TE UVS Tirol 2004/08/10 2004/14/118-2

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Veröffentlicht am 10.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn J. R., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.06.2004, Z S-10.480/03, wie folgt:

 

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Sie haben als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges XY nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gesorgt, da am 22.05.2003 um 13.50 Uhr in Innsbruck, auf der A12, bei km 72,1 Raststätte Ampaßer Hof im Zuge einer Fahrzeugkontrolle folgende Mängel festgestellt wurden:

1)Der Zusatzscheinwerfer rechts war beschädigt (Streuglas gebrochen ? Splitter zT noch vorhanden),

2)die Umrissleuchte vorne links oben war ohne Funktion, 3)der Reifen an der 2. Achse rechts außen hatte eine sog. ?Bremsflachstelle? mit einem Durchmesser von ca. 10 cm und einer Profiltiefe von 0,0 mm,

4)die Tachoprüfung war abgelaufen,

5)die Holzklötze hinter dem Fahrerhaus waren mangelhaft befestigt

und

6)die Lärmzertifikat-Verlängerung war abgelaufen,

außerdem haben Sie es als Verantwortlicher bei der zulassungsbesitzenden Firma R. Handels-, Speditions- und Transport GesmbH nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gesorgt, da der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY in Betrieb genommen wurde, obwohl das Fahrzeug folgende Mängel aufwies 7)die Mindestprofiltiefe von 2 mm des Reifens an der 3. Achse rechts war mit 1,3 mm deutlich unterschritten,

8)die Umrissleuchte vorne links und rechts war ohne Funktion,

9)die Kennzeichenbeleuchtung war ohne Funktion,

10)das Seil der Feststellbremse war gerissen,

11)die Umlenkrollen für die Feststellbremse warne fest, 12)der unterfahrschutz hinten rechts war gerissen und dadurch beschädigt, sowie

13)der Bremshebelweg an Achse 1, 2 und 3 war zu groß.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber zu Spruchpunkt 1), 3) -7), 9) - 11) und 13) jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 2 iVm § 4 Abs 1 KFG und zu Spruchpunkt 2), 8) und 12) gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG begangen und wurde über ihn jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Spruchpunkt 1), 3) ? 7) und 9) ? 11) sowie 13)eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und zu Spruchpunkt 2), 8) und 12) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er auf seine detaillierte Stellungnahme vom 28.05.2004 verweise. Es sei nicht ausführlich auf die einzelnen Argumente eingegangen worden und eine vollkommene Bestätigung seiner Aussage durch Herrn E. R. könne nicht als zu kurze oder zu unbestimmte Aussage gewertet werden. Weiters seien seine finanziellen Verhältnisse in keiner Weise berücksichtigt worden. Die Delikte zu Punkt 4 und 6 habe er zu verantworten.

 

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

 

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Gefahrguttruppe, Wachzimmer Wilten, vom 23.05.2003 zugrunde. Aus dieser Anzeige ergibt sich, dass anlässlich einer Kontrolle am 22.05.2003 um 13.50 Uhr in Innsbruck, auf der A12 bei km 72,1, Raststätte Ampaßer Hof, beim Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A)/XY (A) Mängel wie insbesondere die angefahrenen Reifen festgestellt wurden. Daraufhin wurde der LKW zur Prüfhalle des Amtes der Tiroler Landesregierung, TÜV Bayern Austria, begleitet, um eine Überprüfung durch den Sachverständigen durchführen zu lassen. Wie aus den Gutachten ersichtlich stellte der Sachverständige Ing. R. die angeführten Mängel fest. Wegen Gefahr in Verzug wurden die Kennzeichentafeln abgenommen und die Zulassungsscheine einbehalten. Nach Reparatur der Mängel wurden dem Berufungswerber die Kennzeichentafeln und die Zulassungsscheine wieder ausgehändigt.

 

Aus den Zulassungsscheinen ergibt sich, dass das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY auf den Berufungswerber selbst zugelassen ist, der Sattelanhänger XY auf die Firma R. Handels-, Speditions- und Transport GesmbH.

