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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der K & Co GesmbH in G, vertreten durch Dr. R, Dr. Z, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1999, Zl. 03-12.10 K 4-99/26, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch Dr. F und Dr. K, Rechtsanwälte in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Juli 1994 erging an die beschwerdeführende Partei der Auftrag, das auf dem Grundstück Nr. 173/2 der Katastralgemeinde R ohne baubehördliche und naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellte Bauwerk in Holzbauweise innerhalb einer Frist von vier Wochen abzutragen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, das gegenständliche Grundstück Nr. 173/2 befinde sich nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde K im Freiland. Bei dem Bauwerk handle es sich um einen Neubau im Sinne des § 57 der Steiermärkischen Bauordnung, für den die erforderliche baubehördliche Bewilligung nicht erteilt worden sei und auch nicht erteilt hätte werden können, weil sich das Grundstück nicht im Bauland befinde. Das Gebäude habe ein Ausmaß von 2,8 x 2,3 m mit an der Giebelseite anschließend 1,35 m breiter überdachter Sitzterrasse. Das Dach sei ein flachgeneigtes Doppeldach mit Bitumen-Schindeleindeckung. Die Wände seien außen mit Schwartlingen verkleidet. Das Gebäude weise zwei Fenster und eine Eingangstür auf. An der Rückseite (Waldseite) befinde sich ein E-Anschlusskasten. Ein Wasseranschluss sei südwestlich des Gebäudes vorhanden. Ob das Gebäude selbst an die Wasserleitung angeschlossen sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Traufenhöhe des Gebäudes betrage 2,20 m. Das Gebäude stehe auf einem Transportrahmen aus U-Stahl-Profilen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, der - zunächst - mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. März 1996 nicht Folge gegeben wurde. Infolge der gegen diesen Bescheid gerichteten Vorstellung der beschwerdeführenden Partei wurde dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 1996 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 18. Juli 1997 wiederholte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde nach Verfahrensergänzung die Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei. Auch dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1998 behoben und die Angelegenheit neuerlich zur Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Tragender Grund für die neuerliche Aufhebung und Zurückverweisung war allerdings lediglich die mangelnde Setzung einer eindeutigen Erfüllungsfrist.
Nach weiteren Ergänzungen des Verfahrens, insbesondere durch Einholung weiterer Stellungnahmen und Gutachten zur Frage des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes erging - nunmehr im dritten Rechtsgang - der undatierte, jedoch auf eine Beschlussfassung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. September 1999 zurückgehende Bescheid, mit dem der von der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Juli 1994 erhobenen Berufung neuerlich nicht Folge gegeben und unter einem die Frist für die Abtragung des auf dem Grundstück Nr. 173/2 der KG R ohne baubehördliche Bewilligung in Holzbauweise aufgestellten Bauwerkes dahingehend neu bestimmt wurde, als die Abtragung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen habe.
Die Gemeindebehörde zweiter Instanz ging dabei im Wesentlichen davon aus, dass auf Grund der eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen samt deren Ergänzungen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliege und es sich bei dem "forstlichen Kleinversuch" zur Rettung der Edelkastanien lediglich um eine "Liebhaberei" handle. Damit sei die Voraussetzung des § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (ROG) nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei neuerlich Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1999 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde aus, insoweit die beschwerdeführende Partei rüge, das Verfahren vor der belangten Behörde sei mangelhaft geführt worden, weil die Geschäftszahlen im laufenden Verfahren verändert und die Zuordnung damit unübersichtlich oder nicht nachvollziehbar geworden seien, sei auszuführen, dass es zwar richtig sei, dass Geschäftszahlen verändert worden seien, aus dem Inhalt und den Überschriften sei jedoch eindeutig ersichtlich gewesen, worum es sich bei den gegenständlichen Aktenstücken gehandelt habe. Dies sei auch der beschwerdeführenden Partei bewusst gewesen, was allein schon daraus erhelle, dass jede konkrete von ihr abgegebene Stellungnahme sich auf das richtige Schriftstück bezogen habe. Die Geschäftszahl bilde außerdem keine normativen Inhalt des Bescheides, sondern diene lediglich der Zuordnung von Schriftstücken zu einem bestimmten Verfahrensakt. Rechte der beschwerdeführenden Partei könnten schon alleine dadurch nicht verletzt worden sein, da sie die Unterlagen zweifelsohne richtig zugeordnet habe. Des Weiteren sei auch keine Verletzung des Parteiengehöres - wie behauptet - erfolgt, indem das Anfrageergebnis der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft (vom 2. Oktober 1998) der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, weil dieses nicht in die Entscheidungsgründe eingeflossen sei. Dabei handle es sich vielmehr um eine Auskunft über den Wissensstand der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, durch die am Ergebnis des nunmehrigen Verfahrens nichts geändert würde. Die Stellungnahmen bzw. Gutachten der Sachverständigen seien der beschwerdeführenden Partei ohnedies zur Kenntnis gebracht worden. Auch der Einwand der mangelhaften Begründung treffe nicht zu, da der zuletzt ergangene Bescheid des Gemeinderates klar wiedergebe, warum die Behörde den Aussagen der Amtssachverständigen folge und nicht den Ergebnissen der Stellungnahme des privaten Gutachters. Bei der "Edelkastanienaufforstung" lägen keinerlei betriebliche Merkmale vor, es würden keine Überschüsse abgeworfen, sodass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach den Kriterien der Judikatur nicht anzunehmen gewesen sei. Das Gutachten des Oberforstrates Dipl.