TE UVS Tirol 2004/11/05 2004/26/026-12

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Veröffentlicht am 05.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn M. M., H.i.Z., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.02.2004, Zl VK-9234-2003, betreffend Übertretungen nach der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:

 

I.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

A) Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es in Punkt 1. nunmehr wie folgt zu lauten:

?1. Sie haben, wie anhand der bei einer am 19.09.2003 um 15.10 Uhr auf der A13 Brennerautobahn bei Strkm 4,5 durchgeführten Verkehrskontrolle beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, das am 12.09.2003 um 07.51 Uhr eingelegte Schaublatt durch zumindest 34 Stunden und 10 Minuten und sohin über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet.?

 

B) Bei den durch die Tat verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wird in Punkt 1. das Zeichen ?§? gestrichen.

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 4,00, zu bezahlen.

 

II.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

A) Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es in Punkt 2. nunmehr wie folgt zu lauten:

?2. Sie haben, wie anhand der bei einer am 19.09.2003 um 15.10 Uhr auf der A13 Brennerautobahn bei Strkm 4,5 durchgeführten Verkehrskontrolle beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, zwischen dem 15.09.2003, 17.47 Uhr, und dem 16.09.2003, 00.24 Uhr, insgesamt zumindest 6 Stunden und 7 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum lediglich eine Fahrtunterbrechung von mehr als 15 Minuten, nämlich (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranzen) in der Dauer von 18 Minuten, eingelegt, obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs.2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.?

 

B) Bei den durch die Tat verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es in Punkt 2. wie folgt zu lauten:

?2. Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85?.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 7,20, zu bezahlen.

 

III.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 auf Euro 80,00, bei Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG insofern mit Euro 8,00 neu festgesetzt.

 

Im Spruch des Straferkenntnisses werden im Übrigen folgende Änderungen vorgenommen:

A) Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es in Punkt 3. nunmehr wie folgt zu lauten:

?3. Sie haben, wie anhand der bei einer am 19.09.2003 um 15.10 Uhr auf der A13 Brennerautobahn bei Strkm 4,5 durchgeführten Verkehrskontrolle beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, im Zeitraum 15.09.2003, 06.01 Uhr, bis 16.09.2003, 06.01 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum hat (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranzen) lediglich 6 Stunden und 27 Minuten betragen, obwohl dann, wenn die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, einer davon zumindest 8 zusammenhängende Stunden betragen muss.

 

B) Bei den durch die Tat verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wird in Punkt 3. das Zeichen ?§? gestrichen.

 

IV.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

A) Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es in Punkt 4. nunmehr wie folgt zu lauten:

?4. Sie haben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 19.09.2003 um 15.10 Uhr in Innsbruck auf der A13 Brennerautobahn bei Strkm 4,5 dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen das Schaublatt für den Zeitraum 16.09.2003, 08.48 Uhr, bis 17.09.2003, 06.29 Uhr, in welchem Sie das betreffende Sattelkraftfahrzeug gelenkt haben, nicht vorgelegt.?

 

B) Bei den durch die Tat verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wird in Punkt 4. das Zeichen ?§? gestrichen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 40,00, zu bezahlen.

 

V.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

VI.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

VII.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

VIII.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.02.2004, Z. VK-9234-2003, wurde

Herrn M. M., H.i.Z., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 19.09.2003 um 15.10 Uhr

Tatort: Innsbruck, auf der A-13 Brennerautobahn, km 4,5, Fahrtrichtung Norden

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY/XY, höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t

 

?1. Sie haben als Lenker eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung dient und ein hzGG von mehr als 3,5 t aufwies, das Fahrtenschreiberschaublatt, eingelegt am 12.09.2003, über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet.

2. Sie haben als Lenker eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung dient und ein hzGG von mehr als 3,5 t hat, nach bzw innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden zwischen dem 15.09.2003, 17.43 Uhr, und dem 16.09.2003, 00.25 Uhr, keine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt. Die Lenkzeitunterbrechung wurde um 01.52 Stunden zu spät eingelegt. Die Lenkzeit betrug innerhalb dieses Zeitraumes ca 06.08 Stunden.

3. Sie haben als Lenker eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung dient und ein hzGG von mehr als 3,5 t aufwies, ab dem 15.09.2003, 06.01 Uhr, innerhalb des 24 Stundenzeitraumes, keine Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingelegt, die höchsten dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Gesamtruhezeit betrug 06.13 Stunden.

