Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Maßnahmenbeschwerden des Herrn A. K. und Frau R. K., beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. L. S., I., gegen die Gemeinde P. betreffend die Versiegelung einer Wohnung im Haus XY-Weg 1, P., wie folgt:
Gemäß § 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 und § 67c Abs 3 AVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2004 erhoben die beiden Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Gemeinde P. Dieser Beschwerde liegt im Wesentlichen zugrunde, dass am 18.9.2004, spätestens jedoch am 19.9.2004, eine Urkunde mit dem amtlichen Siegel der Gemeinde versehen, ausgestellt am 18.9.2004, an der Eingangstüre der Eigentumswohnung XY-Weg 1, P., der verstorbenen Tochter (bzw Stieftochter) der Beschwerdeführer angebracht worden sei. Diese Urkunde sei mit folgendem Inhalt beschriftet gewesen:
?Amtlich versiegelt
Vor dem Öffnen bitten wir um Kontaktaufnahme mit der Gemeindevertretung?
Vorausgegangen ist dieser Versiegelung, dass die Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw die Stieftochter der Zweitbeschwerdeführerin B. P. A. L., geborene K., am XY in G. in Folge eines Motorradunfalls verstarb. Am 15.9.2004 habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit dem geschiedenen Ehemann der Verstorbenen F. L., der zu dieser Wohnung einen Schlüssel gehabt habe, und der ehemaligen Schwägerin, H. L., die Eigentumswohnung der Verstorbenen in P., XY-Weg 1, betreten. Es sei dies in der Absicht erfolgt, die notwendigen Dokumente und die erforderliche Kleidung für die Bestattung der Verstorbenen zu beschaffen. In der Wohnung habe sich ein weiterer Wohnungsschlüssel befunden, der dem Erstbeschwerdeführer vom geschiedenen Ehemann der Verstorbenen ausgehändigt worden sei.
Am 19.9.2004 habe der Beschwerdeführer die Wohnung zu dem Zweck betreten wollen, um den Tiefkühler zu entleeren und die darin befindlichen Sachen zu entsorgen. An der Eingangstüre zur Wohnung befand sich dann jedoch die vorab bezeichnete Urkunde, wodurch die Beschwerdeführer am Betreten der Wohnung gehindert worden seien.
Die beiden Beschwerdeführer erachten sich nunmehr in ihren Rechten verletzt, zumal die Eigentumswohnung der verstorbenen Tochter Teil des Nachlasses sei und weitere Teile des Nachlasses der Verstorbenen beinhalte.
Gemäß § 38 Außerstreitgesetz komme es dem bestellten Gerichtskommissär zu, falls er es für notwendig erachte, den Nachlass zu versiegeln. Dies komme außer den Gerichtskommissären niemandem zu. Es komme erst recht nicht einer Gemeinde zu. Die Versiegelung des Nachlasses falle keinesfalls in den eigenen und auch nicht in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mündlich aufgetragen, den Bestand eines beschwerdefähigen Rechtes gehörig zu belegen.
In einem weiteren Schriftsatz brachten die Beschwerdeführer zwar mehrere in Frage kommende subjektive Rechte vor deren Verletzung einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich sind, inwieweit die Beschwerdeführer über unmittelbare und persönliche Rechte verfügen und woher sich diese allenfalls ableiten lassen blieb jedoch weiterhin offen.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausführung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
In § 67a Abs 1 Z 2 AVG findet sich eine nahezu wortgleiche Bestimmung.
Voraussetzung für das Vorliegen faktischer Amtshandlungen ist ein Rechtseingriff.
Das Erfordernis eines Rechtseingriffes bedeutet einerseits, dass rein faktische Handlungen mit denen nicht in ein Recht eingegriffen wird, grundsätzlich keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.
Das Element bedeutet aber andererseits, dass es nicht darauf ankommt, ob sich die Handlung als Vollziehung eines Gesetzes darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, dass das zuständige Organ einschreitet (handelt ein organisatorisch nicht dem Staat zuzurechnendes Organ, kann sich allenfalls die Problematik der Zurechnung zum Staat ergeben).
Das Erfordernis des Rechtseingriffes bedeutet, dass eine ?gegen eine Person gerichtete? (dem Staat zuzurechnende) Maßnahme nur dann als faktische Amtshandlung zu verstehen ist, wenn sie dem Betroffenen entweder im Sinne eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt, oder aber wenn eine faktische Handlung gesetzt wird, die sich als Eingriffe in Rechte darstellt.
Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (VwGH vom 14.12.1993, Zl 93/05/0191).
Gemäß § 810 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist, wenn der Erbe bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen.
Die Überlassung setzt eine positive Erbserklärung, ihre Annahme und einen ?hinreichenden? Erbrechtsausweis voraus. Zur Übertragung der Verwaltung bedarf es eines konstitutiven Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes (SZ 49/149 und Miet 6917). Bei widerstreitenden Erbserklärungen ist die Erlassung eines solchen Beschlusses unzulässig (SZ 23/120).
Gemäß § 145 Außerstreitgesetz hat das Gericht dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist, die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol verkennt nicht, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Erbe ein subjektives Recht auf die Einräumung der Verwaltung besitzt (W. 1013, SZ21/27, SZ56123).
Laut Mitteilung des zuständigen Bezirksgerichtes Innsbruck hat im Nachlassverfahren nach B. P. A. L., geborene K., der Beschwerdeführer A. K. bisher als leiblicher Vater keine Erbserklärung abgegeben. Bisher langte beim Bezirksgericht Innsbruck nur die Erbserklärung der leiblichen Mutter H. K. ein.
Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Rechtsgrundlagen ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer durch die Anbringung des amtlichen Siegels durch Organe der Gemeinde P. nicht in einem subjektiven Recht verletzt wurde. In der Beschwerde führt der Erstbeschwerdeführer selbst aus, dass ihm im Zuge einer Nachschau mit dem geschiedenen Ehemann der Verstorbenen von diesem nach dem Ableben seiner Tochter ein in der Wohnung aufliegender Schlüssel ausgehändigt wurde. Insofern ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht ersichtlich auf welches subjektive Recht der Erstbeschwerdeführer seine Beschwerde zu stützen vermag.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass diese sich selbst als Stiefmutter der Verstorbenen bezeichnet. Laut Mitteilung des Bezirksgerichtes Innsbruck ist sie nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Insofern erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die subjektive Rechtsverletzung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, zumal sie auch keine weitergehenden Rechtsansprüche geltend machte.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Hinweis: Der, Verwaltungsgerichtshof, hat, mit, Beschluss, vom, 2.7.2008, 2005/10/0060, die, Behandlung, der VwGH-Beschwerde, abgelehnt