TE UVS Steiermark 2004/10/27 20.3-55/2004

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Veröffentlicht am 27.10.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. E, Dr. H, Dr. N, Mag. Dr. E, Dr. R und Mag. Dr. N, alle Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ des Landeshauptmannes der Steiermark gemäß § 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 62 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), wie folgt entschieden: Die Schließung des Umkehrflammofens am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin, S, am 24. Mai 2004 war rechtswidrig. Soweit beantragt wurde der Behörde aufzutragen, den rechtskonformen Zustand wieder herzustellen, wird der Antrag zurückgewiesen. Der Bund (Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 334/2003, einen Betrag von ? 1.486,80 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Ebenso sind die Barauslagen in der Höhe von ? 1.411,40 für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf dem Gebiete der Toxikologie zu ersetzen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 11. Juni 2004 wurde Nachfolgendes vorgebracht:

Wir erachten uns durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die am 24. Mai 2004 vom Land Steiermark, Fachabteilung 13A, Umwelt- und Anlagenrecht verfügte Stilllegung eines auf unserem Betriebsgelände in S, befindlichen Umkehrflammofens, für beschwert. Die Beschwerdefrist an den UVS von sechs Wochen steht demnach offen. Die Beschwerdeführerin betreibt an ihrem Firmensitz in S ein Unternehmen, dessen Gegenstand unter anderem die Einschmelzung diverser Metallfraktionen ist. Im Zuge der Anpassung des Betriebes der Beschwerdeführerin an den neuesten Stand der Technik sind umfangreiche Verfahren hinsichtlich der abfallrechtlichen Genehmigung des Betriebes anhängig. Die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin besteht jedoch schon seit mindestens 50 Jahren an diesem Standort und ist - wie es die damalige Gesetzeslage vorsah - gewerberechtlich genehmigungspflichtig und auch genehmigt. Von Seiten der ehemals zuständigen Gewerbebehörde existieren hiezu (beinahe) unzählige Bescheide, deren Gesamtschau vereinfacht gesprochen ergibt, dass die Anlage in ihren einzelnen Anlagenteilen gewerberechtlich insgesamt genehmigt ist. Mit Antrag vom 18.08.2003 hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Sinne des § 37 Abs 4 AWG 2002 angezeigt, dass diverse Maschinen und Anlageteile dem Stand der Technik angepasst werden sollen, und gleichzeitig beantragt, im Rahmen dieses Anzeigeverfahrens einen Bescheid über die gesamte Anlage im Sinne des § 37 Abs 5 AWG 2002 auszustellen. Kurz gesagt war die Beschwerdeführerin bestrebt, ihre an sich gewerberechtlich genehmigte Anlage - es existierte zur Zeit der Erlassung der verschiedenen Genehmigungen teilweise noch gar kein Abfallrecht - in das Abfallregime des AWG überzuführen. 2. Zu diesem Zweck wurde von der belangten Behörde ein äußerst umfangreiches Verfahren eingeleitet, dessen Gegenstand auch die Einholung verschiedener Gutachten unter anderem aus den Gebieten der Bautechnik, der Luftreinhaltung (Emission), der Emissionstechnik (Luftreinhaltung), der Schallschutztechnik, des Brandschutzes, der Abwassertechnik usw war. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die Anzeige diverser Änderungen mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 31.03.2004 genehmigend zur Kenntnis genommen wurde, eine wasserrechtliche und eine baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und festgestellt wurde, dass diverse Änderungen an der Anlage nicht geeignet sind, im Anzeigeverfahren zu Kenntnis genommen zu werden, sondern bis 30. Juni 2004 mit einem entsprechenden Projektantrag um abfallrechtliche Genehmigung anzusuchen sind. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin im Berufungswege bekämpft und der Betrieb der Beschwerdeführerin aufgrund der weiterhin aufrechten ursprünglichen Genehmigungen weiter betrieben. B) Sachverhalt 1. Am 24. Mai 2004 teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Amtes der Stmk. Landesregierung, Frau Mag. S, den bei der Stmk. Landesregierung ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie im Sinne der Bestimmungen des § 62 Abs 2 und § 62 Abs 4 AWG die Schließung des Umkehrflammofens, welcher im Unternehmen der Beschwerdeführerin betrieben wird, angeordnet hat. Die Sachbearbeiterin teilte weiter mit, dass die hierüber keinen Bescheid ausfertigen werde, da eine Bescheidausfertigung nicht nötig wäre, da es sich um eine Maßnahme handle. Die Behörde hat daher- bei Androhung sonstigen Zwanges, nämlich den Vollzug der Stilllegung durch die Gewerbebehörde und in weiterer Folge die Exekutive- der Beschwerdeführerin befohlen, den Umkehrflammofen still zu legen und hierüber keinen Bescheid ausgefertigt, sondern vielmehr ausdrücklich eine Verfügung getroffen und von der bescheidmäßigen Erledigung der Sache Abstand genommen. Diese Verfügung wurde den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführerin am 25.5.2004 zugemittelt und wird zur Bescheinigung beigelegt. Als Grund für die Schließung wurde ein Vorfall vom 19.05.2004 angegeben, wonach es durch Verpuffungen beim Betrieb dieses Umkehrflammofens zu nicht beherrschbaren Prozessen im Hinblick auf die Immissionssituation kommen würde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landes Steiermark vom 25. Mai 2004 zur Kenntnis gebracht. C) Ausführung der Beschwerde 1. Gemäß § 62 Abs 3 hat die Behörde, wenn sich nach Erteilung einer Genehmigung ergibt, dass trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen die gemäß § 43 AWG wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, die erforderlichen nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzeptes, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkung der Behandlungsauflage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes. Gemäß § 62 Abs 4 AWG hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen, und nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. 2. Die verfügte Stilllegung des Umkehrflammofens erweist sich jedoch im Lichte dieser zitierten Gesetzesbestimmungen als rechtswidrig, da es die Behörde unterlassen hat, das gelindeste Mittel, welches im § 62 Abs 3 AWG vorgesehen ist, anzuwenden. So hätte die Behörde, anstatt gleich die Stilllegung des Umkehrflammofens zu verfügen, vielmehr zuerst geeignete Maßnahmen vorzuschreiben gehabt, um derartige Verpuffungen hintanzuhalten. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde aber zuforderst überhaupt darlegen müssen, ob derartige Verpuffungen im Rahmen eines quasi industriellen Verwertungsprozesses im Rahmen von Schmelzvorgängen überhaupt gänzlich hintanzuhalten sind oder ob solche Verpuffungen in einem derartigen Prozess nicht bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich sind. Die Behörde hat es auch verabsäumt darzulegen, warum gerade die Stilllegung des Umkehrflammofens zur Beseitigung der angeblichen im Verzug befindliche Gefahr führen sollte. Wie sich herausstellte, war diese bekämpfte Stilllegung des Umkehrflammofens überhaupt nicht nötig. 3. Es wurde nämlich - gesondert von der bekämpften Maßnahme - mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 28.05.2004, also derselben Behörde und nur Tage später, angeordnet, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin der Anlagenteil Raffination stillzulegen ist. Laut Begründung des Bescheides vom 28.5.04 handelt es sich bei der Stilllegung der Raffination - welche ein gänzlich anderer Anlagenteil als der Umkehrflammofen ist - nämlich um genau jene Maßnahme, die notwendig wäre, um die angebliche unmittelbare Gefahr im Verzug für das Leben und die Gesundheit von Menschen hintanzuhalten. Dieser Bescheid gründet sich auf einen Überprüfungsbericht der Umweltinspektion, in welchem umfangreiche Sachverständigengutachten zusammengefasst sind. Als Ergebnis dieser eingehenden Begutachtung durch Sachverständige wurde eben bescheidmäßig die Stilllegung des Anlagenteiles Raffination verfügt. Die Beschwerdeführerin legt auch diesen Bescheid der Beschwerde bei. 4. Zusammenfassend stellt sich daher die Situation so dar: Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde im Betrieb der Beschwerdeführerin in S die Stilllegung des Umkehrflammofens verfügt - hierüber ist bis heute kein Bescheid ergangen, es handelt sich daher um eine Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Mit Bescheid vom 28.05.2004 der Stmk. Landesregierung wurde - nunmehr auf Grundlage von Sachverständigengutachten und eben in bescheidmäßiger Form - die Stilllegung der Raffination vorgeschrieben. 