TE UVS Tirol 2004/11/25 2004/18/074-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung der H.P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.03.2004, Zl. S-23.531/03, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, somit zu Punkt 1. bis Punkt 3. jeweils Euro 80,00, insgesamt Euro 240,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit von in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 14.30 Uhr auf gegen 14.30 Uhr richtig gestellt wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Sie haben am 22.09.2003 in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 14.30 Uhr den PKW XY in I., von der M. Straße kommend, links in die M. Straße einbiegend gelenkt obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, unterlassen

1)

das Fahrzeug sofort anzuhalten,

2)

an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie sich vor der Unfallaufnahme vom Unfallsort entfernten und

 3) nach diesem Verkehrsunfall mit Personenschaden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

 

Der Beschuldigten wurden nachstehende Übertretungen zur Last gelegt:

 

zu Punkt 1. § 4 Abs 1 lit a StVO,

zu Punkt 2. § 4 Abs 1 lit c StVO und

zu Punkt 3. § 4 Abs 2 StVO.

 

Über die Beschuldigte wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzarreststraße in der Dauer von 8 Tagen, verhängt.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde darauf hingewiesen, dass betreffend dem gegenständlichen Vorfall beim Bezirksgericht Innsbruck ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei (bzw. gewesen sei). Der Ausgang dieses Verfahrens sei abzuwarten. Darüber hinaus bleibe die Beschuldigte dabei, dass sie sofort nach dem Vorfall und nach dem Anhalten des PKWs G.N. gefragt habe, ob sie verletzt worden sei, was diese jedoch verneint habe. Die Beschuldigte hätte deshalb davon ausgehen können, dass G.N. nicht verletzt worden sei.

 

Völlig untergegangen sei auch, dass G.N. einen Scooter zum Befahren des Schutzweges benützt habe. Dies stelle einen Verstoß gemäß § 2 Ziff 22c StVO dar, weil ein derartiges Gerät bzw. ein derartiger Roller nicht zum Befahren eines Schutzweges berechtige. Entgegen jeglicher Sicherheitsvorschriften habe G.N. zudem noch ihren Sohn auf dem Scooter mitgeführt. Es sei verständlich, dass G.N. diese Umstände samt und sonders übergebe und Schmerzengeldforderungen gestellt habe. Hiebei sei auch die Aussage des Zeugen A. zu berücksichtigen, wonach G.N. nach dem Vorfall unter Schock gestanden sei. Gehe man davon aus, so sei es leicht möglich, dass sie die Frage der Beschuldigten (ob sie verletzt sei) überhört habe. Hinzu komme auch, dass sie die Unfallstelle samt ihrem Sohn sogleich verlassen habe und in Richtung M. Straße weitergegangen sei. Wie auch hervorgekommen sei, habe sie die ihr durch den Zeugen A. angebotene Fahrt in die Klinik abgelehnt. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass im Sinne eines objektiven Tatbildmerkmals der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens für die Beschuldigte nicht erkennbar gewesen sei. Sie sei daher auch der Überzeugung gewesen, dass durch diesen Vorfall, bei dem die Beschuldigte nicht einmal wahrgenommen habe, dass es zu einer Berührung mit dem Scooter bzw. G.N. gekommen sei, keine Verletzung eingetreten sei. Vorsorglich habe sie aber die Frage in Richtung einer Verletzung gestellt und sei in der Folge G.N. und ihr Sohn rasch von der Unfallörtlichkeit weggegangen. Hätte sich dies für die Beschuldigte anders dargestellt, so hätte sie selbstverständlich als Ärztin das Entsprechende veranlasst.

 

Aufgrund dieser Ausführungen sei aber auch besondere Vorsicht in der Wertung der Aussage der Zeugin N. angezeigt und die gegenteilige Beweiswürdigung durch die Erstbehörde völlig unrichtig zu Lasten der Beschuldigten zu bemängeln. Gehe man davon aus, dass G.N. nach dem Vorfall unter Schock gestanden sei, so sei es ganz leicht möglich, dass sie die Frage der Beschuldigten wegen der Verletzung überhört bzw. nicht richtig gehört habe. Dafür spreche die Darstellung der Beschuldigten und auch das weitere Verhalten der G.N., da sie sofort mit ihrem Sohn in Richtung M. Straße weitergegangen sei.

 

Aus diesen Gründen sei der gegen die Beschuldigte erhobene Strafvorwurf in keiner Weise gerechtfertigt. Hätte die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines Schadens gehabt, hätte sie selbstverständlich das Fahrzeug in der Endposition stehen gelassen, hätte an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und die nächste Polizeidienststelle sofort verständigt. Die Beschuldigte sei eine gut beleumundete und unbescholtene Person und insbesondere auch Ärztin und sei ihr aus all diesen Gründen das im Straferkenntnis zur Last gelegte Verhalten nicht zu unterstellen und die gegenteilige Beweiswürdigung falsch.

 

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der die Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurden die Zeugen G.N. und J.C.A. einvernommen. Zudem wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt sowie der vom BG Innsbruck eingeholte gerichtliche Strafakt zu ? soweit es sich nicht um Zeugenprotokolle handelt ? verlesen.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht insbesondere nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am 22.09.2003 hatte die in M. wohnhafte G.N., die an Multipler Sklerose leidet, um 13.00 Uhr einen Termin in der immunologischen Ambulanz der Klinik Innsbruck. Nach dieser Kontrolle war G.N. zusammen mit ihrem Sohn J.N. auf dem Rückweg von der Klinik zum Bahnhof I. Dabei wollte sie gegen 14.30 Uhr den südlichen im Bereich der Kreuzung M. Straße / M. Straße gelegenen Schutzweg überqueren. Dafür benützte sie einen Roller, da sie aufgrund ihrer Erkrankung auf diese Art und Weise schneller vorankommt, wobei vorne auf dem Roller ihr Sohn J.N. stand. Bei der beabsichtigten Überquerung dieses Schutzweges von der westlichen Straßenseite auf die östliche Straßenseite der M. Straße wurde G.N. samt dem Roller, auf dem sich ihr Sohn befand, von dem von der Beschuldigten gelenkten PKW mit dem Kennzeichen XY erfasst. G.N. wurde dabei von der Frontseite des Fahrzeuges unterhalb ihres linken Knies berührt, wodurch der Scooter umgekippt ist und sie und ihr Sohn auf der Fahrbahn gelegen sind.

 

Unmittelbar nach der Berührung kurbelte die Beschuldigte das linke Seitenfenster des PKWs herunter und sagte zu G.N., dass sie diese und ihren Sohn nicht gesehen hätte. Eine Frage dahingehend, ob G.N. oder ihr Sohn allenfalls verletzt sind, erfolgte nicht. Zum Zeitpunkt der erwähnten Frage ist G.N. bereits wieder auf den Beinen gewesen und hat die Beschuldigte unmittelbar darauf die Unfallstelle verlassen.

 

Bei diesem Unfall wurden sowohl G.N. als auch ihr Sohn J.N. verletzt, wobei G.N. insbesondere eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des linken Wadenbeinköpfchens, Prellung und Blutergüsse an der linken Wade und eine Schädelprellung, J.N. eine Schädelprellung mit Abschürfung erlitten haben.

 

Seitens der Beschuldigten erfolgte keinerlei Verständigung der nächsten Polizeidienststelle von diesem Unfall.

 

Diese Feststellungen gründen sich zum Unfallshergang auf den Angaben der Zeugin G.N. in ihrer niederschriftlichen Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 24.09.2003, der Aussage im gerichtlichen Strafverfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck im Rahmen der Hauptverhandlung vom 29.01.2004 und der Aussage dieser Zeugin anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.10.2004.

 

Dabei gab diese Zeugin unmissverständlich zu verstehen, dass die Beschuldigte, nachdem sich der Unfall ereignet hatte, ihr lediglich mitteilte, dass sie G.N. und ihren Sohn nicht gesehen hätte, sich jedoch keinesfalls danach erkundigt hat, ob allenfalls G.N. oder ihr Sohn verletzt sind. Somit ist die diesbezüglich Verantwortung der Beschuldigten, wonach sie sich nach dem Unfall danach erkundigt habe, ob allenfalls eine Verletzung gegeben ist, widerlegt. Aufgrund der Zeugenaussage der G.N. betreffend den Zeitpunkt des Unfalles (zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr) sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Tatzeit entsprechend richtig zu stellen.

 

Die Zeugin stand bei ihrer Aussage unter Wahrheitspflicht und hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt. Es findet sich kein Hinweis dafür, dass die Angaben der Zeugin nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Die Berufungsbehörde geht von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage aus. Der Umstand, dass sowohl G.N. als auch ihr Sohn J.N. bei diesem Unfall verletzt worden sind, objektiviert sich überdies aus der Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie zu Unfallnummer vom 22.09.2003 in der hinsichtlich G.N. insbesondere aufscheint:

 

Beginn der Behandlung: 22.09.2003 um 15.08 Uhr

Diagnose: Dist. columnae vertebr. cervic., Cont. capitis, Cont. caput fib. sin.

 

Behandlung: Abnehmbare Schanzkrawatte, Schmerzmittel bei Bedarf, KO am Heimat-KH bei anhaltenden Beschwerden mit HWS Funktionsaufnahmen und evt. Zuweisung zur physikalischen Therapie.

 

Bezüglich J.N. ist in der diesbezüglichen Ambulanzkarte zu

Unfallnummer als Diagnose vermerkt: Cont. capitis et excor. Als

Behandlung wurde angeordnet: Wundreinigung bezügl. T-Abklärung Impfpass, Beobachtung durch die Mutter, bei Verschlechterung der Beschwerden KO jederzeit, ansonsten KO am 23. beim HA (Hausarzt).

