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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des St in H, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. April 2001, Zl. LAS-636/32-00, betreffend agrarbehördliche Feststellung (mitbeteiligte Partei: G in Ö), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 12. Februar 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die bescheidmäßige Feststellung von Bestand und allenfalls Umfang agrarischer Nutzungsrechte auf in einem Lageplan als Teilflächen 9, 10 und 11 bezeichneten Grundstücksteilflächen.
Der Beschwerdeführer, der von der AB dem Verfahren beigezogen wurde, bestritt ein Feststellungsinteresse der mitbeteiligten Partei und beantragte die Zurückweisung ihres Antrages.
Mit Bescheid vom 14. Juli 1998 wies die AB den Antrag der mitbeteiligten Partei mangels Feststellungsinteresses als unzulässig zurück.
Die mitbeteiligte Partei berief.
Die belangte Behörde forderte die mitbeteiligte Partei auf, Katasterpläne aktuellen Standes über jene Grundstücke vorzulegen, die den Teilflächen 9, 10 und 11 des Lageplanes entsprechen, eine Gegenüberstellung dieser Teilflächen mit Katastergrundstücken vorzunehmen, einen Grundbuchsauszug vorzulegen und einen Antragsgegner namhaft zu machen.
Mit Schreiben vom 25. August 1998 teilte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde mit, die beantragte Feststellung beziehe sich auf die Grundstücke 3193/17, 3193/13, 3193/14 (teilweise), 3193/15 (teilweise) und 3193/16 (teilweise) "entsprechend dem beigelegten Katasterplan (rot gefärbelte und rot eingegrenzte Flächen)".
Als Antragsgegner machte die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer namhaft.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 wies die belangte Behörde die Berufung der mitbeteiligten Partei als unbegründet ab.
Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999, 98/07/0187, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der mitbeteiligten Partei ein rechtliches Interesse an einer Feststellung über Bestand und Umfang agrarischer Nutzungsrechte auf den von ihr bezeichneten Grundstücken zukomme.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 hob die belangte Behörde den Bescheid der AB vom 14. Juli 1998 auf.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die AB unter dem Datum des 24. November 1999 einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz entscheidet gemäß § 73 lit. b und e i.V.m. § 33 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, i.d.F.
LGBl. Nr. 77/1998, und § 38 Abs. 2 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, über den Antrag des (mitbeteiligte Partei) vom 12.2.1998 über den Bestand und allenfalls den Umfang von Nutzungsrechten auf den im einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan rot lasierten und rot umrandeten Flächen (Gst 3193/17, 3193/13, 3193/14 - teilweise -, 3193/15 - teilweise - und 3193/16 - teilweise - alle GB H) - diese Grundstücke entsprechen (mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Gst. 3193/12 GB H) den als Teilflächen 9, 10 und 11 bezeichneten Teilen des Gst. 3193/2 GB H in der zwischen den Eheleuten E und J G einerseits und (Beschwerdeführer) andererseits abgeschlossenen Tauschvereinbarung vom 21.10.1983 wie folgt:
1. Die vorbezeichneten Grundstücke stellen keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 i.d.F. LGBl. Nr. 77/1998 dar und bestehen sohin auf diesen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen auch keine Anteilsrechte (insbesondere Teilwaldrechte) im Sinne des § 33 TFLG 1996.
2. Auf diesen Grundstücken bestehen jedoch Holz- und Streunutzungsrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes 1952, LGBl. Nr. 21/1952.
3. Dem Antrag von (Beschwerdeführer) vom 21.9.1999 auf agrarbehördliche Genehmigung der zwischen den Eheleuten E und J G einerseits und (Beschwerdeführer) andererseits abgeschlossenen Tauschvereinbarung vom 21.10.1983 im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (hier: § 38 Abs. 3 TFLG 1996) wird keine Folge gegeben."
