TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/18 2000/06/0018

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde 1. des Dr. K H in M und 2. des Dkfm. W H in M, beide vertreten durch G & G, Rechtsanwalts-Partnerschaft in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Dezember 1999, Zl. MD-VfR - L 24/98, betreffend Interessenbescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG (mitbeteiligte Partei: D L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 20. Februar 1996 beantragten die Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses auf der Liegenschaft in 1190 Wien, S Straße 18, die Erlassung eines Interessenbescheides gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG, weil sie im Dachgeschoß dieses Hauses die Neuerrichtung von vier Dachgeschoßwohnungen mit einer Wohnnutzfläche von 410 m2 planten, wo sich derzeit neben der Hausbesorgerwohnung und Abstellräumen und Dachbodenflächen noch eine Atelierwohnung befinde, deren Mieterin, die Mitbeteiligte, nicht bereit sei, in die ihr angebotenen, im selben Hause gelegenen Ersatzwohnungen umzuziehen. Die Kosten des Ausbaus beliefen sich auf ca. 9 bis 10 Millionen ATS exkl. MwSt.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 vom 6. Juli 1998 wurde diesem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass der geplante Dachgeschoßausbau des Hauses in 1190 Wien, S Straße 18, auf der Liegenschaft EZ. 96 des Grundbuchs KG U im öffentlichen Interesse liege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Berufung an die belangte Behörde. Nachdem diese nicht innerhalb der ihr hiefür zur Verfügung stehenden Frist über die Berufung der Beschwerdeführer entschieden hat, brachten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG an den Bundesminister für Inneres als der zuständigen Oberbehörde ein, der dort am 21. Dezember 1999 einlangte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1999 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 27. Dezember 1999) entschied die belangte Behörde über diese Berufung.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer auch die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass in Hinblick auf den am 21. Dezember 1999 und somit vor Erlassung ihres Bescheides vom 23. Dezember 1999 eingelangten Devolutionsantrag und dem damit erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf die Devolutionsbehörde von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. geht, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.

Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern erst am 27. Dezember 1999 zugestellt und gilt damit als erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die belangte Behörde, die erst am 10. Jänner 2000 von dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde Kenntnis erlangt hat, zur Entscheidung nicht mehr zuständig. Dies wird auch von der belangten Behörde in ihrer Äußerung nicht bestritten.

Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer in dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist und nicht ein weiteres Mal zugesprochen werden kann.

Wien, am 18. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060018.X00

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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