5. Allein daraus ergibt sich, dass die bekämpfte Maßnahme vom 25.05.2004 nicht geeignet war, den im § 62 Abs 3 normierten Erfolg herbeizuführen. Diese Maßnahme erweist sich daher als rechtswidrig und ist aufzuheben. Die Stmk. Landesregierung hat den Bescheid vom 28.05.2004 mit diversen Gutachten und Überprüfungsberichten begründet. Die Stmk. Landesregierung nimmt in der Begründung dieses Bescheides vom 28.5.04 auch auf die Stilllegung des Umkehrflammofens Bezug - war also davon selbstredend in Kenntnis und führt weiters wörtlich aus: Nunmehr liegt ein Überprüfungsbericht, der Umweltinspektion, in welchem die Sachverständigengutachten zusammengefasst sind, vor. Darüber hinaus liegt ein Gutachten des ärztlichen Sachverständigendienstes vom 17.05.2004 vor. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass unmittelbar Gefahr im Vollzug für das Leben und Gesundheit von Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Weiters ist die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens für Menschen gegeben. Dem vorliegenden Gutachten ist unter anderem zu entnehmen, dass das gelindeste Mittel zum Schutze dieser Interessen die vorübergehende Schließung des Anlagenteiles Raffination sei. Die Behörde legt also selbst - nur drei Tage nach Setzung der bekämpften Maßnahme - dar, dass nach eingehender Einschätzung der Situation vor Ort offenbar eben nicht die Stilllegung des Umkehrflammofens, sondern die Stilllegung der Raffination das geeignete Mittel ist, um etwaige Gefahren hintanzuhalten. Aus all diesen Gründen ist die Behörde von der Behörde verfügte Stilllegung des Umkehrflammofens für rechtswidrig zu erklären. Da der rechtswidrige Zustand noch andauert, ist die belangte Behörde weiter dazu verhalten, unverzüglich den der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und den angefochtenen Verwaltungsakt beheben und der Behörde auftragen, den rechtskonformen Zustand wieder herzustellen. Zudem wurde Kostenersatz begehrt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 legte die Beschwerdeführerin eine emissionstechnische Beurteilung der Schmelz- und Raffinationsanlagen der M, erstellt am 9. Juni 2004 von DI Dr. P P, Em. Universitätsprofessor, vor. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 wurde eine Mitschrift von einer Bürgerinformation am 5. Juli 2004 in der Mehrzweckhalle in S, die Aussagen von verschiedenen Sachverständigen beinhaltet, vorgelegt. 2. Der Landeshauptmann der Steiermark gab am 8. Juli 2004 nachfolgende Gegenschrift ab: Die Behauptung, dass aufgrund der vorliegenden gewerberechtlichen Bescheide die Anlage in ihren einzelnen Anlagenteilen gewerberechtlich insgesamt genehmigt ist (Seite 2, letzter Satz der Beschwerde), entspricht nicht den Tatsachen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bescheid vom 31. März 2004 (Akt liegt beim UVS auf), wonach fünf der angezeigten Maßnahmen als nichtanzeigefähig qualifiziert worden sind und der Auftrag erteilt wurde, für diese Anlagenteile ein Projekt gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 vorzulegen. Zum anderen sind im Überprüfungsbericht der Umweltinspektion vom 27. Mai 2004 (siehe Beilage 6) Anlagenteile dargestellt, für die es bislang keine Genehmigung gibt. Da am 2. Juli 2003 einvernehmlich festgestellt wurde, dass die Metallverarbeitungsanlage als Abfallbehandlungsanlage gemäß § 2 Abs 7 Z 1 iVm § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren ist, steht auch außer Streit, dass die Anlage als Gesamtes im Sinne dieser Legaldefinitionen zu behandeln ist. Ein entsprechender abfallrechtlicher Genehmigungsbescheid für die gesamte Abfallbehandlungsanlage liegt aber bislang nicht vor. Es entspricht nicht den Tatsachen, wenn Herr Rechtsanwalt Dr. E behauptet, dass die zuständige Referentin der Fachabteilung 13A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Frau Mag. S am 24. Mai 2004 unter Bezugnahme auf § 62 Abs 2 AWG 2002 (siehe Seite 4 Zeile 4 der Beschwerde) die Schließung des Umkehrflammofens verfügt hat. Frau Mag. S hat expressis verbis auf die Bestimmung des § 62 Abs 4 AWG 2002 aufmerksam gemacht, da aufgrund der ihr vorliegenden Gutachten sowie des ihr übermittelten Videos eindeutig Gefahr im Verzug zu konstatieren war. Die gesetzlichen Vorgaben für diesen Fall sind eindeutig in § 62 Abs. 4 AWG 2002 geregelt: Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Es erübrigt sich, gesondert darauf hinzuweisen, dass diese Regelung zweifelsfrei eine Muss-Bestimmung darstellt. Es ist auch nicht richtig, dass Frau Mag. S mitgeteilt hat, dass sie hierüber keinen Bescheid ausfertigen werde, da eine Bescheidausfertigung nicht nötig wäre, da es sich um eine Maßnahme handle. Mit dieser Feststellung (Seite 4, erster Absatz der Beschwerde) könnte fälschlich der Eindruck erweckt werden, dass es im Gutdünken bzw in der Dispositionsmöglichkeit der Behördenvertreterin gelegen wäre, entweder einen Bescheid zu erlassen oder eine Maßnahme unmittelbar anzuordnen. Richtig ist, dass Frau Mag. S Herrn Rechtsanwalt Dr. E unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 62 Abs 4 AWG 2002 (siehe Seite 40 der Erläuternden Bemerkungen) aufmerksam gemacht hat, dass der Bundesgesetzgeber in den Erläuterungen zur Erlassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 festgehalten hat, dass bei Maßnahmen gemäß § 62 Abs 4 AWG 2002 die Möglichkeit besteht, Beschwerde beim UVS zu erheben, weshalb eine zusätzliche Bescheiderlassung als nicht erforderlich angesehen wird. Die Setzung von Maßnahmen gemäß § 62 Abs 23 bzw § 62 Abs 3 AWG 2002 war aufgrund der Stellungnahmen des medizinischen Gutachters vom 17. Mai 2004 (siehe Beilage 3), des Vertreters der Umweltinspektion vom 24. Mai 2004 (siehe Beilage 4) sowie der mündlichen Mitteilung des Arbeitsinspektorates G (Herr Dr. H K), der aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes eine unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer befürchtete (diese Befürchtung wird auch in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 1. Juli 2004 auch schriftlich dokumentiert, siehe Beilage 13), nicht angebracht, da es sich um einen Fall von Gefahr im Verzug handelt. § 62 Abs 4 AWG 2002 normiert eindeutig, dass bei Gefahr im Verzug die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen hat und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls durchführen zu lassen hat. Hinsichtlich der Anwendung der angemessenen geeigneten Maßnahmen darf festgehalten werden, dass seitens der Behörde wiederholt geprüft wurde, ob die Schließung des Umkehrflammofens das gelindeste Mittel zur Behebung des Missstandes darstellt, also ob die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens nur durch eine Schließung dieses Anlagenteiles hintangehalten werden kann. In diesem Zusammenhang ist noch einmal zu betonen, dass seitens der Nachbarschaft wiederholt Meldungen an die Behörde gemacht wurden, wonach Explosionen oder Verpuffungen aus der Halle des Umkehrflammofens beobachtet wurden. Diese Meldungen der Nachbar/innen sowie die für den Anlagenbetreiber nicht hinreichend erklärbaren Ergebnisse der forsttechnischen Untersuchungen, die eindeutig belegten, dass eine Beaufschlagung der Fichtennadeln in den letzten Monaten stattgefunden hat und als Verursacher dafür nur der Betrieb M in Frage kommt, veranlasste ja die Behörde zu ihren Überprüfungen vom 6. Mai 2004 (siehe Beilage 1) sowie vom 17. Mai 2004 (hier wurde ein externer Sachverständiger, Herr Univ. Prof. Dr. A von der Montanuniversität L zwecks Klärung des Sachverhaltes behördlich herangezogen). Nachdem mit Schreiben vom 25. Mai 2004 an den Rechtsvertreter der Firma M die mündlich ausgesprochene Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dokumentiert wurde, hat die Fachabteilung 13A angeordnet, dass eine Überprüfung dieser Maßnahme durch die Fachabteilung 17C zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang verwundert es, dass Herr Rechtsanwalt Dr. E auf Seite 4 behauptet, dass der Vollzug der Stilllegung durch die Gewerbebehörde erfolge. Es hat nur am 4. Juni 2004 die Situation vorgeherrscht, dass aufgrund von Nachbarbeschwerden behauptet worden ist, dass der Anlageninhaber entgegen den abfallbehördlichen Anordnungen wieder die Anlage betreibe und Herr Ing. P dargelegt hat, es handle sich nur um den Betrieb der Niederdruckgießmaschine, welche nicht in das abfallrechtliche, sondern in das gewerbewerberechtliche Regime fällt, weshalb die Fachabteilung 13A die Bezirkshauptmannschaft D ersucht hat, im Rahmen der Überprüfung des gewerberechtlichen Anlagenteiles auch nachzusehen, ob den abfallbehördlichen Anordnungen Rechnung getragen werde (siehe Beilage 7). Bei der Überprüfungsverhandlung vom 6. Mai 2004 stellte die Verhandlungsleiterin, Frau Mag. S die Frage, ob Störfälle aufgetreten seien und wenn ja, wann und in welcher Art. Laut Niederschrift (siehe Beilage 1, Seite 4) äußerten die Vertreter des Betriebes M hinsichtlich der an die Fachabteilung 13A ergangenen Mitteilung des Herrn G, der Erschütterungen und Rauch aus der Halle, in der der Umkehrflammofen steht, beobachtet haben will, samt Wahrnehmung des typischen M-Geruches, dass sie von diesem Sachverhalt an diesem Tag erstmals Kenntnis erlangt hätten und ihnen die Wahrnehmung nicht erklärbar wäre. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde mehrmals betont, dass der Firma M keine Verpuffungsereignisse aus dem Umkehrflammofen (UFO) bekannt seien. Unter diesem Aspekt erstaunt die Bemerkung von Dr. E, der auf Seite 5 seiner Beschwerde Folgendes festhält: In diesem Zusammenhang hätte die Behörde aber zuforderst überhaupt darlegen müssen, ob derartige Verpuffungen im Rahmen eines quasi industriellen Verwertungsprozesses im Rahmen von Schmelzvorgängen überhaupt gänzlich hintanzuhalten sind oder ob solche Verpuffungen in einem derartigen Prozess nicht bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich sind. Diese Behauptung steht offenkundig im Widerspruch zu den mehrmals getätigten Aussagen des Betriebsinhabers, wie sie beispielsweise in der Niederschrift vom 6. Mai 2004 dokumentiert sind. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentationslinie des Herrn Dr. E auf Seite 6, wo er zum Einen zwar richtig darstellt, dass der Anlagenteil Umkehrflammofen vom Anlagenteil Raffination unterschieden werden muss, der aber zum Anderen behauptet, dass nur für den Anlagenteil Raffination Gefahr im Verzug bestanden hätte, weshalb die Schließung des Umkehrflammofens rechtswidrig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass seitens der Firma M auch gegen den Schließungsbescheid betreffend die Raffination vom 28. Mai 2004 (schriftliche Ausfertigung des Bescheides am 3. Juni 2004, siehe Aktenheft III, Akt liegt bei UVS auf) Berufung erhoben worden ist, ist festzuhalten, dass sowohl aufgrund des Ereignisses vom 19. Mai 2004 sowie der oben zitierten Gutachten der Umkehrflammofen wegen Gefahr im Verzug stillzulegen war als auch die Raffination aufgrund anderer Gutachten geschlossen werden musste. Die Notwendigkeit der Schließung der Raffination schließt daher die Notwendigkeit der Stilllegung des Umkehrflammofens nicht aus. Die nicht nachvollziehbare dichotome Betrachtungsweise des Rechtsvertreters der Firma M ändert daher nichts an der Tatsache, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten beide Anlagenteile, also die gesamte Abfallbehandlungsanlage, geschlossen werden mussten, um den in § 43 AWG 2002 normierten Schutzgütern adäquat Rechnung tragen zu können. Die gesetzte Maßnahme der Stilllegung des Umkehrflammofens war daher das gelindeste zum Erfolg führende Instrument, um den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Relevant in diesem Zusammenhang ist das Gutachten des humanmedizinischen Amtssachverständigen vom 17. Mai 2004 (siehe Beilage 3), das zusammenfassend zu folgender Schlussfolgerung kommt: Aufgrund der Datenlagen sind Maßnahmen zur Abwehr gefährlicher Belastungen der Umwelt (Menschen), die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, zu setzen. Das heißt einerseits, dass Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind, diese Maßnahmen aber auch Gegenstand einer dauernden Kontrolle (zB Online-Übertragung) sein müssen, um eine Gesundheitsgefährdung hintanzuhalten bzw im gegenständlichen Fall sogar wiederum zu minimieren. Die Erwartbarkeit der erhöhten Blei- und Cadmiumemissionen, befundbelegt aus der Vergangenheit, stellt eine dauernde Bedrohung mit folglich notwendigen Verhaltensänderungen der Betroffenen dar, sodass die Frage der sofortigen Schließung der Betriebsanlage bis zur ordnungsgemäßen Kontrollmöglichkeit (aller Emissionsquellen - auch diffus) bzw Ausschluss von Schadstoffemissionen unter Umgehung der Filteranlagen mit ja zu beantworten ist. Dem Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Juni 2004 war nicht nur die Beschwerde des Rechtsvertreters der Firma M, sondern als Nachtrag des Beschwerdeführers auch eine Urkundenvorlage vom 15. Juni 2004 angeschlossen, welche eine Stellungnahme des emeritierten Universitätsprofessors DI Dr. P P als Beilage beinhaltete. Laut Schreiben Rechtsanwalt Dr. E ergäbe dieses Gutachten, dass die vom Landeshauptmann für Steiermark gesetzte Maßnahme als völlig überzogen zu bewerten wäre. Die Behörde hat daher am 22. Juni 2004 das Gutachten (die Stellungnahme) von Herrn Prof. Dr. P an die mit diesem Verfahren befassten Amtssachverständigen sowie an das Arbeitsinspektorat G mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt (siehe Beilage 8). Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 kommt der medizinische Amtssachverständige zur Schlussfolgerung, dass die gesetzten Maßnahmen der Betriebsschließung das adäquate Mittel zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt und des Menschen, die durch nachgewiesene Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gegeben waren, darstellen (siehe Beilage 9). Auch der maschinenbautechnische Sachverständige kommt in seinem Schreiben vom 25. Juni 2004 zum Schluss, dass aus maschinentechnischer Sicht festgehalten werden kann, dass aus der emissionstechnischen Beurteilung des Herrn Prof. Dr. P keine geringeren Maßnahmen als die Schließung beider Anlagenteile erkennbar sind, welche die Behörde hätte ergreifen können (siehe Beilage 10). Ebenso stellt der immissionstechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 29. Juni 2004 (siehe Beilage 11) fest, dass aus Sicht der Immissionstechnik festgehalten wird, dass auch nach Aussagen des Gutachtens von Prof. Dr. P die Anlage dazu geeignet ist, bei entsprechender Betriebsweise die beobachteten Emissionen zu verursachen und keine Argumente geliefert werden, die darauf hinweisen, dass die Maßnahme der Schließung aller emissionsrelevanten Anlageteile nicht angemessen wäre. In diesem Sinne ist auch die Stellungnahme der Umweltinspektion vom 2. Juli 2004 (siehe Beilage 18) zu verstehen, die festhält, dass Dr. P in seinem Gutachten keine Aussage darüber trifft, inwieweit und aus welchem Grund die von dortiger Behörde gesetzten Maßnahmen der Stilllegung der Betriebsteile Umkehrflammofen und Raffination völlig überzogen gewesen seien. Der lärmtechnische Amtssachverständige stellt mit Schreiben vom 28. Juni 2004 fest, dass das Gutachten von DI Dr. P vom 9. Juni 2004 hinsichtlich lärmrelevanter Belange keine Ausführungen enthält (siehe Beilage 12). Das Arbeitsinspektorat betont in seinem Schreiben vom 1. Juli 2004 (siehe Beilage 13), dass aufgrund der Verpuffung vom 19. Mai 2004 aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes eine unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bestand. Die Wahrscheinlichkeit eines nochmaligen Eintretens einer Verpuffung war sehr hoch. Der emissionstechnische