In der Begründung heißt es, die AB vertrete die Ansicht, dass die verfahrensgegenständlichen, im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstücke, wie sie im Spruch des Bescheides beschrieben und auch planlich dargestellt seien (unter Berücksichtigung auch des nicht mehr im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstückes 3193/12) ebenso wie die mit Kaufvertrag vom 30. November 1983 in das Eigentum des Beschwerdeführers übertragenen Grundstücke 3193/9, 3193/10 und 3193/11 dem im Waldprotokoll der Gemeinde H vom Jahre 1736 dargestellten und beschriebenen Waldteil 55 - Teilfläche b - entsprächen, auf welchem nach den Aufzeichnungen im Waldprotokoll ursprünglich den Geschwistern Wegleiter und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer das Holz- und Streunutzungsrecht zugekommen sei. Auch in der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14. Juni 1848, folio 648, in welcher unter der Tabelle Nr. 44 die Forchachwaldung umschrieben sei und der Großteil des Forchet-P-Waldes für die als Kuratie-Gemeinde-H bezeichnete Fraktion der Ortsgemeinde H in das Eigentum zugewiesen worden sei, sei in einem besonderen Beisatz darauf verwiesen worden, dass diese Forchachwaldung aus Gnade als Privateigentum anerkannt werde, unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus- und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechterhaltung der durch die Waldverteilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.
Im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung für die Katastralgemeinde H (Eröffnung des Grundbuches 1. Juli 1909) sei der Großteil des Forchet-P-Waldes auf Grund der vorgenannten Forsteigentumspurifikationstabelle für die als Kuratie-Gemeinde-H bezeichnete Fraktion der Ortsgemeinde H in das Eigentum zugewiesen worden. Im A 1-Blatt der EZ 354 II KG H seien viele Parzellen aus dem "Forchet" angeführt, es seien aber etwa 70 Parzellen, die ebenso die Flurbezeichnung "Forchet" aufwiesen, nicht im Eigentum der genannten Fraktion. Diese müssten somit schon im Zeitpunkt der Errichtung der Forsteigentumspurifikationstabelle bzw. zwischen Errichtung dieser Urkunde und der Eröffnung des Grundbuches im Jahre 1909 in das Eigentum Privater übergegangen sein, was insbesondere auch für die ungeteilte Grundparzelle 3193 GB H gelte. Diese Parzelle sei im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung bereits geteilt und Bestandteil der EZ. 378 II KG H, Eigentümer Ernst Lutteri auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Dezember 1902, verfacht am 9. Jänner 1903 zu folio 98, gewesen. In der Forsteigentumspurifikationstabelle von 1848 sei somit bereits auf die in der Forchach-Waldung bestehenden Berechtigungen Einzelner durch die erfolgten Waldverteilungen (vgl. Waldprotokoll der Gemeinde H aus dem Jahre 1736) verwiesen worden.
Teilwaldrechte könnten nur auf Waldgrundstücken, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen, bestehen. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal u.a. die Waldgrundstücke 3193/1 und 3193/2 bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Grundbuches für die Katastralgemeinde H am 1. Juli 1909 auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Dezember 1902, verfacht am 9. Jänner 1903, im Eigentum eines gewissen Ernst Lutteri gestanden seien. Auf Grund dieser Ermittlungen stehe somit für die Agrarbehörde fest, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken keine Teilwaldrechte nach dem TFLG 1996 bestehen könnten und diese Grundstücke auch sonst nicht als agrargemeinschaftliche Grundstücke festzustellen seien, zumal es am Erfordernis mangle, dass diese von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten, kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt würden.
Die AB vertrete daher die Ansicht, dass auf den antragsgegenständlichen Flächen agrarische Rechte nach den Bestimmungen des TFLG 1996 nicht lasteten, wohl aber Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs. 1 lit. a WWSG 1952, also Rechte auf fremdem Grund und Boden. Diese Feststellung ergebe sich einsichtig an Hand des Waldprotokolls der Gemeinde H aus dem Jahre 1736, in welchem das Holz- und Streunutzungsrecht unter der Nr. 55 eindeutig beschrieben und in der Folge in einem Plan dargestellt worden sei. Auf diese Berechtigungen Einzelner durch Waldverteilungen sei auch in der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14. Juni 1848 in einem besonderen Beisatz, wie bereits beschrieben, hingewiesen worden. Dass eine Verjährung durch Nichtausübung derselben nicht stattfinde, ergebe sich aus § 2 Abs. 2 WWSG 1952. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass auf Grund der Regelung der verfahrensgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrechte im Jahre 1736 eine Ersitzung zum 14. Juli 1853 jedenfalls vollendet gewesen wäre. Die AB vertrete deshalb vor allem auf Grund des Vorliegens unbedenklicher und schlüssiger Urkunden, aber auch auf Grund bereits am 14. Juli 1853 vollendeter Ersitzung die Ansicht, dass es sich bei den in der Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 genannten Holz- und Streunutzungsrechten um solche im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG 1952 handle und diese Tauschvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 WWSG 1952 genehmigungspflichtig wäre. Aus den genannten Gründen sei auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 1999 auf agrarbehördliche Genehmigung dieser Tauschvereinbarung im Sinne der Bestimmungen des TFLG keine Folge zu geben gewesen. Angeregt werde eine entsprechende Antragstellung auf agrarbehördliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 WWSG 1952, eine agrarbehördliche Genehmigung hiefür scheine in der Folge zulässig zu sein.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei Berufung, letztere allerdings nur gegen Spruchabschnitt 2 (Feststellung des Bestehens von Holz- und Streunutzungsrechten im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG).
