Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn P. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 02.08.2004, Zl AW-21-2004, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:
1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:
?Herr P. W., geb. am XY, wohnhaft in XY, hat zumindest im Zeitraum 21.05.2004 bis 15.07.2004 gefährlichen Abfall, und zwar einen PKW der Marke Mercedes, Farbe weiß, zuletzt geführtes Kennzeichen XY, auf Gst XY KG XY und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder einem für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Ort gelagert.?
2. Bei der übertretenen Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:
?§ 79 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF des Gesetzes BGBl I Nr 43/2004?
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 152,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 02.08.2004, Zl AW-21-2004, wurde Herrn P. W., XY, nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Herr P. W., geb. XY, wohnhaft in XY, hat zumindest vom 21.05.2004 bis 15.07.2004 auf Gst.Nr. XY, KG XY, einen weißen PKW Mercedes, zuletzt geführtes Kennzeichen XY, abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Gefährliche Abfälle dürfen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle abgelagert werden .?
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 1 iVm 15 Abs 3 und 16 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 (AWG 2002), begangen. Über diese wurde daher gemäß § 79 Abs 1 Z 1 leg cit eine Geldstrafe von Euro 760,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.
Dagegen hat Herr P. W. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass er mit Herrn H. E. gesprochen habe, ob er den Mercedes ein paar Tage am besagten Parkplatz abstellen dürfe, da dieser den Platz für seine LKW gemietet habe. Er, der Berufungswerber, habe dabei nicht gewusst, dass der Platz dem ?Raiffeisenlager? gehöre. Nach dem Schreiben der Behörde an den vorigen Besitzer habe dieser ihn, den Berufungswerber, sofort verständigt und habe er dem Vorbesitzer ebenfalls mitgeteilt, dass er Herrn H. E. gefragt habe, ob er den PKW am betreffenden Platz ein paar Tage abstellen dürfe, weil der Wagen dort von Bulgaren abgeholt werde. Anschließend hätte er den Wagen jedenfalls entfernt. Als er ins Auto eingestiegen sei, habe er einen Zettel mit einer Telefonnummer bemerkt. Darauf habe gestanden, dass er sich bei einem Interessenten für das Auto melden solle. Dies habe er auch gleich gemacht. Beim Telefonieren habe sich dann herausgestellt, dass der Interessent Angestellter der ?Fa. Raiffeisenlager? sei. Als er, der Berufungswerber, dem Interessenten mitgeteilt habe, dass er das Auto geschenkt bekommen könne, habe dieser ihm erklärt, das Auto könne dort stehen bleiben, weil er mit ?M.? schon gesprochen habe und er auch keine Anzeige erstattet hätte, wenn ihm bekannt gewesen sei, dass dieses Auto dem Berufungswerber gehört. Er, der Berufungswerber, habe mehrmals gefragt, ob es auch keine Schwierigkeiten geben werden, wenn der Wagen am betreffenden Platz stehen bleibe. Der Interessent habe ihm versichert, dass alles mit ?M.? abgesprochen sei und ihm, dem Berufungswerber, nichts passieren werde.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme des Zeugen J. P. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.09.2004.
Dabei hat sich Folgendes ergeben:
Herr P. W., geb. am XY, wohnhaft XY, hat im April 2004 von Herrn P. J., Kirchbichl, den PKW der Marke Mercedes, Farbe weiß, zuletzt geführtes Kennzeichen XY, gekauft. Das betreffende Kraftfahrzeug hat schon im Zeitpunkt des Erwerbs erhebliche Rostschäden aufgewiesen. Wegen dieser Mängel ist das betreffende Kraftfahrzeug vom vormaligen Eigentümer Ende Februar 2004 abgemeldet worden. Beim Verkauf bzw bei der Übergabe an Herrn P. haben sich im Fahrzeug alle Betriebsmittel (Öl, Benzin, Batterie, etc) befunden.
In der Folge hat Herr P. W. das betreffende Kraftfahrzeug auf dem Gst XY KG XY abgestellt und dort jedenfalls im Zeitraum 21.05.2004 bis 15.07.2004 gelagert. Im Fahrzeug haben sich nach wie vor Betriebsmittel wie Kraftstoff, Schmierstoffe, Bremsflüssigkeit, Starterbatterie, etc befunden. Das Fahrzeug hat zahlreiche Mängel aufgewiesen. Insbesondere waren sämtliche Türen beschädigt und verrostet. Ebenfalls verrostet waren die Holme vorne links und rechts sowie alle Kotflügel.
