Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn M H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 21.07.2004, GZ.: 15.1 1546/2004, wie folgt entschieden: I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 1.), 2.), 3.), 4.) und 5.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 35,20 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen. II. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 6.) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich der Punkte 2.), 3.) und 4.) dahingehend präzisiert, als eine gemeinsame Strafe in der Höhe von ? 105,00 (2 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.04.2004, 21.40 Uhr, Tatort: Gemeinde W, Landesstraße, Freiland, Strkm 62.35 als Lenker des Kraftfahrzeuges: Sattelkraftfahrzeug 1.) als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass bei dem betroffenen Fahrzeug vier Tagfahrleuchten angebracht gewesen seien, obwohl nur zwei Tagfahrleuchten angebracht hätten werden dürfen. 2.) habe er als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass bei dem betroffenen Fahrzeug andere als in § 14 Abs 1 bis 7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten angebracht gewesen seien, obwohl der Berufungswerber dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitze. Art und Anzahl sowie Anbringungsart der Leuchten: Vier Fernlichtscheinwerfer (á 37,5 Lichtstärke) die auf dem Dach montiert gewesen seien. 3.) Habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, da festegestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als in § 14 Abs 1 bis 7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten angebracht gewesen seien, obwohl er dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitze. Art und Anzahl sowie Anbringungsart der Leuchten: 2 Fernlichtscheinwerfer (á 17,5), welche in Blende über der Windschutzscheibe montiert gewesen seien. 4.) habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als in § 14 Abs 1 bis 7, §§ 15, 17, 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten angebracht gewesen seien, obwohl er dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitze. Art und Anzahl, sowie Anbringungsart der Leuchten: 4 Fernlichtscheinwerfer (á 37,5) auf Bügel über Stoßstange montiert. 5.) habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden könne, größer gewesen sei, als 225.000 cd. Die Bestimmung sei erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelungen Nr. 20 aller an einem Kraftfahrzeug angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht überschreite. Summe der Kennzahlen 370. 6.) habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass am betroffenen Fahrzeug außen folgende vorspringende Teile oder Kanten vorhanden gewesen seien, die weder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt oder entsprechend gekennzeichnet gewesen seien und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten hätten lassen:
Metallbügel (Formrohr, Durchmesser ca 5 cm) sei über der Stoßstange montiert gewesen. Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 2 KFG, für Punkt 2.), 3.) und 4.) je eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 20 Abs 4 KFG, für Punkt 5.) eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG iVm § 11 Abs 1 KDV und für Punkt 6.) eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG begangen und wurde für Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie für die Punkte 2.), 3.) 4.), 5.) und
6.) je eine Geldstrafe in der Höhe von ? 35,00 (je 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Höhe der Strafe noch immer zu hoch sei. Sein erster Einspruch habe sich nicht nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet, sondern auch gegen die Beschuldigung, eine vorspringende Kante (Formrohr) montiert zu haben. Durch diese Tatsache sei das Straferkenntnis nicht gerechtfertigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25.05.2004, GZ: 15.1 2004/1546, wurden dem Berufungswerber unter Punkt 1.) bis
6.) die im oben genannten Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Hinsichtlich Punkt 1.) wurde eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der Punkte 2.), 3.), 4.) und
6.) wurde je eine Geldstrafe in der Höhe von ? 70,00 (je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich Punkt 5.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seinem fristgerechten Einspruch vom 10.06.2004 führte der Berufungswerber aus, dass er gegen die gegen ihn verhängte Strafe Einspruch erhebe, da die Höhe selbiger seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteige. Die beanstandeten Lichter habe er montiert und nicht die Firma, sodass nur ihm eine Strafe gebühre. Da beide Beträge zusammen ?
780,00 ausmachen würden, scheine ihm diese Summe sehr hoch angesichts der Tatsache, dass diese Lichter der Sicherheit dienen würden. Auch seien die Lichter zum Zeitpunkt der Tat nicht in Verwendung gewesen. In einem Punkt sei eine vorstehende Kante durch ein Formrohr beanstandet worden, obwohl Rohre keine Kanten seien. Auch sei die geforderte Summe dadurch zu Stande gekommen, dass für jedes Licht eine eigene Strafe verhängt werde. In der Begründung des in Berufung gezogenen Straferkenntnisses vom 21.07.2004 wurde ausgeführt, dass sich der Einspruch ausschließlich gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe richte. Der Schuldspruch sei daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Gegen dieses Straferkenntnis wurde wie ausgeführt fristgerecht Berufung erhoben. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 49 Abs 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Strafausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung. Hinsichtlich des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 25.05.2004 ist die Bezirkshauptmannschaft Liezen betreffend der Punkte 1.), 2.), 3.),
4.) und 5.) zu Recht davon ausgegangen, dass sich dieser ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Dementsprechend ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführung, wonach für jedes Licht eine eigene Strafe verhängt wurde, ist eine Frage der Kumulation und war nur bezüglich der Strafbemessung zur berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den Übertretungen zu Punkt 1.) und 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses um eigene Übertretungen handelt, wobei dies schon aufgrund der zitierten Rechtsvorschriften erkennbar ist. Hinsichtlich der Punkte 2.), 3.) und 4.) wurde jeweils eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 20 Abs 4 KFG zur Last gelegt und war davon auszugehen, dass es sich hiebei um gleichartige Übertretungen und somit um eine Tat gehandelt hat. Dementsprechend war aufgrund der Gleichartigkeit der Übertretungen hinsichtlich Punkt 2.), 3.) und 4.) eine gemeinsame Strafe zu verhängen und dementsprechend der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu präzisieren. Es sei nochmals darauf verwiesen, dass die Berufungsbehörde hinsichtlich der Punkte 1.), 2.), 3.), 4.) und
5.) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund des Einspruches vom 10.06.2004 lediglich über die Strafhöhe zu entscheiden hatte. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Berufungswerber übertretenen Normen sollen gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ausgestattet sind und insbesondere durch die Anbringung von zusätzlichen verschiedenen Leuchten in nicht unerheblicher Anzahl und mit erhöhter Lichtstärke zusätzliche Gefahren (insbesondere bei Nacht) für andere Verkehrsteilnehmer entstehen. Die übertretenen Normen dienen daher nicht zuletzt der Sicherheit im Straßenverkehr. Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sind die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen als schuldangemessen anzusehen, wobei sich die verhängten Strafen ohnedies im untersten Strafbereich bewegen und hätte ein in besseren Verhältnissen lebender Berufungswerber durchaus mit höheren Geldstrafen zu rechnen gehabt. Zu Punkt 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses: In dem genannten Einspruch bringt der Berufungswerber vor, dass in einem Punkt der Anklage eine vorstehende Kante durch ein Formrohr beanstandet werde, obwohl Rohre keine Kanten seien. Aus diesen Ausführungen kann nicht eindeutig und zweifelsfrei ein Einspruch nur gegen die Strafhöhe erkannt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungswerber in diesem Punkt keiner Schuld bewusst ist. Da die Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis vom 21.07.2004 entgegen der Bestimmungen des § 49 Abs 2 VStG auch hinsichtlich Punkt 6.) der angefochtenen Strafverfügung lediglich über das Ausmaß der Strafe entschieden hat, war das gegenständliche Straferkenntnis, ohne in die Sache selbst einzugehen, hinsichtlich Punkt 6.) aufzuheben und somit spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend sei erwähnt, dass in dem weiteren Ermittlungsverfahren von der Behörde erster Instanz auf die Ausführungen in dem genannten Einspruch hinsichtlich Punkt 6.) einzugehen sein wird.