TE UVS Wien 2004/08/23 03/P/34/5472/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.6.2003 durch sein Mitglied Dr. Osinger auf Grund der Berufung von Frau Renate T, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat H, vom 28.5.2002, GZ. S 182.706- Hg/01, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO 1960, entschieden wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Die Berufungswerberin ist wg. unterlassener Verkehrsunfallsmeldung bestraft worden.

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen die Berufungswerberin diesbezüglich ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie sind am 30.11.2001 um ca. 14.00 Uhr in Wien, S-Strasse als Lenkerin des KFZ mit dem Kennzeichen W-89 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und haben es unterlassen die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Unfall in Kenntnis zu setzen, zumal ein wechselseitiger Namens- und Adressennachweis unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4/5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie

folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von ? 100,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60

Stunden

Freiheitsstrafe von

gemäß 99/3b StVO

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und gemäß § 5a Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu zahlen:

? 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich 15,00 ?

angerechnet],

als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen)

beträgt daher ? 110,--"

Laut Berufung habe der Halter des gegnerischen Fahrzeuges bei der Stellprobe angegeben, mit dem Fahrzeug nicht selbst zu fahren. Es fahre seine Frau, die immer irgendwo Schäden verursache. Einen Schaden habe er zunächst gar nicht näher beschreiben können. Schäden im Bereich der rechten Blinkerleuchte bzw. der umrahmenden Karosserieteile könne das vom Anzeiger dargestellte Unfallgeschehen unmöglich ausgelöst haben. In die etwa 1,5 Fahrzeuglängen große Parklücke sei sie damals im Retourgang hineingefahren. Erst nach dem Herausnehmen zweier Sporttaschen hinten aus dem Kofferraum sei sie vor- und zurückgefahren, um gehsteigparallel zu stehen. Das habe ihre Beifahrerin V beobachtet. Darauf habe der Anzeiger sie sehr aufgebracht angesprochen, sie wäre gegen das hintere Fahrzeug gestoßen. Dem hätte sie widersprochen. Bei einer gemeinsamen Fahrzeugbesichtigung hätten an ihrem Fahrzeug keine Wischspuren oder Kontaktstellen entdeckt werden können. Man könne keinen Unfall anzeigen, den es nie gegeben habe. In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.6.2003 ist die Berufungswerberin als Partei vernommen worden und hat dabei Folgendes angegeben:

?Das gegenständliche Fahrzeug Mercedes mit dem Kennzeichen W-89 ist auf mich zugelassen.

Im Tatzeitpunkt habe ich es gelenkt. Die Zeugin V war Beifahrerin. Ich war damals auf dem Weg ins orthopädische Spital in der S-Straße. Als ich dann einen freien Parkplatz vor dem Schwesternwohnheim gesehen habe, habe ich schon dort eingeparkt.

Frau V, eine Krankenschwester im Donauspital, wo ich arbeite und phasenweise eine Mitarbeiterin von mir, und ich selbst waren auf dem Weg zu einer Weiterbildungsveranstaltung in der Orthopädie

S.

Da ich nicht sicher war, einen Parkplatz direkt vor dem Spital zu finden, habe ich den Parkplatz vor dem Schwesternwohnheim ausgenutzt und eingeparkt. Außerdem war die Parklücke relativ groß, vielleicht 1,5 Fahrzeuglängen groß.

Ich bin mit normaler Geschwindigkeit im Retourgang in die Parklücke hineingefahren.

Nach dem Aussteigen war zwischen dem Fahrzeugheck und der Front des dahinter geparkten Fahrzeuges ausreichend Platz, um aus dem Limousinenkofferraum die für die Fortbildungsveranstaltung benötigte, in Taschen befindliche Kleidung herausnehmen zu können.

Anführen möchte ich, dass ich beim Einparken nur den Retourgang verwendet habe. Keinesfalls bin ich vor dem Stehenbleiben nochmals vorgefahren. Nach den Denkgesetzen ist es ganz unmöglich, ein Fahrzeug zu berühren, zu dem im Stillstandszeitpunkt der oben beschriebene Abstand besteht. Da das KFZ nicht vollkommen gehsteigparallel eingeparkt war und die Parklücke auch ausreichend groß gewesen ist, bin ich danach zuerst nach vor und dann zurück gefahren, bis der Abstand zum Gehsteig entsprechend gering war.