Amtssachverständige hält in seinem Schreiben vom 2. Juli 2004 (siehe Beilage 14) zusammenfassend fest, dass aus hieramtlicher Sicht das Gutachten des Herrn Professor P nicht geeignet erscheint, die seitens der Behörde getroffene Maßnahme der Stilllegung als überzogen darzustellen: Aus emissionstechnischer Sicht wäre es nicht zu verantworten, aufgrund der hohen Emissionsbelastung (Nadelproben) die Anlagen wieder in Betrieb zu nehmen. Bevor nicht geklärt ist (...), woher die hohen Emissionen kommen und wie sie vermieden werden können, sollte nicht auf Kosten der Umwelt experimentiert werden. In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass die Ergebnisse der Forstdirektion des Landes (Fachabteilung 10C) als Anhänge 2 bis 4 im vollen Wortlaut im Überprüfungsbericht der Umweltinspektion vom 27. Mai 2004 (siehe Beilage 6) zu finden sind. Der forsttechnische Amtssachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2004 (siehe Beilage 17) aus, dass die Angaben des Abfallbehandlungsanlagenbetreibers, wonach die hohen Bleiwerte der Nadelproben vom Dezember 2003 auf den Zeitpunkt vor dem Ofenaustausch und anderen technischen Maßnahmen zurückzuführen seien und er sicher keine Bleiemissionen verursache, nicht den Tatsachen zu entsprechen vermögen, zumal die Ergebnisse der Nadelbeprobungen vom April 2004 eindeutig belegen, dass Immissionseinwirkungen auch nach Dezember 2003 offensichtlich noch gegeben waren. Auch der chemotechnische Amtssachverständige hat am 28. Juni 2004 eine detaillierte Stellungnahme an die Fachabteilung 13A übermittelt (siehe Beilage 15). Auf Seite 2 wird Folgendes ausgeführt: Die unter Verbesserungsvorschläge genannten Maßnahmen sind auch nicht als so zielführend zur sicheren Verhinderung weiterer Verpuffungen und zur sicheren Verhinderung weiterer Staubimmissionen an Blei und anderen Schwermetallen am Betriebsgelände bzw in der Nachbarschaft anzusehen. Der Gutachter vermeidet hier konkrete Formulierungen, sondern gibt Ratschläge, die zum Teil auch schon vom Unterfertigten in den Aktenvermerk vom 19. Mai 2004 und 21. Mai 2004 auch nur angedeutet werden konnten, da nach Ansicht des Unterfertigten eine sichere Verbesserung der Situation erst die Abstimmung mehrerer geeigneter Maßnahmen bewirken würde, wie (...). Zusammenfassend kommt der chemotechnische Amtssachverständige daher zu folgendem Schluss:

Zusammenfassend wird somit durch den Unterfertigten die Ansicht vertreten, dass der Gutachter Dr. P in seiner vorhin näher behandelten Stellungnahme vom 9. Juni 2004 keine wesentlich geringeren Mittel angeführt hat, die den gleichen Zweck - die zuverlässige Verhinderung weiterer Verpuffungen verbunden mit der Freisetzung toxischer Schwermetalle bei Weiterbetrieb der Anlage - erfüllt hätten. Diese Mittel bzw Maßnahmen waren fast immer im Konjunktiv formuliert. Offenbar war sich der Gutachter selbst über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer Verpuffungen nicht absolut sicher. Eine Wiederinbetriebnahme des Umkehrflammofens wäre nur nach Vorlage eines entsprechenden ausgearbeiteten Projekts für einen zeitlich begrenzten und angemessen verfahrenstechnisch überwachten Probebetrieb bzw Versuchsbetrieb denkbar, der stufenweise ablaufen könnte, wobei ausgehend von der analytischen Ersterfassung der Immissionssituation in der Lagerhalle bzw außerhalb der Betriebsanlage bei Betriebsstillstand, zunächst für die Behörde sicher erscheinende Betriebszustände (zB anhand kleiner Mengen an unkritischen Einsatzstoffen) geschaffen und messtechnisch dokumentiert werden sollten, bis allenfalls die Anlage mit größerem Durchsatz unter zuverlässigem Ausschluss unsicherer Betriebsbedingungen betrieben werden könnte. Die Ausarbeitung dieses umfangreichen Projektes ist aber nach Ansicht des Unterfertigten nicht Aufgabe der Behörde, sondern müsste von der Beschwerdeführerin veranlasst werden. Die vorliegende gutachtliche Stellungnahme des Dr. P kann jedenfalls nicht als ein dementsprechendes Projekt angesehen werden. (siehe Beilage 15) Schlussendlich kommt auch der Amtssachverständige für Abfall- und Stoffflusswirtschaft in seinem Schreiben vom 2. Juli 2004 zu folgendem Ergebnis: Nachdem Herr Professor P auch in den angeführten Verbesserungsvorschlägen nicht auf diese Fragestellungen eingeht, ist aus abfall- und stoffflusswirtschaftlicher Sicht festzustellen, dass das vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, die seitens der Behörde getroffene Maßnahme der Stilllegung als überzogen darzustellen. Somit liegt aus abfall- und stoffflusswirtschaftlicher Sicht nach wie vor keine nachvollziehbare technische Argumentation vor, dass die mit den fehlenden Qualitätskriterien der Einsatzstoffe zusammenhängenden Vorfälle (erhöhte Emissionen) nicht mehr auftreten sollten. (siehe Beilage 16) Die Fachabteilung 13A als Abfallbehörde ist daher der Überzeugung, dass die gemäß § 62 Abs 4 AWG 2002 gesetzte Maßnahme nicht nur rechtskonform war, sondern aufgrund der prekären Umweltbelastung durch die Firma M als ultima ratio dringend geboten war. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen. Dem Schreiben wurden nachfolgende Beilagen angeschlossen: 1. Niederschrift über das Überprüfungsverfahren gemäß § 62 AWG 2002 vom 6. Mai 2004; 2. Emissionstechnische Stellungnahme in Ergänzung zum Protokoll vom 6. Mai 2004; 3. Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 17. Mai 2004; 4. Stellungnahme der Umweltinspektion vom 24. Mai 2004 betreffend den Vorfall vom 19. Mai 2004; 5. schriftliche Ausfertigung der Fachabteilung 13A vom 25. Mai 2004 betreffend die Stilllegung des Umkehrflammofens; 6. Überprüfungsbericht der Umweltinspektion vom 27. Mai 2004 nebst Anhängen; 7. Bericht des Gendarmeriepostens S vom 4. Juni 2004; 8. Schreiben der Fachabteilung 13A vom 22. Juni 2004; 9. Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 25. Juni 2004; 10. Stellungnahme des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 25. Juni 2004; 11. Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 29. Juni 2004; 12. Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 28. Juni 2004; 13. Stellungnahme des Arbeitsinspektorates G vom 1. Juli 2004; 14. Stellungnahme des emissionstechnischen Amtssachverständigen vom 2. Juli 2004; 15. Stellungnahme des chemotechnischen Amtssachverständigen vom 28. Juni 2004; 16. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfall- und Stoffflusswirtschaft vom 2. Juli 2004; 17. Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 23. Juni 2004 und 18. Stellungnahme der Umweltinspektion vom 2. Juli 2004. 3. Die belangte Behörde gab ein ergänzendes Schreiben am 15. Juli 2004 zu ihrer Gegenschrift ab, worin sie verwies, dass der Antrag des Arbeitsinspektorates G vom 21. Mai 2004 gemäß § 96 Abs 1 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) sich im Betriebsanlagenakt befinde sowie einen Aktenvermerk vom 1. Juni 2004, erstellt von Mag. B S, der einen chronologischen Ablauf der Vorgehensweise vom 19. Mai 2004 bis 25. Mai 2004 enthält. Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls einen ergänzenden Schriftsatz am 28. Juli 2004 ab und schloss als Beilage einen Aktenvermerk von Dr. R vom 12. November 1992, eine Mitteilung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 2. Februar 1994 und Auswertungen von High-Volume-Messungen bis 16. Mai 2004 an. Von Seiten der belangten Behörde wurde auch ein Videoband vorgelegt, das vom Zeugen F G am 19. Mai 2004 um ca 18.00 Uhr in einer Entfernung von ca 20 m von der Betriebshalle aufgenommen wurde und die Rauchentwicklung nach einer Verpuffung zeigt. Mit Schreiben vom 2. August 2004 gab die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ab, in der sie insbesondere auf die Messdaten vom 5. März 2004 bis 16. Mai 2004 eingeht und mitteilte, dass das Messgerät am 17. Mai 2004 defekt wurde. Mit Schriftsatz vom 26. August 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Sachverständigen für Hochofentechnik und Montanistik, Herrn Univ.Prof. Dr. P P, sowie die Anregung, dass der Unabhängige Verwaltungssenat beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung der Bestimmung des § 62 AWG 2002, insbesondere des § 62 Abs 4 AWG 2002, auf ihre Verfassungskonformität im Verhältnis zu den Bestimmungen des § 360 GewO und zu den Bestimmungen der übrigen Materiengesetze, in denen bei Maßnahmen Bescheiderlassungen, die die Maßnahme rechtfertigen, innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt stellte. Als Beilagen wurden zahlreiche einschlägige Gesetzesstellen und höchstgerichtliche Erkenntnisse angeschlossen. In einem weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. August 2004 wurde über einen Vorfall vom 23. August 2004 bei der Schmelzanlage der Firma H A M und B in L berichtet. Hiebei sei es zu keiner Betriebsschließung gekommen. Am 6. September 2004 wurde der Beweisantrag gestellt, Herrn Mag. Dr. W K als Zeugen einzuvernehmen, da dieser am 13. Mai 2004 schriftlich mitgeteilt habe, dass weder Überschreitungen der Grenz-, noch der Normalwerte einen unmittelbaren Rückschluss auf die Gefährdung von Mensch, Tier oder Pflanzen zulassen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde von Seiten der belangten Behörde ein Schreiben des Gendarmeriepostens S vom 2. September 2004 über eine Beschwerde wegen Geruchsbelästigung übermittelt. Des Weiteren teilte die belangte Behörde am 20. September 2004 mit, dass sie bereits am 21. Mai 2004 vom beabsichtigten Schließungsantrag des Arbeitsinspektorates wusste und legte hiezu verschiedene Schriftstücke, insbesondere eine handschriftliche Notiz von Herrn Arbeitsinspektor Dr. K vor. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 20. September 2004 eine Entscheidung ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens aufgrund der derzeitigen Aktenlage und gab eine Stellungnahme zu den Zeugenaussagen Mag. B

S und Dr. H K und zu dem anlässlich der Verhandlung am 14. September 2004 dem Beschwerdeführer und dem Unabhängigen Verwaltungssenat erstmals zur Kenntnis gelangten Schreiben des Arbeitsinspektorates G vom 21. Mai 2004 an den Landeshauptmann von der Steiermark ab. Am 23. September 2004 wurde der weitere Antrag von Seiten der Beschwerdeführerin gestellt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat durch persönliche Einsichtnahme in die Unterlagen des Arbeitsinspektorates die entsprechenden Feststellungen zur Verifizierung der Aussage des Zeugen Dr. K treffen und hierüber den Verfahrensparteien zugängliche Aktenvermerke, gegebenenfalls ohne Namensnennung, anfertigen. II.1. Nach Durchführung der Verhandlungen am 14. September 2004 und 27. Oktober 2004, wobei die Zeugen Mag. B M S, Dr. H K, F G, H P, Dr. M R, Prof. Dr. W L K, Ing. K J, einvernommen wurden sowie des durchgeführten Ortsaugenscheines (14. September 2004), dem Inhalt des vorgelegten Videobandes über den Vorfall vom 19. Mai 2004, ca 18.00 Uhr, sowie dem Inhalt des toxikologischen Gutachtens, erstellt von dem gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.Prof. Dr. W V, gerichtsmedizinisches Institut der Universität W, dem maschinenbautechnischen Gutachten, erstellt vom Amtssachverständigen DI O S, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, und dem explosionstechnischen Gutachten, erstellt vom Amtssachverständige DI D T, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Abfallbehandlungsanlage in S. Im August 2003 wurde ein abfallrechtliches Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs 4 AWG 2002 durchgeführt, um die gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bescheide in einem Gesamtbescheid für die ganze Anlage zusammenzufassen und die Anlage am Stand der Technik zu halten. Der Bescheid betreffend das Anzeigeverfahren nach dem Abfallrecht wurde am 31. März 2004 von der Abfallbehörde erlassen. In dem Bescheid wurde festgestellt, dass drei angezeigte Maßnahmen anzeigefähig sind und für fünf weitere Maßnahmen ein neuerliches Verfahren gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 durchgeführt werden muss. Der im Betrieb befindliche Umkehrflammofen wurde als anzeigefähig eingestuft, die Absaugevorrichtung in der Halle unterlag jedoch der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs 1 leg cit. Gegen den Bescheid wurde sowohl von der Beschwerdeführerin, den Nachbarn, als auch dem Umweltanwalt das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Abfallbehörde wurde aufgrund einer behaupteten Geruchsbelästigung ständig von Nachbarn der Beschwerdeführerin kontaktiert und wurde daher der Auftrag von der Abfallbehörde erteilt, im Bereich des Werkes Nadelproben zu ziehen. Im November 2003 wurde der nun betriebene Umkehrflammofen neu installiert und der alte Umkehrflammofen stillgelegt, sodass die Nadelproben vom Dezember 2003 wiederholt wurden, da sie den alten Umkehrflammofen betrafen. Der Betrieb wurde am 6. Mai 2004 einer Überprüfung gemäß § 62 AWG 2002 unterzogen, da die Ergebnisse der ersten Nadelproben im Dezember 2003 Anlass dazu gab, als auch Anrufe von Nachbarn. Die zuständige Bearbeiterin der Abfallwirtschaftsbehörde, Mag. B S, erhielt am 2. Mai 2004 vom Zeugen F G ein E-Mail, worin sie informiert wurde, dass vor ein paar Tagen ein explosionsartiger Ruck, Erschütterungen wie bei einem Erdbeben, sowie der Austritt einer Rauchwolke aus der Dachtaube der Halle beobachtet worden seien. Am 6. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin bzw die Bediensteten der Beschwerdeführerin darauf angesprochen und gaben sie an, dass dies für sie nicht erklärbar sei und noch nie vorgekommen sei. Am 17. Mai 2004 wurde eine unangemeldete Überprüfung des Betriebes im Beisein von Univ.Prof. A und anderer Sachverständiger durchgeführt, wobei nicht festgestellt werden konnte, warum eine so hohe Beaufschlagung der Fichtennadeln (Blei und Cadmium) vorhanden waren. Ein weiterer unmittelbarer Handlungsbedarf bestand für die belangte Behörde zu dem Zeitpunkt nicht. Der Zeuge F G, Nachbar der Beschwerdeführerin (eine Distanz von ca 20 m), kam am 19. Mai 2004 um ca 18.00 Uhr nach Hause. Als er sich sodann auf der Terrasse aufhielt, bemerkte er eine schwarze Wolke beim Dach des Betriebsgebäudes der Beschwerdeführerin. Nachdem die Wolke zuerst schwarz war, wurde sie nach einer halben Minute weißgrau. Akustisch konnte er nichts wahrnehmen. Die Rauchentwicklung dauerte ca zehn bis 15 Minuten. Er informiert hierüber Herrn Dr. G R, der wiederum den Zeugen H P informierte, der zum Parkplatz des Hauses des Zeugen G fuhr und die Rauchentwicklung mittels Videoaufnahme in der Dauer von fünf Minuten aufnahm. Eine Lärmentwicklung hat der Zeuge H P nicht wahrgenommen. Am 19. Mai 2004 um ca 18.00 Uhr wurde Dr. M R, Referatsleiter beim Land Steiermark für das Referat Chemotechnik und Chemiealarmdienst, fernmündlich von Dr. G R angerufen und ihm mitgeteilt, dass es beim Betriebsgelände der Beschwerdeführerin eine Emission gebe und dies auf Video aufgenommen worden sei. Der Zeuge Dr. M R fuhr daraufhin nach S und suchte den Zeugen H P auf, wo er auch den Videofilm anschaute. Um ca 22.00 Uhr kam er zum Werksgebäude der Beschwerdeführerin und befragte den Zeugen Ing. K

