Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. F. S.-L. über die Berufung des Herrn A. H., P., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.04.2004 zu Zahl 703-4-418-2004-FSE wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung, Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.05.1996, zur Zahl FS 1227/96, unter Anwendung des § 57 Abs 1 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, wobei die Dauer des Entzugs mit 24 Monaten, gerechnet ab dem 11. April 2004, bestimmt wurde. Zudem wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Außerdem wurde ihm eine amtsärztliche Untersuchung beim Amtsarzt der gefertigten Behörde sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung aufgetragen und verfügt, dass nach Ablauf der Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen bleibe.
Weiters wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, eines dreirädrigen Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung verboten und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzugs de Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde auf die oben genannte Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Vorstellung erhoben, welcher jedoch nicht stattgegeben wurde. In der Berufung gegen den Bescheid vom 11.05.2004 bringt der Berufungswerber nunmehr vor, dass er sich der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch alkoholisiertes Fahren bewusst sei und ganz sicher nie mehr dieses Risiko eingehen werde. Es sei ihm sehr ernst damit, sein Leben umzugestalten. Er habe mittlerweile die ersten 2,5 Monate harte körperliche Ausbildung beim Bundesheer hinter sich und würde die nächsten drei bis sechs Jahre gerne in dieser Einheit bleiben dürfen. Er ersuche daher eindringlich, die Dauer seines Führerscheinentzuges auf 15 Monate zu reduzieren. Für die geplanten Auslandseinsätze ab Februar 2005 sei der Führerschein Voraussetzung. Bei seinem Verdienst von Euro 950,00 im Monat würde allein die Schadensbegleichung, Verwaltungsstrafen und Nachschulung (auch ein großes Zeitproblem, da Termine wegen unbekannter Nachtübungstermine kaum planbar seien) eine schwere Belastung darstellen. Er müsse das allerdings seinem eigenen Fehlverhalten zuschreiben und versuchen, seinen Verpflichtungen zeitgerecht nachzukommen. Der größte Druck sei die Ungewissheit, ob er durch eine wohlwollende Entscheidung der Berufungsbehörde beim Bundesheer bleiben könne oder ob er durch eigene Schuld diesen Lebensweg endgültig verbaut habe und wieder in die Gastronomie zurück müsse. Er versichere, dass er nicht unbelehrbar sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in die Vorakten betreffend die Führerscheinentzugsverfahren. Im Akt zu Zahl FSE-19264/1-97 ist festgehalten, dass der Berufungswerber mit Bescheid vom 14.04.1997 aufgefordert wurde, wegen eines durchgeführten Alkotestes, der das Ergebnis von 0,28 mg/l zeitigte, eine Nachschulung zu absolvieren. Außerdem wurde der Probeführerschein bis 17.05.1999 verlängert. Mit Bescheid vom 17.06.1997 zur Zahl FSE-19264/2-97 wurde die Probezeit bis 15.06.2000 verlängert. Außerdem wurde ihm der Führerschein auf die Dauer von vier Wochen entzogen, da er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte (Alkomatwert 0,42 mg/l).
Mit Bescheid vom 15.04.2002 zur Zahl 703-4-373-2002-FSE wurde dem Berufungswerber sein Führerschein auf die Dauer von 5 Monaten entzogen. Es wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Außerdem wurde ihm verboten, ein Motorrad, ein dreirädriges Motorfahrrad und ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung zu lenken und es wurde ihm der Gebrauch einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich für die Dauer des Entzugs verboten (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Alkoholgehalt der Atemluft 0,76 mg/l).
Mit Bescheid vom 27.06.2002 zur Zahl 703-4-683-2002-FSE wurde dem Beschuldigten seine Lenkberechtigung für 15 Monate entzogen. Es wurde eine Nachschulung angeordnet, ihm das Lenken eines Motorfahrrades, eines dreirädrigen Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung verboten und es wurde ihm verboten, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde auf die Dauer von 15 Monaten entzogen. Es wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein Wert von 0,41 mg/l festgestellt worden war.
Mit dem erstinstanzlichen und nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem Berufungswerber am 20.04.2004 zu Zahl 703-4-418-2004-FSE die Lenkberechtigung auf die Dauer von 24 Monaten entzogen und ihm die schon zuvor erwähnten Auflagen erteilt. In diesem Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l ergab. Außerdem verursachte er mit seinem PKW einen Verkehrsunfall.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber in der Zeit vom 14.04.1997 bis 06.12.2003, somit innerhalb von 6,5 Jahren 5 Übertretungen hinsichtlich alkoholisierten Fahrens zur Last gelegt werden mussten.
Wenn nun der Berufungswerber vorbringt, er werde sich bessern und werde nie mehr das Risiko, durch alkoholisiertes Fahren andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, eingehen, so ist seine Biografie seit 1997 eine völlig anders lautende und mag zwar zunächst der Wunsch nach Besserung im Vordergrund stehen, ist jedoch für die Berufungsbehörde erkennbar, dass er seine Vorsätze nicht umsetzen kann. Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr. Bei ihrer Beurteilung ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall ist der Berufungswerber in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten als Wiederholungstäter anzusehen. Die Tatsache, dass der Berufungswerber trotz mehrerer Bestrafungen und ausgesprochener Entziehungsmaßnahmen neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, lässt eine tief verwurzelte Neigung des Berufungswerbers zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr erkennen. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er nun eine Herabsetzung der Höhe der Entzugsdauer beantragt, da er ansonsten eventuell die geplanten Auslandseinsätze des Bundesheeres nicht absolvieren kann, kann für die Berufungsbehörde nicht Grundlage der Entscheidungsfindung sein. Dieses Vorbringen vermag an der Verwerflichkeit der Tat und seiner Einstellung, in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, nichts ändern. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Das Ausmaß der bemessenen Zeit verletzt den Berufungswerber aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht in seinen Rechten.
Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen.