehen, dass eine strikte Unterscheidung zwischen Geschäftsleben und Privatleben nicht immer möglich ist, da Geschäftsbeziehungen auch von der Privatwohnung, private Beziehungen hingegen vom Geschäftslokal aus gepflegt werden können. Grundsätzlich ist daraus jedoch der Schluss ableitbar, dass Berufs und Geschäftsräume insofern geschützt sind, als deren Inhaber in ihnen Handlungen setzt, die mit freier Persönlichkeitsentfaltung zusammen hängen, und somit als Wohnung anzusehen sind.
Im vorliegenden Fall ist jedoch hinsichtlich eines Eingriffes in die Schutzsphäre des Grundrechtes nach Art 8 EMRK festzustellen, dass die angesprochenen Räumlichkeiten im Haus Dorf 136 in XY teilweise gewerbliche Flächen, teilweise an fremde vergebene Flächen und teilweise vom Beschwerdeführer als Wohnraum genutzte Flächen darstellen.
Wenn man nunmehr die Nutzungen der einzelnen Flächen mit dem Schutzgedanken der Bestimmung des § 38a SPG vergleicht, so kommt man zwingend zu dem Schluss, dass ein Betretungsverbot für das gesamte Objekt Dorf 136 überschießend ist. Die ausschließlich gewerblich genutzten Flächen sind nicht als Schutzbereich für eine gefährdete Person im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes anzusehen. Insofern wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht nach Art 8 EMRK verletzt, als ihm die freie Verfügung über jene Räumlichkeiten beschränkt wurde, die er für seine berufliche Tätigkeit nutzt und die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Wohnung stehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandsersatzverordnung.