TE Vfgh Beschluss 1998/12/1 B2206/97

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Ersatz von Kosten nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung bzw nach Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof.

Spruch

Dem Antrag auf Ersatz von Kosten wird nicht stattgegegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 9. Juni 1998 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zu B2206/97 protokollierten Beschwerde des nunmehrigen Einschreiters ab.

Mit Eingabe vom 14. August 1998 teilte der Einschreiter mit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 1998 den auch im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe. In weiterer Folge beantragte der Einschreiter in dieser Eingabe, ihm die verzeichneten Kosten zuzuerkennen.

Gemäß §88 VerfGG kann der Verfassungsgerichtshof der Partei, die unterliegt oder den Beschwerdeführer klaglosgestellt hat, auf Antrag den Ersatz der Kosten auferlegen.

Keines von beiden ist hier der Fall: Zum einen kann vom "Unterliegen" der Partei iSd. §88 VerfGG dann nicht gesprochen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die ihm vorliegende Beschwerde gar nicht behandelt (vgl. dazu VfSlg. 9466/1982). Zum anderen ist (im Hinblick auf den Kostenersatz) der Fall der Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auch nicht dem der Klaglosstellung gleichzuhalten (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall des Kostenersatzes bei einer Einstellung des Verfahrens VfSlg. 9427/1982).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2206.1997

Dokumentnummer

JFT_10018799_97B02206_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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