4. Sie haben als Lenker eines in einem EU-Mitgliedstaates zugelassenen Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung dient und ein hzGG von mehr als 3,5 t aufwies, auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten nicht das Fahrtenschreiberschaublatt, eingelegt vom 16.09.2003, 08.30 Uhr, bis 17.09.2003, 06.25 Uhr, an dem Sie gefahren sind, vorgelegt, obwohl der Fahrer jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können muss. Zurückgelegte Strecke: 685 km

5. Sie haben als Lenker eines in einem EU-Mitgliedstaates zugelassenen Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung dient und ein hzGG von mehr als 3,5 t aufwies, auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten nicht das Fahrtenschreiberschaublatt, eingelegt vom 18.09.2003, von 04.30 Uhr bis 19.00 Uhr, an dem Sie gefahren sind, vorgelegt, obwohl der Fahrer jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können muss. Zurückgelegte Strecke: 691 km.

6. Sie haben als Lenker eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung dient und ein hzGG von mehr als 3,5 t hat, nach bzw innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden zwischen dem 19.09.2003, 10.21 Uhr, und dem 19.09.2003, 15.10 Uhr, keine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt. Die gesamte Lenkzeitunterbrechung betrug 15 Minuten während einer Lenkzeit von ca 04:35 Stunden.

7. Sie haben als Lenker eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung dient und ein hzGG von mehr als 3,5 t aufwies, die Tageslenkzeit von 9 bzw zwei mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Tagesruhezeiten überschritten, indem auf dem Fahrtenschreiberschaublatt, eingelegt vom 18.09.2003, 19.19 Uhr bis 19.09.2003, 15.10 Uhr, eine Lenkzeit von mindestens 10.10 Stunden aufgezeichnet wurde.

8. Sie haben als Lenker eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung dient und ein hzGG von mehr als 3,5 t aufwies, ab dem 18.09.2003, 19.19 Uhr, innerhalb des 24 Stundenzeitraumes, keine Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingelegt, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden dürfen, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die gesamte Ruhezeit betrug lediglich 07.59 Stunden.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 (Spruchpunkt 1.), Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85 (Spruchpunkt 2.), Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 (Spruchpunkt 3.), Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 (Spruchpunkt 4.), Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 (Spruchpunkt 5.), Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85 (Spruchpunkt 6.), Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85 (Spruchpunkt 7.) und Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 (Spruchpunkt 8.) verstoßen. Die Erstinstanz hat daher jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 36,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, zu Punkt 3. eine Geldstrafe von Euro 180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, zu Punkt 4. eine Geldstrafe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, zu Punkt 5. eine Geldstrafe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, zu Punkt 7. eine Geldstrafe von Euro 36,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden und zu Punkt 8. eine Geldstrafe von Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Spruchpunkt 6. hat die Erstinstanz von einer Bestrafung abgesehen und gemäß § 1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

 

Dagegen hat der Beschuldigte, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

?Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird zur Gänze angefochten.

 

I. Auswertung:

1) An Hand des Behördenaktes ist ersichtlich, dass die erkennende Behörde die angeblichen Lenk- bzw Ruhezeitüberschreitungen mittels ADAS festgestellt hat. Dabei handelt es sich um ein automationsunterstütztes Datenauswertesystem, und nicht um eine gutachterliche Auswertung. Es ist bekannt, dass die automatisierte Auswertung immer wieder zu falschen Ergebnissen führt.

 

Die Auswertung der Tachographenschaublätter wird daher für nicht ordnungsgemäß erachtet und in ihrer Richtigkeit ausdrücklich bestritten.

Der betroffene Fahrer hat sich an die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten gehalten. Es ist nicht aktenkundig, wie die gegenständlichen Tachoscheiben im Detail ausgewertet worden sind. Gerade für derartige Übertretungen ist es unbedingt erforderlich, festzuhalten, wie die Übertretungen festgestellt worden sind. Bei Auswertegeräten und auch bei einer gutachterlichen Auswertung sind Fehlertoleranzen einzuberechnen, welche zumindest die behaupteten Zeitübertretungen als geringfügig in Frage zu stellen geeignet erscheinen lassen.

 

Es sind keine Feststellungen getroffen worden, welcher Fahrtenschreiber verwendet worden ist. Unterschiedliche Tachografenschreiber haben auch unterschiedliche in das Messergebnis einfließende Toleranzen.

 

Gerade weil die Übertretungen, sofern sie tatsächlich so geschehen sein sollten, vom Meldungsleger in geringem Ausmaß angezeigt worden sind, ist es unbedingt erforderlich, derartige Feststellungen zu treffen.

 

An Hand der dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Verfügung gestellten Aktenteiles lässt sich jedenfalls nicht erkennen, ob diese Voraussetzungen der Auswertung erfüllt worden sind. Es wird die gutachterliche Auswertung der gegenständlichen Tachoscheiben und die detaillierte Auflistung der Lenk - und Ruhedaten beantragt, zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte keine Lenk - und Ruhezeitverletzungen begangen hat.

 

2) Nach Akteneinsicht unterzog der Rechtsvertreter die Kopien der Schaublätter einer optischen Kontrolle, um die Tatvorwürfe der Behörde zu überprüfen. Dabei konnten zahlreiche Mängel der behördlichen ADAS Auswertung festgestellt werden. Diese Mängel wurden der Behörde mittels Schriftsatz vom 28. 01. 2004 mitgeteilt.

 

Aufgrund dieser Stellungnahme des Beschuldigten erachtete es die Behörde als notwendig, mehrere Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten, zum Teil wesentlich, zu ändern. So wurde beispielsweise der Tatvorwurf 6 der Strafverfügung vom 01. 12. 2003 von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz sogar eingestellt.

Wenn selbst die Behörde vom ursprünglichen Auswertungsergebnis Abstand nimmt, so steht zweifelsfrei fest, dass der ADAS - Auswertung mehrere Fehler zugrunde liegen.

Beweispflichtig dafür, dass der objektive Sachverhalt erfüllt worden ist, ist die Behörde. Durch eine erwiesenermaßen fehlerhafte Auswertung, kommt die Behörde ihrer Beweispflicht nicht nach!

 

II. Zu Tatvorwurf 1:

Dem Beschuldigten wird hier zur Last gelegt, er habe das Schaublatt vom 17. 09. 2003 über den Zeitraum hinaus, für den es bestimmt war verwendet.

Eine Überprüfung der dem Akt beiliegenden Schaublätter ergab keinen Hinweis darauf, dass das Schaublatt widerrechtlich verwendet worden ist.

 

Auch aus der der Anzeige beigelegten Auswertung der Schaublätter enthält keine Anzeichen einer Verwendung über den vorgesehen Zeitraum hinaus.

Hätte der Beschuldigte diese Übertretung tatsächlich begangen, so wäre sie wohl auch bei der automatischen Auswertung angezeigt worden. Dies ist aber nicht der Fall.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es der Behörde obliegt, den objektiven Tatbestand zu beweisen. Dieser Pflicht kommt sie jedenfalls dann nicht nach, wenn sie eine Feststellung bloß behauptet, ohne diese zu begründen.

Es möge daher der Meldungsleger nochmals zur Frage einvernommen werden, welche konkreten Ereignisse auf dem Schaublatt ihn die Schlussfolgerung haben ziehen lassen, dass das Schaublatt über den vorgesehenen Zeitraum hinaus verwendet worden ist.

 

III. Zu Tatvorwurf 2 und 6:

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er zwischen 15. 09. 2003, 17:43 Uhr, und dem 16. 09. 2003, 00:25 Uhr sowie zwischen dem 19. 09. 2003, 10:21 Uhr, und 19. 09. 2003. 15:10 Uhr keine 45 minütige Ruhepause eingelegt haben soll.

 

Hier ist festzustellen, dass der Gesetzgeber nicht zwingend vorsieht, dass eine 45 minütige Pause gemacht werden muss. Gemäß Art 7 EUVO 3820/85 hat der Fahrer zwei Möglichkeiten:

 

Entweder legt er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten ein, oder der Fahrer ersetzt diese 45 minütige Pause durch mehrere Unterbrechungen, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

 

So hätte die Behörde jeweils die Ruhepausen vor und nach den angeführten Kontrollzeiträumen als Lenkpausen berücksichtigen müssen.

Der Vorwurf, dass der Beschuldigte zwischen 15. 09. 2003, 17.43 Uhr, und dem 16. 09. 2003, 00.25 Uhr, sowie zwischen dem 19.09.2003,

10.21 Uhr, und dem 19.09.2003. 15.10 Uhr keine 45 minütige Pause gemacht haben soll, ist nicht ausreichend beschrieben. Gerade in diesem Fall hätte die Behörde die Lenkpause vor 17.43 Uhr bzw 10.21 Uhr und die Lenkpause nach 00.25 Uhr bzw 15.10 Uhr mit einberechnen müssen!

Der Beschuldigte hatte keine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden. Um seine Verkehrstauglichkeit zu erhalten, hat der Beschuldigte mehrfach kürzere Pausen gemacht.

 

Da der Beschuldigte mehr als ausreichend Lenkpausen gemacht hat und in keiner Weise gegen Art 7 EGVO 3820/85 verstoßen hat, kann ihm diese Übertretung nicht angelastet werden.

 

IV. Zu Tatvorwurf 3 und 8:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe keine Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingelegt.

 

Dieser Tatvorwurf wird ebenfalls bestritten. Wie bereits ausgeführt, dürfte ein Auswertungsfehler vorliegen. Aus diesem Grund werden sämtliche festgestellten Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten bestritten.