 

Neben diesen Eintragungen in den Ambulanzkarten, die aufgrund einer unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Behandlung der G.N. und des J.N. angefertigt wurden, finden sich im erstinstanzlichen Akt die Verletzungsanzeige des E.H. vom 23.09.2003 betreffend G.N. und jene vom selben Tag betreffend J.N. Dabei scheinen jene Verletzungen auf, die in den Feststellungen angeführt sind.

 

Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass diese Verletzungen allenfalls nicht beim gegenständlichen Verkehrsunfall entstanden wären. Diesbezüglich bedurfte es auch nicht der beantragten Einholung eines gerichtmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Verletzungen von Gisela und J.N. nicht vom gegenständlichen Unfall herrühren würden, da aufgrund der Zeugenaussage der G.N. samt den angeführten Ambulanzkarten bzw. Verletzungsanzeigen erschöpfend geklärt ist, dass bei diesem Verkehrsunfall jedenfalls Personen im Sinne des § 4 Abs 2 StVO verletzt worden sind. Auf die Höhe der allenfalls diesbezüglich zustehenden Schadenersatzforderungen kommt es im hier gegenständlichen Fall nicht an.

 

Hinsichtlich der Zeugenaussage Juan C.A. ist anzuführen, dass der Zeuge den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall ebenfalls beobachtet hat und dabei die Berührung des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges mit dem von der Zeugin G.N. gelenkten Scooter bzw. mit deren Knie, bestätigt hat. Auch bestätigte er, dass jedenfalls die Zeugin durch den Unfall auf den Boden gelangt ist. Hinsichtlich dem Inhalt des Gespräches zwischen der Beschuldigten und der Zeugin N. unmittelbar nach dem Unfall konnte der Zeuge keine Auskunft geben, da er von der Unfallstelle zu weit weg gewesen sei, um ein solches Gespräch hören zu können, wie er glaubwürdig in seiner Aussage angab. Richtig sei, dass er keine offene Verletzung bei Frau N. nach dem Unfall wahrgenommen habe, wobei jedoch das Knie der Frau N. so gezittert habe, dass er ihr empfohlen habe, die Klinik aufzusuchen.

 

Auch hier ergab sich kein Hinweis dafür, dass diese Zeugenaussage nicht der Richtigkeit entsprechen könnte. Auch dieser Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass nach § 4 Abs 1 StVO alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nach lit a wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten haben lit c an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben und

 

nach § 4 Abs 2 StVO dann, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort (vom Unfall) zu verständigen haben.

 

Bei diesem ursächlichen Zusammenhang kommt es auf ein allfälliges Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles nicht an, sodass auch dem Umstand, dass die Beschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren insbesondere vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden ist, keine Bedeutung zuzumessen ist, zumal die Beschuldigte jedenfalls ursächlich am gegenständlichen Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist. Hinzu kommt, dass die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles zu erkennen vermocht hätte.

 

Die Beschuldigte hat dabei, wie auch von ihr nicht bestritten, zweifelsfrei wahrgenommen, dass sie mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug die Zeugin G.N. erfasst hat, wobei insbesondere diese sodann durch das Anfahren auf den Boden gelangt ist. Damit sind der Beschuldigten jedenfalls Umstände zum Bewusstsein gekommen, aus denen sie die Möglichkeit der Verletzung einer Person bei gehöriger Aufmerksamkeit zu erkennen vermocht hätte, liegt doch auf der Hand, dass bei einem derartigen Geschehensablauf der Eintritt einer Verletzung äußerst naheliegt. Wie schon angeführt, hat sich die Beschuldigte jedoch hinsichtlich allfälliger Verletzungen nach dem Unfall nicht bei der Zeugin N. erkundigt, sondern ist diese weitergefahren, ohne im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO sofort anzuhalten, ohne entgegen § 4 Abs 1 lit c StVO an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nämlich durch Verlassen der Unfallstelle, und hat sie unstrittiger Maßen nicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO sofort die nächste Polizeidienststelle vom Unfall verständigt.

 

Somit hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vom Tatbestand her erfüllt.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 vorsieht. Somit wurde der Strafrahmen in den gegenständlichen Fällen lediglich mit etwas mehr als 18 Prozent ausgeschöpft. Aus dieser Sicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen. In sämtlichen Fällen wird der Beschuldigten Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Hinsichtlich den Einkommensverhältnissen der Beschuldigten ist auszuführen, dass von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen wird, da die Beschuldigte trotz Aufforderung der Erstbehörde ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat.

 

Vollständigkeithalber sei noch ausgeführt, dass die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines nicht erforderlich war, zumal sich die Berufungsbehörde anhand des eingeholten gerichtlichen Strafaktes, in dem auf Lichtbild 1 und Lichtbild 2 die Unfallsörtlichkeit abgebildet ist, davon ein nachvollziehbares und aussagekräftiges Bild machen konnte.

Schlagworte
Beschuldigte und hat und zweifelsfrei und wahrgenommen und Zeugin und erfasst und hat und diese und sodann und auf und Boden und gelangt und ist und Durchführung und beantragten und Lokalaugenscheines und nicht und erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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