Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn F in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 21.8.2003, Zahl 000010694354, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von
? 10 zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25.7.2002 von 12: 46 Uhr bis 13:06 Uhr in 5020 Salzburg, Wstraße 11, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Audi, mit dem behördlichen Kennzeichen S-.. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr geparkt.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sowie mit den Bestimmungen des § 4 Abs 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg, ABl Nr 7/1990 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begangen und wurde über den Beschuldigten gemäß § 7 Abs 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin vor, dass zum inkriminerten Zeitpunkt eine Ladetätigkeit ausgeübt worden sei. Weiters habe er im Rahmen der Aktenpflege festgestellt, dass er das Fahrzeug am 25.7.2002 um ca. 10.00 Uhr an seine Frau übergeben und es erst um ca. 13.10 Uhr an bezetttelter Stelle übernommen habe. Er sei nicht der richtige Adressat.
In der Sache wurde zunächst für 19.5.2004 eine mündliche Berufungsverhandlungstagsatzung anberaumt und dazu neben dem Beschuldigten auch dessen Entlastungszeugin Hermine F. (Ehefrau des Beschuldigten) geladen. Beide sind zur Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Sie gaben jeweils in einem erst am Tag vor der Verhandlung gesendeten Fax an, auf Grund des Auftrages eines Großkunden zur Verhandlung nicht zu erscheinen zu können.
Gegen die Zeugin Hermine F. wurde daraufhin die Vollziehung der in der Zeugenladung angedrohten Zwangsstrafe für das Nichterscheinen veranlasst und für 22.6.2004 eine neuerliche Berufungsverhandlungstagsatzung anberaumt. Der Beschuldigte und die Zeugin Hermine F. sind zu diesem Termin wiederum unter Hinweis auf einen Auftrag eines Großkunden nicht erscheinen, wobei sie ihr Nichterscheinen wieder erst einen Tag vor der Verhandlung per Telefax mitteilten.
Auf die daraufhin von der Berufungsbehörde erfolgte schriftliche Anfrage an die Zeugin Hermine F., ob sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht (als Ehegattin des Beschuldigten) in Anspruch nehmen wolle, teilte die Zeugin per Telefax vom 13.7.2004 mit, dass sie sehr wohl gewillt sei, im vorliegenden Verfahren auszusagen. Sie sei aber beruflich fast täglich in den westlichen Bundesländern unterwegs und habe deshalb der Einladung nicht folgen können. In den Sommermonaten, werde dies nun etwas leichter sein und ersuche sie deshalb um Bekanntgabe eines neuen Zeugeneinvernahmetermins.
Die Berufungsbehörde hat daraufhin am 15.7.2004 eine dritte Berufungsverhandlungstagsatzung für 9.8.2004 anberaumt, zu der wiederum weder der Beschuldigte noch die geladene Zeugin Hermine F. erschienen sind. Die nach zwei Zustellversuchen am 21.7.2004 beim Postamt hinterlegten Ladungen des Beschuldigten und der Zeugin für den 9.8.2004 wurden am 11.8.2004 als nicht behoben der Berufungsbehörde retourniert. Es wurde daraufhin versucht mit der Zeugin telefonisch in Kontakt zu treten. Es konnte dabei der Beschuldigte telefonisch erreicht werden, der angab mit seiner Frau ca. zwei Wochen weg gewesen zu sein und keine Ladung zur Verhandlung am 9.8.2004 erhalten zu haben. Die Zeugin Hermine F. wurde daraufhin per Telefax vom 11.8.2004 aufgefordert bis spätestens 20.8.2004 Ort und Zeitraum ihrer Ortsabwesenheit von der Abgabestelle bekannt zu geben und dafür entsprechende Beweismittel zu übermitteln. Eine fristgerechte Antwort darauf ist nicht erfolgt.
In weiterer Folge wurde für 2.9.2004 eine vierte Verhandlungstagsatzung anberaumt, wobei hinsichtlich der Zeugin Hermine F. die in der Ladung für den 9.8.2004 angedrohte zwangsweise Vorführung bei der Bundespolizeidirektion Salzburg in Auftrag gegeben wurde.
Am 30.8.2004 teilten der Beschuldigte und die Zeugin Hermine F. jeweils per Telefax mit, dass sie ab 1.9.2004 an der European Bike Week am Faaker See teilnehmen würden und zum Zeitpunkt der Verhandlung am 2.9.2004 ortsabwesend seien. Der Beschuldigte beantragte die Abberaumung dieser Verhandlung und die Anberaumung eines neuerlichen Termins. Die Zeugin Hermine F. gab in ihrem Telefax vom 30.8.2004 ergänzend an, dass sie von 19.7. bis 6.8.2004 in Mattsee geurlaubt habe. Beweise dazu hat sie aber nicht vorgelegt. Sie verwies nur auf nicht näher genannte Zeugen.
Zur vierten Berufungsverhandlungstagsatzung am 2.9.2004 ist wiederum niemand erschienen. Die angeordnete zwangsweise Vorführung der Zeugin Hermine F. durch die Bundespolizeidirektion Salzburg blieb ohne Erfolg. Nach Angabe der Polizei sei die Wohnungstür der Zeugin in der W-Straße 9 nicht geöffnet worden, obwohl sich in der Wohnung Personen befunden haben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Unbestritten ist, dass der gegenständliche Pkw, Marke Audi, Kennzeichen S-.. am 25.7.2002 von 12:46 bis 13:06 Uhr am genannten Abstellort in der W-Straße 11 in einem zusätzlich verordneten Parkverbotsbereich ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt war. Die W-Straße befindet sich in diesem Bereich innerhalb der gebietsweise umschriebenen gebührenpflichtigen Kurzparkzone ?Innenstadt-Riedenburg-Lehen-Süd?.