Beim Lagerort hat es sich um ein unbefestigtes Grundstück gehandelt.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was die Dauer und den Ort der Lagerung anlangt, aus der Anzeige der Tiroler Bergwacht vom 30.05.2004 sowie einer vom Referenten der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Mag. Grander, am 15.07.2004 durchgeführten Kontrolle.
Dass das Fahrzeug bereits Ende Februar 2004 abgemeldet und in der Folge vom Berufungswerber gekauft worden ist, hat der vormalige Eigentümer J. P. bei seiner zeugenschaftlichen Befragung versichert. Was die Beschaffenheit des Fahrzeuges anlangt, ergeben sich die vorstehenden Feststellungen insbesondere aufgrund der vorerwähnten Anzeige der Tiroler Bergwacht samt Beilagen (Mängelliste, Lichtbilder).
Für die Behörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige bzw die Richtigkeit der Aussage des Herrn P. in Zweifel zu ziehen. Den Mitgliedern der Tiroler Bergwacht ist schon aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit als Aufsichtsorgane zuzubilligen, dass sie derartige Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen. Der Zeuge P. hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Im Übrigen hat auch der Berufungswerber selbst kein Vorbringen erstattet, das die Richtigkeit der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Zweifel ziehen könnte.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, lauten wie folgt:
?§ 1
(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
....
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 2
....
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3) erforderlich, solange
1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
....
?gefährlicher Abfälle? jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
....
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist ?Abfallbesitzer?
a)
der Abfallerzeuger oder
b)
jede Person, welche die Abfälle innehat.
....
§ 15
....
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
....
§ 79
(1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs 1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt,
....
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 Euro bedroht.
....?
Ebenfalls beachtlich sind nachfolgende Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr 570/2003:
?§ 4
(1) Als gefährliche Abfälle gelten ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung jene Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.
(2) Bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 ?Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 ?Abfallkatalog (Berichtigung)?, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, als gefährlich, die mit einem ?g? versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
....
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
....?
Schlussendlich sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002, zu berücksichtigen:
?§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden
trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 20
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 22
(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
....?
Zum Schuldspruch:
Auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde zunächst außer Zweifel, dass es sich bei dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug um gefährlichen Abfall im Sinne AWG 2002 handelt bzw gehandelt hat.
Zu den gemäß der ÖNORM S 2100 ?Abfallkatalog? als gefährlich einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 ?Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und ?teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)?.
Das betreffende Fahrzeuge hat, durch die Organe der Tiroler Bergwacht erhoben, umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, wie sie in der Schlüsselnummer 35203 des Abfallkataloges angeführt sind, enthalten. Das Fahrzeug war außerdem auf unbefestigtem Boden gelagert. Bei dieser Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen die Auffassung vertreten, dass damit das Tatbestandsmerkmal in § 1 Abs 3 Z 3 AWG 2002 erfüllt ist. Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der tatsächliche Austritt von solchen gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen aus dem Kraftfahrzeug nicht erforderlich, vielmehr genügt die bloße Möglichkeit eines Austritts (vgl VwGH vom 28.02.1996, Zl 95/07/0079 ua).
Auch § 2 Abs 3 AWG 2002 konnte gegenständlich nicht zum Tragen kommen. Der PKW war nicht neu im Sinne der Z 1 dieser Bestimmung. Unter neuen Sachen sind nämlich nur solche zu verstehen, die noch nie bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Ebenfalls hat das betreffende Kraftfahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht in einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne der Z 2 gestanden. Zunächst hat für das Fahrzeug keine Zulassung vorgelegen, sodass eine Verwendung desselben auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bereits aus diesem Grund ausgeschieden ist. Aufgrund der durch die Organe der Bergwacht festgestellten und auch vom Vorbesitzer bestätigten erheblichen Mängel wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Verwendung des Fahrzeuges zudem auch aus sicherheitstechnischen Gründen ohne umfangreiche Reparaturen nicht mehr möglich gewesen. Wie nämlich festgestellt, waren insbesondere auch tragende Fahrzeugteile von Rost befallen. Außerdem hat der Berufungswerber selbst zugestanden, dass er für den betreffenden PKW keine Verwendung mehr gehabt hat, wenn er ausführt, dass er das Fahrzeug verschenken wollte.