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ungeklärt, ob die mitbeteiligte Partei Eigentümer jener Grundstücke sei, auf die sich ihr Feststellungsantrag beziehe.
Selbst wenn sie aber Eigentümer dieser Grundstücke sei, stünde ihr ein Feststellungsinteresse nicht mehr zu, weil vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 21. September 1999 die argarbehördliche Genehmigung einer zwischen den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Tauschvereinbarung beantragt worden sei und in diesem Verfahren die Frage der zivilrechtlichen Gültigkeit dieser Vereinbarung geklärt werde.
Wenn man aber der mitbeteiligten Partei ein Feststellungsinteresse zubillige, so sei jedenfalls die Entscheidung der AB, dass die von der mitbeteiligten Partei bezeichneten Grundstücke keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke darstellten und auf ihnen auch keine Anteilsrechte (insbesondere Teilwaldrechte) bestünden, aus näher dargestellten Gründen falsch. Das Ermittlungsverfahren sei unzureichend geblieben. Es hätte ein rechtshistorisches Gutachten eingeholt werden müssen. Schließlich sei es auch unzulässig, in einem einzigen Bescheid über Teilwaldrechte und Nutzungsrechte nach dem WWSG abzusprechen.
Die mitbeteiligte Partei bestritt das Bestehen von Nutzungsrechten auf den fraglichen Grundstücken.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. April 2001 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 2 AVG statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurück.
In der Begründung heißt es, in der erstinstanzlichen Verhandlungsschrift vom 21. September 1999 sei festgehalten, dass die ungeteilte Parzelle 3193 schon auf Grund einer Urkunde vom 14. Dezember 1879 Eigentum einer Rosina Kneißl gewesen sei. Diese und andere Grundparzellen müssten schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14. Juni 1848 in Privateigentum übergegangen sein. Auf Grund dieser von den Verfahrensparteien unbestrittenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfassten Grundstücke keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke seien. Daraus folge, dass auf diesen Grundstücken keine Teilwaldrechte bestehen könnten. Daraus ergebe sich aber auch, dass die Genehmigungspflicht einer Tauschvereinbarung betreffend Nutzungsrechte an diesen Grundstücken nach den Bestimmungen des TFLG 1996 keinesfalls gegeben sei. Die AB habe daher zu Recht dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 1999 auf "Genehmigung im Sinne der Bestimmungen des TFLG" der von ihm vorgelegten Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 keine Folge gegeben.
Die Berufung der mitbeteiligten Partei richte sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides. Die mitbeteiligte Partei bekämpfe damit die Feststellung, dass auf den im Bescheid angeführten Grundstücken bzw. Teilflächen von Grundstücken Holz- und Streunutzungsrechte bestünden. Hinsichtlich des Grundstückes 3193/16 sei ein Eigentümerwechsel eingetreten. Die mitbeteiligte Partei sei nicht mehr Eigentümer dieses Grundstückes. Die mitbeteiligte Partei rüge auch, dass nicht festgestellt worden sei, zugunsten welcher Liegenschaft die von ihr in Abrede gestellten Holz- und Streunutzungsrechte und worin sie ihrem Inhalt nach bestehen sollten.
Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides werde auf einen Lageplan als wesentlicher Bestandteil des Bescheides Bezug genommen. Dem von der AB mit den Berufungen vorgelegten Bescheid sei jedoch ein Lageplan nicht angeschlossen gewesen; auf eine "Anlage" oder "Beilage" werde im Bescheid nicht verwiesen. Über Ersuchen hätten zwei Bescheidempfänger den ihnen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übermittelten Lageplan vorgelegt. Damit habe geklärt werden können, welcher Lageplan einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilde. Laut Spruch des Bescheides seien die im Lageplan rot lasierten und rot umrandeten Flächen mit Holz- und Streunutzungsrechten belastet. Die im Lageplan rot lasierten und rot umrandeten Flächen seien jedoch nicht deckungsgleich. Der rot gefärbelte Bereich sei größer als der rot umrandete und ebenfalls rot gefärbelte Bereich. Wenn nur der rot umrandete Bereich belastet sein solle, sei nicht einsichtig, warum darüber hinaus ein größerer Bereich rot gefärbelt worden sei. Auch wenn man die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Interpretation des Spruches heranziehe, sei keine Klarheit darüber zu gewinnen, ob nur die rot umrandeten oder alle rot lasierten Flächen belastet sein sollten. Der Lageplan trage rechts oben den Vermerk "Beilage zu ON 70", was sich auf die Protokollierung der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 25. August 1998 beziehe. Auf die wesentliche Frage, welche Flächen nach Ansicht der AB tatsächlich belastet seien, lasse sich an Hand des einen Bestandteil des Bescheidspruches bildenden Lageplanes auch im Zusammenhalt mit dem weiteren Bescheid- und Akteninhalt keine eindeutige Antwort finden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsermittlung sei nicht aktenkundig. Zur Feststellung, welche Grundflächen mit den in Rede stehenden Nutzungsrechten belastet oder nicht belastet sein sollen, auf welche Grundflächen sich also die Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes von Nutzungsrechten beziehe, erscheine zweckmäßig, diese Frage in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu erörtern und auf der Grundlage des Verhandlungsergebnisses eine eindeutige planliche Darstellung zu verfassen. Daher sehe sich die belangte Behörde veranlasst, von der Ermächtigung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch zu machen. Damit werde jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass auf Grundstücken im Eigentum der mitbeteiligten Partei überhaupt Nutzungsrechte zugunsten des Beschwerdeführers bzw. dessen Liegenschaft EZ. 1242 GB H bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Frage, auf welche Flächen sich die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid beziehe, hätte im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde geklärt werden können; eine Zurückverweisung an die erste Instanz und eine mündliche Verhandlung vor der AB seien unnötig.
Die belangte Behörde habe auch das Parteiengehör verletzt. Sie habe die Erhebungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Parzelle 3193 unvollständig geführt. Von den Erhebungen in diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer nicht verständigt worden.
Die belangte Behörde habe gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen, weil sie ohne nähere Ermittlungen davon ausgegangen sei, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke seien.
Die mitbeteiligte Partei habe kein Feststellungsinteresse mehr, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag auf Genehmigung der zwischen ihm und den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Tauschvereinbarung aus dem Jahr 1983 gestellt habe. In dem über diesen Antrag durchzuführenden Verfahren sei auch die Frage des Bestandes agrarischer Rechte auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zu klären.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, LGBl. Nr. 1/1951, endet der Instanzenzug mit dem in Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
1. hinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht,
....
4. hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten.
Ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestützter Berufungsbescheid des Landesagrarsenates ist kein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates im Sinne des § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1994, 91/07/0103). Die Beschwerde ist daher zulässig.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, der gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz auch im Verfahren vor den Agrarbehörden anzuwenden ist, kann die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestützter letztinstanzlicher Bescheid kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, wobei eine Rechtsverletzung durch einen solchen Bescheid einerseits darin gelegen sein kann, dass die Berufungsbehörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von dieser Regelung zu Unrecht Gebrauch gemacht hat, aber auch darin, dass die Berufungsbehörde von einer für den Beschwerdeführer nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1994, 91/07/0103, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Parteiengehörs und zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens betrifft, so ist auf diese inhaltlich nicht einzugehen. Diese Ausführungen betreffen nämlich jene Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, mit denen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Auffassung über den Nichtbestand von Teilwaldrechten bestätigt werden soll. Somit handelt es sich dabei um Begründungselemente, die für die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht tragend waren. Nur solche Begründungsausführungen in einem auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid aber können eine Rechtsverletzung herbeiführen, die für die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragend sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1999, 98/07/0066, u.v.a.).