Dieses Fahrmanöver hat meine Beifahrerin, die Zeugin V, am Gehsteig stehend beobachten können. Sie ist nach dem Herausnehmen der Taschen aus dem Kofferraum meines

Fahrzeuges auf Höhe des Fahrzeughecks am Gehsteig stehen geblieben.

Hätte ich bei dem nachfolgenden Retourfahren das dahinter geparkte Fahrzeug berührt, hätte dies Frau V nicht entgehen können. Sie hätte in diesem Fall sicher sofort Signal gegeben, um den Schaden gering zu halten. Keinesfalls wäre es dann zum vom Zeugen beobachteten und angezeigten ?Verbiegen" der Frontstoßstange des anderen Fahrzeuges gekommen.

Kurz danach ist dann bereits der Anzeiger ganz aufgeregt auf mein Fahrzeug zugekommen und hat eine Beschädigung - offenbar des hinteren Fahrzeuges - behauptet. Wir haben uns alle drei dieses Fahrzeug angesehen.

Das betreffende Fahrzeug hatte mehrere Schäden, u.a. eine Eindellung im Bereich des rechten vorderen Kotflügels, etwa in der Mitte zwischen Radkasten und Scheinwerfer. Wenn ich das Foto zum Schadensgutachten der E-Schadenregulierungs-GesmbH vom 4.3.2002 vorgehalten bekommen, zeige ich den

damals von mir wahrgenommenen Schaden im oben angeführten Bereich. Keinesfalls war damals der rechte vordere Scheinwerfer beschädigt, der auf dem Foto ausgebaut ist.

Die vordere Stoßstange des anderen Fahrzeuges war völlig unbeschädigt. Die betreffende Stoßstange war schmutzig und hätte man eine Berührung schon daran erkennen können, dass im Anstoßbereich der Schmutz von der Stoßstange weggewesen wäre. Dies war jedoch nirgends der Fall.

Auf Grund der fahrbahnparallelen Abstellposition des anderen Fahrzeuges war es vollkommen undenkbar, dass ich bei meinem Einparken vor ihm dessen rechte Seite hätte berühren, geschweige denn in der vorgefundenen Form hätte beschädigen können. Auch der Anzeiger hat sich auf die Delle am rechten vorderen Kotflügel bezogen und ist er wohl davon ausgegangen, dass dies der Schaden gewesen ist, den ich beim Einparken verursacht habe. Nach Vorhalt der Anzeige vom 30.11.2001, wonach der Meldungsleger am anderen Fahrzeug einen ?Lackschaden, Delle, vorne, Stoßstange" festgestellt hat: Wir haben uns die vordere Stoßstange des hinteren Fahrzeuges mit Sicherheit angeschaut und ist mir nicht erinnerlich, dass wir dort frische Schäden entdeckt

hätten. Auch die im Schadensgutachten der E angeführte Abschürfung der vorderen Stoßstange rechts kann ich aufgrund meiner Wahrnehmung nicht bestätigen.

Über Befragen des BwV: Beim zweiten Einparken, um das Fahrzeug näher zum Gehsteig zu bringen, bin ich nur einmal nach vor und anschließend einmal zurück gefahren.

Ich möchte nicht ausschließen, dass auf der vorderen Stoßstange des anderen Fahrzeuges Altschäden gewesen sind.

Bei der Stellprobe vom 16.4.2002 war für die Gegenseite der Zulassungsbesitzer anwesend. Das gegnerische Fahrzeug war da schon repariert. Der Zulassungsbesitzer wusste von dem Vorfall offenkundig nichts. Mit dem Fahrzeug fahre seine Gattin und gäbe es da öfters Beschädigungen. Den Schaden hat er an Hand schriftlicher Unterlagen der Reparaturwerkstätte geschildert und ging es nach meiner Erinnerung ausschließlich um einen Schaden am rechten vorderen Kotflügel.

Nach dem Gespräch mit dem Anzeiger, das ich als bedrohlich empfunden habe, sind zuerst wir vom Fahrzeug weggegangen. Als wir uns umgedreht haben, ist der Anzeiger in ein 3 oder 4 Fahrzeuge vor meinem Fahrzeug abgestelltes KFZ eingestiegen und weggefahren. Mit dem Anzeiger war nicht vernünftig zu reden. Er war einfach zu aufgeregt.

Über Vorhalt der Zeugenaussage des Anzeigers vom 22.2.2002:

Die S-Straße hat im gegenständlichen Bereich Richtung stadteinwärts zwei aktive Fahrspuren, die linke für geradeaus, die rechte zum Rechtseinbiegen. Daneben ist dann der Parkstreifen, wo ich mich eingeparkt habe.

Wenn der Anzeiger angibt, sein Fahrzeug sei das 2. oder 3. vor der roten Ampel gewesen und ich vorhin angegeben habe, dass mein Fahrzeug in der (dahinter beginnenden) Parkbucht das 4. oder 5. gewesen ist, muss der Anzeiger näher zur Kreuzung gestanden sein als ich selbst es (beim Einparken) gewesen bin. Der Anzeiger muss den Einparkvorgang eigentlich im Rückspiegel beobachtet haben. Jedenfalls hat sich das Ganze in seinem Rücken abgespielt, so wie er es schildert.

Der Tatort befindet sich auch keinesfalls, wie der Zeuge angibt, vor dem Orthopädischen Spital, sondern einen Häuserblock davor. Meiner Ansicht nach konnte der Zeuge von der von ihm geschilderten Anhalteposition (vor der roten Ampel) aus gar nicht sehen, was bei meinem Einparken mit dem rechts dahinter geparkten, durch mein Fahrzeug dem Zeugen verdeckten Fahrzeug passiert ist.

Ich bin nach dem Gespräch mit dem Anzeiger besonders langsam weggegangen, weil ich die Befürchtung hatte, der Anzeiger könnte etwa mein Fahrzeug beschädigen. Diese Befürchtung hatte ich auf Grund seines aggressiven Verhaltens während unseres Gesprächs. Nach der Drohung des Anzeigers, mich anzuzeigen, haben die Zeugin V und ich noch überlegt, ob wir vorsichtshalber zur Polizei gehen wollen. Da aber kein Schaden entstanden ist und man einen nicht erfolgten Verkehrsunfall nicht anzeigen kann, haben wir das unterlassen."

Danach ist ihr Anzeiger Heinrich W zeugenschaftlich vernommen worden und hat Folgendes angegeben:

?Der Vorfall hat sich auf Höhe meines Fahrzeuges auf der rechts befindlichen Parkspur abgespielt. Vielleicht ist das andere Fahrzeug eine halbe Fahrzeuglänge hinter meinem gewesen, als es dort eingeparkt hat.

Es war eine relativ große Parklücke. Der helle Mercedes ist auf der rechts befindlichen aktiven Fahrspur angehalten worden und im Retourgang in die Parklücke eingefahren. Am Steuer war eine Frau. Die Bw erkenne ich heute nicht wieder. Sie kann aber durchaus die Lenkerin gewesen sein.

Die Lenkerin ist mit relativ hoher Geschwindigkeit zurückgefahren und habe ich mir gleich gedacht, dass da etwas passieren wird. Ich war Fuhrparkleiter und habe das schon im Gefühl. Bei meinem Auto waren sämtliche Fenster heroben. Beim Zurückschieben des anderen Fahrzeuges war dann ein ?Scheppern" zu hören und habe ich auch deutlich sehen können, wie das hintere Fahrzeug gewackelt hat. Die Lenkerin ist noch ein Stück nach vor gefahren und dann ausgestiegen. Sie war sicher allein im Fahrzeug. Ich habe die rechte Seitenscheibe heruntergekurbelt und der Lenkerin zugerufen: ?Jetzt sind sie aber fest angefahren". Sie ist aber nicht zum anderen Fahrzeug hingegangen, sondern hat mir nur irgendeine abwehrende Antwort gegeben. An der Ecke vorne hat sie sich dann mit einer Frau unterhalten, die dort gestanden ist.

