TE UVS Tirol 2004/11/03 2004/25/150-1

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn T. M. H., XY, vom 19.10.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.10.2004, Zl VK-7467-2004, betreffend Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 43,00 auf Euro 14,00, bei Uneinbringlichkeit vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 1,40 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn H. zur Last gelegt, er habe am 19.01.2004 von 07.00 Uhr bis 07.40 Uhr in Hall in Tirol, Stadtgraben 18, als Lenker den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen XY im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? abgestellt und damit gegen § 24 Abs 1 lit a und § 99 Abs 3 lit a StVO verstoßen, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 43,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 4,30 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr H. im Wesentlichen vorbringt, dass er immer zugegeben habe, dass er falsch geparkt hat und die Strafe bezahlen habe wollen. Er hätte nur keine Möglichkeit gehabt, die Bezahlung im vorgesehenen Zeitraum durchzuführen, da er beruflich in dieser Zeit kaum vor Ort gewesen sei. So habe er am Gendarmerieposten Hall angerufen und gefragt, ob es möglich sei, die Strafe später zu bezahlen. Der Beamte, mit dem er gesprochen habe und dessen Name ihm nicht mehr bekannt ist, habe ihm mitgeteilt, dass dies kein Problem sei. Als er zwei Tage nach der  Übertretung die Strafe bezahlen wollte, teilte ihm der zuständige Gendarmeriebeamte mit, dass er die Anzeige an diesem Tag an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck weitergeleitet habe. Seiner Kollegin A. S., die am selben Tag zur gleichen Zeit am selben Ort vom selben Gendarmeriebeamten einen Verständigungszettel wegen Falschparkens bekommen habe, sei die Strafe auf Euro 14,00 (Höhe des Organmandates) herabgesetzt worden. Er beantrage deshalb ebenfalls eine Herabsetzung der Strafe auf Euro 14,00, da er immer zahlungswillig gewesen sei und auf die Zusage des Gendarmeriebeamten vertraut habe, die Strafe später bezahlen zu können.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Berufung sich gegen die Höhe der Geldstrafe richtet und der Schuldspruch unangefochten blieb, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und unterliegt nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch die Rechtsmittelbehörde.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest  bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Im gegenständlichen Fall hat Herr H. glaubhaft gemacht, dass er am Tag der Ausstellung des Organmandates (Montag, 19.01.2004) sich am Gendarmerieposten Hall erkundigt hat, ob er das Organmandat wegen beruflicher Verhinderung etwas später bezahlen könnte. Dabei hat er nicht mit RI L. gesprochen, der den Verständigungszettel ausgestellt hatte, da dieser zu der Zeit nicht auf der Dienststelle anwesend war, sondern mit einem anderen Gendarmeriebeamten, der ihm diesbezüglich eine positive Antwort gegeben hat. Dieser Umstand steht im Einklang mit dem Bericht des Gendarmeriepostens Hall vom 21.08.2004, in welchem der amtshandelnde RI L. mitteilt, dass mit ihm kein Telefongespräch bezüglich einer Bezahlung eines Organmandates geführt wurde. Der Rechtsmittelwerber betonte immer seine Zahlungswilligkeit und kam zwei Tage später, am Mittwoch, dem 21.01.2004, zum Gendarmerieposten Hall, um das Organmandat zu begleichen. Dies war jedoch nicht mehr möglich, da der bearbeitende Gendarmeriebeamte an diesem Tag die Anzeige bereits an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstattet hatte. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, Herrn H., der auf diese Zusage vertraute und nach zwei Tagen zur Bezahlung des Organmandates am Gendarmerieposten erschien, aufgrund eines Missverständnisses bzw Kommunikationsproblemes nicht schlechter zu behandeln, wie wenn ihm die  Bezahlung dieser Parkübertretung mittels Organmandat am 21.01.2004 ermöglicht worden wäre, wie dies im Parallelfall bei Frau A. S. auch von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gehandhabt wurde.

 

Es wurde deshalb seinem Berufungsbegehren entsprochen und die Geldstrafe auf Euro 14,00 herabgesetzt.

Schlagworte
glaubhaft, am Tag, Ausstellung, Organmandates, Gendarmerieposten Hall, erkundigt, hat, ob, er, Organmandat, wegen beruflicher Verhinderung, später, bezahlen, könnte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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