J (Betriebstechniker), ob ihm das Ereignis um ca 18.00 Uhr bekannt sei, aufgrund welchem eine dunkelgraue Wolke, welche durch das Dach der Betriebshalle austrat. Der Zeuge Ing. K J sagte zu ihm, dass ihm nichts Außergewöhnliches zur Kenntnis gelangt sei und war der Umkehrflammofen in Betrieb. Er teilte ihm mit, dass 1.770 kg Bleiasche und 320 kg Koksgrus auf drei Chargen verteilt in den Ofen gegeben wurden. Der Zeuge Ing. K J teilte ihm weiters mit, dass die sich noch im Ofen befindliche Schlacke abgelassen wurde und sodann der Ofen bis zum 24. Mai 2004 stillgelegt würde. Der Zeuge Dr. M R bemerkte noch eine Staubschicht in der Betriebshalle von maximal einen halben Millimeter. Die gesamte Betriebshalle war damit bedeckt und hatte der Staub eine graugelbe Farbe. Ebenso konnte er am Fußboden den graugelben Staub wahrnehmen, wobei er dies für einen Hüttenbetrieb als normal empfand. Der Zeuge Dr. M R hat sonst keine Spuren einer Verpuffung wahrgenommen und beendete nach ca einer halben Stunde die Amtshandlung. Die Zeugin Mag. B S, zuständige Bearbeiterin der Abfallwirtschaftsbehörde beim Land Steiermark, war ab dem 21. Mai 2004 im Krankenstand. In der Früh des 21. Mai 2004 nahm sie ihr Diensthandy in Betrieb und wurde unter anderem von Dr. G R, Dr. A L (Leiter der Fachabteilung 13A, Umwelt- und Anlagenrecht beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung), Mag. S und DI M S angerufen. Von einigen dieser Personen wurde sie darüber informiert, dass es im Werk der Beschwerdeführerin eine Verpuffung am 19. Mai 2004 gegeben habe und nahm sie auch die Wörter explosionsartige Erschütterungen vom Zeugen Dr. M R wahr. Es wurde ihr auch fernmündlich mitgeteilt, von wem dies war, weiß die Zeugin nicht, dass der Zeuge Arbeitsinspektor Dr. H K einen Antrag stellt, den Umkehrflammofen schließen zu lassen, weil er Gefahr für Leib und Leben der Arbeitnehmer aufgrund der Explosionsgefahr sah. Während des Tages wurde ihr auch der Bericht vom Zeugen Dr. M R über den Vorfall telefonisch zur Kenntnis gebracht. Am 18. Mai 2004 erhielt die Zeugin Mag. B S ein amtsärztliches Gutachten von Dr. G, in dem die conclusio gezogen wurde, dass der Betrieb bis zur ordnungsgemäßen Kontrollmöglichkeit zu schließen wäre, wobei die Zeugin Mag. B S hiebei keine Gefahr im Verzug konstatierte, da der Satz Humanbiomonitoring eine aktuelle konkrete Gesundheitsgefährdung ausschließt. Am 21. Mai 2004 hat die Zeugin Mag. S weiters versucht, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Ing. P, fernmündlich zu erreichen, was jedoch misslang und hat sie sodann den Zeugen Ing. K J, Betriebsführer im Werk der Beschwerdeführerin, kontaktiert und ihn über das Ereignis am 19. Mai 2004 befragt. Die Zeugin bekam hiezu keine wesentliche Erklärung und teilte sie dem Zeugen mit, dass der Umkehrflammofen bis 24. Mai 2004 nicht in Betrieb genommen werden dürfe, wobei ihr der Zeuge Ing. K J mitteilte, dass es ohnedies nicht beabsichtigt gewesen sei, den Ofen über das Wochenende in Betrieb zu nehmen. Die Zeugin Mag. B S war sodann am Montag, dem 24. Mai 2004 noch im Krankenstand und fand am Vormittag des 24. Mai 2004 eine Besprechung bei der Fachabteilung 13A, Umwelt- und Anlagenrecht, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Führung Hofrat Dr. A L statt. Die Zeugin Mag. B S folgte der Besprechung mittels eingeschaltetem Handy, während sie in ihrem Krankenbett lag. Nach der Besprechung fasste sie den Entschluss, den Betrieb des Umkehrflammofens weiterhin zu sperren und informierte hierüber fernmündlich den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Ing. P. Der Entschluss, den Betrieb des Umkehrflammofens zu schließen, war vor allem die Mitteilung, dass der Arbeitsinspektor Dr. H K den Antrag gestellt hat, das Werk wegen Gefahr im Verzug für die Arbeitnehmer zu schließen. Mit dem Zeugen Dr. H K hat die Zeugin Mag. B S bis zur verfügten Schließung am 24. Mai 2004 nicht gesprochen. Die Raffination der Beschwerdeführerin wurde deshalb nicht geschlossen, da ausschließlich Explosionsgefahr beim Umkehrflammofen und hiebei Gefahr im Verzug von der Zeugin gesehen wurde. Die Zeugin Mag. B S hat mit keinem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin über die Verpuffung am 19. Mai 2004 gesprochen. Von dem Videofilm und den daraus gemachten Fotos über die Verpuffung am 19. Mai 2004 hatte die Zeugin Mag. S keine Kenntnis. Die Zeugin war jedenfalls nicht nach der Verpuffung bis zur Schließung des Werkes im Betrieb der Beschwerdeführerin und führte sie die Schließung des Umkehrflammofens deshalb durch, da die Ursache der Verpuffung für sie nicht geklärt war. Gelindere Maßnahmen als die Schließung des Umkehrflammofens waren daher für sie nicht in Erwägung zu ziehen. Am 25. Mai 2004 wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Leiters Dr. A L auch schriftlich von der Betriebsschließung in Kenntnis gesetzt. Der Zeuge Dr. H K war im Rahmen des Anlageverfahrens bei der Beschwerdeführerin als Arbeitsinspektor zugegen. Am 21. Mai 2004 wurde er erstmalig informiert, dass es am 19. Mai 2004 zu einer Verpuffung im Werk der Beschwerdeführerin gekommen sei und hat auch den Videofilm zur Ansicht bekommen. Der Zeuge hat dann gemäß § 96 Abs 1 ASchG bei der belangten Behörde den Antrag gestellt, den Umkehrflammofen bis zur Klärung des Vorfalles stillzulegen. Der Antrag wurde vorerst mittels E-Mail der belangten Behörde (an DI E G, Abteilung 19, Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung) übermittelt und hat nachfolgenden Inhalt: Auf Grund der vorliegenden Bilder ist am Arbeitsplatz mit einer massiven Staubbelastung für die Arbeitnehmer am Changierofen zu rechnen. Offenbar ist das Inputmaterial inhomogen und weist Feuchtigkeit auf, die zu Verpuffungen unter Freisetzung von schwermetallhaltigen Stäuben in die Halle führt. Es dürfte nur trockenes Material, zB in Form von Altblei etc eingesetzt werden. Der Einsatz von Schlacken oder Aschen in Fe-Fässern ist dann problematisch, wenn Wasser enthalten ist, welches bei Eintrag in den heißen Kessel explosionsartig verdampft und dabei Metallstaub mitreißt, welches aus dem Drehofen, zB über die Befüllöffnung bzw auch über die Verpuffungsklappe austritt. Gemäß § 96 Abs 1 ASchG wird der Antrag gestellt, dass der Ofen bis zur Abklärung des Vorfalles stillgelegt wird, da Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer besteht, wenn feuchtes Material eingesetzt wird (Verpuffungsgefahr, Überschreitung der Grenzwerte für Schwermetalle Pb, Cd, sowie As, Sb, etc). Die diffusen Austritte aus dem Dach des Betriebsobjektes, sowie über die Verpuffungsklappe sind keine regulären Betriebszustände. Die genaue Ursache ist durch einen Sachverständigen für Verfahrenstechnik zu klären. Der Antrag wurde auch sodann mit der Post zur belangten Behörde geschickt, wo er am 27. Mai 2004 eintraf. Der Zeuge Dr. H K hat den Betrieb der Beschwerdeführerin nach der Verpuffung am 19. Mai 2004 nicht aufgesucht und hat mit keiner Person im Betrieb hierüber gesprochen. Für ihn war die Gefahr im Verzug für die Arbeitnehmer durch die Beschickungsöffnung des Umkehrflammofens insofern gegeben, dass bei einer Verpuffung das heiße Material (Schlacke, Staub) hinausgeschleudert wird und auch eine Vergiftungsgefahr für die Arbeitnehmer bestehen konnte. Die Vergiftungsgefahr hat er durch Bleistaub, Cadmium, Arsen und Antimon gesehen. Als Chemiker hat er auch befürchtet, dass giftiges Kohlenmonoxid durch den Verpuffungsprozess freigesetzt wird und dies bei großer Konzentration für Arbeitnehmer tödlich sein kann. Der Zeuge Dr. H

K wollte mit dem Antrag gemäß § 96 ASchG den Weiterbetrieb des Umkehrflammofens so weit sperren, bis die Ursache der Verpuffung geklärt ist. Eine Untersuchung der Korngröße hat er nicht vorgenommen, da er der Meinung ist, dass dies Aufgabe des Arbeitgebers ist, der verpflichtet ist, gemäß § 25 ASchG Explosionen und deren Auswirkungen hintanzuhalten. Mit Schreiben von DI M S, dass der Zeuge Dr. H K am 24. Mai 2004 in seiner Abwesenheit aufgrund von Urlaub erhalten hat, wurde ihm eine Erklärung zur Ursache der Verpuffungen zur Kenntnis gebracht, nämlich dass der Koksgrus in zu großer Menge eingesetzt wurde (siehe Zeugenaussage vom 14. September 2004, Seite 10, erster und zweiter Absatz). In der Verhandlung wurde auch ein Gutachten, erstellt vom O.Univ.Prof. Dr.mont. W K, Vorstand des Institutes für Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes an der Montanuniversität L beigebracht (siehe Beilage A) und wurde der Gutachtenersteller auch als Zeuge befragt. Der Zeuge gab an, dass eine Probe des Koksgruses ergab, dass etwa 70 % des Materials seine Korngröße unter 1 mm hatten und mehr als die Hälfte unter 0,5 mm. Unter diesen Umständen ist der Koksgrus sehr reaktiv und daher ist es wahrscheinlich, dass bei heißem Schmelzen von Bleioxiden es zu sehr schnellen Reaktionen unter großer Gasentwicklung kommt, welche als Verpuffungen definiert werden können. Durch die Lagerung des Koksgruses sammelt sich an der unteren Hälfte sehr feiner Koksgrus ab und im oberen Teil der gröbere Koksgrus. Solange der gröbere Koksgrus verwendet wird, kommt es zu ganz normalen Reaktionsablauf und führt erst der feinere Koksgrus zu Verpuffungen. Für