TE UVS Tirol 2004/08/09 2004/27/023-1

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Veröffentlicht am 09.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über den Antrag des Herrn A. N., 1060 Wien, vom 13.07.2004 auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG wie folgt:

 

Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.06.2004, Z VK-5156-2003, wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkw, XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 04.08.2003, Z VK-5156-2003, nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt und Übertretungsort abgestellt hat (die erteilte Auskunft war unzureichend - Adresse war unvollständig). Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz begangen, weshalb über ihn gemäß § 14 Abs 1 lit b leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt wurde.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung beantragte der Antragsteller auf Grund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihm einen Verteidiger beizugeben. Im Übrigen wurde in der Berufung ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß einer angeschlossenen Kopie der Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 02.01.2004 Notstandshilfe in Höhe von täglich Euro 10,84 beziehe. Er besitze keinerlei Wertsachen oder Grundstücke und habe keine Sorgepflichten. Im Übrigen wurde in der Berufung ausgeführt, dass er fristgerecht der Aufforderung zur Bekanntgabe nachgekommen sei und ihm nicht bekannt sei, ob sich die Anschrift des Lenkers nach Abgabe der Lenkerauskunft geändert habe. Der Beschuldigte sei durch Nennung eines Auskunftspflichtigen mittels leserlicher Handschrift seiner Auskunftspflicht nachgekommen und habe weder eine unrichtige, noch eine unvollständige oder keine Lenkerauskunft erteilt.

 

Die Behörde hätte vom Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen gehabt, die ja ohne Schwierigkeiten möglich seien. Die Auskunftspflicht erfasse nur den Namen und die genaue Adresse des Lenkers, nicht aber die Führerscheindaten. Die Auskunftspflicht setze ein entsprechendes Verlangen der Behörde voraus und bestehe nur einmal. Es gebe keine Handhabe, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht bestehe nur einmal. Den Zulassungsbesitzer träfen hinsichtlich des Verhaltens der als Lenker angegebenen Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten. Habe der Zulassungsbesitzer auf Verlangen der Behörde bereits einmal Auskunft erteilt, sei der Anspruch auf Auskunft konsumiert und die Nichtbefolgung eines etwaigen weiteren Verlangens nach Auskunft nicht strafbar.

 

Die Tat sei mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren und seien die relevanten Tathandlungen entsprechend konkret anzuführen. Der Spruch des Straferkenntnisses bezeichne nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, sondern stelle bereits eine rechtliche Würdigung dar. Es genüge nicht, die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, was im vorliegenden Fall geschehen sei.

 

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebe die Behörde nicht der Verpflichtung, ihre Überlegungen entsprechend zu begründen. Aus der Begründung ergebe sich aber nur, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der Ermittlungen als erwiesen angenommen würde. Es sei Aufgabe der Behörde, die Angaben des Beschuldigten zu prüfen und nicht seine Verpflichtung, die Richtigkeit seines Vorbringens zu beweisen. Der bloße Umstand, dass die Adresse des Lenkers ungenügend sei, berechtige nicht nur Annahme, dass die vom Beschuldigten erteilte Auskunft unrichtig bzw. die von ihm angegebene Person nicht Lenker gewesen sei, da es auch in Budapest zu Unzulänglichkeiten bei der Postzustellung kommen kann, wie diese auch in Wien amtsbekannt seien. Dass der Lenker nicht unbekannt ist, zeige sich daran, dass das amtliche Schreiben nicht mit dem Vermerk "unbekannt", sondern "Adresse ungenügend" retourniert worden sei. Bei einer unbekannten Person hätte die ungarische Post auf den Umstand verwiesen, dass der Adressat unbekannt sei, nicht jedoch darauf, dass die Adresse ungenügend sei. Dem Antragsteller sei der Akteninhalt mit Ausnahme der an ihn gerichteten Schreiben bislang unbekannt und wisse er nicht, an welche Person an welche Adresse wann in welcher Sprache ein Schreiben übermittelt worden sei und in welcher Sprache die ungarische Post die Angabe "Adresse ungenügend" gegenüber der Erstinstanz gemacht habe, ob allfällige Übersetzungsfehler oder Missverständnisse vorgelegen seien, ob und welche Schritte nach Einlangen der Bekanntgaben der ungarischen Post durch die Erstinstanz gesetzt worden seien etc. Das Recht auf Parteiengehör sei verletzt, da dem Antragsteller die Schreiben der Erstinstanz an den Lenker nicht in Kopie zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden seien.

 

Die im Straferkenntnis vorgenommene Tatumschreibung sei unvollständig und rechtswidrig. Die Genehmigung der Erledigung des Straferkenntnisses sei nicht durch die Unterschrift des Genehmigenden erfolgt. Die Ausfertigung weiche von der Urschrift ab und sei das Straferkenntnis absolut nichtig. Der Antragsteller hat überdies seine Einwendungen mit zahlreichen Zitaten aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegt.

 

Weitere Einwendungen betreffen die Strafhöhe und die unzutreffende Bewertung der Strafzumessungskriterien.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 51a Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Im gegenständlichen Fall geht es lediglich um die Klärung der Frage, ob der Antragsteller die Auskunftspflicht nach § 2 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz 1997 insofern verletzt hat, als er trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug zuletzt an dem genannten Zeitpunkt und Übertretungsort abgestellt hat.

 

Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei.

 

Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen weisen jedoch keinen derart hohen Schwierigkeitsgrad auf, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre. Die Interessen des Antragstellers erscheinen überdies durch die Amtswegigkeit des Verfahrens hinreichend gewahrt.

 

Auch sonst ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller nicht ersichtlich. Überdies lässt auch die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 35,00 die Beigebung eines Verteidigers nicht als im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen erscheinen.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Interessen, Antragstellers, hinreichend, gewahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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