TE UVS Wien 2004/08/26 05/K/34/5405/2002

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.6.2003 auf Grund der Berufung von Herrn Egon D gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 29.4.2002, MA 67-PA-500562/2/0, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 Wr. Parkometergesetz, entschieden wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 7 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Der Berufungswerber ist wegen des Abstellens eines Fahrzeuges ohne Entrichtung der Wr. Parkometerabgabe bestraft worden. Der Magistrat der Stadt Wien erließ diesbezüglich gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WB-70 am 5.7.2001 um 19.22 Uhr in Wien, S-gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 35,--,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

EUR 3,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 38,50. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Mit Berufung wird eingewendet, es habe sich nicht um eine normale, sondern um eine in Folge Krankheit (Darmgrippe) hervorgerufene Notdurft gehandelt. Diese trete im Gegensatz zur normalen Notdurft plötzlich auf. Er sei deshalb gezwungen gewesen, das Fahrzeug so schnell wie möglich anzuhalten, ohne den Verkehr zu behindern. Es sei ihm unmöglich gewesen, einen geeigneten Platz zum Anhalten des Fahrzeuges zu finden bzw. für die notwendige Abgabepflicht zu sorgen. Nach Beseitigung des Anhaltegrundes habe er die Fahrt fortgesetzt. Das Anhalten sei keinesfalls in ein Abstellen übergegangen.

Zur Klärung des Falles ist eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden. Der Berufungswerber ist in der Ladung darauf hingewiesen worden, zur Verhandlung sämtliche Unterlagen über die von ihm behauptete Erkrankung (Darmgrippe) mitzunehmen. Zur Berufungsverhandlung vom 26.6.2003 ist er trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Daraufhin wurde der aus dem Spruch ersichtliche Berufungsbescheid zunächst mündlich verkündet.

Der Berufungswerber hat das Unterlassen der Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe für den gebührenpflichtigen, im Spruch näher dargestellten Abstellvorgang nicht bestritten, sondern sich ausschließlich auf mangelndes Verschulden berufen.

Es wird somit als erwiesen festsgestellt, dass der Berufungswerber das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WB-70 am 5.7.2001 um 19.22 Uhr in Wien, S-gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Wr. Parkometergesetz kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960 idF des Bundesgesetzes BGBl Nr. 275/1982) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.

Gemäß § 1 Abs 4 Wr. Parkometergesetz umfasst der Begriff ?Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als ?Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges.

Das ?Anhalten" eines Fahrzeuges gemäß § 2 Abs 1 Z 26 StVO

1960 ist kein Abstellen gemäß § 1 Abs 4 des Wr. Parkometergesetzes (VwGH vom 18.2.1982, 633/80).

Ein plötzlich auftretendes Bedürfnis zum Verrichten der Notdurft kann ein Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges nur dann - als ?wichtiger Umstand" - erzwingen, wenn es einem ?Notstand" gleichkommt.

Ein durch ?Notstand" erzwungener Abstellvorgang bleibt von den Bestimmungen des Wr. Parkometergesetzes nur bis zu dem Zeitpunkt ausgenommen, in dem der zum Anhalten zwingende Grund weggefallen, die nachfolgende Entfernung des Fahrzeuges somit zumutbar geworden ist.

Die Beweisregeln für die einen Lenker zum ?Anhalten" seines Fahrzeuges zwingende ?wichtige Gründe" können keine anderen als jene zum Nachweis eines ?Notstands" im Sinne des § 6 VStG sein.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Nach der Judikatur des VwGH ist ein Beschuldigter unter dem Gesichtspunkt eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG beweispflichtig (VwGH vom 25.3.1992, 92/02/0090).

Es bedeutet keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amtswegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, wenn es der Beschuldige unterlässt, für die seiner Entlastung dienenden konkreten Behauptungen entsprechende Beweise anzubieten (VwGH vom 19.12.1995, 94/04/0015).

Wer als Ursache für das parkscheinlose Abstellen seines Fahrzeugs einen plötzlich aufgetretenen Zwang zum Verrichten der Notdurft (hier: aufgrund einer ?Darmgrippe") behauptet, aber weder eine ärztliche Bestätigung hiefür noch dafür einen plausiblen Grund nachweisen kann, darf sich auf ?Notstand" im Sinne des § 6 VStG nicht berufen.

Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen somit nicht durchgedrungen. Das Nicht-Entrichten der Wr. Parkometerabgabe beruhte somit offenkundig auf einer (nicht unerheblichen) Verletzung der dem Berufungswerber möglichen und zumutbaren Sorgfalt. Es fällt ihm Fahrlässigkeit zu Last.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs 1 Wr. Parkometergesetz in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 3000 Schilling zu bestrafen.

Durch den gegenständlichen Abstellvorgang ist das gesetzliche Interesse an der Entrichtung der vorgeschriebenen Wr. Parkometerabgabe nicht unbeträchtlich verletzt worden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die annehmen ließen, das Nicht-Entrichten der Wr. Parkometerabgabe wäre auf eine bloß geringe Sorgfaltswidrigkeit zurückzuführen. Somit ist auch der Schuldgehalt nicht geringfügig.

Der Berufungswerber ist nach dem Akteninhalt unbescholten. Dies ist als mildernd zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat diesen Milderungsgrund zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe haben sich nicht ergeben. Der Berufungswerber hat die Einschätzung seiner finanziellen Verhältnisse als durchschnittlich nicht bekämpft, sodass mangels anderer Anhaltspunkte von dieser Einschätzung auszugehen ist. Die Verhängung einer Strafe von rund 1/6 der Strafobergrenze wegen Verletzung der Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes über einen bisher unbescholtenen Täter, der sich völlig grundlos auf Notstand berufen und die Verwaltungsübertretung daher offensichtlich aufgrund erheblicher Sorgfaltsmängel begangen hat, ist berechtigt, wenn angesichts seiner durchschnittlichen finanziellen Leistungsstärke von einer geringeren Strafe keine künftige Vermeidung derartiger Sorgfaltswidrigkeiten zu erwarten ist.

Für ?Mehrkosten" im Ausmaß von 5 Euro, die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einer über erstbehördliche Aufforderung erstatteten Rechtfertigung entstanden seien, besteht gegenüber der Behörde iSd § 74 Abs 2 AVG kein Kostenersatzanspruch (vgl. VwGH vom 3.3.1989, 88/11/0193).

Durch die betreffende Aufforderung zur Rechtfertigung ist dem Berufungswerber der Tatvorwurf unter richtiger Schreibung seines Nachnamens noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG (von einem Jahr) zur Last gelegt worden, sodass auch der diesbezügliche Einwand ins Leere geht.

Infolge dessen waren dem Berufungswerber die gesetzlichen Berufungskosten aufzuerlegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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