Da ein Auswertungsfehler vorliegt, sind die Ergebnisse der Auswertung nicht geeignet, um dem Beschuldigten die vorgeworfenen Übertretungen mit der dafür notwendigen verwaltungsrechtlichen Sicherheit anzulasten.

Der Beschuldigte hielt ausreichende Ruhezeiten.

 

V. Zu Tatvorwurf 4 und 5:

Es wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gegen Art 15 Abs 7 EGVO 3821/85 verstoßen zu haben. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

 

Der Fahrer muss den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Diese Vorlagepflicht ist jedoch in Zusammenschau mit Art 15 Abs 2 leg cit zu sehen, wonach die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter benutzen.

 

Entsprechend den Bestimmungen der EGVO 3821/85 hat der Fahrer nur für jene Tage ein Schaublatt zu verwenden, an denen er ein nachweispflichtiges Fahrzeug lenkt. Diese hat er entsprechend Art 15 Abs 7 EGVO 3821/85 auch den Beamten vorzulegen.

Es ist dem Beschuldigten nur möglich, Tachoscheiben vorzulegen, die er auch hat. Für jene Tage, an denen er keine aufzeichnungspflichtigen Fahrzeuge lenkt, kann er auch keine Tachoscheiben vorlegen. Für den Fall, dass ein Fahrer keine aufzeichnungspflichtigen Fahrzeuge lenkt und er aber auch nicht Urlaub hat, kann der Arbeitgeber keine Urlaubsbestätigung ausstellen!

 

Vl. Zu Tatvorwurf 7:

Dem Beschuldigten wird hier vorgeworfen, er habe die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten.

 

Als Lenkzeiten dürfen nur solche Zeiten gewertet werde, an denen der Fahrer das Fahrzeug auch tatsächlich lenkte. Pausen, die wegen ihres Ausmaßes von unter 15 Minuten zwar nicht als Lenkpausen gewertet werden dürfen, können aber keinesfalls als Lenkzeiten berechnet werden.

Die Behörde hätte daher die Pausen vom 18.09.2003 ab 19.30 Uhr, vom 19.09.2003 ab 09.15 Uhr sowie vom 19.09.2003 ab 12.15 Uhr nicht als Lenkzeiten werten dürfen.

Unter Berücksichtigung der Pausen hat der Beschuldigte jedenfalls die höchstzulässige Tageslenkzeit eingehalten.

 

VII. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt (s zB VwGH 25.05.1966, Slg 6932 A). Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 19.11.1986 Zl 86/09/0142).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl 2000/03/0103, ausgesprochen, dass bei in engem zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zu Grunde liegt. Dies rechtfertigt die Annahme eines ?Gesamtkonzeptes? im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Deliktes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl 96/03/0247). Ausgehend davon dürfen die Tatbestände der Nichteinhaltung der Lenkpausen (Punkt 2 und 6), die Nichtvorlage der Schaublätter (Punkt 4 und 5), die Nichteinhaltung der Ruhezeiten (Punkt 3 und 8) nicht für jeden Tag gesondert gestraft werden (siehe dazu insbesondere VwGH vom 28.03.2003, Zl 2002/02/0140-5).

 

Die Kumulation im Sinne des § 22 VStG war daher nicht zulässig und verstößt gegen das in Artikel 4 des 7 ZPEMRK verankerten ?Doppelbestrafungsverbot?.

 

VIII. Mangelhafte Begründung:

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua). Es wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, in beide Richtungen zu ermitteln, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten.

 

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VWGH 14.11.1947, SIg 206 A). Weiters muss aus der Begründung hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 1211/77 ua).

 

So wurde vom Beschuldigten die gutachterliche Auswertung der Schaublätter beantragt. Dieser Antrag wurde mit dem Aufzeigen zahlreicher Fehler der ADAS Auswertung begründet.

Obwohl mangelhafte Auswertung ganz offensichtlich ist, hat die Behörde kein Gutachten eingeholt.

Die Behörde genügt ihrer Begründungspflicht gemäß § 60 AVG dann jedenfalls nicht, wenn im Verwaltungsverfahren vom Beschuldigten Argumente vorgebracht werden, von denen nicht von vorne herein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen, und die Behörde im Bescheid auf diese Argumente nicht eingeht bzw diese nicht würdigt (vgl VwGH 18.05.1981, 81/12/0027).

 

Dass im gegenständlichen Verfahren das Ermittlungsverfahren mangelhaft war ist offensichtlich, da die erkennende Behörde - wie bereits ausgeführt - auf die schriftlichen Stellungnahmen und konkreten Behauptungen keinen Bezug nimmt und auch nicht die beantragten Beweise aufnahm.