-Ing. R. komme ebenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass eine Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Gesetzes vorliege, es werde vielmehr lediglich festgehalten, dass für die Pflege der Anlage Geräte und Materialien notwendig seien und die auf dem Grundstück stehende Gerätehütte zur Lagerung dieser Geräte bestens geeignet und notwendig sei. Diese Feststellung habe aber nicht zur Folge, dass es sich bei jenem Betrieb, in dem diese Geräte verwendet würden, auch automatisch um einen land- und forstwirtschaftlichen handle. Das weitere von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte "Gutachten" des Dipl.-Ing. S. sei nicht nachvollziehbar, weil der repräsentative Umfang des Versuchs und seiner Auswirkungen wegen seiner Kleinheit und nicht standortgerechten Anlage als nicht realitätsbezogen einzustufen sei. Dies gehe aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervor, der auch ausgeführt habe, dass bereits anlässlich einer örtlichen Erhebung im April 1999 ein großer Anteil verkümmerter oder ausgefallener Pflanzen in den Plastikbaumhüllen festzustellen gewesen sei, weil ein beträchtlicher Teil über dem natürlichen Vorkommen der Edelkastanie "eingerichtet" worden sei. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass der Amtssachverständige sich zu dem Privatgutachten nicht geäußert habe. Insoweit die beschwerdeführende Partei die fachliche Kompetenz des Amtssachverständigen in Frage gestellt habe, werde darauf verwiesen, dass dieser Sachverständige zur Abgabe von Stellungnahmen und Gutachten bezüglich Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständig sei und jedenfalls auch fachlich qualifiziert sei, derartige Stellungnahmen und Gutachten abzugeben. Dass der Amtssachverständige auch Agenden des Almschutzes und der Almwirtschaft wahrnehme, zeichne ihn zusätzlich aus, könne aber keinen Umstand bilden, seine ausreichende fachliche Qualifikation in anderen Aufgabenbereichen anzuzweifeln. Der weitere Einwand, auf einer weiteren der beschwerdeführenden Partei befindlichen Liegenschaft befinde sich ebenfalls eine Gerätehütte, sei darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Zulässigkeit der gegenständlichen, auf dem Grundstück Nr. 173/2 der KG R befindlichen Gerätehütte sei und die Rechtmäßigkeit der Errichtung einer Hütte auf einer anderen Liegenschaft nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehört habe. Unzweifelhaft sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Bauwerk eine "bauliche Anlage" im Sinne der - hier noch anzuwendenden - Steiermärkischen Bauordnung 1968 darstelle und weder die Voraussetzung des § 57 Abs. 2a leg. cit. noch die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Z. 1 Steiermärkisches Baugesetz vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich insbesondere dadurch in ihren Rechten verletzt, dass unschlüssige Gutachten verwendet und damit untaugliche Grundlagen der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, die Behörde eine entsprechende Beweiswürdigung unterlassen habe und somit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, die Bestimmung des § 57 Abs. 2 lit. a Stmk BauO unrichtig angewendet worden sei und die tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte die Erlassung eines Beseitigungsauftrages unmöglich machten.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Juli 1994 war im Bauverfahren der Beseitigungsauftrag ausgesprochen worden. Diese Entscheidung ist als Beginn des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens anzusehen. Das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, ist am 1. September 1995 in Kraft getreten. Nach § 119 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Damit haben die Behörden im Beschwerdefall zutreffend die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der im Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Baugesetzes geltenden Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1992 (im Folgenden: BO) angewendet.
Gemäß § 70a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/1991 sind vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen.
Gemäß § 57 Abs. 2a BO sind von der Bewilligungspflicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft die Errichtung, der Umbau und der Abbruch kleinerer, ebenerdiger und unbewohnter Bauten von untergeordneter Bedeutung wie z.B. Geräteschuppen, Waschküchen, Holzlagen u. dgl. (§ 53 Abs. 2 und § 4 Abs. 2), ausgenommen.
Im Beschwerdefall ist § 25 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/1991 anzuwenden. § 25 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 leg. cit. lauten:
"(2) Die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, sind im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere Flächen für Gärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen.
(3) Im Freiland dürfen 1. nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind;....."