Ich bin ohne auszusteigen zum nächstgelegenen Wachzimmer und habe dort den Unfall angezeigt. Die Anzeige wurde nur auf grund meiner Angaben verfasst, keinesfalls bin ich mit dem Polizisten zurück zum Unfallort, um das Fahrzeug zu besichtigen. Befragt, wie ich die Schäden am hinteren Fahrzeug dann anzeigen konnte: Ich bin etwas vor der Parklücke auf dem äußerst linken Fahrstreifen gestanden, der sich auf den Straßenbahngleisen befindet, und ist zwischen dem Parkstreifen und meinem Fahrstreifen noch der Rechtsabbiegestreifen.

Ich konnte von dem Fahrzeug hinter dem Mercedes der Bw mehr als die Hälfte der vorderen Front erkennen. Die vordere Stoßstange war im von mir eingesehenen Bereich (von der linken Seite bis zur Fahrzeugmitte) eingedellt bzw. ist die Stoßstange meiner Erinnerung nach auch schief gestanden.

Über Vorhalt der Anzeige: Einen Lackschaden an der vorderen Stoßstange habe ich weder gesehen noch angezeigt. Wohl habe ich jedoch eine Beschädigung der vorderen Nummerntafel gesehen und auch angezeigt.

Über Vorhalt des Schadensfotos: Dieses Fotos zeigt jedenfalls keinen Nissan. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das andere Fahrzeug damals ein Nissan gewesen ist und kann der auf dem Foto ersichtliche Schaden aus diesem Grunde damals nicht passiert sein. Falls das Fahrzeug auf dem Foto aber doch ein Nissan ist, können die auf dem Foto ersichtlichen Schäden mit Sicherheit nicht bei dem von mir beobachteten Vorfall passiert sein.

Über Vorhalt meiner Aussage vom 22.2.2002: Vielleicht bin ich ja doch ausgestiegen und habe das andere Fahrzeug besichtigt. Eine gemeinsame Besichtigung mit der Bw hat es aber sicher nicht gegeben, den Schaden habe ich mir alleine angeschaut. Der Grund für diesen Irrtum ist die seither verstrichene Zeit. Ich weiß heute nicht mehr genau, in welcher Position ich den Mercedes [der Bw] zuerst gesehen habe. Ich bin als ehemaliger Fuhrparkleiter ärgerlich, wenn Parkschäden nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht gemeldet werden."

Schließlich ist die damalige Beifahrerin der Berufungswerberin, Frau Isabel V, einvernommen worden und hat Folgendes ausgesagt:

?Ich bin als OP-Schwester im Donauspital beschäftigt. Die Bw kommt ab und zu auf unsere Abteilung operieren und arbeiten wir da zusammen.

Der gegenständliche Vorfall ist mir noch in Erinnerung. Ich habe den Zeugen W wiedererkannt.

Die Bw und ich waren auf dem Weg zu einer Schulung in der Orthopädie S. Im Fahrzeug der Bw saß ich auf dem Beifahrersitz. Die Bw ist rückwärts in eine Parklücke am rechten Fahrbahnrand hineingefahren. Beim Zurückfahren habe ich nichts besonderes gehört, gesehen oder gespürt. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob die Bw danach noch ein Stück nach vor gefahren ist. Danach haben wir uns unsere Taschen aus dem Kofferraum geholt. Wir konnten direkt hinter dem Kofferraum stehen und diesen öffnen. Die Bw ist dann nochmals eingestiegen und hat das Auto etwas näher zum Gehsteig hin eingeparkt. Ich bin dabei auf Höhe des Fahrzeughecks am Gehsteig gestanden. Eine Berührung mit dem dahinter geparkten Fahrzeug hätte ich daher bemerken müssen. Ich habe aber nichts bemerkt und hat es daher keine Berührung der Fahrzeuge gegeben.

Es kam dann der Zeuge ganz aufgeregt auf uns zu, angeblich hätten wir beim Einparken das hintere Fahrzeug beschädigt. Zu Dritt haben wir dann das betreffende Fahrzeug besichtigt. Die vordere Stoßstange hatte keine Beschädigungen, es gab aber eine Delle am rechten vorderen Kotflügel. Diese Beschädigung passte aber nicht zum Einparkvorgang. Auch der Anzeiger hat keinen Schaden an der vorderen Stoßstange gefunden, sondern nur am rechten vorderen Kotflügel, eine Eindrückung."