Das Verfahren selbst wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Das behördliche Ermittlungsverfahren ist ein Inquisitionsverfahren, das heißt, dass Richter und Ermittler in einer Person vereint sind.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren kennt keine Trennung zwischen anklagendem und entscheidendem Organ. Die zuständige Behörde hat daher sowohl den staatlichen Verfolgungsanspruch geltend zu machen als auch über den Strafanspruch zu entscheiden. Allerdings ist die Behörde nach § 25 Abs 2 VStG verpflichtet, die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde hat im laufenden Verfahren die Pflicht, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

 

Diese Verfahrensart verlangt von der Behörde somit, dass in beide Richtungen ermittelt wird, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten. Daher wäre es von der erkennenden Behörde notwendig gewesen, die vom Beschuldigten vorgebrachten konkreten Tatsachen und dafür angebotenen Beweisen zu bestätigen oder zu widerlegen. Die erkennende Behörde jedoch hat keinen einzigen diesbezüglichen Verfahrensschritt gesetzt, der zur Entlastung des Beschuldigten führen könnte.

Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründungen hinwegsetzen (VwGH 11.06.1968, 189/68, 27.06.1980, 3073/79).

 

Ein Verstoß gegen dieses Inquisitionsprinzip stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Strafverfahren dar.

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 Slg 8769 A).

 

IX. Mangelhaftigkeit der Strafbemessung:

Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VwGH 28.10.1976, 195/76, 31.01.1979 Slg 9755 A, 29.10.1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 ua).

 

Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde (VwGH 12. 10. 1978, Slg 9654 A).

Die Höhe der Strafe wird ausdrücklich als zu hoch und den Grundsätzen der Strafbemessung widersprechend angefochten.?

 

Der Berufungswerber hat daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In eventu wurde das Absehen von einer Bestrafung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 21 Abs 1 VStG begehrt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 lauten wie folgt:

 

?§ 134

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

....?

 

Weiters sind nachstehende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr beachtlich:

 

?Lenkzeiten

Artikel 6

(1) Die nachstehend ?Tageslenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen.

Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.

...

 

Unterbrechungen und Ruhezeit

Artikel 7

(1) Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterberechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

....

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

......?

 

Ebenfalls Relevanz besitzen nachfolgende Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr:

 

?Artikel 15

...

(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben B), C) und

d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte eingetragen werden. ....

....

 

(7) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tat der vorausgegangenen Woche, an dem er gefahren ist,

....?

 

Schlussendlich sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu berücksichtigen:

 

?§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

....

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....?

 

B) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hat die Berufungsbehörde eine gutachterliche Auswertung von Kopien der bei der seinerzeitigen Amtshandlung vorgelegten Schaublätter durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen veranlasst. Der Amtssachverständige hat das Ergebnis dieser Auswertung im schriftlichen Gutachten vom 08.09.2004, Zl IIb2-KU-1/2529-04, dargelegt und wurde das Gutachten außerdem in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.10.2004 erörtert. Für die Berufungsbehörde ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens bzw der darin enthaltenen Auflistung der Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten sowie Zeiten von Fahrtunterbrechungen. Der Amtssachverständige verfügt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Fachkenntnisse, die ihm eine inhaltlich richtige Auswertung der Schaublätter ermöglichen. Auch der Rechtsvertreter des Berufungswerbers konnte keine Mängel der betreffenden Auswertung aufzeigen.

Der Vollständigkeit halber wird dabei auch angemerkt, dass das Berufungsvorbringen, wonach unterschiedliche Kontrollgeräte unterschiedliche - bei der Auswertung zu berücksichtigende - Toleranzen aufweisen, verfehlt ist. Wie nämlich der kraftfahrtechnische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.10.2004 ebenfalls glaubhaft ausgeführt hat, müssen alle Tachographen einen festgelegten Normwert hinsichtlich der Aufzeichnungsgenauigkeit einhalten, was durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen ist. Erhebungen hinsichtlich der Type des im betreffenden Sattelzugfahrzeug verwendeten Tachographen waren daher nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde hat daher das ? im nachfolgenden noch näher dargestellte - Ergebnis der durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Auswertung der Tachographenscheiben ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Auswertung der Schaublätter hat der Berufungswerber am 12.09.2003 um 07.51 Uhr ein Schaublatt eingelegt und dieses anschließend zumindest für 34 Stunden und 10 Minuten im Fahrtenschreiber verwendet. Dadurch ist es zu einer Doppelbeschriftung des Schaublattes gekommen.

Der Berufungswerber hat sohin unzweifelhaft den objektiven Tatbestand einer Übertretung des Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 verwirklicht. Die maximale Verwendungsdauer beträgt nämlich 24 Stunden pro Schaublatt (vgl VwGH 28.03.2003, Zl 2002/02/0140).

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Der Berufungswerber hat zur Verschuldensfrage kein geeignetes Vorbringen erstattet. Er hat also keine konkreten Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Damit hat er nach der vorerwähnten Gesetzesbestimmung jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten.

 

Wenn der Berufungswerber behauptet, dieser Tatvorwurf sei aus den beschlagnahmten Schaublättern nicht ableitbar, ist dieses Vorbringen verfehlt. Aus dem Schaublatt mit Einlagedatum 12.09.2003 kann nämlich die Verwendung über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden bzw die dadurch bewirkte Doppelbeschriftung klar entnommen werden. Die Bestrafung hinsichtlich dieses Spruchpunktes ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die Bestimmung, wonach Schaublätter nicht über jenen Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden dürfen, soll die transparente Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der sonstigen in Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 angeführten Zeiten gewährleisten. Dieses Schutzziel wird unterlaufen, wenn es auf Grund der Verwendung eines Schaublattes durch mehr als 24 Stunden zu einer Doppelbeschriftung kommt. Zu Gunsten des Berufungswerbers war im vorliegenden Fall allerdings ins Treffen zu führen, dass durch die überlange Verwendung des Schaublattes die Lesbarkeit desselben dennoch weitgehend erhalten geblieben ist. Die gegenständlich erfolgte Überschreibung von Lenkzeiten durch Ruhezeiten ist hinsichtlich der Strafwürdigkeit jedenfalls geringer zu gewichten als eine Doppelbeschriftung mit Lenkzeiten, wodurch die Lesbarkeit des Schaublattes deutlich beeinträchtigt bzw dessen Nutzbarkeit als Beweismittel wesentlich eingeschränkt wird.

Bezüglich des Verschuldens war ? wie erwähnt - von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren hingegen die diversen Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Daher konnte im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtssprechung eine Einschätzung vorgenommen werden (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen auszugehen war.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz zu Punkt 1. verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedenken ergeben. Mit der Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 1 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe wäre daher selbst bei Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls gerechtfertigt.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. war daher als unbegründet abzuweisen. Es war allerdings eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches vorzunehmen. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Präzisierung bzw um die Richtigstellung eines Zitierfehlers. Die Befugnis der Berufungsbehörde hiezu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Entsprechend der gutachterlichen Auswertung der Schaublätter hat der Berufungswerber das betreffende Sattelkraftfahrzeug am 15.09.2003 um

17.47 Uhr in Betrieb genommen und dieses sodann bis 18.49 Uhr, sohin durch 1 Stunde und 2 Minuten, gelenkt. Von 18.49 Uhr bis 18.57 Uhr hat er die Fahrt unterbrochen. Anschließend hat er das Sattelkraftfahrzeug von 18.57 Uhr bis 21.01, also durch 2 Stunden und 4 Minuten, gelenkt und dann eine Pause von 16 Minuten bis 21.17 Uhr eingelegt. Nach einer weiteren Lenkzeit von 21.17 Uhr bis 00.24 Uhr des Folgetages, sohin durch 3 Stunden und 7 Minuten, hat der Berufungswerber zunächst eine Bereitschaftszeit von 1 Minute und dann eine Ruhezeit von 8 Stunden und 19 Minuten eingelegt.

 

Betrachtet man nun die Bestimmungen in Art 7 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, so ist im Ergebnis gefordert, dass auf eine Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten eine Fahrunterbrechung von jedenfalls 45 Minuten kommt. Diese Pause kann dabei entweder zusammenhängend nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten konsumiert werden oder aber in Form mehrerer Fahrtunterbrechungen, die dabei aber jeweils zumindest 15 Minuten betragen müssen. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug zwischen dem 15.09.2003, 17.47 Uhr, und dem 16.09.2003, 00.24 Uhr, insgesamt 6 Stunden und 13 Minuten, bzw bei Berücksichtigung der Auswertetoleranzen 6 Stunden und 7 Minuten gelenkt. Innerhalb dieses Zeitraumes hat er aber lediglich eine einzige beachtliche Fahrtunterbrechung eingelegt, nämlich in der Dauer von ? bei Berücksichtigung der Auswertetoleranzen - 18 Minuten. Damit hat der Berufungswerber den Vorgaben gemäß den vorzitierten Bestimmungen nicht entsprochen und steht sohin fest, dass er auch den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich auch bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 2. angelasteten Übertretung um ein sog ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Dieser hat wiederum keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten und trifft ihn daher jedenfalls der Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung.