Zu Unrecht Gebrauch gemacht hätte die belangte Behörde von § 66 Abs. 2 AVG, wenn, wie der Beschwerdeführer meint, das Feststellungsinteresse der mitbeteiligten Partei durch die Einbringung des auf die Genehmigung der Tauschvereinbarung aus dem Jahr 1983 gerichteten Antrages des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren weggefallen und das über Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleitete Verfahren einzustellen gewesen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
Nach § 73 TFLG 1996 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),
d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.
Nach § 38 Abs. 2 WWSG entscheiden die Agrarbehörden, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheiden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. März 1999, 98/07/0187, ausgesprochen hat, umfasst die Ermächtigung des § 38 Abs. 2 zweiter Satz WWSG auch die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten. Eine Verpflichtung zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides besteht allerdings nur dann, wenn ein Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer solchen Entscheidung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht.
Gleiches gilt auch für eine Feststellung im Sinne des § 73 lit. e TFLG 1996.
Der Gesetzgeber hat mit § 38 Abs. 2 WWSG und mit § 73 lit. e TLFG 1996 ein eigenes Instrument zur Erlassung von Feststellungsbescheiden geschaffen. Dass das über Antrag der mitbeteiligten Partei nach diesen Bestimmungen bereits eingeleitete Verfahren einzustellen wäre, weil der Beschwerdeführer im Zuge dieses Verfahrens einen Antrag auf Genehmigung einer Tauschvereinbarung aus dem Jahr 1983 gestellt hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die belangte Behörde hat die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG damit begründet, es sei unklar, auf welche Grundflächen sich der erstinstanzliche Bescheid beziehe, es fehlten auch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen dazu und zur Klärung dieser Frage sei eine mündliche Verhandlung zweckmäßig.
Mit dem Hinweis auf die "Zweckmäßigkeit" einer mündlichen Verhandlung lässt die belangte Behörde den Wortlaut des § 66 Abs. 2 AVG außer Acht. Für die Anwendung dieser Bestimmung reicht bloße Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung nicht aus; gefordert ist vielmehr, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Berufungsbehörde nur dann zur Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG berechtigt, wenn sich dieser Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für die Ermittlung des Sachverhaltes in Betracht kommenden Personen, die daher gleichzeitig am gleichen Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt (vgl die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1308f angeführte Rechtsprechung). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides darzutun. Die von der belangten Behörde gegebene Begründung, die auf eine bloße Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung abstellt, vermag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht zu belegen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
An diesem Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn man annähme, die belangte Behörde habe sich mit dem Hinweis auf die Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung lediglich im Ausdruck vergriffen.
Die belangte Behörde will mit der Zurückverweisung an die erste Instanz und der vor der AB durchzuführenden mündlichen Verhandlung klären, auf welche Grundstücke (Grundstücksteile) sich der erstinstanzliche Bescheid bezieht. Diese Frage scheint aber auf andere Weise klärbar.
Die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides beziehen sich seinem Spruch zufolge auf die "im einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan rot lasierten und rot umrandeten Flächen (Gst. 3193/17, 3193/13, 3193/14 - teilweise, 3193/15 - teilweise - und 3193/16 - teilweise - alle GB Haiming)".
In jenen Plänen, die sich im Akt befinden und die nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegen, sind rot umrandete Flächen auf der einen und rot lasierte Flächen auf der anderen Seite nicht deckungsgleich. Die rot lasierten (gefärbelten) Flächen umfassen alle in Rede stehenden Grundstücke (3193/13, 3193/14, 3193/15, 3193/16 und 3193/17), und zwar alle diese Grundstücke jeweils zur Gänze. Die rote Umrandung erfasst ebenfalls alle genannten Grundstücke, jedoch nur die Grundstücke 3193/17 und 3193/13 zur Gänze, während die übrigen Grundstücke von der roten Umrandung durchschnitten werden.
