Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn Thomas Ehrenhöfer, geboren am 25 05 1968, wohnhaft in ***, vom 06 10 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 27 09 2004, Zl 300-4685-2004, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart wertete mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Einspruch vom 06 09 2004 gegen die Strafverfügung vom 30 08 2004 als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet und wies in weiterer Folge diesen ?lediglich gegen das Strafausmaß? gerichteten Einspruch als unbegründet ab.
In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe Einspruch erhoben hätte, weil es ihm bewusst sei, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen hätte. Es stehe einwandfrei fest, dass er eine solche begangen habe, weil die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet 50 km/h betrage und er mit 59 km/h gemessen worden sei. Er habe jedoch bereits in seinem Einspruch angeführt, dass er die "30 km/h-Zone" auf Grund der Verparkung durch einen LKW nicht wahrnehmen habe können. Der Berufungswerber führte weiters aus, nicht zu verstehen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Oberwart zu der Annahme komme, dass die Schuldfrage bereits rechtskräftig geklärt wäre.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
§ 49 Abs 2 VStG lautet:
?Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.?
Auf Grund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland, Verkehrsabteilung - Außenstelle Oberwart, erließ die Bezirkshauptmannschaft Oberwart nach Durchführung einer Lenkererhebung die Strafverfügung vom 30 08 2004, worin dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges, die mit Verkehrszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h am 17 07 2004 um 10 19 Uhr an einem näher bezeichneten Ort im Ortsgebiet von Oberwart überschritten und dadurch § 52 lit a Z 11a StVO verletzt zu haben, weil die gefahrene Geschwindigkeit 59 km/h betragen habe.
In seinem rechtzeitig eingebrachten Einspruch brachte der Berufungswerber vor, dass es richtig sei, dass er zur fraglichen Zeit in Oberwart gefahren wäre. Er habe jedoch auf Grund eines parkenden LKW das Verkehrszeichen, womit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt wurde, nicht wahrnehmen können. Er habe daher nur eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung von 9 km/h (gefahrene Geschwindigkeit von 59 km/h) begangen. Er erhebe Einspruch gegen die Höhe der Strafverfügung.
Wegen der im Einspruch enthaltenen Wendung ?Ich erhebe gegen die Höhe der Strafverfügung Einspruch.? wertete die Bezirkshauptmannschaft Oberwart denselben als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung erhobenen Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe und/oder nur die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, der Inhalt des Einspruches in seiner Gesamtheit heranzuziehen. Es ist letztlich maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft oder dies nicht der Fall ist.
Entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Oberwart ist dem Einspruch vom 06 09 2004 nicht nur die Bekämpfung der Straffrage, sondern auch der Schuldfrage zu entnehmen. Der Berufungswerber brachte ausdrücklich vor, dass er zwar zugestehe, mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h gefahren zu sein, jedoch das Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 11a StVO, womit die höchstzulässige Geschwindigkeit am Tatort auf 30 km/h festgesetzt wurde, nicht wahrnehmen hätte können. Der Berufungswerber gestand inhaltlich lediglich eine Verwaltungsübertretung wegen Verletzung des § 20 Abs 2 StVO zu, weil er ausdrücklich im Einspruch ausführte, dass seine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 9 km/h - somit bezogen auf die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h - geringfügig gewesen sei. Da bereits auf Grund der Angaben im Einspruch vom 06 09 2004 feststand, dass der Berufungswerber in seinem Einspruch nicht nur die Strafhöhe, sondern auch die Begehung einer Tat nach § 52 lit a Z 11a StVO infolge Fehlens der subjektiven Tatseite bestritt, war die Bezirkshauptmannschaft Oberwart nicht berechtigt, diesen Einspruch als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet anzusehen. Ist einem Einspruch auf Grund seines Inhaltes nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (und/oder nur die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist es der erstinstanzlichen Behörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über die Strafe (und/oder Kosten) zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6 Aufl, § 49 VStG, Anm 9, unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH).
Das angefochtene Straferkenntnis war daher infolge Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ersatzlos aufzuheben.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, war diese Entscheidung gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.