eine bessere Lagerung des Koksgruses würde er zwei Möglichkeiten vorschlagen, und zwar 1.) einen Behälter mit Massefluss, der keine Entmischung aufkommen lässt oder 2.) eine Absiebung des Feinanteils mit getrennter Lagerung des groben und feines Koksgruses. Bei der zweiten Art müsste noch optimiert werden, wie viel Feinanteil der grobe Koksgrus verdeckt, um auch den Feinteil zu verwenden. Beim Vorfall vom 19. Mai 2004 wurde wahrscheinlich eine vom üblichen Betrieb abweichende Rohstoffmischung gefahren, welche einen höheren Koksbedarf hatte und in Kombination mit dem erhöhten Feinkornanteil das Risiko einer Verpuffung daher vervielfachte. Bei gezielter Analyse wäre es möglich gewesen, Maßnahmen in der oben beschriebenen Art vorzuschreiben. Nach Meinung des Zeugen wären Verbesserungen in der Art und Weise durchzuführen gewesen, dass bei der Steuerung der Ofentüre eine Schutzwand gegen mechanische Gefährdung anzubringen gewesen wäre und der Arbeiter im Hubstapler ohnedies durch die Verkleidung geschützt ist. 2. Der jeweilige Sachverständige wurde ersucht, zu nachfolgenden Fragen ein Gutachten abzugeben: 1) War zum Zeitpunkt der Verpuffung am 19.05.2004 Gefahr im Verzug (konkrete Gefährdung wäre auszuführen) für Leib und Leben gegeben? 2) gutachtlich ausgeführt werden, ob gelindere Maßnahmen, als die Schließung des Umkehrflammofens, möglich gewesen wären? Der toxikologische Sachverständige Univ.Prof. Dr. W V gab hiezu am 24. Oktober 2004 im Wesentlichen nachfolgendes Gutachten ab: Zusammenfassung zur Frage 1: Die Frage: War zum Zeitpunkt der Verpuffung am 19.05.2004 Gefahr im Verzug (konkrete Gefährdung wäre auszuführen) für Leib und Leben gegeben? ist vom gefertigten Sachverständigen zu bejahen, denn Verpuffung ist die Folge einer nicht kompensierbaren Volumszunahme im Verlauf einer chemischen Reaktion, dh die Folge einer nicht ausreichenden Regelung chemischer Prozesse. Kohlenmonoxid ist geruch- und geschmacklos. Die Wirkung ist vom Ausmaß der unvermeidlich eingeatmeten Kohlenmonoxidmenge abhängig und lässt Symptome vom Kopfschmerz und Kurzatmigkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit und Todesgefahr erwarten. Die konkrete Gefährdung besteht darin, dass bei Einatmung von Kohlenmonoxid der Sauerstofftransport im Blut beeinträchtigt wird; die Halbwertszeit für die Eliminierung von Kohlenmonoxid aus dem Blut liegt ohne intensivmedizinische Maßnahmen im Bereich von 2 bis 3 Stunden. Ad

2) Der Gutachter nimmt zur Frage, ob gelindere Maßnahmen als die Schließung des Umkehrflammofens möglich gewesen wären, wie folgt Stellung: Bei einer Beschickung des Ofens mit ca 100 Kilogramm Koks ist - wie oben ausgeführt - bei 800 Grad C mit einem Volumszuwachs von ca 1500 m3 Reaktionsgas pro Stunde zu rechnen; dieses Volumen kann von der Entlüftungsanlage gerade noch kompensiert werden. Ein höherer Volumszuwachs führt zur Verpuffung. Daher wird jede Maßnahme, die geeignet ist, diesen Volumszuwachs zu verringern, auch die mit der Verpuffung verbundene Gefahr minimieren. Eine erste und auf der Hand liegende Maßnahme wäre die Verringerung der zugegebenen Koksmenge auf einen Bruchteil von 100 kg, zB auf die Hälfte oder weniger. Dadurch würde auch der von der chemischen Reaktion her maximal entstehende Volumszuwachs aliquot verringert werden, die Entlüftung über den Ofen würde nicht bis an die Leistungsgrenze belastet. Eine zweite, für den Betrieb vermutlich tiefgreifendere Maßnahme wäre, ausschließlich den Reduktionsbetrieb des Ofens zu untersagen. Nur beim Reduktionsprozess wird Koks als Quelle des Reduktionsgases Kohlenmonoxid zur Gewinnung von Rohblei aus Bleioxiden verwendet. Die Gewinnung von Rohblei aus bleimetallhaltigem Abfallmaterial wäre dann aber immer noch möglich. Auch bei diesem Prozess ist auf das Volumen bei der Pyrolyse von organischem Material entstehenden Verbrennungsprodukte zu achten und mit der Leistung der Entlüftungsanlage zu korrelieren. Die dritte - begleitende - Maßnahme bestünde darin, die Qualität des eingesetzten Kokses nach dem Kriterium der Reaktionsgeschwindigkeit (Produktumsatz in der Zeiteinheit) zu bewerten. Zusammenfassung zu Frage 2: Die Frage, ob gelindere Maßnahmen als die Schließung des Umkehrflammofens möglich gewesen wären, wird vom Sachverständigen bejaht. Folgende

Möglichkeiten werden angeführt: 1. Reduktion der eingesetzten Koksmenge 2. Schließung des Reduktionsbetriebes 3. Einsatz einer klassierten Koksqualität, deren Reaktivität überprüft ist.

Zusammenfassung des Gutachtens: In der betreffenden Anlage fand - nach Aktenlage - am 19.05.2004 eine Verpuffung statt. Somit war Gefahr in Verzug, denn Leib und Leben der dort beschäftigten Arbeitskräfte war durch Kohlenmonoxid akut gefährdet. Die von der Behörde verfügte Schließung der Anlage hätte durch eine gelindere Maßnahme, beispielsweise der Vorschreibung einer Maximalmenge Koks von 50 bis 60 Kilogramm pro Charge ersetzt werden können, um die angesprochene Gefährdung auszuschließen. (Voraussetzung dafür ist allerdings eine voll funktionsfähige Entlüftungsanlage!) Der maschinenbautechnische Sachverständige Dipl.-Ing. O S gab hiezu am 14. Oktober 2004 nachfolgendes Gutachten ab: Zu 1):

Beschickungsvorgang (Aussage Herr J im Zuge der Verhandlung am 14.09.2004): Das Fass mit trockener Bleiasche wird auf die Chargierrinne (halbkreisförmige, offene Rinne) gekippt und danach werden ca 3 % - 10 % - 20 % Koksgrus mit einer Scheibtruhe dazugegeben. Eine Scheibtruhe entspricht laut Aussage von Herrn J ca 30 kg. Zusätzlich wird nach Bedarf Schlackenbildner dazugegeben. Die Chargierrinne wird in den aufgeheizten, stillstehenden Ofen mittels Stapler durch die offene Beschickungsöffnung (Durchmesser 600 mm) eingebracht. Dazu öffnet ein Arbeitnehmer über Knopfdruck pneumatisch die Ofentüre. Dieser Arbeitnehmer steht seitlich versetzt in einem Abstand von ca 7 m beim Hallentor, jedoch in der Halle (Bedieneinrichtung ist der Halle angeordnet). Ein zweiter Arbeitnehmer fährt die Chargierrinne mittels eines Hubstaplers in die Beschickungsöffnung ein und kippt die Charge durch Drehung der Rinne in den Ofen. Beim Ortsaugenschein konnte festgestellt werden, dass bei diesem Beschickungsvorgang nicht die gesamte Ofenöffnung durch die Chargierrinne abgedeckt wird. Die Chargierrinne ist zwar mit einer quadratischen, metallischen Anschlagplatte versehen, die ein zu weites Einfahren der Rinne bei der Beschickung verhindert. Die Platte deckt die Ofenöffnung jedoch nicht zur Gänze ab. Somit kann bei einer Verpuffung im Ofen Einsatzmaterial (Staub, Schlacke) über die nicht zur Gänze verschlossene Beschickungsöffnung des Ofens in die Halle ausgetragen werden. Der Arbeitnehmer am Stapler ist durch eine Plexiglashaube geschützt. Nach Angabe des Betreibers stellt diese Haube einen ausreichenden Schutz bei Verpuffungen für diesen Arbeitnehmer dar. Inwieweit diese Haube als Schutzvorrichtung ausreichend ist, kann nicht beurteilt werden. Beim Ortsaugenschein konnten beim Stapler, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Halle befand, keine Beschädigungen der Plexiglashaube festgestellt werden. Durch diesen Austrag des Einsatzmaterials besteht eine konkrete Gefährdung, zumindest für den ungeschützten Arbeitnehmer beim Hallentor. Zu 2): Bis zum Zeitpunkt, der auf Video dokumentierten Verpuffung vom 19.5.2004 wurde vom Betreiber angegeben, dass beim Betrieb des UFOs keine Verpuffungen auftreten. Die diesbezüglichen Beschwerden der Nachbarn seien nicht erklärbar. Auszug Gutachten Ao. Univ. -Prof. Dr. mont. H A vom 19.5.2004 ... Der Betreiber weist auch darauf hin, dass keine Schlämme, wie dies früher gängige Praxis war, mehr eingesetzt werden. Damit kann eine Quelle für Verpuffungen ausgeschlossen werden. Als weiterer positiver Schritt ist anzumerken, dass Verpuffungen aufgrund von feinen Reduktionsmitteln laut Angabe des Betreibers ebenfalls ausgeschlossen werden, da seit kurzer Zeit zusammen mit der Firma B in A, die Akkuschrott aufarbeitet, sauberer stückiger Koks für die Reduktionsarbeit eingekauft wird. Weitere Einsatzstoffe sind auch eigene Kreislaufmaterialien, deren Zusammensetzung aufgrund der Erfahrung bekannt ist, wobei auch hier Analysen durchgeführt werden. Der Einsatz der Materialien in den Trommelofen erfolgt laut Angabe des Betreibers staubfrei, was vor allem auf die Entfernung der früher üblichen Vibrationsrinne zurückzuführen ist, die in den vergangenen Jahren zu einer starken Staubbelastung geführt hat. ... Die Ursachen der Verpuffung war somit zu diesem Zeitpunkt der Behörde nicht bekannt. Zu diesem Zeitpunkt wurden von Seiten der Betreiber keine Maßnahmen gesetzt, um die Ursache der Verpuffung aufzuklären. Es wurden auch keine Maßnahmen vorgeschlagen (Sanierungskonzept) um derartige Verpuffungen in Zukunft zu verhindern, obwohl dem Betreiber die Ursache der Verpuffung und mögliche Abhilfemaßnahmen bekannt waren. Auszug Stellungnahme Dipl.