Wenn der Berufungswerber die Berücksichtigung weiterer ?Lenkpausen? reklamiert, verkennt er die Rechtslage. Wie sich aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 eindeutig ergibt, sind Fahrtunterbrechungen vor Beginn des maßgeblichen Lenkzeitraumes nicht zu berücksichtigen (arg ?in die Lenkzeit .... einzufügen sind...?). Der Hinweis, es hätten auch die Lenkpausen vor 17.43 Uhr berücksichtigt werden müssen, ist daher verfehlt. Wenn der Berufungswerber weiters darauf hinweist, dass die Lenkpause nach 00.25 Uhr (richtig: 00.28 Uhr) hätte Berücksichtigung finden müssen, ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend. Bis zur Einlegung dieser Ruhepause hatte er das Fahrzeug bereits erheblich mehr als 4 Stunden und 30 Minuten gelenkt, wahrend dieses Zeitraumes aber ? wie erwähnt - nur eine zu berücksichtigende Lenkpause von 18 Minuten eingelegt. Damit hatte er den Tatbestand einer Übertretung des Art 7 Abs 1 und 2 leg cit bereits verwirklicht. Durch die Einlegung einer Ruhpause nach 00.28 Uhr konnte ein normengerechtes Verhalten nicht mehr bewirkt werden.

 

Die Bestrafung ist daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich, stellt doch die Einhaltung der Bestimmungen über Fahrtunterbrechungen eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Die Nichteinhaltung derselben führt zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker und erhöht sich damit naturgemäß das Unfallsrisiko. Im gegenständlichen Fall wurde, wie die vorstehende Auflistung der Lenkzeiten bzw Fahrtunterbrechungen im interessierenden  Zeitraum zeigt, der Verhaltenspflicht gemäß Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 in durchaus beträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren wiederum die vorliegenden Strafvormerkungen zu berücksichtigen.

Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Berufungswerber - wie bereits erwähnt ? nicht gemacht, weshalb im Schätzwege jedenfalls von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen auszugehen war.

 

In einer Zusammenschau dieser Strafzumessungskriterien konnte nun aber eine Geldstrafe in Höhe von lediglich Euro 36,00, durch die der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 2 Prozet ausgeschöpft worden ist, keinesfalls als überhöht angesehen werden. Eine Geldstrafe in dieser Höhe wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde selbst bei Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse erforderlich, um den Täter künftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war daher wie in Spruchpunkt II. zu entscheiden. Dabei war wiederum eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber bloß um Klarstellungen in der Formulierung bzw um die Richtigstellung eines Zitierfehlers. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Die Berufungsbehörde war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt.

 

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich wiederum auf § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Entsprechend dem Ergebnis der Schaublattauswertung hat der Berufungswerber am 15.09.2003 um 06.01 Uhr ein Schaublatt eingelegt und anschließend eine Bereitschaftszeit von 40 Minuten absolviert. Anschließend hat er das Sattelkraftfahrzeug von 06.41 Uhr bis 07.38 Uhr, also durch 57 Minuten, gelenkt. Nach einer weiteren Bereitschaftszeit in der Dauer von 29 Minuten, hat er eine Lenkzeit bis 08.27 Uhr, also in der Dauer von 19 Minuten, absolviert. Anschließend hat er wiederum eine Bereitschaftszeit bis 08.30 Uhr eingelegt und sodann das Sattelkraftfahrzeug bis 09.05 Uhr, also für 35 Minuten, gelenkt. Nach einer Fahrtunterbrechung von 2 Minuten und einer Lenkzeit von einer Minute hat der Berufungswerber eine Pause von 09.08 Uhr bis 11.08 Uhr, also in der Dauer von zwei Stunden, konsumiert. Anschließend hat er das Sattelkraftfahrzeug von 11.08 Uhr bis 11.22 Uhr, sohin für 14 Minuten gelenkt, und sodann wiederum eine Lenkpause bis 17.46 Uhr, also in der Dauer von 6 Stunden und 24 Minuten, eingelegt. Nach einer Lenkzeit von 17.47 Uhr bis 18.49 Uhr, mithin 1 Stunde und 2 Minuten, hat der Berufungswerber die Fahrt für 8 Minuten unterbrochen und das Fahrzeug sodann wiederum von 18.57 Uhr bis 21.01 Uhr, also durch 2 Stunden und 4 Minuten gelenkt. Sodann hat der Berufungswerber eine Pause von 16 Minuten konsumiert, um das Fahrzeug anschließend von 21.17 Uhr bis 00.24 Uhr des Folgetages, das sind 3 Stunden und 7 Minuten, zu lenken. Nach einem Schaublattwechsel hat der Berufungswerber zunächst eine Bereitschaftszeit von 1 Minute absolviert und sodann eine Ruhzeit von 00.28 Uhr bis 08.47 Uhr, sohin im Ausmaß von 8 Stunden und 19 Minuten, konsumiert.