Von dieser Rechtslage ausgehend wäre die beschwerdegegenständliche Gerätehütte nur bewilligungsfrei, wenn sie als "kleinerer ebenerdiger unbewohnter Bau untergeordneter Bedeutung" im Sinne des § 57 Abs. 2a BO zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist demnach zunächst, ob eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne vorstehender Ausführungen zu bejahen ist.
Das Vorliegen bereits dieser Voraussetzung hat die belangte Behörde im Einklang mit der hg. Rechtsprechung auf Grund der Ergebnisse des mehrfach ergänzten Ermittlungsverfahrens verneint.
Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (vgl. die Erkenntnisse vom 17. November 1981, Slg. Nr. 10592/A, vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0008 und vom 26. April 1994, Zl. 94/05/0009, 0010) hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- bzw. forstwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995,92/06/0036, und die dort angeführte Judikatur).
Ob zumindest ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt (zur Maßgeblichkeit der Ertragslage bei der Abgrenzung der Nebenerwerbslandwirtschaft vom Hobby vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. April 1990, 89/05/0232). Dabei kommt es nicht auf die Einstufung eines Betriebes als "Liebhabereibetrieb" im Sinne steuerrechtlicher Vorschriften an, weil diese auf völlig anderen Wertungen beruht als sie im Raumordnungsrecht zu beachten sind (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 92/06/0036). Ob es raumordnungsrechtlich (auch) auf die Ertragslage des Betriebes ankommt, hängt aber zunächst davon ab, wie der Betrieb seiner Größe nach einzuordnen ist. Ist schon von vornherein ausgeschlossen, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, spricht dies gegen die Annahme eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0212 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0074).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die belangte Behörde den Ausführungen des Amtssachverständigen gefolgt, der in seinen Stellungnahmen vom 17. November 1997, 14. September 1998, 21. April 1999 und 19. Mai 1999 zu dem Ergebnis gelangt ist, bei der "Edelkastanienaufforstung" durch die beschwerdeführende Partei liege auch unter Einbeziehung einer weiteren, neu angekauften Liegenschaft kein forstwirtschaftlicher (Neben-)Betrieb vor, weil es sich bereits auf Grund der geringen Liegenschaftsgröße allenfalls nur um einen "Kleinversuch" handeln könne, der auch nach dem Ergebnis der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen S. keinen (wirtschaftlichen) Betriebserfolg auf Dauer erwarten lasse. Diese Einschätzung erweist sich trotz der relativen Kürze der Ausführungen nicht als unschlüssig, weil - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht - aus den von ihr vorgelegten Gutachten auch nicht hervorgeht, dass es sich bei der versuchweisen Aufzucht resistenter Edelkastanien im festgestellten Umfang und der festgestellten Betriebsgröße um einen nach den oben dargelegten Gesichtspunkten zu qualifizierenden forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Vielmehr war Ausgangspunkt der Stellungnahme des Sachverständigen S. lediglich die Sinnhaftigkeit eines solchen Aufzuchtprojektes ("Machbarkeitsgutachten und Projektvorschlag" vom 20. Jänner 1998 und "Wirtschaftlichkeitsnachweis" vom 24. November 1998 mit dem Kalkül eines Ertrages von 25.000,-- S in 15 Jahren !). Auch hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Sachverständige R. in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 1998 lediglich von der Erforderlichkeit der Gerätehütte ausging, ohne auf die Frage des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes im Sinne der von der Judikatur erarbeiteten Kriterien abzustellen. Aus dieser Stellungnahme allein war daher für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, weil sie keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes erlaubt.
Hat aber die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung den Ausführungen des Amtssachverständigen mehr Plausibilität zugemessen, kann dem im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Schlüssigkeitsprüfung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Auch den weiteren Verfahrensrügen kommt keine Erheblichkeit zu, da es die beschwerdeführende Partei selbst verabsäumt darzulegen, aus welchem Grunde sie etwa durch die mehrfach wechselnde Geschäftszahl in der Verteidigung ihrer Rechte behindert gewesen sei, bzw. warum sie der Unterlassung des Parteiengehörs zu der - kein neues Ergebnis zeitigenden - Auskunft der Landwirtschaftskammer vom 2. Oktober 1998 Wesentlichkeit beimisst. Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit a bis c VwGG können nämlich nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun ist. Allein mit einer in den Raum gestellten Verfahrensrüge, ohne bestimmt aufzuzeigen, warum die belangte Behörde nicht zu diesen Feststellungen hätte gelangen dürfen, wird die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels nicht dargelegt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 97/09/0205).
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - ebenso wie auch die Gemeindebehörden - das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes im Sinne des § 25 Abs. Abs. 3 Stmk. ROG verneint hat. Bereits aus diesem Grund hat die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit den Behörden auf Gemeindeebene - auch die Baubewilligungspflicht des gegenständlichen Objekts zu Recht bejaht und den Beseitigungsauftrag daher frei von Rechtsirrtum erlassen.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich - hinsichtlich der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihres Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2001
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060007.X00Im RIS seit
19.02.2002