TE UVS Wien 2004/08/12 03/P/34/7541/2003

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung der Frau Marcela J, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.9.2003, Zl. S-83.776/Fr/03, wegen Übertretung des Fremdengesetzes, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Der Beschuldigte hat sich als paß- und sichtvermerkspflichtiger Fremder (§ 1 Abs 1 Fremdengesetz) von 08.04.2003 bis 11.06.2003 in Wien, R-Lände ohne aufgrund eines Aufenthaltstitels, im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er zum Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel benötigt hätte, weil er zum Zweck einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen eingereist ist, und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 31 Abs 1 iVm 107 Abs 1 Z 4 FrG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 60,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Std.

gemäß § 107/1/4 FrG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich Euro 15,-- angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

66,-- Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung.

Ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, ergibt sich rechtlich Folgendes:

Gemäß § 107 Abs 1 Z 4 FrG BGBl. I Nr. 75/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen zu bestrafen, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31).

Gemäß § 31 Abs 1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder

2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind oder

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.

Gemäß § 31 Abs 3 FrG richtet sich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet nach

1. der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder

2. der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels. Gemäß § 7 Abs 1 FrG werden die Aufenthaltstitel als

1.

Aufenthaltserlaubnis,

2.

Niederlassungsbewilligung oder

3.

Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG, § 24)

erteilt.

Gemäß § 7 Abs 2 FrG berechtigen Aufenthaltstitel zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen. Gemäß § 7 Abs 3 FrG brauchen auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

 1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

 2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind, außer in den in Abs 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.

Gemäß § 7 Abs 4 FrG brauchen Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

 1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums (Ausbildung) dient und der Besuch von Universitätslehrgängen nicht ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient;

 2. sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder

 a) als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder

 b) als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder

 c) als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;

 3. sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;

 4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

Im Spruch des Straferkenntnisses nach § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997 ist, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die als erwiesen angenommene Tat durch Verneinung aller vier im § 31 Abs 1 FrG 1997 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes oder - im Fall des § 31 Abs 3 FrG 1997 ? durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben (so im Ergebnis unter Hinweis auf die Judikatur zu § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 etwa VwGH vom 17.6.2003, 2000/21/0191).

Wird einem Fremden im Spruch des Straferkenntnisses nach § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997 (lediglich) zur Last gelegt, sich ohne einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, ohne konkret anzuführen, welchen Titel er nach Lage des Falles im Einzelnen benötigt bzw. welche er allgemein nicht besessen hat, wird dadurch den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen.

Da weder sämtliche Varianten des § 31 Abs 1 und 3 FrG 1997 verneint noch ein dem Berufungswerber nach Lage des Falles etwa konkret fehlender einzelner Titel angeführt worden ist, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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