Beim Lagerplatz hat es sich unstrittig um keine für die Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage gehandelt. Auch eine Eignung für diesen Zweck ist zu verneinen, da ? wie sich insbesondere aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Bildmaterial ergibt - keinerlei Schutzvorkehrungen gegen Umweltgefährdungen bei einem allfälligen Austritt der vorangeführten, umweltrelevanten Inhaltsstoffe vorhanden waren. Der betreffende Standort ist offenkundig auch nicht für die Lagerung von Abfällen vorgesehen.
Im Ergebnis ist die Erstinstanz daher nach Ansicht der Berufungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Berufungswerber tatbildlich im Sinne einer Übertretung des § 15 Abs 3 AWG 2002 gehandelt hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog. ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Der Berufungswerber hat nun keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Der Hinweis, es sei ihm das Abstellen des Fahrzeuges auf der betreffenden Fläche gestattet worden, kann ihn nicht exkulpieren. Auch mit Vorbringen, ihm sei von einem Interessenten bestätigt worden, dass es bei einem Verbleib des Fahrzeuges auf der betreffenden Fläche keine Probleme geben werde, ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Hier ist nämlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich ein juristischer Laie, wenn die Auslegung von Normen für ihn mit Schwierigkeiten verbunden ist, in erster Linie bei der zuständigen Behörde über den Inhalt des Normenwerkes informieren muss (vgl VwGH 16.11.1993, Zl 93/07/0022 ua). Der Berufungswerber durfte sich daher nicht allein auf Auskünfte von - nicht näher bezeichneten - Privatpersonen verlassen. Dass er aber von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Auskunft erhalten hat, die Lagerung des Fahrzeuges auf der betreffenden Fläche sei zulässig, hat der Berufungswerber selbst nicht behauptet und wäre ein solches Vorbringen im Hinblick darauf, dass ihn die Behörde mit Schreiben vom 21.06.2004, Zl 3-8102/AW/1-2004, unter Strafdrohung aufgefordert hat, das Fahrzeug vom betreffenden Standort zu entfernen, auch nicht glaubhaft. Der Berufungswerber kann sich daher auch nicht auf unverschuldete Unkenntnis der betreffenden Verhaltensnorm berufen bzw. kommt ihm ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG nicht zugute.
Sohin hat der Berufungswerber auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist erheblich. Durch die von ihm übertretene Norm sollen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, sohin höchstrangige Rechtsgüter geschützt werden. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber diesen Schutzzweck in durchaus relevanter Weise verletzt, zumal die Lagerung auf einer unbefestigten Fläche jedenfalls ca. 2 Monate angedauert hat.
Bezüglich des Verschuldens war zumindest seit Erhalt des behördlichen Schreibens vom 21.06.2004 von vorsätzlicher, vorher zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits einschlägig strafvorgemerkt aufscheint.
Nähere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Berufungswerber nicht gemacht, obwohl für ihn dazu im Verfahren durchaus die Möglichkeit bestanden hätte. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH v. 14.01.1981, Zl 3033/80 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen auszugehen war.
Im Zusammenhalt all dieser Strafzumessungskriterien konnte die über den Berufungswerber verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Die Erstinstanz hat damit die gesetzliche Mindeststrafe nur geringfügig überschritten. Eine Bestrafung in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Auch spezial- und generalpräventive Erwägungen haben für eine Bestrafung in dieser Höhe gesprochen. Zunächst soll der ? wie bereits erwähnt ? einschlägig strafvorgemerkte Berufungswerber künftighin zu einer genauen Beachtung umweltrelevanter Schutzbestimmungen angehalten werden und soll zudem auch anderen Personen das besondere Gewicht der von diesem übertretenen Norm aufgezeigt werden.
Schon aufgrund der einschlägigen Strafvormerkungen ist eine Anwendung des § 20 VStG ausgeschieden, zumal dem Berufungswerber auch keine Milderungsgründe zugute kommen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG haben ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist nämlich wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Berufungswerber ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu. Allerdings war eine teilweise Modifikation des Schuldspruches vorzunehmen, zumal vom Berufungswerber offenkundig nicht beabsichtigt war, das betreffende Fahrzeug dauerhaft am gegenständlichen Ort zu belassen. Die Befugnis der Behörde zu dieser Änderung hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Festlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.