Der Wortlaut des erstinstanzlichen Bescheides lässt zwei Auslegungen zu.
Zum einen könnte die Formulierung, wonach sich die Feststellungen über Bestand oder Nichtbestand von agrarischen Nutzungsrechten auf die im Lageplan "rot lasierten und rot umrandeten Flächen" beziehen, so gedeutet werden, dass damit sowohl die rot lasierten als auch die rot umrandeten Flächen gemeint sind, somit also all jene Flächen der in Rede stehenden Grundstücke, die entweder rot umrandet oder rot lasiert sind.
Zum anderen lässt der Wortlaut auch die Deutung zu, dass (nur) jene Flächen gemeint sind, die (kumulativ) zwei Voraussetzungen aufweisen, nämlich eine rote Lasierung und eine rote Umrandung.
Die erstgenannte Deutung würde allerdings dazu führen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in sich widersprüchlich wäre. Im Plan sind nämlich sämtliche im Bescheid erwähnten Grundstücke zur Gänze rot lasiert; im Spruch des Bescheides ist hingegen davon die Rede, dass sich die Feststellung bezüglich der Grundstücke 3193/14, 3193/15 und 3193/16 nur auf Teilflächen bezieht. Dies spricht dafür, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides so auszulegen, dass er nur jene Flächen erfasst, die innerhalb der roten Umrandung rot lasiert sind. Nur bei dieser Deutung bekommt die Erwähnung der roten Umrandung im Bescheid (als Abgrenzung jener Teilflächen der Grundstücke 3193/14, 3193/15 und 3193/16, die in die Feststellung einbezogen sind) einen Sinn.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch folgende Überlegungen:
Dem erstinstanzlichen Bescheid liegt ein Antrag der mitbeteiligten Partei zugrunde, der in flächenmäßiger Hinsicht den Rahmen für das Feststellungsverfahren absteckt und dem daher für die Auslegung des Bescheides Bedeutung zukommt.
Die mitbeteiligte Partei hat in einem Schreiben vom 27. August 1998 ihren Antrag in Bezug auf die in die Feststellung einzubeziehenden Flächen dahin präzisiert, dass sich die beantragte Feststellung "auf die Grundstücke 3193/17, 3193/13, 3193/14 (teilweise), 3193/15 (teilweise) und 3193/16 (teilweise) entsprechend dem beigelegten Katasterplan (rot gefärbelte und rot eingegrenzte Flächen)" bezieht.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides orientiert sich an dieser Antragstellung. Dieser Antrag wäre - aus denselben Gründen wie der erstinstanzliche Bescheid - in sich widersprüchlich und somit sinnlos, wenn er sich auf all jene Flächen bezöge, die entweder rot gefärbelt oder rot eingegrenzt sind. Einen sinnlosen Antrag gestellt zu haben kann aber der mitbeteiligten Partei nicht unterstellt werden. Die Unterstreichung des Wortes "und" zwischen den Worten "rot eingefärbelt" und "rot eingegrenzt" im Antrag der mitbeteiligten Partei zeigt im Übrigen auch deutlich, dass jene Flächen gemeint waren, die beide Voraussetzungen, also eine rote Färbelung und eine rote Eingrenzung, erfüllen.
Damit scheint aber klar, auf welche Flächen sich der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und die in der Begründung dieses Bescheides getroffenen Sachverhaltsfeststellungen über den Bestand von Nutzungsrechten beziehen.
Es müsste daher von der belangten Behörde, will sie von § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch machen, zunächst nachgewiesen werden, dass und aus welchen Gründen die Ermittlung des Inhalts des erstinstanzlichen Bescheides auf die oben aufgezeigte Weise nicht möglich ist; selbst wenn ihr das gelänge, müsste sie weiters dartun, dass zur Klärung dieser Frage eine mündliche Verhandlung nicht nur zweckmäßig, sondern unvermeidlich erscheint.
Ob die Feststellungen der Erstbehörde über den Bestand von Nutzungsrechten auf den im Spruch ihres Bescheides genannten Flächen richtig oder falsch sind bzw. ob der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt aus anderen Gründen als den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgetragenen so mangelhaft ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG gegeben sind, ist nicht zu prüfen, da es Aufgabe der belangten Behörde ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausreichend darzulegen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070085.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014