 

Aufgrund der Anzeige erging die Strafverfügung vom 24.07.2003. Dagegen erhob der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch. In einem ergänzenden Schreiben führte er weiter aus, dass er sich nur für Punkt 4) verantwortlich fühle. Die anderen Mängel seien bei der wöchentlichen Überprüfung am 17.05.2003 nicht vorhanden gewesen. Dies könne der Fuhrparkleiter Herr E. R. bestätigen. Betreffend Punkt 6) sei es richtig, dass das Lärmarm-Zertifikat abgelaufen sei, der LKW sei jedoch nur bei Tag gefahren. Auch der Punkt 13) sei unter der Woche angefallen, wobei eine Überprüfung am vorangegangenen Samstag nicht stattgefunden habe. Die Fahrzeug werden allgemein wöchentlich auf Betriebs- und Verkehrstüchtigkeit überprüft. Eventuelle Schäden oder Mängel seien vom Fahrer zu melden und würden selbstverständlich sofort behoben werden. Vom Fahrer seien allerdings keine Mängel notiert worden. Punkt 5) habe der Fahrer zu verantworten. Weiters bitte er um Verringerung der Strafe zu Punkt 4) da er im Moment ohne einkommen sei. Als Beweis biete er den Masseverwalter Herrn Dr. W. U. an.

 

Der Zeuge E. R. gab anlässlich seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg an, dass er sich der Aussage der Berufungswerber anschließe und dazu nicht mehr sagen könne.

 

Der kraftfahrtechnische Sachverständige Ing. G. R. führte in seinem Befund vom 18.12.2003 aus, dass er nur ein globales kraftfahrzeugtechnisches Gutachten erstellen könne, da er das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug nicht selbst überprüft habe. Die technischen Mängel der Punkte 1, 2, 3, 8, 9 und 10 könnten auch während der Fahrt aufgetreten sein. Eine objektive Beurteilung der technischen Mängel zu Punkt 5, 7, 11, 12 und 13 könne nur der Prüfer der TÜV Bayern Austria abgeben. Die Punkte 4 und 6 seien eindeutig dem Zulassungsbesitzer anzulasten.

 

Ing. E. R. führte anlässlich seiner Stellungnahme aus, dass es sich bei den Mängel durchaus auch um ?schwere? Mängel gehandelt habe. Die Mängel zu Punkt 1, 2, 3, 8, 9 und 10 könnten zwar während er Fahrt aufgetreten sein, es sei aber höchst unwahrscheinlich, dass sie alle auf einmal auftreten und es niemand bemerke. Die Mängel 4 und 6 seien eindeutig dem Zulassungsbesitzer anzulasten. Der Mangel 5 sei eine Sorgfaltsverletzung des Lenkers. der Mangel 7 sei schon lange vorher für den Zulassungsbesitzer erkennbar. Weiters seien die Mängel 11, 12, 13, 14 und 16 auf jeden Fall bei einer sorgfältigen Durchsicht erkennbar gewesen, da Risse an den Querträgern, Unterfahrschutz, feststeckende Umlenkrollen und poröse Bremsschläuche nicht an einem Tag entstehen. Die anderen Mängel bei den Bremsen seien ohne Prüfgeräte wie Bremsprüfstand und Rüttelplatte nicht unbedingt erkennbar.

 

In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften entspricht.

 

Aufgrund eines Firmenbuchauszuges war ersichtlich, dass über die Firma R. Handels-, Speditions- und Transport GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12.02.2003 zu 17S9/03k der Konkurs eröffnet wurde. Als Masseverwalter wurde Dr. W. U., wohnhaft in 5230 Mattighofen bestimmt. Dieser teilte auf Anfrage mit, dass sowohl das gegenständliche Sattelzugfahrzeug als auch der gegenständliche Sattelanhängern zum Tatzeitpunkt für die Konkursmasse gefahren seien und nicht an den Berufungswerber vermietet worden seien. Der Konkurs über die Firma sei am 07.07.2003 mit einem Zwangsausgleich beendet worden.

 

Der Masseverwalter ist hinsichtlich eines zur Konkursmasse gehörigen, für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges ? solange dies nicht abgemeldet und keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist ? als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers anzusehen. Den Masseverwalter treffen daher als Vertreter im Sinne des § 9 Abs 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges (VwGH vom 26.01.1998, Zl 97/17/0410).

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Da der Masseverwalter über das gegenständliche Sattelfahrzeug verfügungsberechtigt und somit verantwortlich für dieses war, hätte die Erstbehörde sich an den Masseverwalter wenden müssen. Es kann daher dem Berufungswerber wegen den ihm vorgeworfenen Übertretungen kein primäres Verschulden angelastet werden und konnte daher der Berufung Folge gegeben werden.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Sattelzugfahrzeuges, Konkurs, eröffnet, wurde, Masseverwalter, Strafbarkeit, ausschließlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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