 

Wie sich aus diese Auflistung der Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten bzw der Zeiten von Fahrtunterbrechungen ergibt, hat der Berufungswerber nach Beginn der Arbeitstätigkeit am 15.09.2003 um 06.01 Uhr während der anschließenden 24 Stunden weder eine zusammenhängende Ruhezeit von 9 Stunden noch eine zusammenhängende Ruhezeit von 8 Stunden eingelegt. Die Schaublattauswertung zeigt nämlich, dass der Berufungswerber eine zusammenhängende Ruhezeit von mehr als 8 Stunden erst am 16.09.2003 um 00.28 Uhr begonnen hat. Bis zum Ende des 24 Stunden-Zeitraumes am 16.09.2003 um 06.01 Uhr konnte daher eine zusammenhängende Ruhezeit von zumindest 8 Stunden nicht konsumiert werden. Innerhalb dieses Zeitraumes von 24 Stunden hat die längst zusammenhängende Ruhezeit nämlich lediglich 6 Stunden und 24 Minuten bzw unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz 6 Stunden und 27 Minuten betragen. Wenn nun aber innerhalb von 24 Stunden die Ruhezeit in mehreren (höchstens 3) Zeitabschnitten konsumiert wird, muss ? wie sich aus der vorzitierten Bestimmung des Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 ergibt - einer davon zumindest 8 zusammenhängende Stunden betragen. Dies war gegenständlich ? wie erwähnt - nicht der Fall. Der Berufungswerber hat daher unzweifelhaft gegen die vorzitierte Verhaltenspflicht verstoßen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung des Art 8 Abs 1 leg cit um ein sog ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Der Berufungswerber hat keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Damit hat er nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten.

 

Wenn der Berufungswerber mit Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der ADAS-Auswertung den betreffenden Schuldvorwurf bestreitet, erweist sich dies als nicht zielführend. Die Berufungsbehörde hat ? wie eingangs ausgeführt ? eine gutachterliche Auswertung der betreffenden Schaublätter veranlasst. Diese Auswertung hat die Richtigkeit des unter Spruchpunkt 3. erhobenen Tatvorwurfes bestätigt.

 

Die Bestrafung ist daher auch zu diesem Spruchpunkt dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die strikte Einhaltung der Ruhezeitbestimmung stellt ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Die Verkürzung der Ruhezeiten führt zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker und erhöht sich damit das Unfallsrisiko. Im gegenständlichen Fall war allerdings zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber, legt man die drei längsten Ruhezeiten zugrunde, innerhalb des 24 Stunden-Zeitraumes eine Ruhezeit von mehr als 12 Stunden konsumiert hat. Er hat es lediglich verabsäumt, innerhalb der 24 Stunden zumindest eine der drei Ruhezeiten auf zumindest 8 zusammenhängende Stunden auszudehnen.

Dem Berufungswerber liegt jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren wiederum die vorliegenden Strafvormerkungen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnissen war im Schätzwege von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, dass hinsichtlich dieses Spruchpunktes mit einer Geldstrafe von Euro 80,00 das Auslangen gefunden werden kann. Die Strafherabsetzung war deshalb vorzunehmen, weil die Erstinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Berufungswerber habe innerhalb von 24 Stunden lediglich eine Ruhezeit im Ausmaß von 06.13 Stunden konsumiert. Bei der von der Erstinstanz herangezogenen Ruhezeit hat es sich aber nur um die längste zusammenhängende Ruhpause gehandelt. Tatsächlich hat der Berufungswerber innerhalb von 24 Stunden Ruhezeiten von mehr als 12 Stunden konsumiert. Einer weiteren Strafherabsetzung hat aber der Umstand entgegen gestanden, dass die Einhaltung zumindest einer längeren, mindestens 8 Stunden andauernden, Ruhepause zweifelsfrei erforderlich ist, um einen ausreichenden Erholungseffekt zu gewährleisten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der Strafherabsetzung waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu diesem Spruchpunkt neu zu bemessen.

 

Ebenfalls hatte auch hier eine geringfügige Modifikation des Spruches zu erfolgen. Die Befugnis dazu hat sich wiederum aus § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Wie sich aus dem bei der Kontrolle beschlagnahmten Schaublatt für den 15./16.09.2003 ergibt, hat der Berufungswerber vom 15.09.2003 auf den 16.09.2003 zunächst eine Fahrt von Strass i.Z. nach Novi Ligure durchgeführt. Aus einem weiteren Schaublatt für den 16.09.2003 kann entnommen werden, dass der Berufungswerber sodann in Novi Ligure eine Ruhezeit von 00.28 Uhr bis 08.47 konsumiert hat. Vor und nach diesem Zeitraum sind Bereitschaftszeiten im Ausmaß von jeweils einer Minute vermerk

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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