Darauf wurde der aus dem Spruch ersichtliche Berufungsbescheid zunächst mündlich verkündet.

Es steht fest:

In der verfahrenseinleitenden Verkehrsunfallanzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.11.2001 ist eine am 30.11.2001 um 14.10 Uhr durch einen näher angeführten Sicherheitswachebeamten des Wachzimmer Wien, S-Straße erfolgte ?polizeiliche Aufnahme" eines am selben Tag um ca. 14 Uhr in Wien, S-Straße erfolgten Verkehrsunfalls mit Sachschaden vermerkt worden. Die Lenkerin des Mercedes W-89 hätte laut dem Zeugen W beim Einparken das abgestellte Kfz W-68 beschädigt. Dieses Fahrzeug sei besichtigt worden; ob vom Zeugen oder vom Sicherheitswachebeamten ist nicht angeführt. Es seien die angeführten Beschädigungen ?Stoßstange vorne, Lackschaden, Delle" festgestellt worden. Ob rechts oder links ist nicht angeführt.

Nach dem im erstinstanzlichen Verfahren durch die Berufungswerberin vorgelegten Gutachten der E Schadenregulierungs-GesmbH vom 4.3.2002 ist das von Herrn Ewald Es gehaltene Fahrzeug Nissan W-68 am 5.3.2002 in der Kfz-Werkstätte des Franz K, R-höhe, R, besichtigt worden. Der Versicherungssachverständige hat demnach (nicht näher spezifizierte) Fotos und Altteile des Fahrzeugs eingesehen und von der Werkstätte Erkundigungen eingeholt. Ein beigeschlossenes Foto ist offenbar vom Gutachter, d.h. nach erfolgter Reparatur, aufgenommen worden. Es zeigt das Fahrzeug mit ausgebauter rechter vorderer Blinkeinheit. Laut ?Schadensbeschreibung" wurde die vordere Stoßstange an der rechten Seite ?abgeschürft" und der rechte vordere Kotflügel ?eingedrückt". Unter ?instandzusetzende Teile" sind der vordere Stoßfänger und der rechte Kotflügel genannt. In der Rubrik ?Vor- bzw. Altschäden" ist vermerkt ?diverse Schäden". Die Reparaturkosten sind mit 988,61 Euro beziffert. Im erstinstanzlichen Verfahren hat Herr Ewald Es eine mit 6.3.2002 datierte, an die ?Fa. Ewald Es" (laut auf der Rechnung angebrachtem Stempel ?Ewald Es, Metallwarenerzeugung") gerichtete Rechnung Nr. 1903/02 vorgelegt. Demnach ist beim Nissan W-68 der rechte Kotflügel und die vordere Stoßstange instand gesetzt und 2-schicht lackiert, sind Anbauteile ab- und aufmontiert und ist der Hohlraum ergänzt" worden. Als Rechnungssumme ist der Betrag von 988,61 Euro angeführt. Der ?Schadenersatz" möge an die Fa. K überwiesen werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus den obzitierten, in diesem Umfang unbedenklichen Unterlagen.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Wird vom Halter des Fahrzeugs - wenn auch aufgrund diverser ?Vorschäden" - keine Verkehrsunfallsanzeige erstattet, sind von einem Zeugen ohne direkte Sichtmöglichkeit auf die vermutete Schadensstelle einem Vorfall zugeordnete Fahrzeugschäden in der Regel keine ausreichende Grundlage für eine Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO 1960.

Eine Verkehrsunfallsanzeige des angeblich Geschädigten ist hier nicht aktenkundig.

Lassen Schadensbeschreibungen, die teils ohne Beiziehung des Geschädigten, teils ohne unmittelbare Besichtigung erfolgen, eine genaue Zuordnung der behaupteten Unfallfolgen nach Lage, Art und Ausmaß ebenso wenig zu wie die wechselnden, unpräzisen Angaben des einzigen die Beschädigung behauptenden unmittelbaren Tatzeugen, kann eine Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht erfolgen.

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall zur Gänze vor. Somit war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Verfahrenseinstellung zu verfügen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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