-Ing. H vom 16.12.2003 Die Aufbereitung des Möllers zur Chargierung der Metallaschen in den UFO wird aufgrund der Staubentwicklung in den Lagerboxen durchgeführt. In den eingehausten Lagerboxen erfolgt unter ständiger Absaugung die Entleerung der Gebinde und anschließend die Vermischung mit den Schlackenbildnern (Kalk, Eisenoxid und Quarzsand) und dem Reduktionsmittel Koks. Die Absaugung erfolgt über Abzugshauben bei den Lagerboxen. Die abgesaugte Luft wird über eine Schlauchfilteranlage entstaubt. Zur effizienten Nutzung wird jeweils nur eine Box, in der die Manipulation stattfindet, abgesaugt. Die Inbetriebnahme der Entstaubungsanlage erfolgt über einen I/O Schalter. Für den Ofenprozess ist es erforderlich, dass die Metallaschen bei der Chargierung bereits mit den Schlackenbildnern und mit Reduktionskoks ausreichend durchmischt sind. Der Mischvorgang erfolgt ebenso in den Boxen. Anschließend wird analog zu den Bleiabfällen die Chargierung mittels Chargierrinne durchgeführt. Aus maschinentechnischer Sicht war zu diesem Zeitpunkt daher von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer auszugehen. Zusätzlich war die Ursache der Verpuffungen nicht bekannt, sodass spezifische Abhilfemaßnahmen, die allenfalls gelindere Maßnahmen bedeutet hätten, nicht angeordnet werden konnten. Daraus folgt, dass aus maschinentechnischer Sicht kein gelinderes Mittel, als die unmittelbare Schließung des UFOs durch die Behörde zur Verfügung stand." Der explosionstechnische Sachverständige Dipl.-Ing. D T gab hiezu am 19. Oktober 2004 nachfolgendes Gutachten ab: Zu 1):

In diesem Gutachten werden Gefährdungen, welche von einer möglichen Explosion direkt ausgehen beurteilt. Andere Gefährdungen, insbesonders toxikologische Gefährdungen welche von Stoffen, welche im Zuge der Explosion entstehen oder aus dem Ofen austreten, werden nicht beurteilt. Hier wird auf das toxikologische Gutachten verwiesen. Gefahren, die von einer Explosion direkt ausgehen sind Gefährdungen durch Druck- und Temperatureinwirkung. Wie bei der Ortsverhandlung am 14.9.2004 eindeutig festgestellt wurde, sind bei der gegenständlichen Ofenanlage Verpuffungen aufgetreten. Dies wurde auch vom Betriebsleiter Ing. K J mündlich bestätigt. Der Grund für Verpuffungen wurde vom Zeugen Prof. Dr. W L K in Form eines Gutachtens mit Datum 14.9.2004 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Demnach war der verwendete Koksgrus auf Grund seiner sehr geringen Korngröße (50 % unter 0,5 mm) sehr reaktiv und es ist daher sehr wahrscheinlich, dass mit heißen Schmelzen von Bleioxiden sehr schnelle Reaktionen unter großer Gasentwicklung ablaufen, welche als Verpuffung definiert werden können. Der Koksgrus wird betriebsbedingt als Reduktionsmittel zusammen mit den bleihältigen Einsatzmaterialien (Aschen, Krätzen, Schlacken und Hammerschlag) in den gegenständlichen Umkehrflammofen eingebracht. Die gleichzeitig eingebrachte Menge an Einsatzmaterial beträgt bis zu 1000 kg wobei bis zu 20 % Koksgrus beigegeben werden, das heißt es werden bis zu 200 kg Koksgrus pro Charge eingebracht. Diese Mengen beruhen auf den Aussagen des Betriebsleiters Ing. J und stimmen mit der Angabe, dass bei der Verpuffung am 19.5.2004 sicher über 100 kg in einer Charge eingebracht wurden überein. Beim Ortsaugenschein konnte festgestellt werden, dass der Umkehrflammofen über einen Entlastungsschlot mit Explosionsklappe ins Freie verfügt. Es bestehen jedoch zusätzlich Öffnungen in die Aufstellungshalle, zB die Einbringöffnung für den Brenner und die Beschickungsöffnung. Im Falle von Verpuffungen baut sich der Druck durch den geringeren Widerstand insbesonders in die Halle ab. Die vorhandene Ofenabsaugung ist aufgrund ihrer Absaugleistung nicht in der Lage das austretende Material zur Gänze abzusaugen. Bei den Verpuffungen werden daher große Mengen des Einsatzmaterials und den Zusatzstoffen (Koksgrus) in die Aufstellungshalle des Umkehrflammofens geschleudert. Dies stimmt eindeutig mit den Wahrnehmungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen Dr. M R am Tag der Verpuffung am 19.5.2004 überein. Dr. R berichtet von einer Staubschicht mit einer Schichtdicke von maximal einem halben Millimeter in einer grau-gelben Farbe in der ganzen Halle. Weiters wird diese Annahme durch das vorgeführte Video vom 19.5.2004 unterstützt, welches eindeutig dunklen Rauch zeigt, der aus der Dachgaube der Halle dringt. Bei diesem Rauch handelt es sich augenscheinlich um Material, welches in Folge der Verpuffung in die Aufstellungshalle des Ofens geschleudert wurde und durch die Abluftöffnungen der Halle ins Freie dringt. Der gegen Ende des Videos austretende weiße Rauch im Bereich der Explosionsklappe ist auf das Abkühlen der heißen Schmelzeprodukte aus dem Ofen mit Wasser zurückzuführen. Dieses Abkühlen mit Wasser geschieht in einer Wanne in der Nähe des Kamins, wobei weißer Wasserdampf entsteht, der in der Halle aufsteigt und im Bereich der Explosionsklappe ins Freie tritt. Dieser weiße Rauch ist daher nicht auf eine Verpuffung zurückzuführen. Im unmittelbaren Austrittsbereich, der Beschickungsöffnung des Ofens, ist betriebsbedingt die Anwesenheit von zwei Arbeitnehmern erforderlich. Ein Arbeitnehmer muss die Stoffe per Stapler in den Ofen über die Beschickungsöffnung einbringen. Der zweite Arbeitnehmer muss das Öffnen und Schließen der Beschickungsöffnung über Schaltvorrichtungen vornehmen, welche sich im Bereich vor der Beschickungsöffnung befinden. Ein Schutz vor Gefährdungen durch Druck und Temperatur ist durch die Fahrerzelle des Staplers und durch Schutzkleidung nur unzureichend gegeben, insbesonders können mechanische Einwirkungen durch herausgeschleuderte Stücke nicht ausreichend verhindert werden. Eine konkrete Gefährdung für Menschen ist daher gegeben. Festzuhalten ist auch, dass zum Zeitpunkt der Schließung der exakte Grund für die Verpuffungen nicht bekannt war. Es war daher auch die Heftigkeit von möglichen Verpuffungen bzw Explosionen nicht abzuschätzen. Der Fuchs des Ofens kann auf Grund seiner mechanischen Ausführung einer stärkeren Explosion im Ofen bei geschlossener Beschickungsöffnung nicht standhalten. Bei der Brennerdurchführung könnte sich ebenfalls Explosionsdruck entlasten. In diesen Bereichen müssen sich Arbeitnehmer zeitweise während des Ofenbetriebes zu Wartungszwecken bzw für spezielle Arbeitsvorgänge (zB Kühlen der Schlacke) aufhalten. Bei stärkeren Explosionen ist hier ebenfalls eine konkrete Gefährdung gegeben. Zu 2): Zur Setzung gezielter Explosionsschutzmaßnahmen ist es erforderlich, die Ursache für die Explosionsgefahr zu kennen. Im gegenständlichen Fall waren die Ursachen für die auftretenden Explosionen in der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Schließung der Anlage am 21.05.2004 nicht bekannt. Dem Aktenvermerk des ASV für Chemotechnik, Dr. R, vom 21.05.2004 aufgenommen nach der örtlichen Erhebung nach der Verpuffung am 19.05.2004 ist Folgendes zu entnehmen: Nach Ansicht des Unterfertigten sollte daher , wie schon im Aktenvermerk vom 19.05.2004 ausgeführt, die Betriebsanlage, zumindest was den Umkehrflammofen betrifft, auf behördliche Anordnung so lange geschlossen bleiben, bis das Problem der immer wieder auftretenden Verpuffungen

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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