Das vorliegende Fahrzeug ist auf die I-GmbH zugelassen, welche auf die Lenkeranfrage der erstinstanzlichen Behörde vom 5.11.2002 den Beschuldigten als die Person bekannt gab, der das Fahrzeug zuletzt vor der vorgeworfenen Tatzeit überlassen worden ist. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der I-GmbH.
Der Beschuldigte hat die Überlassung des angeführten Fahrzeuges an ihn im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht bestritten. Er rechtfertigte sich ursprünglich damit, dass für das Fahrzeug eine gültige Ausnahmegenehmigung ausgestellt sei, welche das Abstellen an der vorgeworfenen Stelle erlaube. Weiters sei zum inkriminierten Zeitpunkt eine (von ihm aber nicht näher dargelegte) Ladetätigkeit ausgeübt worden.
In der vorliegenden Berufung brachte der Beschuldigte dann vor, dass er das Fahrzeug am 25.7.2002 um 10.00 Uhr an seine Frau übergeben gehabt habe und es somit nicht von ihm am vermeintlichen Tatort abgestellt worden sei.
Das nunmehrige Vorbringen des Beschuldigten in der vorliegenden Berufung konnte von der Berufungsbehörde nicht verifiziert werden. Die Ehegattin des Beschuldigten konnte trotz dreimaliger Ladung und selbst unter Anwendung von Zwangsmitteln nicht dazu bewegt werden, als Zeugin zu erscheinen. Die Berufungsbehörde geht auf Grund dieses eindeutigen Verhaltens der Zeugin davon aus, dass diese ihr gemäß § 38 VStG zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt, weshalb von weiteren Ladungen und der Anwendung von weiteren Zwangsmitteln Abstand genommen wird.
Die Berufungsbehörde geht auf Grund der vorliegenden Beweislage davon aus, dass dem Beschuldigte das Fahrzeug vor dem inkriminierten Tatzeitraum überlassen war, wie sich aus der aktenkundigen Lenkerhebungsbeantwortung der I-GmbH vom 5.11.2002 ergibt, die vom Beschuldigten im Verfahren zunächst auch nicht bestritten wurde. Daraus ergibt sich für die Berufungsbehörde in weiterer Folge, dass er selbst das Fahrzeug damals in der W-Straße 11 abgestellt hatte.
Zum übrigen Vorbringen des Beschuldigten ist auszuführen:
Der Berufungsbehörde ist aus mehreren Vorverfahren aktenkundig, dass dem Beschuldigten mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.5.2002, Zl. 9/01-27826/1999/009, für das vorliegende Kraftfahrzeug eine straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone der Bewohnerparkzone 3 ?Neustadt?, welche auch die W-Straße zwischen Franz-Josef-Straße und Vierthalerstraße umfasst, gültig von 1.6.2002 bis 31.5.2004 erteilt worden ist. Aus Spruchpunkt I. 5. der Ausnahmebewilligung ergibt sich, dass die Bewilligung nicht für Verkehrsflächen gilt, auf denen das Parken auf Grund sonstiger straßenpolizeilicher Bestimmungen verboten ist. Laut Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 1.12.1997 wurde für die südwestliche Fahrbahnseite der W-Straße zwischen der Zufahrt zum Haus W-Straße 15 und der Zufahrt zum Haus W-Straße 11 für Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Samstag 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr ein Parkverbot erlassen.
Im vorliegenden Fall war das Kraftfahrzeug des Beschuldigten unbestritten zu einer Zeit und in einem Bereich abgestellt, in der bzw. dem ein Parkverbot verordnet war. Als Parken gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 27 und 28 StVO das Stehen lassen eines Fahrzeuges für eine Dauer von länger als 10 Minuten oder länger als für die Durchführung einer Ladetätigkeit benötigt wird. Eine Ladetätigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung muss um dem Gesetz zu entsprechen, gemäß § 62 Abs 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.
Der Beschuldigte behauptete zwar, dass während der gesamten inkriminierten Zeit eine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei, unterließ es aber konkrete Ausführungen darüber zu machen. Auch im Berufungsverfahren erfolgte diesbezüglich keine Mitwirkung des Beschuldigten. Die Berufungsbehörde geht daher hinsichtlich der vorgebrachten Ladetätigkeit von einer bloßen Schutzbehauptung aus.
Insgesamt geht somit das Berufungsvorbringen ins Leere und wird die vorgeworfene Übertretung als erwiesen angenommen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die vorliegende Übertretung ist gemäß § 7 Abs 1 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg ein Geldstrafrahmen bis zu ? 730 vorgesehen. Durch die vorliegende Übertretung wurde neben dem Aspekt der Abgabenhinterziehung auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Parkraumbewirtschaftung beeinträchtigt. Es liegt ihr daher kein geringfügiger Unrechtsgehalt zu Grunde. Besondere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschuldigte nicht bekannt gegeben und werden diese daher zumindest als durchschnittlich angenommen.
Insgesamt ist die mit ? 50 ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe daher keinesfalls unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten in Hinkunft von ähnlich gelagerten Übertretungen abzuhalten.