TE UVS Steiermark 2004/09/23 30.10-105/2003

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn F B, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr. W P, Mag. A T, Mag. A B, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 30.10.2003, GZ.: 15.1 4401/2003, wie folgt entschieden: Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe bei seinem Wildgatter zur Fleischproduktion auf den Gst.Nr., alle KG S, in der dem Straferkenntnis angeschlossenen Lageskizze planlich ausgeführt (darstellend und technisch), zwei Einsprünge angebracht, welche das einwechselnde Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt, wieder zurück zu wechseln. Der Tatbestand sei am 14.05.2003, um ca 14.30 Uhr, von drei Zeugen, anlässlich einer Erhebung vor Ort festgestellt worden. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 55 Abs 3, 4 und 5 des Stmk. Jagdgesetzes 1986 idgF verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von ? 1.000,00 (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 77 leg cit verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass keiner der erhobenen Beweise zeige, dass der Beschuldigte selbst irgendwelche Öffnungen in seinem Wildgatter angebracht habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass durch ein im Bachbett mitgeschwemmtes Holz eine Anhebung des Wildgatters im unteren Bereich erfolgt sei. Durch die Öffnung sei ein dem Beschuldigten gehöriges Wildtier nach Außen transportiert worden, sodass offensichtlich von dritten Personen Eingriffe in das Eigentumsrecht des Beschuldigten selbst stattgefunden hätten. Die Erstbehörde habe keinerlei Beweise hiezu erhoben und habe auch im Spruchteil des bekämpften Bescheides keinen Zeitpunkt oder Zeitraum angegeben, zu welchem der Beschuldigte die ihm angelastete Tat begangen hätte. Ob und wann irgendwelche Zeugen einen Tatbestand feststellen, sei vollkommen irrelevant. Zum sogenannten Vorgatter wird noch vorgebracht, dass dieser Gatterbereich deshalb abgetrennt worden sei, da im tierschutzrechtlichen Bescheid betreffend die Bewilligung der Haltung von Dam- und Muffelwild als Auflage aufscheine, dass spitz zulaufende Gatterbereiche abgesperrt werden müssten. Es wird dann noch zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers und den umliegenden Jagdberechtigten vorgebracht und die Strafhöhe bekämpft. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Aus § 44a VStG ergibt sich somit ua das gesetzliche Erfordernis, die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen bereits im Spruch des Straferkenntnisses bezüglich aller maßgebenden Tatbestandelemente so zu konkretisieren, dass über Art, Zeit und Ort der Tat die der Bestrafung zugrunde liegt, kein Zweifel bestehen kann. Insbesondere sollte der Berufungswerber dem Spruch entnehmen können, wie er sich verhalten hätte sollen bzw was zu unterlassen gewesen wäre. Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung nach § 55 Abs 5 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 in der geltenden Fassung zur Last gelegt. § 55 Abs 5 Stmk. JagdG lautet wie folgt: Auf den in Abs 3 bezeichneten Grundstücken sowie bei Wildzäunen dürfen keine Herstellungen (Einsprünge) angebracht werden, welche das einwechselnde Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt, wieder zurückzuwechseln. Auch ist es verboten, Wild zu den Einsprüngen anzulocken (anzukirren). Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 55 Abs 5 Stmk. JagdG ist somit ausschließlich das Anbringen von Einsprüngen oder anderen Herstellungen auf den in Abs 3 bezeichneten Grundstücken, sowie bei Wildzäunen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung oder die Aufrechterhaltung eines derart geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt). Der Schuldspruch lautet, dass der Berufungswerber die näher umschriebenen Einrichtungen zu einem nicht genannten Zeitpunkt angebracht habe. Es wird lediglich ein Zeitpunkt angeführt, anlässlich welchen bei einer Erhebung von drei Zeugen der Tatbestand festgestellt wurde. Da es sich nicht um ein Dauerdelikt handelt, wie oben bereits dargelegt, reicht es nicht, an einem bestimmten Tag die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes festzustellen, sondern es hätte vielmehr ermittelt werden müssen, wann die Einsprünge vom Berufungswerber im Wildgatter angebracht wurden (vgl hiezu VwGH 20.04.2004, 2004/02/0061). Da im Strafverfahren eine Ergänzung des Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters untersagt ist, kann die Bestimmung des § 55 Abs 5 Stmk. JagdG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Aufrechterhaltung von bereits angebrachten Einsprüngen als strafbares Verhalten geahndet wird. Die äußerste Grenze der Auslegung eines Gesetzes ist stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm gelegen. Eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung ist verpönt, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Anbringen Einsprünge Herstellungen Zustandsdelikt Tatzeit Feststellungszeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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